Finanzsanktionen, Exportverbote, Luftraum-Sperrungen und mehr: In Reaktion auf den Einmarsch Russlands in die Ukraine baut die westliche Welt ihre Sanktionen gegen die Russische Föderation umfassend aus. Seit den ersten Sanktionen der EU am 23. Februar 2022 aufgrund der russischen Truppenentsendungen in die Regionen Donezk und Luhansk hat die EU weitere restriktive Sanktionsmaßnahmen gegen Russland verhängt. Die EU hat eine konsolidierte Fassung des Russland-Embargos (VERORDNUNG (EU) Nr. 833/2014) veröffentlicht.
Die Europäische Union hat sich darauf geeinigt, ein neues Paket von Sanktionen gegen Russland zu verhängen – LNG, Schiffe, Personen und Banken sind betroffen.
Die Europäische Kommission hat die Annahme des 14. Sanktionspakets gegen Russland durch den Rat der EU-Staaten begrüßt. Es geht Durchsetzungsprobleme an und enthält neue Maßnahmen unter anderem im Bereich Flüssigerdgas (LNG) sowie Sanktionen gegen Schiffe, die den Krieg Russlands gegen die Ukraine unterstützen. Mit dem Paket sendet die EU ein deutliches und starkes Signal der Geschlossenheit und der anhaltenden Unterstützung für die Ukraine und ihre Bevölkerung.
LNG und Schiffe
In Bezug auf Flüssigerdgas werden alle künftigen Investitionen in LNG-Projekte, die in Russland im Bau sind, sowie Ausfuhren zugunsten dieser Projekte verboten. Auch wird nach einem Übergangszeitraum von neun Monaten die Nutzung von EU-Häfen für die Umladung von russischem Flüssigerdgas verboten. Außerdem verbietet das Paket die Einfuhr von russischem LNG nach bestimmten Terminals, die nicht an das Gasfernleitungsnetz der EU angebunden sind.
Zum ersten Mal hat die EU eine Maßnahme erlassen, die auf bestimmte Schiffe abzielt, die zur Kriegsführung Russlands gegen die Ukraine beitragen; sie unterliegen einem Zugangsverbot zu Häfen und Dienstleistungen. Diese Schiffe können aus einem breiten Spektrum von Gründen benannt werden, z. B. aufgrund ihrer Unterstützung durch den Transport militärischer Ausrüstung für Russland, des Transports gestohlenen ukrainischen Getreides und der Unterstützung der Entwicklung des russischen Energiesektors, beispielsweise durch den Transport von LNG-Komponenten oder durch Umladungen von LNG. Diese Maßnahme richtet sich auch gegen Tanker, die Teil der Schattenflotte Putins sind und die Preisobergrenzen der EU und der Koalition für eine Preisobergrenze umgehen und dabei irreführende Transportpraktiken unter vollständiger Missachtung internationaler Standards anwenden. In der ersten Runde hat die EU 27 Schiffe in diese Liste aufgenommen. Diese Liste kann so regelmäßig aktualisiert werden, wie es erforderlich ist, um auf die sich ständig ändernde Beteiligung dieser Schiffe, die Russland dabei helfen, Krieg gegen die Ukraine zu führen, zu reagieren.
Sanktionen gegen Einzelpersonen und Organisationen
Darüber benennt das Paket neue Benennungen von Einzelpersonen und Organisationen, die für Handlungen verantwortlich sind, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.
Insgesamt gab es 116 zusätzliche Benennungen – es unterliegen nun weitere 69 Einzelpersonen und 47 Organisationen dem Einfrieren von Vermögenswerten und, im Falle von Einzelpersonen, auch Reiseverboten.
Finanzielle Sanktionen
Mit dem neuen Paket werden die finanziellen Sanktionen erheblich verschärft, indem es EU-Banken außerhalb Russlands untersagt wird, das System zur Übermittlung von Finanzmitteilungen SPFS, das russische Äquivalent zu SWIFT, zu nutzen. Außerdem kann der Rat eine Liste nichtrussischer Drittlandsbanken erstellen, die an ein solches System angeschlossen sind; diesen Banken wird es untersagt sein, mit EU-Wirtschaftsbeteiligten Geschäfte zu machen. Schließlich wird ein Verbot von Transaktionen mit Banken und Anbietern von Kryptowerten in Russland und Drittländern eingeführt, die Transaktionen zur Unterstützung der rüstungsindustriellen Basis Russlands erleichtern. Diese neuen Sanktionen werden die Fähigkeit des Kreml einschränken, Mittel zur Finanzierung seiner Kriegsmaschine bereitzustellen.
Dual Use Güter
Eines der Hauptziele besteht nach wie vor darin, die russischen Einnahmen weiterhin zu begrenzen und die Ausfuhrbeschränkungen für Industriegüter und fortgeschrittene Technologie zu verschärfen. Mit dem Paket wird die Ausfuhr von weiteren neun Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und fortgeschrittener Technologie (z. B. Mikrowellen- und Antennenverstärker, Flugdatenschreiber und geländegängige Fahrzeuge) eingeschränkt und die Ausfuhrverbote bestimmter Arten von Industrieprodukten, Chemikalien, Kunststoffen, Fahrzeugteilen und Maschinen ausgeweitet (vor der Invasion beliefen sich die EU-Ausfuhren im Jahr 2021 auf 5 Milliarden Euro). Zudem wird nun der Export sowie die Verbringung von Manganerzen untersagt.
Das Paket sieht auch strengere Beschränkungen für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und fortgeschrittener Technologie an 61 Organisationen – 28 mit Sitz in Russland und 33 mit Sitz in Drittländern – vor, die direkt oder indirekt mit dem russischen Militärkomplex in Verbindung stehen und somit zur Unterstützung des russischen Angriffskriegs beitragen. Darüber hinaus wird das Einfuhrverbot auch auf Helium ausgeweitet, das erhebliche Einnahmen für Russland generiert.
Diamanten
Mit dem Paket wird ferner das bereits im 12. Sanktionspaket vereinbarte Einfuhrverbot für russische Diamanten präzisiert. Es wird klargestellt, dass im Zuge des Bestandsschutzes das Verbot nicht für Diamanten gilt, die sich vor Inkrafttreten des Verbots für russische Diamanten bereits in der EU oder in einem Drittland (außer Russland) befanden oder in einem Drittland poliert oder hergestellt wurden, bevor das Verbot für russische Diamanten in Kraft trat. Ermöglicht werden auch vorübergehende Ein- und Ausfuhren von Schmuck, z. B. für Messen oder Reparaturen. Außerdem verlängert das Paket die Anpassungsfrist, nach deren Ablauf die Regelung der vollständigen Rückverfolgbarkeit für Einfuhren roher und polierter natürlicher Diamanten verbindlich wird, um sechs Monate (bis zum 1. März 2025). Darüber hinaus verschiebt es das Verbot von Schmuck, der russische Diamanten enthält, die in anderen Drittländern als Russland verarbeitet wurden, bis der Rat beschließt, das Verbot im Lichte der im Rahmen der G7 getroffenen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Maßnahme zu aktivieren.
Schutz der Demokratie
Darüber hinaus umfasst das neue Paket Maßnahmen zum Schutz unserer demokratischen Prozesse und zur Bekämpfung der Einmischung Russlands, etwa das Verbot, dass politische Parteien Finanzmittel vom russischen Staat erhalten. Es umfasst auch Maßnahmen zur Stärkung bestehender Verkehrsbeschränkungen, insbesondere des Flugverbots und des Kraftverkehrsverbots.
Bessere Durchsetzung
Um die Möglichkeiten Russlands weiter einzuschränken, Zugang zu Gütern und Technologien zu erhalten, die Beschränkungen unterliegen, enthält dieses Paket mehrere Maßnahmen, die darauf abzielen, die Einhaltung der Vorschriften durch den privaten Sektor zu fördern, die Durchsetzung durch die zuständigen nationalen Behörden zu unterstützen und die Umgehung von Sanktionen zu verhindern, unter anderem indem ausländische Tochtergesellschaften von EU-Wirtschaftsbeteiligten kontrolliert werden.
Verordnung (EU) 2024/1745 vom 24. Juni 2024
Der Europäische Rat hat am 27.05.2024 eine neue Sanktionsregelung eingeführt. Diese zielt auf jene ab, die für schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße, für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition und für die Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Russland verantwortlich sind.
Die neue Regelung soll es der EU ermöglichen, auch gegen diejenigen vorzugehen, die Personen und Organisationen, die in Russland Menschenrechtsverletzungen begehen, finanziell, technisch oder materiell unterstützen, oder die mit diesen Personen und Organisationen anderweitig Umgang pflegen oder in Verbindung stehen.
