Service für unsere Mitgliedsunternehmen
Wir beraten Sie in wettbewerbsrechtlichen Fragen und geben Auskunft über Ausnahmen zum Ladenschlussgesetz und verkaufsoffene Sonntage.
Nachdem das Sonderveranstaltungsverbot durch die Änderung des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) aufgehoben ist, ist jede Aktion und Sonderveranstaltung erlaubt. Da der Gesetzgeber davon abgesehen hat, die Begriffe „Saisonschlussverkauf“, „Winterschlussverkauf“ und „Sommerschlussverkauf“ besonders zu schützen, ist die Verwendung dieser Begriffe nicht mehr an bestimmte Zeiträume und Warengattungen gebunden. Sie sind beliebig verwendbar. Eine zeitliche Beschränkung für Schlussverkäufe (früher 12 Werktage) gibt es ebenfalls nicht mehr.
Früher wurde zwischen dem Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe, unvorhersehbarer Ereignisse (z. B. Wasser-/Feuerschaden) und wegen Umbaus unterschieden. Wer einen solchen Räumungsverkauf durchführen wollte, musste ihn mit einem Warenverzeichnis bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer anmelden.
Mit der Reform des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) 2004 entfällt das Sonderveranstaltungsverbot, damit wurden die speziellen Vorschriften über die Zulässigkeit von Räumungsverkäufen aufgehoben. Der Wegfall jeglicher Sonderregelung für den Räumungsverkauf bedeutet, dass die Verwendung dieses Begriffes nicht mehr an die engen Voraussetzungen gebunden ist, wie sie bisher bestanden, solange keine Irreführung der Kunden damit verbunden ist. Dies gilt nicht nur für den Begriff „Räumungsverkauf“ selbst, sondern auch für Formulierung mit ähnlicher Bedeutung. Dennoch sollte der Begriff „Räumungsverkauf“ anfangs mit Vorsicht verwendet werden.
Die Dauer von Räumungsverkäufen ist nicht mehr geregelt. Dennoch werden sie nicht in unbegrenzter Dauer zulässig sein, da – insbesondere beim Räumungsverkauf - irgendwann die Grenze zur Irreführung überschritten sein wird. Diese Grenze wird sicherlich nicht wie bisher bei 24 Werktagen liegen, aber wo sie genau festgesetzt wird, müssen erst Gerichte entscheiden. Ein über Monate anhaltender „Dauer-Räumungsverkauf“, bei dem keinerlei Absicht erkennbar ist, das Geschäft tatsächlich aufzugeben, dürfte jedenfalls irreführend und damit unzulässig sein.
Inwieweit das Vor- und Nachschieben von Ware während eines Räumungsverkaufs als unzulässig angesehen wird, wird von dem in der Werbung angegebenen Grund des Räumungsverkaufs abhängen.
Es gibt kein Fortsetzungsverbot mehr. Es wäre aber wohl irreführend, wenn ein Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe durchgeführt wird und nach eintägiger Schließung ohne jegliche Veränderung das Geschäft durch den bisherigen Inhaber mit denselben Warensortimenten, denselben Mitarbeitern, Beibehaltung der Firmierung weitergeführt wird. Ein Umzug in ein anderes Ladenlokal in derselben oder der benachbarten Gemeinde ist aber ohne weiteres möglich. Dann könnte man auch direkt mit „Räumungsverkauf wegen Umzugs“ werben.
Da die Sperrfristen weggefallen sind, werden auch Unternehmer, die einen Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe zu Zeiten des noch gültigen § 8 a. F. durchgeführt haben, vor Ablauf der zwei Jahre wieder ein Geschäft in derselben Stadt aufnehmen können.
Vorsicht ist geboten bei Vertragsstrafeversprechen, die ihre Grundlage in § 8 a. F. haben: Bevor hier von den neuen Freiheiten Gebrauch gemacht wird, sollte das Vertragsstrafeversprechen unter Hinweis auf die neue Gesetzeslage gekündigt werden.
Quelle: IHK Frankfurt/Main
Bisher waren Jubiläumsverkäufe nur alle 25 Jahre erlaubt, also 25, 50, 75, 100 usw. Jahre. Nach der Änderung des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) gibt es nun keine Einschränkungen mehr. Jubiläumsverkäufe sind nicht mehr gesetzlich geregelt, d.h. jedes Jubiläum kann gefeiert werden. Auch eine zeitliche Beschränkung gibt es nicht mehr.
Mögliche Werbung:
„Wir feiern unseren 1. Geburtstag. Aus diesem Anlass alle Waren billiger.“
Eine Geburtstagsaktion kann jedes Jahr durchgeführt werden. Wichtig ist, dass das angegebene Alter des Unternehmens korrekt sein muss, ansonsten liegt eine Irreführung vor. Auch sollte zum richtigen Zeitpunkt gefeiert werden. Wenn das Geschäft im April geöffnet wurde, ist es nicht zulässig, im Dezember das Jubiläum zu feiern. Zumindest war es nach der bisherigen gesetzlichen Regelung der Jubiläumsverkäufe so. Ob diese Rechtsprechung weiterhin so streng beurteilt wird ist noch fraglich.
Wird mit einem Jubiläumsverkauf geworben, müssen dem Kunden besondere Preisvorteile über das gesamte Sortiment angeboten werden. Sind nur einige Waren im Preis herabgesetzt, muss dies in der Jubiläumswerbung deutlich gemacht werden. Andererseits liegt eine Irreführung vor.
Einzelhandelskaufleute werben immer häufiger mit dem "Tag der offenen Tür". Die Rechtsprechung hat die Offenhaltung der Geschäftslokale außerhalb der Ladenschlusszeiten nur unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig erachtet.
Weitere InformationenJedes Jahr entsteht der Wirtschaft ein beträchtlicher Schaden durch die sogenannten Formularfallen. Unternehmen wird ein rechnungsähnliches Formular übersendet, das suggeriert, dass weitere (kostenpflichtige!) Eintragungen in vermeintlich offizielle Register, Datenbanken und Adressverzeichnisse erforderlich seien, bzw. bereits vorhandene Adresseinträge überprüft bzw. korrigiert werden sollen.
Wer überweist oder Adresskorrekturen unterschreibt und zurückschickt schließt oft einen kostenintensiven Vertrag mit langer Laufzeit ab. Erst der Blick ins Kleingedruckte bringt es an den Tag. Deshalb: Alle Rechnungen genau prüfen, ehe man zum Überweisungsformular greift oder unterschreibt - gerade auch wenn die Zahlung dringend angemahnt wird.
Allein die zivil- und strafrechtliche Verfolgung vermag es nicht, den betrügerischen Machenschaften dieser Firmen ein Ende zu bereiten, da es sich häufig um Unternehmen mit Briefkastenadressen oder aber mit Sitz im Ausland handelt. Stattdessen ist Aufklärung der Unternehmer erforderlich, damit sie gar nicht erst Opfer dieser unseriösen Firmen werden.
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