Die beiden wesentlichen Arten des Ursprungs sind der präferenzielle und der handelspolitische Ursprung. Beide basieren auf verschiedenen Rechtsgrundlagen, werden unterschiedlich ermittelt und können nicht gleichbedeutend verwendet werden. Ein dritter, in der Praxis weniger relevanter, Ursprungbegriff ist die Warenmarkierung "Made in ...".
Hier finden Sie alle wichtigen Informationen, Merkblätter sowie Formulare zum Thema.
Waren, die über einen präferenziellen Ursprung verfügen, erhalten Vorteile bei der Zollabwicklung. Sie können zu einem ermäßigten Zollsatz oder gar zollfrei eingeführt werden.
Der präferenzielle Ursprung basiert auf ein- oder zweiseitigen Abkommen, die die Europäische Union mit einzelnen Staaten oder Staatengruppen abgeschlossen hat. Voraussetzung für die Gewährung von Zollpräferenzen ist die Ursprungseigenschaft einer Ware. Damit ist erforderlich, die in den Abkommen festgelegten Be- oder Verarbeitungsregeln einzuhalten.
Eine weitere Voraussetzung für die Gewährung von Zollvorteilen im Empfangsland ist die Vorlage der jeweils vorgesehenen Nachweise (z. B. EUR.1). Der Nachweis des präferenziellen Ursprungs ist freiwillig und keine Voraussetzung für die Einfuhr einer Ware. Falls die Voraussetzungen nicht erfüllt werden können, hat die Ware keinen präferenziellen Ursprung. Sie wird als Ware mit drittländischem Ursprung behandelt.
Die Anwendung des Präferenzrechts setzt regelmäßig eine abkommensbezogene Prüfung der einschlägigen Ursprungs- und Verfahrensregelungen voraus. Die Auskunftsdatenbank "Warenursprung und Präferenzen online" hat zum Ziel, Sie dabei durch eine strukturierte Bereitstellung von Informationen zu unterstützen.
Zur AuskunftsdatenbankFörmliche Präferenznachweise werden von einer Zollstelle oder den zugelassenen Behörden ausgestellt.
Bitte bachten Sie die seit 1. September 2021 geltenden Regelungen (siehe unten unter Kumulierung).
Nicht-förmliche Präferenznachweise werden durch den Ausführer selbst ausgefertigt. Darunter fällt die eigenverantwortliche Ursprungserklärung auf der Rechnung. Erklärungen zum Ursprung auf einer Rechnung bis EUR 6.000 EUR sind immer möglich, wenn die Ursprungsbedingungen des Präferenzabkommen erfüllt sind. Erklärungen über EUR 6.000 EUR sind vom jeweiligen Abkommen abhängig und können entsprechend nur vom Registrierten Ausführer (REX) oder vom Ermächtigten Ausführer erstellt werden. Die Registrierung oder Bewilligung ist beim zuständigen Zollamt zu beantragen.
Der Aussteller einer EUR.1 oder einer Ursprungserklärung muss in der Lage sein, die Ursprungseigenschaften der Waren bei einer Kontrolle nachzuweisen. Handelt es sich bei der zu exportierenden Ware um reine Handelsware (keine Weiterverarbeitung), braucht der Exporteur entsprechende Nachweise von seinem Lieferanten, und zwar eine Lieferantenerklärung und die entsprechende Rechnung.
Eine Lieferantenerklärung ist also ein Nachweis mit dem der Lieferant seinem Kunden in der Europäischen Union bestimmte (meist präferenzrechtliche) Ursprungseigenschaften einer Ware bestätigt. Die Lieferantenerklärung darf nur als nachweisendes Dokument innerhalb der EU verwendet werden und wird vom Exporteur als Vor-Nachweis für die Beantragung eines förmlichen Präferenznachweises wie der EUR.1 benötigt, die bei der Ausfuhr in ein Drittland genutzt werden kann.