Darüber hinaus werden mit der neuen Sanktionsregelung Ausfuhrbeschränkungen für Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, sowie für Ausrüstung, Technologie oder Software, die in erster Linie für die Informationssicherheit und die Überwachung oder das Abhören des Telekommunikationsverkehrs bestimmt sind, eingeführt.
Zur Verordnung (EU) 2024/1485 des Rates
Zur Pressemitteilung des Rates
Quellen: IHK Düsseldorf, Rat der Europäischen Union
Die Europäische Union hat am 23. Februar 2024 das 13. Sanktionspaket gegen Russland verabschiedet. Das Maßnahmenbündel beinhaltet erstmals Maßnahmen gegen Unternehmen aus China, Indien und der Türkei. Insgesamt ergänzt das Paket die Sanktionsliste um 106 natürliche und 88 juristische Personen und verfolgt vor allem das Ziel, die Umgehung von bestehenden Sanktionen zu erschweren.
Im Wesentlichen enthält das Paket Folgendes:
Sanktionen gegen den russischen Militär- und Verteidigungssektor: Die neuen Einträge betreffen mehr als 140 Unternehmen und Einzelpersonen aus dem militärisch-industriellen Komplex Russlands, die unter anderem Raketen, Drohnen, Flugabwehrsysteme, Militärfahrzeuge, High-Tech-Komponenten für Waffen und andere militärische Ausrüstung herstellen.
Neu in die Liste aufgenommen wurden zehn russische Unternehmen und Einzelpersonen, die sich daran beteiligen, Rüstungsgüter aus Nordkorea nach Russland zu bringen. Gelistet werden auch der nordkoreanische Verteidigungsminister und mehrere belarussische Unternehmen und Einzelpersonen, die die russischen Streitkräfte unterstützen.
Bekämpfung der Sanktionsumgehung: Neu in die Liste aufgenommen wurden aufgrund von Paralleleinfuhren verbotener Waren nach Russland auch ein russisches Logistikunternehmen und der Leiter des Unternehmens sowie ein dritter russischer Akteur, der an einer anderen Beschaffungsmaßnahme beteiligt war.
Verschärfung der EU-Maßnahmen gegen die vorläufige Besetzung und rechtswidrige Annexion ukrainischer Gebiete durch Russland: Sechs Richter und zehn Beamte in den besetzten ukrainischen Gebieten wurden in die Liste aufgenommen.
HANDELSMAẞNAHMEN:
Mit diesem Paket verschärft die EU ihre Maßnahmen, um Russland daran zu hindern, sensible westliche Technologien für das russische Militär zu erwerben. Unbemannte Luftfahrzeuge oder Drohnen sind für den Krieg Russlands gegen die Ukraine von zentraler Bedeutung. Mit diesem Sanktionspaket werden daher speziell Unternehmen gelistet, die Russland mit wichtigen Drohnenkomponenten versorgen, und es werden Sanktionen in bestimmten Sektoren verhängt, um Schlupflöcher zu stopfen und die Kriegsführung mit Drohnen zu erschweren. 27 Unternehmen aus Russland und Drittländern wurden in die Liste der Einrichtungen aufgenommen, die mit dem militärisch-industriellen Komplex Russlands zusammenarbeiten (Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014). Die EU wird gegen diese Unternehmen Ausfuhrbeschränkungen für Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie für Güter und Technologien, die zur technologischen Stärkung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, verhängen. Mit dem Paket werden folgende Unternehmen neu gelistet: 17 russische Unternehmen, die an der Entwicklung, Herstellung und Lieferung von Elektronikbauteilen beteiligt sind, die insbesondere für die Drohnenherstellung gebraucht werden, vier in China eingetragene Unternehmen und jeweils ein Unternehmen mit Sitz in Kasachstan, Indien, Serbien, Thailand, Sri Lanka und der Türkei, die ebenfalls mit elektronischen Bauteilen – auch solchen mit Ursprung in der EU – handeln.
Darüber hinaus wird mit dem Paket die Liste der Technologiegüter erweitert, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen können. So werden Komponenten hinzugefügt, die für die Entwicklung und Herstellung von Drohnen verwendet werden, wie elektrische Transformatoren, Stromrichter und Induktionsspulen, die unter anderem in Drohnen verbaut werden, sowie Aluminiumkondensatoren, die militärisch genutzt werden können, z. B. in Raketen und Drohnen sowie in Kommunikationssystemen für Flugzeuge und Schiffe.
MAẞNAHMEN ZUR FÖRDERUNG DER INTERNATIONALEN ZUSAMMENARBEIT:
Mit dem neuen Paket wird das Vereinigte Königreich in die Liste der Partnerländer (bisher nur Norwegen und die Schweiz) für die Einfuhr von Eisen und Stahl aufgenommen. Diese Partnerländer wenden eine Reihe restriktiver Maßnahmen auf Einfuhren von Eisen und Stahl sowie bestimmte Einfuhrkontrollmaßnahmen an, die den Maßnahmen der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 im Wesentlichen gleichwertig sind.
Zur Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 23. Februar 2024 und der Verordnung (EU) 2024/745
Zur Website der Bundesregierung
Weiterhin erfolgten Klarstellungen zum 12. Paket.
Am 6. Februar 2024 hat die Europäische Union Klarstellungen zum 12. Sanktionspaket hinsichtlich des Verbotes der Bereitstellung von Software und Beratungsleistungen für europäische Tochtergesellschaften in Russland veröffentlicht. Nach Kapitel 9, Absatz 4 auf Seite 339 der häufig gestellten Fragen zu EU-Sanktionen können EU-Anbieter ihren internationalen Kunden mit globalen Tochtergesellschaften und verbundenen Unternehmen weiterhin Software bereitstellen, auch wenn einige dieser Gesellschaften russische Niederlassungen sind. Das gilt allerdings nicht beim Verdacht der Sanktionsumgehung, etwa wenn der Kunde versucht, die Software für die überwiegende Nutzung durch eine in Russland gegründete Tochtergesellschaft oder jede andere in Russland ansässige juristische Person, Organisation oder Einrichtung zu erwerben. EU-Betreiber müssen entsprechende Due-Diligence-Prüfung durchführen, um eine Beteiligung an Sanktionsumgehungen zu vermeiden. Das Verbot tritt zum 20. Juni 2024 in Kraft. / FAQ 06.02.2024 (EN)
BAFA-Genehmigung für IT und Beratung
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat eine Ausnahmegenehmigung (AGG) vom im 12. EU-Sanktionspaket beschlossenen Bereitstellungsverbot von Software und Beratungsleistungen für europäische Tochtergesellschaften in Russland erteilt. Konkret ging es um eine Ausnahme vom EU-Verbot, westliche und europäische Software im Russlandgeschäft ab dem 20. Juni 2024 weiter zu verwenden und europäische Dienstleistungen wie Wirtschaftsprüfung, Rechtsberatung, Engineering, IT-Beratung usw. in Anspruch zu nehmen.
Die AGG Nr. 42 privilegiert nunmehr deutsche Staatsbürger und Unternehmen, russischen Tochterfirmen europäischer Organisationen bis zum 31. März 2025 IT-Dienstleistungen und Beratung anzubieten und ist mit Melde- und Dokumentationspflichten verbunden.
Um die Ausnahmeregelung in Anspruch zu nehmen, müssen Sie sich als deutsches Unternehmen oder deutscher Staatsbürger beim BAFA als Nutzer registrieren lassen – entweder mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems oder per E-Mail an allgemeine.genehmigungen.211@bafa.bund.de. Die Registrierung muss vor der ersten Nutzung der Genehmigung oder binnen 30 Tagen danach erfolgen. In der Meldung ist der Name des Dienstleisters sowie des Leistungsempfängers in Russland anzugeben. Zudem muss der Name der deutschen Mutterorganisation angegeben werden, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der russische Leistungsempfänger steht. Es reicht, die jeweils erste Leistungserbringung zu melden. / BAFA-Genehmigung.
Quellen: Europäische Kommission, BAFA
In dem 12. Sanktionspakets gegen Russland geht es hauptsächlich darum, zusätzliche Ein- und Ausfuhrverbote gegen Russland zu verhängen, gegen die Umgehung von Sanktionen vorzugehen und Schlupflöcher zu schließen.
Dieses Paket umfasst insbesondere die Aufnahme weiterer natürlicher Personen und Unternehmen aus Russland in die Sanktionsliste sowie neue Ein- und Ausfuhrverbote – wie das Verbot der Ausfuhr russischer Diamanten nach Europa –, die in enger Zusammenarbeit mit den G7-Partnern umgesetzt werden. Darüber hinaus wird mit diesem Paket eine stärkere Überwachung der Einsatzmöglichkeiten von Tankschiffen zur Umgehung der Ölpreisobergrenze und somit eine striktere Durchsetzung der Obergrenze erreicht. Das Paket beinhaltet auch eine Verschärfung der Pflichten im Zusammenhang mit dem Aufspüren von Vermögenswerten und harte Maßnahmen gegen drittstaatliche Unternehmen, die Sanktionen umgehen.
