vom 10. Juli 2008 („Wirtschaft in Mainfranken“ 2008, Heft 9, S. 82), zuletzt geändert am 19. Juli 2018 („Wirtschaft in Mainfranken“ 2018, Heft 11, S. 38)
§ 1 Sachliche Zuständigkeit
Die Industrie- und Handelskammer Würzburg-Schweinfurt – im Folgenden IHK genannt – ist zuständig für die Durchführung von Prüfungen nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG).
§ 2 Örtliche Zuständigkeit
Örtlich zuständig ist die Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk der Prüfungsbewerber/die Prüfungsbewerberin seinen/ihren Wohnsitz hat. Der Prüfungsbewerber/die Prüfungsbewerberin kann mit seiner/ihrer Zustimmung an eine andere Industrie- und Handelskammer verwiesen werden.
§ 3 Prüfungsarten
Prüfungen zum Erwerb der Qualifikation sind
(1) in der Grundqualifikation
- „Grundqualifikation Regelprüfung“ gemäß § 1 Abs. 2 BKrFQV.
- „Grundqualifikation Quereinsteiger“ gemäß § 1 Abs. 3 BKrFQV (Prüfung „Grundqualifikation Regelprüfung“ – reduziert um die theoretischen Teile, die bereits Gegenstand der Prüfung gemäß § 4 Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) oder gemäß § 5 Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV) waren).
- „Grundqualifikation Umsteiger“ gemäß § 3 BKrFQV (Prüfung „Grundqualifikation Regelprüfung“ – reduziert um die theoretischen und praktischen Teile, die bereits Gegenstand der zuvor nachgewiesenen Qualifikation waren).
(2) in der beschleunigten Grundqualifikation
- „beschleunigte Grundqualifikation Regelprüfung“ gemäß § 2 Abs. 4 BKrFQV.
- „beschleunigte Grundqualifikation Quereinsteiger“ gemäß § 2 Abs. 7 BKrFQV (Prüfung „beschleunigte Grundqualifikation Regelprüfung“ – reduziert um die theoretischen Teile, die bereits Gegenstand der Prüfung gemäß § 4 PBZugV oder gemäß § 5 GBZugV waren).
- „beschleunigte Grundqualifikation Umsteiger“ gemäß § 3 BKrFQV (Prüfung „beschleunigte Grundqualifikation Regelprüfung“ – reduziert um die theoretischen Teile, die bereits Gegenstand der zuvor nachgewiesenen Qualifikation waren).
§ 4 Vorbereitung der Prüfung
(1) Die IHK setzt Ort und Zeitpunkt der Prüfung fest.
(2) Die Anmeldung zur Prüfung soll schriftlich unter Angabe der Daten zur Person, der Prüfungsart und unter Beachtung der Anmeldefrist, auf einem Formular der IHK vorgenommen werden. Die schriftliche Anmeldung kann auch in elektronischer Form erfolgen.
(3) Der Anmeldung sind Nachweise über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen gemäß §§ 6 bzw. 7 beizufügen.
(4) Die IHK soll die Prüfungsbewerber/-innen unter Berücksichtigung der Reihenfolge der eingegangenen Anmeldungen rechtzeitig vor dem jeweiligen Prüfungstermin schriftlich zur Prüfung einladen. Die schriftliche Einladung kann auch in elektronischer Form erfolgen. Die Einladung gibt dem Prüfungsbewerber/der Prüfungsbewerberin
- Ort und Zeitpunkt der Prüfung,
- die Art der Prüfung,
- die Prüfungsdauer,
- die Art der zugelassenen Hilfsmittel,
- die Bedingungen für das Bestehen der Prüfung,
- die in §§ 8 und 9 getroffenen Regelungen über Rücktritt und Ausschluss von der Prüfung bekannt.
(5) Der Prüfungsbewerber/die Prüfungsbewerberin soll spätestens bei Beginn der Prüfung nachweisen, dass er/sie die auf Grund der Gebührenordnung der IHK festgesetzte Prüfungsgebühr entrichtet hat.
