Zahlungsausfälle im Auslandsgeschäft vermeiden
So sichern Sie sich ab

Zahlungs- und Exportabsicherung

Der Außenhandel ist für viele mainfränkische Unternehmen ein interessantes Betätigungsfeld mit vielen Potenzialen, allerdings nicht ohne Risiken. Gerade in Krisenzeiten ist Vertrauen zwischen den Handelspartnern elementar wichtig. Dieses Vertrauen kann durch eine Reihe von unterstützenden Maßnahmen flankiert werden, hierzu gehört eine sorgfältige Vertragsgestaltung mit entsprechenden Zahlungsklauseln aber auch die zahlreichen verfügbaren Instrumente zur Absicherung Ihrer Exporte.

Einige davon stellen wir Ihnen hier vor.

Nicht-dokumentäre Zahlungsabwicklung

Voraus- oder Anzahlung

Diese Zahlungsbedingung stellt für den Lieferanten eine günstige Finanzierungsmöglichkeit  ohne Zinskosten dar. Einigen sich die beiden Geschäftspartner auf Vorauszahlung oder Anzahlung, zahlt der Empfänger den gesamten Betrag oder einen Teilbetrag schon bevor er die Ware erhalten hat.

Im Anlagenbau und Investitionsgüterbereich sind beispielsweise An- oder Teilzahlungen in der Staffelung 20, 40 und 40 Prozent eine häufig gewählte Variante. Die erste Anzahlung in Höhe von 20 Prozent wird bei Auftragserteilung fällig; weitere 40 Prozent mit Versand, die restlichen 40 Prozent bei Annahme der Ware durch den Importeur beziehungsweise mit der technischen Bereitschaft. Der Verkäufer kann so das Zahlungsrisiko ganz oder zumindest teilweise ausschließen und auf den Importeur abwälzen.

Um die Ansprüche des Käufers auf Rückerstattung gegenüber dem Verkäufter bei einer vor Warenlieferung geleisteten Anzahlung abzusichern, wir häufig durch die Bank des Käufers eine Anzahlungsgarantie vereinbart.

Zahlung gegen offene Rechnung (reiner Zahlungsverkehr)

Diese Zahlungsbedingung setzt das Vertrauen des Exporteurs in die Zahlungsfähigkeit beziehungsweise Kreditwürdigkeit des Importeurs voraus.

Bei dieser Zahlungsart wird die Rechnung mit der Lieferung der Ware verschickt und die Zahlung erfolgt im Nachhinnein. Hier trägt der Exporteur das Hauptrisiko, da er nicht sichergehen kann, dass der Importeur seiner Zahlungspflicht wirklich nachkommt. Dieser hat den Vorteil, dass er vor der Zahlung die Ware auf Qualität und Ordnungsmäßigkeit prüfen kann. Der Exporteur kommt somit zudem für den überwiegenden Teil der Finanzierung des Warengeschäfts auf, seine Liquidität wird beansprucht und es entstehen Zinskosten.

Vereinbaren Sie in Kaufverträgen immer Zahlungsbedingungen

Für das nationale deutsche Recht gibt es im Bürgerlichen Gesetzbuch Regelungen zur Leistungszeit, also zum Zeitpunkt, in dem der Schuldner die Bezahlung erbringen „darf“.

Diese fehlen aber oftmals in anderen Staaten und bedürfen daher eine Vereinbarung im Kaufvertrag.

Dokumentäre Zahlungsabwicklung

Dokumenten-Inkasso

Ein Dokumenten-Inkasso ist der Auftrag des Exporteurs an eine Bank, Dokumente entweder

  • gegen Bezahlung eines Geldbetrages oder
  • gegen Akzeptierung eines Wechsels auszuhändigen.

Die Abwicklung eines Dokumenten-Inkassos erfolgt nach einem international anerkannten Regelwerk, den Einheitlichen Richtlinien und Gebräuchen für Inkassi – ERI – der Internationalen Handelskammer, Paris (Publikation Nr. 522).

Formen von Dokumenten-Inkassi

  • Kasse gegen Dokumente (c/d oder cad = cash against documents)
  • Dokumente gegen Akzept (d/a = documents against acceptance)

Voraussetzungen für die Zahlungsbedingung „Dokumenten-Inkasso“

  • Wenn Verkäufer und Käufer sich als zuverlässige Partner kennen
  • Wenn im Land des Käufers eine wirtschaftliche und politische Stabilität herrscht
  • Wenn im Land des Käufers keine Devisenbewirtschaftung oder Importbeschränkungen existieren bzw. keine Gefahr dafür besteht
Dokumenten-Akkreditiv (Letter of Credit)

Ein Akkreditiv ist die abstrakte Verpflichtung (losgelöst vom Grundgeschäft) einer Bank, dem Verkäufer einer Ware oder Dienstleistung bei Erfüllung bestimmter Bedingungen, also der  Vorlage von akkreditivkonformen Dokumenten, entweder

  • den erfolgten Versand der Ware bzw. die erbrachte Dienstleistung nachzuweisen
    oder
  • einen bestimmten Betrag zu zahlen.