Das 12. Paket sieht im Wesentlichen Folgendes vor:
ERWEITERUNG DER SANKTIONSLISTE
HANDELSMAẞNAHMEN
VERSCHÄRFUNG DER PFLICHTEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEM EINFRIEREN VON VERMÖGENSWERTEN
MAẞNAHMEN IM ENERGIEBEREICH
VERSCHÄRFUNG DER MAẞNAHMEN ZUR BEKÄMPFUNG VON UMGEHUNGSPRAKTIKEN
WEITERE MAẞNAHMEN
SONSTIGE MAẞNAHMEN
Der ungewöhnliche hohe Anstieg des Handels mit bestimmten Produkten und Ländern beweist eindeutig, dass Russland gezielt versucht, die Sanktionen zu umgehen. Daher musste die EU die Anstrengungen zur Bekämpfung der Umgehung weiter verstärken und sich um eine noch engere Zusammenarbeit mit den Nachbarn bemühen. Der EU-Sonderbeauftragte für Sanktionen, David O'Sullivan, arbeitet kontinuierlich mit wichtigen Drittländern zusammen, um gegen die Umgehung von Sanktionen vorzugehen. Erste konkrete Ergebnisse sind bereits sichtbar. So werden in einigen Ländern Systeme zur Überwachung, Kontrolle und Blockade von Wiederausfuhren eingerichtet.
Gemeinsam mit gleich gesinnten Partnern hat die EU auch eine gemeinsame Liste der sanktionierten Güter mit hoher Priorität aufgestellt, bei denen Unternehmen besondere Sorgfalt walten lassen sollten und die Drittländer nicht nach Russland wiederausführen dürfen.
Darüber hinaus haben wir für die EU eine Liste der sanktionierten wirtschaftlich kritischen Güter erstellt, bei denen Unternehmen und Drittländer besonders wachsam sein sollten.
Weitere Informationen:
Verordnung (EU) 2023/2878 des Rates vom 18. Dezember 2023
Weitere Informationen zu Sanktionen
Quelle: EU-Kommission
Elftes Sanktionspaket in Kraft
Die Staaten der Europäischen Union haben am 23. Juni ein elftes Paket mit Sanktionen gegen Russland beschlossen. Mit dem neuen Maßnahmenbündel will die EU die bereits verhängten Sanktionen gegen Russland besser umsetzen und effektiver gegen die Sanktionsumgehung vorgehen, wie der Europäische Rat mitteilte. Das neue Paket umfasst Strafmaßnahmen gegen 87 Organisationen aus verschiedenen Ländern, die laut Brüssel die russische Rüstungsindustrie unterstützen. Neben den bereits in der EU-Sanktionsliste aufgeführten russischen und iranischen Organisationen betrifft dies nun auch Organisationen aus China, Usbekistan, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Syrien und Armenien. Außerdem wurden 71 Einzelpersonen und 33 Einrichtungen aus Russland mit Sanktionen belegt. Neu auf der Sanktionsliste sind z. B. Tatjana Schewzowa, die stellvertretende Verteidigungsministerin Russlands; Alexander Gussew, der Gouverneur der Region Woronesch; Weniamin Kondratjew, der Gouverneur der Region Krasnodar; Wladimir Wladimirow, der Gouverneur der Region Stawropol; Wladimir Solodow, der Gouverneur der Region Kamtschatka; General Alexander Lapin, der Stabschef des russischen Heeres; Michail Leontjew, der Pressesprecher des staatlichen Ölkonzerns Rosneft, sowie mehrere Geschäftsleute und Medienschaffende. Sanktioniert wurden auch das Swerdlow-Werk Dserschinsk (gehört zum staatlichen Technologiekonzern Rostec), das private Militärunternehmen Wagner (Wagner-Gruppe) sowie mehrere russische IT-Firmen.
Letztes Mittel
Mit dem neuen Sanktionspaket hat der Europäische Rat sich selbst de facto die Befugnis erteilt, Sekundärsanktionen gegen Nicht-EU-Unternehmen zu verhängen, die Russland bei der Umgehung der Handelssanktionen helfen. Außerdem sicherte sich die EU erstmals das Recht, den Handel mit bestimmten Drittländern zu beschränken, wenn die EU-Beamten der Meinung sind, dass über diese Länder sanktionierte europäische Güter nach Russland gelangen. Dieses neue Instrument gegen Umgehungen soll allerdings nur als letztes Mittel zum Einsatz kommen: Die EU-Staaten wollen vorrangig auf individuelle Maßnahmen gegenüber den betreffenden Drittländern statt auf Strafen setzen. Nur wenn Diplomatie oder „verstärkte technische Hilfe“ für betreffende Länder nicht das gewünschte Ergebnis bringen sollten, könnten gezielte Einzelmaßnahmen gegen juristische und natürliche Personen aus diesen Ländern verhängt werden. Nach der Verhängung solcher Einzelmaßnahmen müsse die EU wieder einen „konstruktiven Dialog“ mit dem betreffenden Drittland aufnehmen, um weitere Umgehungen zu verhindern, hieß es. Wenn diese Bemühungen ohne Erfolg bleiben, sieht sich die EU berechtigt, als „letztes Mittel“ die Lieferung bestimmter Güter in das betreffende Drittland zu beschränken. Das gilt sowohl für Dual-Use-Güter und -Technologien wie auch für Güter, die zur Weiterentwicklung von militärischen, technologischen oder industriellen Kapazitäten Russlands beitragen können.
Neue Kriterien
Die Europäische Union hat ihre Kriterien für die Verhängung individueller Sanktionen erweitert. So wurde ein neues Kriterium für diejenigen russischen IT-Unternehmen eingeführt, die über eine kryptografische Lizenz des Inlandsgeheimdienstes FSB oder eine Lizenz des russischen Industrie- und Handelsministeriums für Waffen und Militärgerät verfügen. Außerdem wurde das Kriterium ergänzt, welches Strafmaßnahmen wegen Beteiligung an der Sanktionsumgehung vorsieht: Hierunter können nun auch Personen aus Drittländern fallen, wenn sie die Umsetzung von EU-Sanktionen „erheblich behindern“. Als Beispiele dafür nennt der EU-Rat den Erwerb von sanktionierten Gütern durch Unternehmen aus Drittländern zum Zweck ihres Weiterverkaufs nach Russland, die Gründung von Unternehmen zum Zweck der Lieferung solcher Güter nach Russland, eine wesentliche Umsatzsteigerung von Unternehmen aus Drittländern, die in solche Lieferungen involviert sind, sowie eine „Beteiligung russischer Personen in jeder Etappe“.
Mit dem elften Sanktionspaket wurden die Einfuhrbeschränkungen für Eisen- und Stahlerzeugnisse verschärft. Wer Eisen- und Stahlerzeugnisse, die in einem Drittland verarbeitet wurden, einführen will, muss den Nachweis erbringen, dass die verwendeten Vorleistungen nicht aus Russland stammen.
Im Rahmen der Verordnung (EU) 833/2014 gilt ab dem 30. September 2023 ein Einfuhrverbot und zudem besteht ein Kauf- und Beförderungsverbot gemäß Art. 3g für Eisen- und Stahlerzeugnisse, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden. Gemäß Art. 3 g Abs. 1 lit. d erstreckt sich das Einfuhrverbot ab dem 1.Oktober 2024 auch für aufgeführte Erzeugnisse bestimmter KN- Codes auf Waren des Anhangs XVII, sofern diese in einem Drittland unter Verwendung von Gütern aus dem Anhang VII, die russischen Ursprungs sind, verarbeitet wurden.
Zum Zeitpunkt der Einfuhr von Gütern des Anhangs XVII aus Drittländern sind somit Nachweise über die Ursprungsländer der Produkte erforderlich. Auf der Webseite des Deutschen Zolls wurden nun weitere Informationen veröffentlicht: Als geeignete Nachweisdokumente können neben den von der Kommission der Europäischen Union vorgeschlagenen sog. Mill Test Certificates unter anderem auch Rechnungen, Lieferscheine, Qualitätszertifikate, Langzeitlieferantenerklärungen, Kalkulations- und Fertigungsunterlagen, Zolldokumente des Ausfuhrlandes, Geschäftskorrespondenzen, Produktionsbeschreibungen, Erklärungen des Herstellers oder Ausschlussklauseln in Kaufverträgen anerkannt werden, aus denen der nichtrussische Ursprung der Vorprodukte hervorgeht.