Lieferantenerklärungen gibt es in verschiedenen Varianten. “Einzel-Lieferantenerklärungen” (LE) werden jeweils nur für eine einzelne Warenlieferung abgegeben. Langzeit-Lieferantenerklärungen (LLE) hingegen stellen einmalige Erklärungen dar, die für Lieferungen über einen längeren Zeitraum hinweg Gültigkeit haben. Grundsätzlich ist zwischen Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft und Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft zu unterscheiden. Die Lieferantenerklärungen ohne Präferenzursprung dient der Dokumentation von Teilschritten einer allein noch nicht ausreichenden Bearbeitung. Sie ist kein Nachweis für Waren aus Ländern, mit denen die EU keine Präferenzabkommen abgeschlossen hat (dafür gibt es das Ursprungszeugnis!).
Die gängisten Arten sind folglich:
Bei Lieferantenerklärungen besteht kein Formularzwang. Ihr Wortlaut ist jedoch verbindlich vorgeschrieben. Auf der Webseite des Zolls finden Sie die verbindlichen Wortlaute unterschiedlicher Lieferantenerklärungen zum herunterladen. Es gibt Ausnahmen für die Nutzung von (L)LEs außerhalb der EU. Die Relevanteste betrifft spezielle Lieferantenerklärungen, die für eine präferenzbegünstigte Einfuhr in die Türkei benötigt werden. Hierfür finden Sie den Wortlaut auf der Webseite des Zolls.
Da Lieferantenerklärungen Aussagen zum präferenziellen Ursprung einer Ware enthalten, ist es zwingend erforderlich, den Ursprung der aufgeführten Waren anhand der einschlägigen Bestimmungen (Abkommen) zu prüfen. Die Erfüllung der Präferenzkriterien aller angegebenen Länder und Ländergruppen ist deshalb unbedingt sorgfältig zu prüfen!
Es ist möglich, neben der "EU" auch einen speziellen Mitgliedsstaat als Ursprungsland zu nennen. Präferenzrechtlich hat die Ware ihren Ursprung in der Europäischen Union ("Unionsursprung"), nicht in einem Mitgliedsstaat. Dennoch ist die zusätzliche Angabe eines Mitgliedstaates unschädlich. Sie ist sogar empfehlenswert, da (L)LEs oft als Vorpapier für Ursprungszeugnisse genutzt werden und manche Empfangsländer auf die Angabe des jeweiligen Landes bestehen.
Besonderheit Japan: Durch das am 1. Februar 2019 in Kraft getretene Freihandelsabkommen EU-Japan (JEEPA, früher auch JEFTA) ist eine Nennung Japans möglich. Als Besonderheit ist dabei die angewandte Ursprungsregel kodiert anzugeben (oft C1 für die Regel „zolltarifliche Neueinreihung“ oder C2 für eine Regel des Höchstwerts der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder des minimalen regionalen Wertanteils). Für die Nennung der Kodierung gelten keine Formvorschriften. Weitere Informationen dazu finden Sie auf den Seiten des Zoll.
Direktlink zum Formular auf www.zoll.de
Ein präferenzieller Ursprung kann auch durch Kumulierung erlangt werden. Dies kann der Fall sein, wenn Vormaterialien, die Ursprungsmaterialien eines Vertragsstaates sind, verwendet werden, oder wenn eine Be- und Verarbeitung in einem anderen Vertragsstaat stattfindet.
Man unterscheidet bilaterale und diagonale Kumulierung. Bei der bilateralen Kumulierung werden ausschließlich Vormaterialien der beiden beteiligten Vertragsstaaten verwendet. Bei der diagonalen Kumulierung sind daran mehrere Vertragstaaten beteiligt, die untereinander die gleichen Ursprungregelungen verwenden.
Die diagonale Kumulation kann bei der Paneuropäischen Kumulationszone oder der Pan-Euro-Med-Zone verwendet werden.