§ 5 Grundsätze für alle Prüfungen
(1) Die Prüfungssprache ist deutsch.
(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
(3) Die in den §§ 10 und 11 genannten theoretischen Prüfungen sind schriftliche Prüfungen. Die schriftlichen Prüfungen können entweder auf Papier oder in elektronischer Form durchgeführt werden. Die IHK bestimmt das Verfahren.
(4) Die in den §§ 10 und 11 genannten Zeitansätze – sowohl für die theoretische als auch praktische Prüfung – sind reine Prüfungszeiten. Vor- und nachbereitende Arbeiten wie z. B. Erläuterungen zum Prüfungsablauf, Aufbau/Wiederaufbau von Übungen, Erläuterungen zur Prüfungsbewertung sind nicht Bestandteil der Prüfungszeit.
(5) Die Prüfung wird entsprechend der Anmeldung und der Zulassungsvoraussetzungen entweder für den „Güterkraftverkehr“ oder für den „Personenverkehr“ abgelegt.
(6) Vor Beginn der Prüfung wird die Identität der Teilnehmer/-innen festgestellt. Teilnehmer/-innen, deren Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, dürfen an der Prüfung nicht teilnehmen.
(7) Vor Beginn der Prüfung werden den Teilnehmern/-innen der Ablauf der Prüfung sowie die Prüfer/Prüferinnen bekannt gegeben.
(8) Die Teilnehmer/-innen sind nach Bekanntgabe der Prüfer/Prüferinnen zu befragen, ob sie von ihrem Recht zur Ablehnung eines Prüfers/einer Prüferin wegen Besorgnis der Befangenheit Gebrauch machen wollen. Über einen Ablehnungsantrag entscheidet die IHK.
(9) Hält sich ein Prüfer/eine Prüferin für befangen, so kann die IHK den betroffenen Prüfer/die betroffene Prüferin von der Prüfung ausschließen. Bestehen Zweifel an einer unparteiischen Ausübung des Prüfungsamtes, so muss die IHK den betroffenen Prüfer/die betroffene Prüferin von der Prüfung ausschließen.
(10) Wird einem Ablehnungsantrag stattgegeben oder ein Prüfer/eine Prüferin ausgeschlossen, so soll der Teilnehmer/die Teilnehmerin zum nächsten Termin eingeladen werden, sofern der ausgeschlossene Prüfer/die ausgeschlossene Prüferin nicht sogleich durch einen anderen Prüfer/eine andere Prüferin ersetzt werden kann.
(11) Die Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung der Gemeinsamen Fragebögen der Industrie- und Handelskammern, herausgegeben von der DIHK-Gesellschaft für berufliche Bildung – Organisation zur Förderung der IHK-Weiterbildung mbH, für Prüfungen nach dem BKrFQG oder von Teilen dieser Fragebogen außerhalb der unmittelbaren Prüfungsabwicklung ist untersagt.
(12) Für die Prüfungen gelten ergänzend zu den Bestimmungen dieser Satzung/dieses Statuts die Gemeinsamen Richtlinien der Industrie- und Handelskammern betreffend die Prüfung zum Erwerb der Grundqualifikation der Fahrer im Güterkraft- und Personenverkehr (herausgegeben vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag e. V.). Diese werden von der IHK als Verwaltungsvorschrift erlassen. Die IHK gibt den Erlass dieser Verwaltungsvorschrift in ihrem Mitteilungsblatt bekannt.
§ 6 Zulassung zur Prüfung „Grundqualifikation“
(1) Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird zur Prüfung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 (Grundqualifikation Quereinsteiger) nur zugelassen, wenn er/sie den entsprechenden Nachweis
- für den Straßenpersonenverkehr ausgenommen Taxen- und Mietwagenverkehr gemäß § 4 PBZugV oder
- für den Güterkraftverkehr gemäß § 5 GBZugV
vorlegt.