Die Abwicklung eines Akkreditivs erfolgt nach den international anerkannten Regelwerken:

  • „Einheitliche Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive – ERA“
  • „International Standard Banking Practice (ISBP) for the examination of documents under documentary credits“

Beide Regelwerke wurden von der Internationalen Handelskammer in Paris verfasst.

Formen des Akkreditivs

  • Sicht-Akkreditiv
    Der Begünstigte erhält den Akkreditiverlös nach Einreichung von akkreditivkonformen Dokumenten. Es findet also eine Zug-um-Zug-Abwicklung - Dokumente gegen Zahlung - statt.
  • Nachsicht-Akkreditiv
    Hier erhält der Begünstigte die Zahlung nicht nach Einreichung von akkreditivkonformen Dokumenten, sondern erst nach Erreichung eines bestimmten in den Akkreditivbedingungen festgelegten Datums.
  • Akkreditiv – zahlbar bei der Avisbank
    Der Begünstigte erhält den Akkreditiverlös von der Avisbank, nachdem er die akkreditivkonformen Dokumente eingereicht hat. Das Risiko des Verlustes der Dokumente auf dem Postweg zur eröffnenden Bank trägt der Importeur.
  • Akkreditiv – zahlbar bei der eröffnenden Bank
    Hier erhält der Begünstigte die Zahlung von der eröffnenden Bank, – nachdem die akkreditivkonformen Dokumente eingegangen sind. Das Risiko des Verlustes der Dokumente auf dem Postweg zur eröffnenden Bank trägt der Exporteur.
  • Bestätigtes Akkreditiv
    Auf Weisung des Käufers beauftragt die Akkreditivbank eine Bank (im Lande des Exporteurs) das Akkreditiv mit ihrer Bestätigung zu avisieren. Diese Bank tritt damit in die Verpflichtung der Akkreditivbank ein. Der Begünstigte hat somit die bestätigende Bank als eigenständigen Schuldner in der Haftung.
    Das wirtschaftliche Risiko der Akkreditivbank und das politische Risiko des Importlandes sind damit ausgeschaltet.
    Es empfiehlt sich, bereits während der Verhandlungen zum Kaufvertrag Kontakt zur Hausbank des Exporteurs aufzunehmen, um die Möglichkeit einer Akkreditiv-Bestätigung und die Höhe der Bestätigungsprovision (Kalkulation) für die erwartete Akkreditivbank und das Importland zu erfragen.
  • Stille Bestätigung (Ankaufszusage bzw. Schutzzusage)
    Diese findet Anwendung, wenn eine Akkreditiv-Bestätigung nicht durchsetzbar ist bzw. falls länderspezifisch Banken keine Bestätigungsaufträge erteilen, der Begünstigte sich aber gegen das Banken- und Länderrisiko absichern will. Bei einer „stillen Bestätigung“ wird die Absicherung vertraglich zwischen Exporteur und seiner Hausbank geregelt. In diesem Vertrag ist genau festgelegt, wann und unter welchen Bedingungen aus der „stillen Bestätigung“ Zahlung erfolgt.
Bankgarantie

Es handelst sich hierbei um eine unwiderrufliche Zahlungsverpflichtung einer Bank zur Absicherung von bestimmten vertraglich vereinbarten Leistungs- und/oder Zahlungsverpflichtungen der Vertragsparteien.

  • Sie ist zahlbar auf erste schriftliche Anforderung des Begünstigten.
  • Die Garantie ist ein Vertrag zwischen der Bank und dem Begünstigten.
  • Die Unterschiede zwischen Garantie und Bürgschaft sind zu beachten.

Formen von Garantien

  • Direkte Garantie:
    Eine direkte Garantie gibt die Bank unmittelbar gegenüber dem Begünstigten ab, somit entsteht eine direkte Rechtsbeziehung zwischen der Garantiebank und dem Begünstigten.
  • Indirekte Garantie:
    Die Bank des Auftraggebers beauftragt die Bank des Begünstigten zur Erstellung einer Garantie unter deren Rückhaftung.

Die wichtigsten Garantiearten

  • Bietungsgarantie
    Sie sichert, dass der an der Ausschreibung teilnehmende Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, den Vertrag auch tatsächlich unterzeichnet.
  • Anzahlungsgarantie
    Sie sichert den Rückerstattungsanspruch des Importeurs für die geleistete Anzahlung.
  • Vertragserfüllungsgarantie
    Sie sichert einen Teilbetrag des Liefergeschäfts ab, falls der Exporteur seine Vertragsleistungen nicht erfüllt.
  • Zahlungsgarantie
    Sie sichert den Zahlungsanspruch des Exporteurs auf den Kaufpreis ab.