Durch das sogenannte Regionale Übereinkommen ist ein zollfreier Handelsraum, die Pan-Euro-Med-Zone, mit einheitlichen Ursprungsregeln und einheitlicher Dokumentation für Ursprungswaren der beteiligten Länder entstanden. Die Ursprungserzeugnisse können in jedes beliebige andere Mitgliedsland zollfrei eingeführt werden. Außerdem kann der präferenzielle Ursprung auch durch Be- und Verarbeitungsvorgänge in mehreren beteiligten Ländern erworben werden. Voraussetzung ist, dass die beteiligten Staaten dem Regionalen Übereinkommen beigetreten sind. Dies können Sie mit Hilfe der sog. Matrix ermitteln. Weiter ist ein Kumulationsvermerk auf einem Nachweispapier erforderlich.
Seit dem 1. September 2021 bestehen hier neue Regelungen, insbesondere wurden erleichterte Ursprungsregelungen geschaffen.
Die Maghreb-Staaten (Algerien, Marokko und Tunesien) nehmen aktuell nicht am reformierten Regionalen Übereinkommen teil. Die anderen Staaten wenden die neuen Regeln seit dem 1. September 2021 optional an. Während der Übergangszeit (Zeitraum noch nicht definiert) können sowohl die bisherigen Regeln als auch die neuen Regeln angewendet werden, wobei nicht gemischt werden darf.
Das heißt, dass aktuell zwei Wege bestehen, um den präferenziellen Ursprung mittels Kumulierung in der Pan-Euro-Med-Zone zu ermitteln, wobei die zwei Systeme strikt (auch bei den Nachweisen) zu trennen sind.
Wenn die Ursprungsermittlung auf Basis der neuen Regelung, der „Transitional Rules” erfolgt, ist das durchgängig zu dokumentieren.
Das bedeutet, dass der Begriff „Transitional Rules” auf allen Nachweisen verwendet werden muss: auf Lieferantenerklärungen, Ursprungserklärungen und auf der EUR.1. In diesem Bereich gibt es keine Warenbegleitbescheinigung EUR-MED mehr.
Achtung, wenn sowohl die alten, als auch die neuen Regelungen verwendet werden, ist dies bei den Nachweisen bei den entsprechenden Ländern mittels "Transitional Rules" (neue Regelungen) und/oder "Regionales Übereinkommen" (alte Regelungen) zu kennzeichnen.
Weitere Informationen in englischer Sprache finden Sie auch auf der Seite der Kommission.Beim Export setzt das Empfängerland oftmals den Nachweis des handelspolitischen Ursprungs als zwingende Voraussetzung für die Einfuhr voraus.
Jeder Ware kann aufgrund ihrer Entstehungsgeschichte ein handelspolitischer Ursprung zugewiesen werden. Dieser Ursprung dient in der Regel der Steuerung der Handelsströme. Einfuhrgenehmigungen und -lizenzen knüpfen ebenso an den handelspolitischen Ursprung an wie Antidumpingmaßnahmen. Die Regelungen über den nichtpräferenziellen Ursprung, häufig auch allgemeiner oder handelspolitischer Ursprung genannt, sind im Zollrecht der Europäischen Union verankert. Der EU-Zollkodex und seine Durchführungsbestimmung, inklusive deren Anhänge 9 – 11, bilden die Grundlagen der Bestimmung der Ursprungseigenschaft von Waren und legen die Anforderungen an den dokumentären Nachweis fest. Dieser Nachweis ist das Ursprungszeugnis.
Das Ursprungszeugnis ist eine öffentliche Urkunde die in der Regel durch die Industrie- und Handelskammern ausgestellt wird.
Im Export wird der nichtpräferenzielle Ursprung u. a. zu folgenden Zwecken genutzt:
1. Staatliche Vorgaben
2. Kundenwunsch
Das Ursprungszeugnis weist den handelspolitischen Ursprung einer Ware nach und wird ausschließlich durch die Industrie- und Handelskammern, ausgestellt. Die Ausstellung ist auch auf elektronischem Wege möglich.
Rechtsgrundlage sind der Zollkodex und die Zollkodex-Durchführungsverordnung der Europäischen Gemeinschaft.
