Die Industrie- und Handelskammer Würzburg-Schweinfurt versteht sich als Anlaufstelle für Auskünfte, Recherchen und Beratungen zu gewerblichen Schutzrechten, Innovationsberatung für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie junge Hightech-Firmen, zur Förderung des Technologietransfers und zur Förderung der Innovationskraft in der mainfränkischen Wirtschaft.
Ein Patent ist ein zeitlich und räumlich begrenztes gewerbliches Schutzrecht. Die Laufzeit beträgt maximal 20 Jahre. Patentfähig sind technische Erfindungen, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Zur Beurteilung der Patentfähigkeit vergleicht das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) eine Anmeldung mit dem bis zum Anmeldungstag bekannten Stand der Technik. Dazu gehören sowohl deutsche als auch internationale Patentanmeldungen, Patentschriften und Beiträge in Fachzeitschriften. Ist der Gegenstand der Anmeldung aus dem Stand der Technik weder bekannt noch für einen Fachmann auf dem speziellen Gebiet naheliegend, so gilt er als neu und erfinderisch.
Die Erfindung wird 18 Monate nach dem Anmeldungstag offen gelegt und damit der Öffentlichkeit bekannt gegeben. Nach Erteilung des Patents kann der Patentinhaber Rechte gegenüber Dritten, die diese Erfindung nutzen oder nachahmen, geltend machen.
Man kann die Erfindung in Deutschland durch ein nationales oder internationales Schutzrecht schützen lassen. Dabei sind die Wege der Anmeldung vielfältig. Antrag auf ein nationales Patent kann man beim Deutschen Patent- und Markenamt stellen. Hier kann man ebenfalls eine internationale Anmeldung nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT) einreichen. Gemäß PCT können Sie dabei ein Schutzrecht für einzelne oder alle Vertragsstaaten beantragen. Ein europäisches Patent kann direkt beim Europäischen Patentamt (EPA) angemeldet werden.
Weitere Informationen rund um das Patent finden Sie direkt beim DPMA.
Quellen: Deutsches Patent und Markenamt.
Zum Deutschen Patent- und MarkenamtAls rasche und kostengünstige Alternative zum Patent bietet sich das Gebrauchsmuster an. Die Schutzwirkung entspricht dabei weitgehend der des Patents.
Die meisten technischen Erfindungen, die sich als Patent anmelden lassen, kann man auch als Gebrauchsmuster anmelden. Lediglich Verfahren und biotechnologische Erfindungen sind dem Gebrauchsmusterschutz nicht zugänglich.
Nach Einreichung der Unterlagen überprüft das Deutsche Patent und Markenamt (DPMA) die formalen Anforderungen gemäß Gebrauchsmustergesetz und den Eingang der Anmeldegebühr. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, trägt das DPMA das Gebrauchsmuster im Idealfall bereits wenige Tage nach der Anmeldung ein. Mit der Eintragung tritt das Schutzrecht umgehend in Kraft. Die sachlichen Anforderungen – Neuheit, erfinderischer Schritt und gewerbliche Anwendbarkeit – überprüft das DPMA zu diesem Zeitpunkt allerdings nicht. Diese werden lediglich geprüft, falls ein Dritter einen Antrag auf Löschung des Gebrauchsmusters stellt. Daher sollte vor der Anmeldung dringend der vorhandene Stand der Technik sorgfältig recherchiert werden.
Die maximale Laufzeit eines Gebrauchsmusters beträgt zehn Jahre. Voraussetzung ist, dass der Anmelder nach drei, sechs und acht Jahren die entsprechenden Gebühren entrichtet. Die ersten drei Jahre nach der Anmeldung sind bereits durch die Anmeldungsgebühr gedeckt.
Das Gebrauchsmuster stellt für den Anmelder eine wertvolle Alternative beziehungsweise Ergänzung zum Patent dar. Gebrauchsmuster und Patent in Kombination können sich darüber hinaus gegenseitig für einen idealen Schutz ergänzen.
Weitere Informationen rund um das Gebrauchsmuster finden Sie direkt beim DPMA.
Quellen: Deutsches Patent und Markenamt.
Zum Deutschen Patent- und MarkenamtUnsere Erfahrungen mit Waren oder Dienstleistungen sind fest mit der entsprechenden Marke verbunden. In einer Welt ohne Marken müsste jede Kaufentscheidung stets neu abgewogen werden – eine Marke macht dies unnötig. Sie weist auf die Herkunft des Produkts aus einem bestimmten Unternehmen hin und wir brauchen uns nur noch zu erinnern, ob wir dem vertrauen oder nicht.
Marken sind meistens Wörter, Logos, Bilder oder Kombinationen daraus. Sie können aber auch dreidimensionale Formen, Farben oder Farbkombinationen oder kurze Musikstücke unter bestimmten Voraussetzungen beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) schützen lassen. Die Anmeldung garantiert dem Anmelder dabei jedoch noch nicht die Registrierung: Das DPMA prüft die angemeldete Marke erst daraufhin, ob sie andere – vor allem die Öffentlichkeit oder Konkurrenten – behindern könnte.