Weitere Informationen dazu sind in den FAQs. Weitere Infos auch auf der Zollseite.
Hierzu siehe weitere Erläuterungen in unserer News und dem Update hierzu und dem zweiten Update hierzu.
Russische Anhänger verbannt
Das elfte Sanktionspaket untersagt den Transit über Russland von zahlreichen Gütern und Technologien, die aus der EU in Drittländer ausgeführt werden und zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands beitragen oder in der Luft- oder Raumfahrtindustrie eingesetzt werden können. Außerdem wurde das seit April 2022 geltende Verbot für russische Güterkraftverkehrsunternehmen, Waren in die EU zu befördern, um das Einfuhrverbot für Lastkraftwagen mit russischen Anhängern oder Sattelanhängern ergänzt.
Einlaufverbot für Schiffe verschärft
Seit dem 24. Juni verbietet die EU den Zugang zu ihren Häfen und Schleusen für Schiffe, die Umladungen zwischen Schiffen (Ship-to-Ship) vornehmen, wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates den begründeten Verdacht hat, dass diese Schiffe gegen das seit dem 5. Dezember 2022 geltende Einfuhrverbot der EU für per Schiff transportiertes russisches Rohöl oder gegen das seit dem 5. Februar 2023 geltende Einfuhrverbot der EU für per Schiff transportierte russische Ölprodukte verstoßen bzw. russisches Öl oder Ölprodukte, die zu einem Preis oberhalb der festgesetzten Preisobergrenzen (60 US-Dollar pro Barrel Rohöl, 45 bzw. 100 US-Dollar pro Barrel Ölprodukte) erworben wurden, in Drittländer befördern. Schiffen, die es versäumen, der zuständigen Behörde eine Umladung zwischen Schiffen innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone des betreffenden Mitgliedstaats bzw. innerhalb von zwölf Seemeilen von der Basislinie der Küste des Mitgliedstaats mindestens 48 Stunden im Voraus zu melden, darf kein Zugang zu Häfen der EU gewährt werden. Dies gilt auch für Schiffe, die beim Öltransport ihr Schiffsortungssystem AIS manipulieren oder abschalten.
Beschränkungen für Druschba-Öl
Die Europäische Union hatte bereits Ende 2022 ein Embargo gegen Ölimporte aus Russland verhängt. Eine Ausnahmeregelung erlaubte jedoch, russisches Öl über den nördlichen Strang der Druschba-Pipeline nach Deutschland und Polen einzuführen. Mit dem Inkrafttreten des elften Sanktionspakets wurde diese Möglichkeit nun beendet. Der über Belarus führende Nordstrang war ursprünglich für die Versorgung Polens, Deutschlands, Lettlands und Litauens mit Erdöl bestimmt. Die Einfuhr von Öl mit Ursprung in Kasachstan oder in einem anderen Drittland, das über die Druschba-Pipeline durch Russland geleitet wird, ist weiter erlaubt. Auch über den südlichen, über die Ukraine führenden Strang der Pipeline darf Erdöl weiterhin nach Tschechien, in die Slowakei und Ungarn strömen.
Energie
Das neue Maßnahmenpaket verlängert die Ausnahme von der Ölpreisobergrenze für russisches Öl, das nach Japan geliefert wird. Der Preisobergrenzenmechanismus sieht vor, dass einzelne Projekte, die für die Energieversorgung bestimmter Drittländer von wesentlicher Bedeutung sind, von der Preisobergrenze ausgenommen werden können. Die Ausnahmeregelung für das Projekt Sachalin 2, das seinen Standort in Russland hat, soll bis zum 31. März 2024 verlängert werden, um die Energieversorgung in Japan entsprechend den Bedürfnissen des Landes zu sichern. Außerdem wurden strenge Ausnahmen von den bestehenden Ausfuhrverboten eingeführt, um Wartung und Betrieb der Pipeline CPC (Caspian Pipeline Consortium), die kasachisches Öl über Russland in die EU transportiert, zu ermöglichen.
High-Tech und Maschinenbau
Die Europäische Union hat die Liste der Güter erweitert, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands beitragen und deshalb nicht nach Russland ausgeführt werden dürfen. Dazu gehören etwa elektronische Bestandteile, Halbleitermaterialien, Ausrüstung für die Herstellung und das Testen elektronischer integrierter Schaltungen und gedruckter Schaltungen, optische Bestandteile, Navigationsinstrumente u. a. m. Außerdem wurde die Liste der Feuerwaffen und ihrer Teile ergänzt, die Exportbeschränkungen unterliegen. Der Verkauf, die Lizenzierung, die Übertragung oder die Weitergabe von Rechten des geistigen Eigentums und von Geschäftsgeheimnissen, die im Zusammenhang mit sanktionierten Gütern und Technologien verwendet werden, wurden verboten. Wie es heißt, soll dadurch verhindert werden, dass die betreffenden Güter „einfach außerhalb der EU hergestellt“ werden. Das Ausfuhrverbot für Luxusfahrzeuge (ab 50.000 Euro pro Einheit) wurde auf alle Neu- und Gebrauchtwagen ab einer Motorgröße von 1.900 cm³ sowie auf alle Elektro- und Hybridfahrzeuge ausgeweitet. Außerdem wurde ein vollständiges Verbot für die Lieferung „bestimmter Arten von Maschinenbauteilen“ eingeführt. Hiervon ausgenommen sind nur diejenigen technischen Anlagen, die für den Betrieb von U-Bahn-Wagen der Budapester Linie 3 erforderlich sind und die 2018 vom russischen Maschinenbauunternehmen Metrowagonmasch geliefert wurden.
Finanzen und Dienstleistungen
Lockerungen wurden für europäische Halter von Aktienzertifikaten beschlossen, denen russische Wertpapiere zugrunde liegen. Sie können nun bis zum 25. September bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Genehmigung beantragen, die mit der Umwandlung des Aktienzertifikats und dem Verkauf der zugrunde liegenden Wertpapiere verbundenen Gelder zu bekommen. Außerdem hat der Europäische Rat bestimmten sanktionierten Personen und Unternehmen es ermöglicht, die Genehmigung für die Übertragung ihrer Vermögenswerte auf separate europäische Strukturen zu beantragen, die unter bestimmten Bedingungen als nicht sanktioniert gelten sollen. Der Rat hat auch die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Organisationen erlaubt, sofern die zuständigen Behörden feststellen, dass diese Gelder bzw. wirtschaftliche Ressourcen für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, erforderlich sind. Abweichend von Artikel 5n können die zuständigen Behörden der EU die weitere Bereitstellung von Rechtsberatung für in Russland gegründete juristische Personen bis zum 31. März 2024 genehmigen, wenn diese für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland erforderlich ist.
Medienverbote
Der Europäische Rat hat beschlossen, die Sendelizenzen für die russischen TV-Kanäle RT Balkan, Oriental Review, Tsargrad, New Eastern Outlook und Katehon in der EU auszusetzen. Journalisten der betroffenen Medien dürfen weiter in der Union arbeiten.
Quelle: AHK Russland
Weitere Informationen in der VO 2023/1214.
Weitere Informationen in der Pressemitteilung der EU-Kommission.Die Europäische Union hat mit der Verabschiedung des 10. Sanktionspakets die Sanktionen gegen Russland erneut verschärft. Diese zielen darauf ab, Russland weiter finanziell und wirtschaftlich zu schwächen, um es in seinen militärischen und technologischen Möglichkeiten zur Fortführung des Angriffskriegs zu beschränken.
Wirtschaftssanktionen
Individualsanktionen
Weitere 87 Personen und 34 Organisationen werden mit Sanktionen belegt. Ihre Vermögenswerte in der EU werden eingefroren. Außerdem gilt für sie ein Einreiseverbot in die EU. Diese sind unter anderem:
Finanzssanktionen
Weitere Sanktionen
Quelle: Bundesregierung, Rat der EU
Rat der EU - Pressemitteilung vom 25. Februar 2023 (Verabschiedung des 10. Sanktionspakets)
Rat der EU - Pressemitteilung vom 25. Februar 2023 (Individualsanktionen)
Die Sanktionsmaßnahmen vom 24/25. Februar 2023 finden Sie im EU-Amtsblatt L 059I.
Presseerklärung der der EU-Kommissionspräsidentin zum 10. Sanktionspaket gegen Russland
Als Reaktion auf den anhaltenden Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die schwere derzeitige Eskalation gegen die Zivilbevölkerung und die zivile Infrastruktur hat der Rat ein neuntes Paket neuer Maßnahmen angenommen, mit denen der Druck auf Russland und seine Regierung erhöht werden soll.
Das vereinbarte Paket umfasst eine Reihe von Maßnahmen, die die russische Wirtschaft hart treffen und die russischen Möglichkeiten zur Fortsetzung der Aggression wirksam vereiteln sollen.