(2) Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird zur Prüfung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 (Grundqualifikation Umsteiger) nur zugelassen, wenn er/sie
- den Nachweis einer Grundqualifikation Regelprüfung/beschleunigte Grundqualifikation Regelprüfung gemäß BKrFQG, die nicht Gegenstand der Umsteigerprüfung ist, oder
- einen Führerschein mit einem gültigen Eintrag der Schlüsselzahl 95 für die Fahrerlaubnisklasse, die nicht Gegenstand der Umsteigerprüfung ist, oder
- einen Führerschein mit einer Fahrerlaubnisklasse, die nicht Gegenstand der Umsteigerprüfung ist (C1, C1E, C, CE vor dem 10.09.2009 erworben bzw. D1, D1E, D, DE vor dem 10.09.2008 erworben) oder
- einen Fahrerqualifizierungsnachweis gemäß Anhang II der Richtlinie 2003/59/EG vom 15. Juli 2003 (ABl Nr. L226/4 vom 10.9.2003), der nicht Gegenstand der Umsteigerprüfung ist, oder
- eine Fahrerbescheinigung nach Anlage 3 der BKrFQV oder
- eine Fahrerbescheinigung nach § 5 Abs. 3 BKrFQV
vorlegt.
(3) Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird zur praktischen Prüfung gemäß § 3 Abs. 1 („Grundqualifikation Regelprüfung, Grundqualifikation Quereinsteiger, Grundqualifikation Umsteiger“) nur zugelassen, wenn er/sie sich gegenüber der IHK verpflichtet, ein geeignetes Prüfungsfahrzeug für die Abnahme der praktischen Prüfung zu stellen. Geeignet ist ein Prüfungsfahrzeug, das den Anforderungen gemäß § 10 Abs. 4 Nr. 2 genügt. Sollte der Teilnehmer/die Teilnehmerin keine Möglichkeit haben, ein geeignetes Prüfungsfahrzeug zu stellen, kann die IHK auf Antrag des Teilnehmers/der Teilnehmerin ein geeignetes Prüfungsfahrzeug vermitteln.
(4) Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird zur praktischen Prüfung gemäß § 3 Abs. 1 („Grundqualifikation Regelprüfung, Grundqualifikation Quereinsteiger, Grundqualifikation Umsteiger“) nur zugelassen, wenn er/sie sich gegenüber der IHK verpflichtet, zur praktischen Prüfung einen Fahrlehrer zu stellen, der im Besitz einer gültigen Fahrlehrererlaubnis gemäß Fahrlehrergesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162, ber. S. 3784) in der jeweiligen Fassung für die Fahrerlaubnisklassen CE für den Güterkraftverkehr beziehungsweise DE für den Personenverkehr ist. Sollte der Teilnehmer/die Teilnehmerin keine Möglichkeit haben, einen Fahrlehrer, der die o. g. Voraussetzungen erfüllt, zu stellen, kann die IHK auf Antrag des Teilnehmers/der Teilnehmerin einen entsprechenden Fahrlehrer vermitteln.
(5) Für die Grundqualifikation Regelprüfung gelten nur die Absätze 3 und 4.
(6) Wurde die Zulassung zur Prüfung aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben ausgesprochen, wird sie von der IHK widerrufen.
§ 7 Zulassung zur Prüfung „beschleunigte Grundqualifikation“
(1) Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird zur Prüfung gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 (beschleunigte Grundqualifikation Regelprüfung) nur zugelassen, wenn er/sie das Original eines von einer anerkannten Ausbildungsstätte nach § 7 BKrFQG ausgestellten Nachweises gemäß Anlage 2a BKrFQV über die Teilnahme an einer entsprechenden Schulung vorlegt.