Exportkreditgarantien

Hermesdeckungen

Staatliche Exportkreditgarantien

Staatliche Exportkreditgarantien sind ein zentrales Instrument der Bundesregierung zur Förderung der Außenwirtschaft. Sie sichern Exporteure gegen wirtschaftlich oder politisch bedingte Forderungsausfälle ab und ermöglichen in vielen Fällen erst die notwendige Absatzfinanzierung eines Geschäfts. 

Die "Hermesdeckungen" kommen nur dort zum Zuge, wo die private Wirtschaft kein entsprechendes oder ausreichendes Absicherungsangebot zur Verfügung stellt. Folglich konzentriert sich das Geschäft des Bundes auf Exportkreditgarantien für Entwicklungs- und Schwellenländer. Hermesdeckungen helfen, nur schwer zugängliche Märkte zu erschließen und Geschäftsbeziehungen in schwierigen Zeiten aufrechtzuerhalten. 

Aufgrund der Coronapandemie und die damit verbundenen Schwierigkeiten wurde der Länderkreis vorübergehend ausgeweitet. Eine Absicherung ist nun auch bei Lieferungen innerhalb der EU und in bestimmte OECD-Länder möglich. 

Durch die Übernahme einer Hermesdeckung wird das Risiko eines Zahlungsausfalls vom Exporteur bzw. der finanzierenden Bank zu einem großen Teil auf die Bundesrepublik Deutschland übertragen. Hierfür zahlen die Deckungsnehmer eine risikoadäquate Prämie (Entgelt).

Private Exportkreditgarantien

COFACE, Allianz Trade und Co.

Neben der staatlichen Exportkreditversicherung treten auch zunehmend private Kreditversicherer auf, deren Geschäftsbereich die Ausfuhrkreditversicherung für Forderungen aus Exporten von Waren und Dienstleistungen sowie die Warenkreditversicherung umfasst.Im Gegensatz zur Bundesdeckung versichern die privaten Exportkreditversicherungen nur wirtschaftliche Risiken und den Nichtzahlungsfall ("protracted default"). Sie bieten dies an, wenn es um Exportgeschäfte in Länder mit geringem politischem Risiko geht. Politische Risiken werden höchstens bei kurzen Vertragslaufzeiten gedeckt. Eine private Exportkreditversicherung deckt per Mantelvertrag alle Ausfuhrgeschäfte eines Exporteurs in eine Region ab. Dabei wird für jeden Kunden des Exporteurs eine feste Kreditobergrenze definiert. Bis zu dieser Grenze kann der Exporteur dem Kunden Lieferantenkredite (offene Rechnung auf Ziel) gewähren. Private Kreditversicherer bieten auch kleinen Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu fünf Millionen Euro Exportpolicen an.

Allianz Trade (privat und staatlich)

Die Allianz Trade ist eine Kreditversicherungsgruppe aus Frankreich. Das deutsche Tochterunternehmen mit Sitz in Hamburg ist eine erwerbswirtschaftliche Kreditversicherung und bietet Schutz vor Forderungsausfall und Veruntreuung. Als Mandatar des Bundes wickelt die Allianz Trade auch die staatlichen Exportgarantien des Bundes ab. Bei der IHK ist die Allianz Trade auch bekannt als Rückversicherer beim Carnet ATA.

Allianz Trade

COFACE

Compagnie Française d'Assurance pour le Commerce Extérieur (COFACE) ist der zweite große Kreditversicherer, ebenfalls mit Sitz in Frankreich. Ähnlich wie Allianz Trade berät auch COFACE Unternehmen in jeder Phase der Entwicklung ihres Außenhandels und hilft ihnen, Risiken frühzeitig zu erkennen und einzuschätzen, damit diese fundierte Entscheidungen treffen können. Um Unternehmen während der Corona-Krise entgegenzukommen lockert COFACE temporär einzelne vertragliche Regelungen für Versicherungsnehmer. "Wir wollen damit unsere Kunden entlasten. ...", erklärt Katarzyna Kompowska, Regional CEO der Coface für Nordeuropa.

Allgemeine Kreditversicherungs Coface AG

Zahlungsprobleme bei Export, Import, Binnenhandel

Export

Was ist bei einem Export in ein Drittland zu beachten.

Informieren Sie sich auf unserer Seite zum Export
Import

Was ist bei einem Import aus einem Drittland zu beachten.

Informieren Sie sich auf unserer Seite zu Import
Binnenhandel

Was ist innerhalb des europäischen Binnenmarktes zu beachten.

Informieren Sie Sich auf unserer Seite zum Binnenhandel

Ansprechpartner

Zahlungsbedingungen im Auslandsgeschäft

Silvia Engels-Fasel

Assessorin jur.
Referentin International
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  • Außenwirtschafts- und Zollrecht, Umsatzsteuer im internationalen Verkehr
  • Warenverkehr, Ursprungs- und Präferenzrecht
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Corinna Schreck

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Referentin Vorstand/Justiziariat | International
Würzburg

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Kurt Treumann

Betriebswirt (VWA)
Bereichsleiter International
Würzburg

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