Mit dem heutigen Beschluss werden neue Ausfuhrkontrollen und -beschränkungen für Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie für Güter und Technologien eingeführt, die zur technologischen Stärkung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten. Dies wird dadurch erreicht, dass die Liste der Einrichtungen, die mit dem militärisch-industriellen Komplex Russlands in Verbindung stehen, um weitere 168 Einrichtungen, auf die sektorspezifische Maßnahmen Anwendung finden, erheblich erweitert wird. Dadurch wird sichergestellt, dass wichtige Chemikalien, Nervenkampfstoffe, Nachtsicht- und Funknavigationsgeräte, Elektronik und IT-Komponenten, die von der russischen Kriegsmaschine verwendet werden könnten, nicht frei gehandelt werden können. Um eine Umgehung der Sanktionen zu vermeiden, werden auch einige von Russland kontrollierte Organisationen mit Sitz auf der rechtswidrig annektierten Krim oder in Sewastopol in die Liste aufgenommen.
Darüber hinaus wird die EU das Ausfuhrverbot für die Luftfahrt und die mit der Raumfahrtindustrie zusammenhängenden Güter und Technologien auf Flugzeugtriebwerke und deren Teile ausweiten. Dieses Verbot gilt sowohl für bemannte als auch für unbemannte Luftfahrzeuge, was bedeutet, dass von nun an die Direktausfuhr von Motoren für Drohnen nach Russland und in Drittländer, die Drohnen nach Russland liefern könnten, verboten ist.
Keine der angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, verabschiedeten Maßnahmen ist gegen den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Nahrungsmitteln, einschließlich Weizen und Düngemittel, zwischen Drittländern und Russland gerichtet. Da die Union entschlossen ist, Ernährungsunsicherheit in der ganzen Welt zu verhindern und zu bekämpfen, und um Störungen der Zahlungswege für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu vermeiden, wurde jedoch beschlossen, eine Ausnahme vom Einfrieren von Vermögenswerten einzuführen und Personen, die vor ihrer Aufnahme in die Liste eine wesentliche Rolle im internationalen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln – einschließlich Weizen und Düngemitteln – gespielt haben, Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen.
Die EU wird die Vermögenswerte zweier weiterer russischer Banken einfrieren und die Russian Regional Development Bank in die Liste der staatseigenen oder staatlich kontrollierten Einrichtungen Russlands aufnehmen, die einem vollständigen Transaktionsverbot unterliegen.
Um gegen die systematische internationale Kampagne der Desinformation und Informationsmanipulation der Russischen Föderation vorzugehen, die darauf abzielt, ihre Nachbarländer, die EU und ihre Mitgliedstaaten zu destabilisieren, hat der Rat das Verfahren zur Aussetzung der Rundfunklizenzen für vier weitere Medien eingeleitet: NTV/NTV Mir, Rossiya 1, REN TV und Pervyi Kanal. Diese Medien stehen unter ständiger direkter oder indirekter Kontrolle der Führung der Russischen Föderation und wurden von dieser für ihre anhaltenden und konzertierten Desinformationskampagnen und ihre Kriegspropaganda genutzt, die die Aggression Russlands legitimieren und die Unterstützung für die Ukraine untergraben. Im Einklang mit der Charta der Grundrechte hindern diese Maßnahmen diese Medien und ihr Personal nicht daran, andere Tätigkeiten als Sendetätigkeiten in der EU auszuführen, wie etwa Recherche und Interviews.
Mit den heutigen Beschlüssen wird ein Verbot für die Erbringung von Dienstleistungen für Werbung, Markt- und Meinungsforschung sowie für Produktprüfung und technische Überwachung für die Russische Föderation eingeführt.
Die EU wird das Verbot neuer Investitionen in den russischen Energiesektor ausweiten, indem sie zusätzlich neue Investitionen in den russischen Bergbausektor verbietet, mit Ausnahme von Tätigkeiten im Bereich Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, die bestimmte kritische Rohstoffe betreffen.
Ab heute ist es Staatsangehörigen der EU untersagt, Posten in den Leitungsgremien aller staatseigenen oder staatlich kontrollierten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Russlands, die in Russland niedergelassen sind, zu bekleiden.
Zusätzlich zu den Wirtschaftssanktionen hat der Rat beschlossen, ein zahlenmäßig und inhaltlich umfassendes Paket von Einzelmaßnahmen anzunehmen, das eine Liste mit einer großen Anzahl zusätzlicher Personen und Organisationen enthält.
Angesichts des Angriffskriegs Russlands steht die Europäische Union entschlossen an der Seite der Ukraine und ihrer Bevölkerung und unterstützt uneingeschränkt die Unabhängigkeit, Souveränität und territoriale Integrität der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen.
Die einschlägigen Rechtsakte werden demnächst im Amtsblatt der EU veröffentlicht.
Presseerklärung von Präsidentin von der Leyen zum neunten Sanktionspaket gegen Russland
Die EU-Staaten haben ein achtes Sanktionspaket gegen Russland auf den Weg gebracht. Die entsprechende Presseerklärung hat die Europäische Kommission veröffentlicht. Das achte Paket sieht neue Importverbote aus der EU in Hohe von 7 Mrd. Euro sowie weitergehende Exportverbote vor. Mit dem neuen Sanktionspaket schaffen die EU-Staaten auch die Grundlage dafür, dass Russland Öl künftig für einen deutlich niedrigeren Preis an große Abnehmer wie Indien verkaufen muss als derzeit.
Unter anderem umfasst das achte EU-Sanktionspaket folgende Punkte:
Quelle: AHK Russland
Weitere Informationen im EU-Amtsblatt. Die Verordnung (EU) 2022/1904 enthält relevante Änderungen der VO (EU) Nr. 833/2014; die Verordnungen (EU) 2022/1905 und (EU) 2022/1906 ergänzen die VO (EU) Nr. 269/2014, in der die Personen, Organisationen und Einrichtungen Russlands gelistet sind, deren Vermögen eingefroren ist und denen keine wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden darf.
Der Europäische Rat hat ein siebtes Sanktionspaket gegen Russland beschlossen. Dazu gehören ein Goldembargo, das Einfrieren von Vermögenswerten der staatlichen Sberbank und neue Exportkontrollen, wie EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen mitteilte. Laut Ungarns Außenminister Péter Szijjártó verbietet die EU zudem Wirtschaftsprüfungs- und Buchhaltungsdienstleistungen sowie den Handel mit Dual-Use-Gütern. Szijjártó betonte, dass Energielieferungen von den neuen Restriktionen nicht betroffen seien. Die Sanktionen wurden mit der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt rechtskräftig.
Goldembargo verhängt
Der Europäische Rat hat einen Importstopp für russisches Gold beschlossen. Wie das Gremium mitteile, gilt das Verbot für Ankauf, Import oder Übergabe von Gold und Juwelen russischer Herkunft. „Wir verbieten de facto das nach Energie wichtigste Exportgut Russlands“, erklärte der EU-Außenbeauftragte Josep Borrell am Donnerstag. Am selben Tag hatte Großbritannien die Einfuhr von russischem Gold untersagt. Ab dem 10. August verbietet das Vereinigte Königreich zudem die Einfuhr von Kohle und ab dem 31. Dezember die Einfuhr von Erdöl aus Russland. Zuvor hatten bereits die USA, Japan und Kanada ein Goldembargo gegen Russland verhängt.
Sanktionen gegen Titan-Riesen abgelehnt
Die Europäische Union wird einem Zeitungsbericht zufolge keine Sanktionen gegen den russischen Titanhersteller VSMPO-Avisma verhängen. Ein Sanktionsvorschlag sei in letzter Minute abgelehnt worden, berichtet The Wall Street Journal unter Berufung auf europäische Diplomaten. Grund seien Befürchtungen, dass VSMPO-Avisma keine Produkte mehr in die EU liefern könnte. VSMPO-Avisma ist der größte Titanproduzent der Welt. / The Wall Streel Journal (WSJ) (EN)
Sanktionen gegen Luftfahrt gelockert
Die 27 EU-Mitgliedstaaten haben im Rahmen ihres siebten Sanktionspakets die bereits verhängten Restriktionen gegen die russische Luftfahrt gelockert. Wie das Presseamt des Europäischen Rates mitteilte, wurde das Lieferverbot für Produkte und Technologien aufgehoben, die für die Erfüllung der technischen Standards der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation ICAO notwendig sind. Was das konkret bedeutet, wurde nicht näher ausgeführt. Die EU hatte nach dem 24. Februar die Lieferung, Wartung und Versicherung von Flugzeugen in Russland verboten und von russischen Fluggesellschaften die Rückgabe der geleasten Maschinen gefordert.
