vom 15. März 1995 („Wirtschaft in Mainfranken“ 1995, Heft 4, S. 38)
Präambel
Die BTG Tourist Touristische Marketing GmbH (nachfolgend „BTG“ genannt) mit Sitz in München und die zu klassifizierenden Betriebe (Antragsteller) haben vertraglich vereinbart, sich im Falle des Auftretens von Streitigkeiten über Klassifizierungsanträge einer gütlichen Einigung vor der „Schlichtungsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten bei der Hotelklassifizierung“ bei der für den Antragsteller zuständigen Industrie- und Handelskammer zu unterwerfen. Die Rechtsfolgen eines Vergleiches vor der Schlichtungsstelle und der Nichteinigung sind ebenfalls vertraglich geregelt. Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Würzburg-Schweinfurt hat in ihrer Sitzung vom 15. März 1995 beschlossen, eine „Schlichtungsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten bei der Hotelklassifizierung“ einzurichten und ihr die nachfolgende Satzung zu geben.
§ 1 Errichtung und Zuständigkeit
Bei der Industrie- und Handelskammer Würzburg-Schweinfurt (nachfolgend Kammer genannt) wird eine „Schlichtungsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten bei der Hotelklassifizierung“ errichtet.
§ 2 Zusammensetzung
(1) Die Schlichtungsstelle entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt besitzen.
(2) Die Kammer beruft nach Anhörung der „BTG“ auf die Dauer von drei Jahren den Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter.
(3) Die Kammer beruft erfahrene Unternehmer oder leitende Angestellte des Beherbergungsgewerbes und sonstige Sachkundige, insbesondere Kurdirektoren, Leiter von Fremdenverkehrsämtern oder -stellen, in ausreichender Zahl auf die Dauer von drei Jahren als Beisitzer. Sie hat bei der Erstellung der Liste der Beisitzer Vorschläge des Bezirksverbandes des Bayerischen Hotel- und Gaststättenverbandes sowie des regionalen Fremdenverkehrsverbandes einzuholen. Im Falle der Anrufung der Schlichtungsstelle (§ 4) wählt die Kammer aus der Gruppe der Unternehmen und der sonstigen Sachkundigen je einen Beisitzer aus.
§ 3 Bekanntmachung
Die Liste des Vorsitzenden, seines(r) Stellvertreter(s) und der Beisitzer ist im Mitteilungsblatt der Kammer bekannt zu machen. Sie ist der „BTG“ mitzuteilen.
§ 4 Antrag
Anträge sind schriftlich in vierfacher Fertigung einzureichen; sie können auch zur Niederschrift der Schlichtungsstelle gestellt werden. Der Nachweis der Klassifizierungsvereinbarung gemäß Präambel ist zu führen. Anträge sind unter Bezeichnung der Beweismittel und unter Beifügung etwa vorhandener Urkunden in Urschrift oder Abschrift und sonstiger Beweisstücke zu begründen.
§ 5 Öffentlichkeit
Die Verhandlung ist nicht öffentlich; der Vorsitzende kann bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Dritten die Anwesenheit gestatten. § 128 Abs. 1 und § 136 der Zivilprozessordnung (ZPO) gelten sinngemäß. Die Schlichtungsstelle kann den (die) Betrieb(e) des Antragstellers in sinngemäßer Anwendung der §§ 371 ff. ZPO in Augenschein nehmen und Auskunftspersonen anhören, die freiwillig vor ihr erscheinen. Die Beeidigung solcher Personen oder einer Partei ist nicht zulässig.
§ 6 Ladung
(1) Der Vorsitzende bestimmt den Termin zur mündlichen Verhandlung. Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine Woche.
(2) Die Beschlüsse der Schlichtungsstelle werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(3) Für die Mitglieder der Schlichtungsstelle gilt die Schweigepflicht des § 43 des Deutschen Richtergesetzes entsprechend.
(4) Über jede Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie soll Ort und Tag der Verhandlung, die Bezeichnung der Beteiligten und bei der Verhandlung mitwirkenden Personen, die gestellten Anträge sowie das Ergebnis der Verhandlung enthalten. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(5) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Prozessbevollmächtigte und Beistände, über die Rücknahme des Antrags sowie über die Zustellung von Amts wegen gelten sinngemäß.
§ 7 Vergütung und Entschädigung
Die Kammer kann dem Vorsitzenden der Schlichtungsstelle eine Vergütung für seine Tätigkeit gewähren. Die Beisitzer erhalten von der Kammer auf Antrag eine Entschädigung entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter. Die Entschädigung setzt der Vorsitzende fest, wenn der Beisitzer oder die Kammer eine Festsetzung beantragt.
§ 8 Kosten des Verfahrens
(1) Für das Verfahren vor der Schlichtungsstelle erhebt die Kammer auf der Grundlage ihrer Gebührenordnung eine Gebühr von DM 100 (EUR 51,13) bis DM 1.000 (EUR 511,29), deren Höhe insbesondere vom Zeitaufwand für das jeweilige Verfahren abhängig ist.
(2) Auslagen werden entsprechend den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben. Die Auslagen setzt der Vorsitzende fest, wenn eine Partei oder die Kammer eine Festsetzung beantragt.
(3) Über die Pflicht zur Tragung von Gebühr und Auslagen zwischen den Parteien entscheidet die Schlichtungsstelle unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen, sofern zwischen den Parteien eine gütliche Einigung nicht zustande kommt. Gebühr und Auslagen werden von der Kammer wie Beiträge eingezogen. Im übrigen gilt die Gebührenordnung mit Gebührentarif der Kammer in der jeweils geltenden Fassung.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Mai 1995 in Kraft.