Beispiel: Angaben, die die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die diese eingesetzt werden sollen, dürfen nicht vom DPMA eingetragen werden. Das Wort „pünktlich“ wäre somit für eine Fluglinie nicht registrierbar. Anders könnte es schon wieder aussehen, wenn die Wortmarke „pünktlich“ etwa für den „Betrieb eines Nachtlokals“ angemeldet werden würde.
Man kann Marken für den Raum Deutschland über dreierlei Wege schützen lassen:
Generell gilt bei allen Marken – ob nationale, internationale oder Gemeinschaftsmarke – dass die ältere Marke der jüngeren vorgeht.
Weitere Informationen rund um Marken finden Sie direkt beim DPMA.
Quellen: Deutsches Patent und Markenamt.
Zum Deutschen Patent- und MarkenamtWenn Sie die äußere Gestaltung eines Produkts schützen wollen, ist das eingetragene Design das passende Schutzrecht. Das äußere Erscheinungsbild eines Produkts, also das Produktdesign, spielt sehr häufig eine erhebliche Rolle bei der Kaufentscheidung und ist ein wichtiger Faktor für den Erfolg eines Produkts. Unternehmen können mit einer attraktiven Farb- und Formgebung ihrer Produkte die Kundschaft emotional ansprechen und die Kaufentscheidung entsprechend beeinflussen. Eingetragene Designs bieten hier einen Schutz vor Plagiaten. Darüber hinaus gewährt das eingetragene Design dem Inhaber das ausschließliche Recht, das Design zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne dessen Zustimmung zu verwenden.
Eingetragene Designs sind zeitlich begrenzte Schutzrechte. Die Schutzdauer für ein eingetragenes Design beträgt maximal 25 Jahre ab dem Anmeldetag. Die mit der Designanmeldung eingereichten Darstellungen legen den Gegenstand und den Umfang des Schutzrechts fest. Sie sind deshalb von zentraler Bedeutung. Nur das, was in den Darstellungen sichtbar ist, ist auch geschützt.
Um Rechte aus einem eingetragenen Design geltend machen zu können, muss das Design neu sein. Neu ist ein Design, wenn vor dessen Anmelde- bzw. Prioritätstag kein identisches oder nur in unwesentlichen Einzelheiten abweichendes Design veröffentlicht worden ist. Außerdem muss das Design Eigenart aufweisen. Das bedeutet, dass sich sein Gesamteindruck von dem Gesamteindruck bereits bestehender Designs unterscheiden muss.
Weitere Informationen rund um Design finden Sie direkt beim DPMA.
Quelle: Deutsches Patent und Markenamt.
Zum Deutschen Patent- und MarkenamtZur Förderung und Stärkung der Innovationskraft der mainfränkischen Wirtschaft organisiert das Zentrum Marke und Patent (ZMP) seit über 20 Jahren Marken- und Patentsprechtage.
In Zusammenarbeit mit mainfränkischen Patent- und Rechtsanwälten erhalten Sie Gelegenheit, sich über Schutzrechte wie Patente, Gebrauchsmuster, Marken und Design zu informieren. In vertraulichen Einzelgesprächen kann die eigene Idee / Entwicklung / Erfindung vorgestellt und dabei geklärt werden, ob und welche gewerblichen Schutzrechte in Anspruch genommen werden können. Dabei wird auch aufgezeigt, wie und wo man nach dem Stand der Technik recherchieren kann, mit welchen Kosten die Anmeldung und Aufrechterhaltung eines Schutzrechts verbunden ist und welche Dienstleistungen dabei Anwälte und andere Dienstleister erbringen können. Es werden darüber hinaus Wege aufgezeigt, wie man Erfindungen schnell und effektiv in marktfähige Produkte umsetzen kann.
Erfinder und innovative Unternehmen erhalten außerdem Informationen über mögliche Förderprogramme zur Sicherung gewerblicher Schutzrechte, zum Prototypenbau oder auch Machbarkeitsstudien.
Seit 2005 ist das Zentrum Marke und Patent beim Deutschen Patent- und Markenamt als Informationsstelle gelistet.
In Zusammenarbeit mit mainfränkischen Patent- und Rechtsanwälten erhalten Sie Gelegenheit, sich über Schutzrechte wie Patente, Gebrauchsmuster, Marken und Design zu informieren. In vertraulichen Einzelgesprächen kann die eigene Idee / Entwicklung / Erfindung vorgestellt und dabei geklärt werden, ob und welche gewerblichen Schutzrechte in Anspruch genommen werden können.
Zu den Terminen:
Nachdem die alte WIPANO-Förderung zum Ende des Jahres 2023 ausgelaufen ist, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) eine neue Förderrichtlinie zum 1. Januar 2024 eingeführt. Diese neue Richtlinie ist speziell für Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldungen deutlich schlanker und einfacher gestaltet.
Für Ihre Terminbuchung setzen wir "Microsoft Bookings" der Microsoft Corporation, One Microsoft Way, Redmond, WA 98052-6399, USA, ein. Die Verbindung zu dem Dienst wird nur hergestellt, wenn Sie hier auf unserer Webseite die Terminbuchungs-Funktion für Würzburg oder Schweinfurt aufrufen. Weitere Informationen zum Umgang von Nutzerdaten finden Sie in der Datenschutzerklärung von Microsoft. Wir weisen darauf hin, dass Sie nicht verpflichtet sind, Microsoft Bookings zur Vereinbarung eines Termins zu nutzen.
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