Öllieferung an Drittstaaten erleichtert
Die EU hat europäischen Unternehmen erlaubt, mit staatlichen russischen Firmen wie Rosneft, Gazprom Neft und Sovcomflot Geschäfte für die Beförderung von russischem Erdöl an Drittstaaten abzuschließen. Um negative Auswirkungen auf die globale Nahrungsmittel- und Energiesicherheit zu vermeiden, habe die EU beschlossen, den Handel mit Agrarprodukten und den Öltransport in Drittstaaten von dem Verbot auszunehmen, teilte der EU-Rat mit.
Verbotsliste der Dual-Use-Güter erweitert
Die EU-Ausfuhrkontrollen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck, also für militärisch nutzbare zivile Waren, sowie für Spitzentechnologie sind verschärft worden. Das neue Maßnahmenpaket umfasst eine Erweiterung der Liste der Kontrollen unterliegenden Güter, die zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen können, etwa Wasserwerfer, Polizeihelme, Knüppel und Schutzschilde, Fuß- und Handschellen, Hochdruckpumpen, sogenannte Heiße Zellen, geeignet für den Umgang mit radioaktiven Stoffen, Ringmagnete, Strahlungsdosimeter, etliche Impfstoffe, medizinische Produkte, die Botulinumtoxine (das Nervengift Botox) verwenden, Halbleiter-Nanomaterialien, Lager für den Hochtemperaturbetrieb.
Die Sanktionsmaßnahmen vom 21. Juli 2022 finden Sie in den EU-Amtsblättern L 193 und L 194.
Quelle: AHK Russland, Rat der Europäischen Union
Am 3. Juni 2022 wurde das 6. Sanktionspaket der EU gegen Russland und Belarus im EU-Amtsblatt L 153 veröffentlicht. Verboten wird insbesondere die Einfuhr von russischem Rohöl über den Seeweg. Darüber hinaus sieht das Paket Sanktionen in weiteren Bereichen sowohl gegen Russland als auch gegen Belarus vor.
Die zusätzlichen Sanktionsbestimmungen umfassen u.a. (Auszug):
Russland:
Belarus:
Das Sanktionspaket enthält folgende Einschränkungen:
1. Verbot des Ankaufs, Imports oder Transfers von Rohöl und bestimmter Erdölprodukte aus Russland
Das Paket enthält grundsätzlich ein vollständiges Einfuhrverbot für alle russischen Erdöl- und Erdölerzeugnisse auf dem Seeweg, nicht jedoch für über Pipelines beförderte Öllieferungen, über die etwa Ungarn, Deutschland und Polen rund ein Drittel des Öls erhielten. Berlin und Warschau haben unabhängig davon beschlossen, alle russischen Ölimporte (über Seewege und Pipelines) einzustellen. Bis Jahresende werden nur noch Lieferungen über den südlichen Teil der Druschba-Pipeline Öl in die EU geleitet, diese machen 10 % der gesamten EU-Öleinfuhren aus. Der Ausstieg aus russischem Öl soll in 6 Monaten bei Rohöl und 8 Monaten hinsichtlich raffinierter Erdölprodukte erfolgen. Eine vorübergehende Ausnahme ist für Rohölimporte per Pipeline in jene EU-Mitgliedstaaten vorgesehen, die aufgrund ihrer geografischen Lage unter einer besonderen Abhängigkeit von russischen Lieferungen leiden und keine gangbaren Alternativen haben. Darüber hinaus profitieren Bulgarien und Kroatien von vorübergehenden Ausnahmen für Ölimporte auf dem Seeweg und Vakuumgasöl.
Im Einzelnem bedeuted das Teil-Ölembargo:
Es ist verboten, Rohöl und bestimmte Erdölerzeugnisse, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder in EU-Mitgliedstaaten zu transportieren.
Importierten EU-Länder im Jahr 2021 noch russisches Öl und Ölprodukte im Wert von fast 71 Mrd. Euro, betrifft das Embargo nunmehr das Gros: Eingestellt werden bis Ende 2022 Lieferungen im Wert von 65 Mrd. Euro.
Das Embargo ist bereits in Kraft getreten. Es gibt jedoch Übergangsfristen und Ausnahmen:
EU-Mitgliedsstaaten dürfen Erdöl und Ölprodukte erwerben, die ihren Ursprung in einem Drittland haben und nur in Russland verladen werden, aus Russland abgehen oder durch Russland durchgeführt werden und sofern die Waren nichtrussischen Ursprungs sind und nicht in russischem Eigentum stehen. So gilt eine Ausnahme beispielsweise für das kasachische Öl des Caspian Pipeline Consortium, das bei Noworossijsk für den Export umgeschlagen wird. Kasachstan hat sein über russische Häfen verkauftes Öl bereits in KEBCO umbenannt, damit Händler und Käufer es vom sanktionierten Urals-Öl unterscheiden können.
Das Ölembargo gilt nicht für russisches Öl, das über die Druschba-Pipeline in EU-Staaten geliefert wird. Durch seinen nördlichen Teil gelangt Erdöl nach Deutschland und Polen. Laut dem Statistikamt der Europäischen Union Eurostat belief sich die Menge der Ölimporte aus Russland über diese Route im Jahr 2021 auf einen Wert von 10 Mrd. Euro. Berlin und Warschau wollen die Pipelinelieferungen von russischem Öl allerdings trotz der Ausnahme einstellen.
Weiterverkaufsverbot: Beziehen EU-Länder russisches Öl über die Druschba-Pipeline, ist es untersagt, das Öl an andere EU-Mitgliedstaaten oder Drittländer weiterzuverkaufen. Ab dem 5. Februar 2023 gilt ein entsprechendes Weiterverkaufsverbot auch für aus russischem Erdöl hergestellte Produkte.
Beschlossen wurde zudem ein Versicherungsembargo auf Öllieferungen per Seefracht: Verboten sind Versicherung oder Rückversicherung des Transports russischen Erdöls und Erdölprodukten auf dem Seeweg. Die Verordnung verbietet technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder die Finanzierung oder finanzielle Unterstützung in Bezug auf den Transport in Drittländer, einschließlich durch Umladungen zwischen Schiffen. / EU-Amtsblatt (DE)
2. SWIFT-Ausschluss russischer und belarussischer Banken
Die EU schließt drei weitere russische Kreditinstitute vom Finanzkommunikationsnetzwerk SWIFT aus. Betroffen sind Russlands größte Bank Sberbank, die Credit Bank of Moscow (MKB) und die Landwirtschaftsbank Rosselchosbank sowie die Belarussische Bank für Entwicklung und Wiederaufbau.
3. Verbot russischer Staatssender
Die Sendetätigkeit von drei weiteren russischen staatlichen Sendeanstalten – Rossiya RTR/RTR Planeta, Rossiya 24/Russland 24 und TV Centre International – wurde ausgesetzt. Die Restriktionen hindern im Einklang mit der Charta der Grundrechte die Medienunternehmen und ihre Mitarbeiter allerdings nicht, Recherchen und Interviews durchzuführen.
4. Export-Beschränkungen
Bereits geltende Ausfuhrbeschränkungen für sogenannte Dual-Use-Güter und -Technologien, also solchen mit doppeltem – zivilem wie militärischem – Verwendungszweck werden auf etliche natürliche und juristische Personen ausgedehnt. Betroffen sind russische wie belarussische Unternehmen. Zudem werden weitere Güter und Technologien gelistet, die zur technologischen Entwicklung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen können, etwa 80 Chemikalien, die zur Herstellung chemischer Waffen verwendet werden können.
5. Verbot von Buchführungs-, PR- und Beratungsdienstleistungen sowie Cloud-Diensten für Russland
Es ist grundsätzlich verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung zu erbringen für die Regierung Russlands oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen.
Ausnahmen:
Weiter Informationen finden Sie in dem Sanktionsbriefing der AHK vom 06.06.2022
6. Sanktionen gegen weitere natürliche und juristische Personen
Die EU-Mitgliedsstaaten haben 65 natürliche und 18 juristische Personen auf ihre Sanktionsliste gesetzt. Betroffen sind Mitarbeiter von Nachrichten- und Sicherheitsdiensten, Militärs, Großunternehmer, Medienvertreter sowie deren Familienangehörige. Desweiteren wurden weitere Sanktionen gegen russische Unternehmen im Industrie- und Technologiesektor verhängt.
Individuelle Sanktionen sind unter anderem verhängt worden gegen:
Folgende Unternehmen wurden sanktioniert:
Alle Arten von Transaktionen mit den sanktionierten Personen sind untersagt, ihr Eigentum und ihre finanziellen Vermögenswerte in der EU werden eingefroren.