Weitere Informationen zum Ursprungszeugnis finden Sie hier
Die Warenmarkierung „Made in ...“, die auch als wettbewerbsrechtlicher Ursprung bezeichnet wird, dient dem Verbraucherschutz im Bestimmungsland. Sie darf nicht mit den zollrechtlichen Warenursprüngen (präferenziell und handelspolitisch) verwechselt werden!
Basis für die Beurteilung dieses Ursprungsbegriffs bildet die Verkehrsauffassung in der jeweiligen Branche. Eine von der Verkehrsanschauung abgeleitete „Made in …“-Markierung darf zu keiner falschen Ursprungsangabe führen. An internationalen Vereinbarungen besteht das Madrider Abkommen über die Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben. Eine Beurteilung dessen, was irreführend ist, kann nur durch die Gerichte erfolgen. Im Gegensatz zu den beiden vorhergehenden Ursprüngen gibt es keine Instanz, die im Voraus über den Ursprung entscheidet.
Es ist wichtig zu wissen, dass die Bezeichnung „Made in EU“ in einigen Staaten nicht anerkannt wird. Dies gilt beispielsweise für Ecuador, Katar, Mexiko, Saudi-Arabien, Syrien, USA, Venezuela und die Ukraine.
Innerhalb Deutschlands besteht bislang kein Zwang, den Ursprung einer Ware anzugeben. Die Kennzeichnung einer Ware mit „Made in Germany“ ist also freiwillig. Auch aus anderen Ländern importierte Waren müssen bislang nicht mit dem Herstellungsland gekennzeichnet sein (beispielsweise „Made in China”).
Die Warenmarkierung "Made in Germany" erfolgt also auf eigene Verantwortung des Herstellers. Es gibt keine Institution in Deutschland, die die Richtigkeit der Warenmarkierung bestätigt. Es empfiehlt sich jedoch dringend, die hier beschriebenen rechtlichen Kriterien zu beachten, da eine gerichtliche Überprüfung jederzeit möglich sein muss.
Grundlegend ist Folgendes: Die Warenmarkierung „Made in Germany“ bezieht sich immer auf den Herstellungsort eines Erzeugnisses und damit auf dessen Ursprung. Die Herkunft einer Ware hingegen bezieht sich auf das Versendungsland (wo die Ware herkommt). Die Herkunft kann sich somit schnell ändern, der Ursprung hingegen nur, wenn maßgebliche Be- und Verarbeitungsvorgänge stattfinden.
Die Gesetzgebung der einzelnen Staaten entscheidet darüber, ob eine Warenmarkierung oder Etikettierung mit „Made in ...“ möglich bzw. erforderlich ist.
Innerhalb der EU gelten die oben genannten Regeln bislang sinngemäß. Ausnahmen von der Markierungsfreiheit, die es insbesondere bei Lebensmitteln gibt, sind in den einschlägigen Informationsquellen aufgeführt.
Außerhalb der EU schreiben zahlreiche Staaten der Welt die Warenmarkierung „Made in Herstellungsland“ ausdrücklich vor. Eine Missachtung dieser Vorschriften kann von der Nachettiketierung vor Einfuhrfreigabe, Geldbußen bis hin zu Exportverboten, bei wiederholten Verstößen, führen.
Fazit: Eine Pflicht zur Kennzeichnung mit „Made in Germany“ besteht also grundsätzlich nicht, falls die Waren nur innerhalb der EU zirkulieren. Sie ist nur beim Export von Waren in jene Länder zwingend, die Warenmarkierungen verlangen. Auskunft hierüber erhalten Sie in den Konsulats- und Mustervorschriften oder kontaktieren Sie Ihre IHK.
In unserem digitalen Merkblatt zur Lieferantenerklärung nach Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 finden Sie ausführliche Informationen.
Klicken Sie hier
Assessorin jur.
Referentin International
Würzburg
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Referentin Vorstand/Justiziariat | International
Würzburg
Beraterin International und Standortpolitik
Geschäftsstelle Schweinfurt
Schweinfurt
Beraterin International
Würzburg
B.A. Political and Social Studies
Berater International
Würzburg