Quelle: AHK Russland Sanktionsbriefing,
EU-Kommission 1, 2 (EN), EU-Amtsblatt (DE)
Vor dem Hintergrund der „Gräueltaten russischer Streitkräfte in Buka und anderen Orten der Ukraine“ hat die EU abermals Sanktionen verabschiedet. Neben der Sanktionierung weiterer natürlicher und juristischer Personen richten sich diese unter anderem auch erstmalig gegen Energieimporte aus Russland.
Mit der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 traten folgende Sanktionen zum 9. April 2022 in Kraft:
Durch die Listung von vier russischen Banken (namentlich die Banken Otkritie, Novikombank, Sovcombank und VTB) durch VO 2022/581, gilt hier nunmehr ein vollständiges Transaktionsverbot. Diese machen 23 % des Marktanteils im russischen Bankensektor aus.
Durch VO 2022/581 wurden zudem weitere natürliche Personen und juristische Personen auf die in Anhang I der VO 269/2014 enthaltene Sanktionsliste aufgenommen. Hierunter zählen Unternehmen, deren Produkte oder Technologien bei der militärischen Invasion eingesetzt wurden, wichtige Oligarchen und Geschäftsleute, hochrangige Kreml-Beamte, Propagandisten von Desinformationen und Informationsmanipulation sowie Familienmitglieder bereits sanktionierter Personen.
VO 2022/577 zur Änderung der VO 765/2006 zieht einen Teil der o.g. Sanktionen auch für Belarus nach (Beförderungsverbot Kraftverkehrsunternehmen; Verkaufsverbot Banknoten und übertragbare Wertpapiere, die auf amtl. Währung eines EU-Mitgliedstaats lauten).
Hier finden Sie die verschärften US-Sanktionen vom 06.04.2022 (Fact Sheet).
Update vom 12.04.2022 des DIHK:
Mit dem 5. Sanktionspaket vom 8. April 2022 wurde ein Beförderungsverbot für russ. und belaruss. Kraftverkehrsunternehmen seitens der EU erlassen. Es gibt genehmigungspflichtige Ausnahmen.
Die zuständige Genehmigungsbehörde ist in Deutschland das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Anfragen können an folgende E-Mail gerichtet werden: embargo-transport @ bafa.bund.de. Bevorzugt sollten die Unternehmen den Antrag über das elektronische Antragsportal ELAN-K2 Ausfuhr stellen (Formular „Sonstige Anfrage“) und dieses Formular als Anlage beifügen; insb. dann, wenn weitere Anträge zu erwarten sind.
Weitere Informationen finden sie auf der Seite des BAFA und der Europäischen Kommission.
Presseerklärung von Präsidentin von der Leyen zur fünften Runde von Sanktionen gegen RusslandDie neuen Sanktionen der Europäischen Union gegen Russland lassen Lieferungen und Transaktionen im Zusammenhang mit russischen fossilen Brennstoffen - Kohle, Öl und Gas - sowie Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz an EU-Länder unberührt.
Das 4. EU-Sanktionspaket gegen Russland vom 15. März beinhaltet
Lieferverbote für europäische Ausrüstungen für die Energiewirtschaft
Der Verkauf dieser Waren an natürliche und juristische Personen in Russland oder zur Verwendung in Russland ist verboten. Die Beschränkung gilt für Luxusartikel, die mehr als 300 Euro pro Artikel kosten, sofern im veröffentlichten Dokument nichts anderes angegeben ist. Das Verbot gilt nicht für Waren, die für amtliche Zwecke diplomatischer Vertretungen in Russland, internationaler Organisationen und deren Mitarbeiter benötigt werden.
Das Exportverbot umfasst unter anderem:
EU-Embargo für russische Eisen- und Stahlerzeugnisse:
Von den EU-Beschränkungen der unmittelbaren oder mittelbaren Einfuhr sind alle Erzeugnisse erfasst, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden.
Das Lieferverbot umfasst ebenso:
Verbot jeglicher Geschäfte und Transaktionen mit folgenden russischen Staatsunternehmen:
Jedoch dürfen vor dem 16. März geschlossene Verträge mit den genannten Unternehmen bis zum 15. Mai erfüllt werden.
Per gesonderten Beschluss sind 15 russische Geschäftsleute und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens in die EU-Sanktionsliste aufgenommen worden, u.a.
Ihre Vermögenswerte im Hoheitsgebiet von Unionsländern werden eingefroren zudem wurde ein Verbot von Wirtschaftsbeziehungen mit europäischen Unternehmen verhängt.
Die EU-Behörden haben zudem die Liste um 80 russische Unternehmen und Bürger erweitert, an die es strengstens untersagt ist, europäische Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) zu liefern, u.a. an
Ausgenommen von der Regelung sind zur Abwendung im Katastrophenfall benötigte Güter und jene, deren Lieferung im Rahmen eines gültigen, vor dem 26. Februar abgeschlossenen Vertrages erfolgt.
Die EU untersagt zudem führenden Ratingagenturen die Bewertung von Anleihen des russischen Staates und dortiger Unternehmen. Investoren vertrauen bei Anlageentscheidungen auf Agentur-Bonitätsbewertungen, um etwa Ausfallrisiken abschätzen zu können, etliche institutionelle Anleger wie Versicherungen oder Pensionsfonds sind gar verpflichtet, die Bewertungen zur Kreditwürdigkeit zu berücksichtigen, um Kundengelder besser zu schützen.
EU-Rats-VO 2022/427, 2022/428 (DE), EU-Rats-Beschluss 2022/429, 2022/430 (DE)
Nach diesem EU-Beschluss ist es verboten, Güter und Technologien der Seeschifffahrt (Anhang XVI der aktualisierten VO (EU) 833/2014) unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland, zur Verwendung in Russland oder zum Mitführen an Bord eines Schiffes unter russischer Flagge zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
Die Verbote gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien für humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind.
Abweichend können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für die maritime Sicherheit bestimmt sind.
Am 25. Februar 2022 verständigten sich die Staats- und Regierungschefs der EU darauf, weitere Sanktionen gegenüber Russland zu erlassen. Die Sanktionsmaßnahmen betreffen unter anderem die Bereiche
Die relevanten EU-Verordnungen zu den Sanktionen sind: .
Übersicht zu den neuen güterbezogenen Wirtschaftssanktionen
Für Dual-Use-Güter und Ausfuhrverbote ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zuständig
Die Verordnung 833/2014 - Wirtschaftssanktionen vom 31. Juli 2014 - gilt in den Bereichen, die von den Änderungen und oder Ergänzungen der Verordnung 328/2022 vom 25. Februar - neue Wirtschaftssanktionen - nicht betroffen sind, weiterhin uneingeschränkt.
Die güterbezogenen neuen Sanktionen aus der Verordnung 328/2022 sind wie folgt:
Ausfuhrverbot für Dual-Use-Güter
Die relevanten Dual-Use-Güter (Ware, Software, und Technologie) sind im Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung (821/2021) aufgeführt. Auch die technische Unterstützung in Verbindung mit Dual-Use-Gütern ist verboten. Zu diesem Ausfuhrverbot gibt es wenige Ausnahmetatbestände, die in Artikel 2 aufgeführt sind. Zusätzlich gibt es eine Altvertragsregelung für Verträge, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen bereitzustellen sind, sofern ein Antrag auf Ausfuhrgenehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird.
Ausfuhrverbot für Güter des Anhang VII (Hightech Produkte)
Anhang VII erfasst folgende Bereiche:
Auch die technische Unterstützung in Verbindung mit Anhang VII Gütern ist verboten. Zu diesem Ausfuhrverbot gibt es wenige Ausnahmetatbestände, die in Artikel 2a aufgeführt sind. Zusätzlich gibt es eine Altvertragsregelung für Verträge, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden oder für deren Erfüllung die erforderlichen akzessorischen Verträge bereitzustellen sind, sofern ein Antrag auf Ausfuhrgenehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird.
Weitere Ausfuhrverbote tabellarisch dargestellt
Aufgrund der russischen Truppenentsendungen in die Regionen Donezk und Luhansk hat die EU seit 23. Februar 2022 bereits restriktive Sanktionsmaßnahmen gegen Russland verhängt.
Die Sanktionen umfassen:
Näheres zu EU-Sanktionen gegen Russland und Belarus finden Sie auf der Homepage der EU-Kommission.
Weitere Sanktionen einzelner Länder:
Einzelheiten zu den Sanktionen vom 23. Februar 2022
Mit Beschluss vom 20. Februar 2023 hat die EU die Sanktionen bis zum 24. Februar 2024 verlängert. Den Beschluss des Rates finden Sie im EU-Amtsblatt L 53.
Infolge des Ukraine-Kriegs hat die Europäische Union (EU) zahlreiche restriktive Maßnahmen gegen Russland und Belarus erlassen. Darüber hinaus gilt auch ein umfassendes Umgehungsverbot. Insbesondere bei der Lieferung in bestimmte Länder muss man hier genau prüfen.
Die Kommission hat einen Leitfaden für europäische Unternehmen veröffentlicht, wie sie bei ihren Geschäftspartnern Risiken der Umgehung von Sanktionen erkennen, bewerten und verstehen können - und wie sie diese Risiken vermeiden können.
Hier geht es zu Leitfaden für Unternehmer (in Englisch).
Hier finden Sie das Merkblatt zur No-Russia-Klausel der IHK Würzburg-Schweinfurt.
Es gibt eine Regelung für bereits zuvor geschlossene Verträge. Bei der Altvertragsregelung kommt es darauf an, ob der Vertrag vor dem 19.12.2023 oder zwischen dem 19.12.2023 und dem 20.03.2024 geschlossen wurde, und wann er erfüllt wird/wurde. Also ist unterscheiden:
Mit Artikel 12g der EU-Verordnung 833/2014 werden Unternehmen verpflichtet, in ihren Verträgen über den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien in Drittländer eine Klausel aufzunehmen, die die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich untersagt.
Ab dem 20. März 2024 muss daher gem. Artikel 12 g Abs. 1 grundsätzlich eine sog. „No-Russia-Klausel“ in alle Verträge mit Geschäftspartnern im Drittland aufgenommen werden. Aufgrund der Verordnung dürfen keine Waren, die von ihr erfasst werden, ohne No Russia Klausel in ein Drittland geliefert werden. Ziel der Vorschrift ist die Bekämpfung von Sanktionsumgehungen.
Die Verpflichtung zur Aufnahme einer No-Russia-Klausel gilt für Verträge mit Geschäftspartnern, die ihren Sitz in einem beliebigen Nicht- EU-Land haben. Ausgenommen sind nur die wenigen Länder des Anhang VIII VO. Das heißt, es sind alle Drittländer (bis auf wenige Ausnahmen) und nicht nur die "kritischen" Drittländer erfasst.
Weiter ist zu beachten, dass nach § 12 g Abs. 3 der VO vorgesehen ist, dass die Klausel für den Verstoß gegen das Verbot der Wiederausfuhr der Güter gewisse Abhilfemaßnahmen, zum Beispiel eine Vertragsstrafe, vorsehen muss. Weiterhin muss gem. § 12g Abs. 4 das BAFA von einem eventuellen Verstoß gegen die Klausel unterrichtet werden. In der EU ansässige Unternehmen müssen Verstöße an das BAFA melden.
Betroffene Güter: Um ihre Betroffenheit zu überprüfen, sollten Unternehmen die in Artikel 12g der EU-Verordnung 833/2014 erwähnten Güterlisten durchgehen. Güter, die in den Anhängen XI, XX, XXXV, XL der VO 833/2014 aufgeführt sind und Feuerwaffen und Munition gem. Anhang I der VO 258/2012sind betroffen. Maßgeblich ist die Zolltarifnummer. Achtung: es gibt keine Wertgrenzen! Die Geltung der VO für Bestandteile ist in Anhang VII der VO geregelt.
Konkret verpflichtet Artikel 12g die EU-Exporteure, eine No-Russia-Klausel in ihre Ausfuhr-/Verkaufs-/Liefer-/Verbringungsverträgen oder ähnlichen Verträgen aufzunehmen, wenn Güter aus den genannten Anhängen betroffen sind. Achtung: die Klausel sollte als wesentlicher Teil des Vertrages gekennzeichnet sein und sollte nicht in den AGB oder auf der Rechnung stehen. Es muss klar sein, dass die Klausel Vertragsbestandteil geworden ist. Es ist sinnvoll, dass aus Beweiszwecken die Klausel vom Kunden gegengezeichnet wird. Die Verträge der EU-Exporteure müssen der Verpflichtung in Artikel 12g vor oder spätestens zum Zeitpunkt der Ausfuhr, des Verkaufs, der Lieferung oder Verbringung der betreffenden Güter in ein Drittland erfüllen. Die Exporteure sollten in der Lage sein, dies nachzuweisen, wenn sie von ihren zuständigen Behörden dazu aufgefordert werden.
Die Formulierung der No-Russia-Klausel können die Unternehmen frei wählen, solange das Ergebnis die Anforderungen von Artikel 12g erfüllt. Die EU hat eine Musterklausel in englischer Sprache veröffentlicht:
Weitere Informationen finden Sie in den FAQs zu den Russland-Sanktionen der EU: Consolidated version - Frequently asked questions concerning sanctions adopted following Russia’s military aggression against Ukraine and Belarus' involvement in it. (europa.eu)
Achtung: die bereits bestehenden Vorschriften zur Sanktionsumgehung und die Verpflichtung zu Risikominimierungsmaßnahmen bleibt weiter bestehen. Unabhängig von der in Artikel 12g festgelegten No-Russia-Klausel müssen Unternehmen in der EU angemessene Sorgfaltspflichten erfüllen, um eine Umgehung der Sanktionen gegen Russland zu verhindern. Dazu gehören verschiedene Due Dilligance Maßnahmen z.B. in Verträgen oder durch das Einfordern von Endverbleibsdokumenten.
EU sanctions against Russia explained - Consilium (europa.eu)
Auch bei einem Verkauf über die Ladentheke sind die Regeln der Exportkontrolle einzuhalten, und bestimmte Luxusgüter dürfen nicht an Russen verkauft werden.
Die Liste der Luxusgüter finden Sie finden Sie in der Verordnung (EU) 833/2014 unter dem Punkt 3 h und im Anhang XVIII.
Vorsichtig müssen Sie sein, wenn der Kunde Sie um Ausstellung einer „Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhren im nicht-kommerziellen Reiseverkehr” (Ausfuhrkassenzettel), bittet.
Wenn Ihnen dabei mitgeteilt wird, dass die Anschrift des Kunden in Russland ist und es handelt es sich um eine Luxusware laut der Verordnung, dann ist der Verkauf verboten.
Die US-Sanktionen können exterritoriale Wirkung haben und sind insbesondere bei Warenlieferungen oder Dienstleistungen nach Russland zu beachten.
In den USA sind für die Sanktionen unterschiedliche Behörden zuständig:
Office of Foreign Assets Control (OFAC) (unterfällt Finanzministerium): bestimmt gelistete Personen der SDN-Liste und SSI-Liste, verbietet Transaktionen, erteilt Ausnahmegenehmigungen und erlässt (zivilrechtliche) Geldstrafen bei Sanktionsverstößen.
• Außenministerium: schränkt Visa, Waffenverkäufe und ausländische Hilfe ein.
• Bureau of Industry and Security (BIS) (unterfällt Handelsministerium): schränkt Genehmigungen für gewerbliche Exporte, Endverwender und Bestimmungsorte ein (Exportkontrolle).
Es müssen daher die Sanktionen gegenüber Russland aller dieser Behörden ggf. beachtet werden.
Eine ausführliche Aufstellung finden Sie in einem Auszug der Präsentation von Frau Rechtsanwältin Tanja Galander, GvW Graf von Westphalen | Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB, Potsdamer Platz 8 | 10117 Berlin, die wir freundlicherweise veröffentlichen dürfen.
Russland hat aufgrund der EU- und US-Sanktionen Gegenmaßnahmen erlassen, die Unternehmen kennen und beachten müssen. Diese sind niedergelegt un sog. Ukaz (Degrete des Präsedenten) und diversen Verordnungen.
Eine ausführliche Aufstellung finden Sie in einem Auszug der Präsentation von Frau Rechtsanwältin Tanja Galander, GvW Graf von Westphalen | Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB, Potsdamer Platz 8 | 10117 Berlin, die wir freundlicherweise veröffentlichen dürfen.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Außenwirtschaftskontrolle hat ein Merkblatt zum Außenwirtschaftsverkehr mit der Russischen Föderation veröffentlicht.
Hier geht's zum MerkblattRussland wurde als Bestimmungsziel aus dem Geltungsbereich der allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union herausgenommen.
Anhang II der Dual-Use-Verordnung enthält acht allgemeine Ausfuhrgenehmigungen (AGG) für die Ausfuhr bestimmter Güter in bestimmte Staaten unter bestimmten Nebenbestimmungen und Voraussetzungen. Russland war bisher in den drei nachfolgenden AAG als begünstigtes Bestimmungsziel benannt:
Mit delegierter Verordnung (EU) 2022/699 vom 3. Mai 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/821 (Dual-Use-Verordnung) wurde Russland als Bestimmungsziel aus dem Geltungsbereich dieser AGG herausgenommen.
Weitere Einzelheiten finden Sie hier auf der BAFA-Homepage.
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