(2) Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird zur Prüfung gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 (beschleunigte Grundqualifikation Quereinsteiger) nur zugelassen, wenn er/sie das Original eines von einer anerkannten Ausbildungsstätte nach § 7 BKrFQG ausgestellten Nachweises gemäß Anlage 2a BKrFQV über die entsprechenden Unterrichtsteile und den entsprechenden Nachweis
- für den Straßenpersonenverkehr ausgenommen Taxen- und Mietwagenverkehr gemäß § 4 PBZugV oder
- für den Güterkraftverkehr gemäß § 5 GBZugV
vorlegt.
(3) Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird zur Prüfung gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 (beschleunigte Grundqualifikation Umsteiger) nur zugelassen, wenn er/sie das Original eines von einer anerkannten Ausbildungsstätte nach § 7 BKrFQG ausgestellten Nachweises gemäß Anlage 2a BKrFQV über die entsprechenden Unterrichtsteile und
- den Nachweis einer Grundqualifikation Regelprüfung/beschleunigten Grundqualifikation Regelprüfung gemäß BKrFQG, die nicht Gegenstand der Umsteigerprüfung ist oder
- einen Führerschein mit einem gültigen Eintrag der Schlüsselzahl 95 für die Faherlaubnisklasse, die nicht Gegenstand der Umsteigerprüfung ist oder
- einen Führerschein mit einer Fahrerlaubnisklasse, die nicht Gegenstand der Umsteigerprüfung ist (C1, C1E, C, CE vor dem 10.09.2009 erworben bzw. D1, D1E, D, DE vor dem 10.09.2008 erworben) oder
- einen Fahrerqualifizierungsnachweis gemäß Anhang II der Richtlinie Nr. 2003/59/EG (ABl Nr. L226/4 vom 10.09.2003), der nicht Gegenstand der Umsteigerprüfung ist oder
- eine Fahrerbescheinigung nach Anlage 3 der BKrFQV oder
- eine Fahrerbescheinigung nach § 5 Abs. 3 BKrFQV
vorlegt.
(4) Wurde die Zulassung zur Prüfung aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben ausgesprochen, wird sie von der IHK widerrufen.
§ 8 Rücktritt von der Prüfung
(1) Tritt ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin vor Beginn der theoretischen oder der praktischen Prüfung zurück, gilt die jeweilige Prüfung als nicht abgelegt. Das gleiche gilt, wenn ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin zu einer Prüfung nicht erscheint.
(2) Tritt ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin im Verlauf einer Prüfung zurück, so gilt diese grundsätzlich als nicht bestanden. Der Rücktritt ist unverzüglich, unter Mitteilung der Rücktrittsgründe, zu erklären.
(3) Tritt ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin aus einem wichtigen Grund zurück, entscheidet die IHK über das Vorliegen eines solchen Grundes. Macht der Teilnehmer/die Teilnehmerin als wichtigen Grund geltend, dass er/sie wegen Krankheit nach Beginn abbrechen musste, so hat er/sie dies unverzüglich – spätestens drei Tage nach dem Prüfungstermin – durch Vorlage eines ärztlichen Attests, das nicht später als am Prüfungstag ausgestellt wurde, nachzuweisen. Die IHK hat das Recht, in begründeten Einzelfällen ein amtsärztliches Zeugnis eines Gesundheitsamtes mit Aussagen zur Prüfungsfähigkeit einzufordern, damit entschieden werden kann, ob ein wichtiger Grund vorliegt. Liegt ein wichtiger Grund vor, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Tritt ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin im Verlauf der praktischen Prüfung aus einem wichtigen Grund zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Teile der Prüfung als abgelegt anerkannt werden.
§ 9 Ausschluss von der Prüfung
Unternimmt ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin Täuschungshandlungen oder stört er/sie den Prüfungsablauf erheblich, kann er/sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die IHK. Bei Ausschluss gilt diese Prüfung als nicht bestanden.
§ 10 Durchführung der Prüfung „Grundqualifikation“
(1) Die Prüfung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 - 3 („Grundqualifikation Regelprüfung, Grundqualifikation Quereinsteiger, Grundqualifikation Umsteiger“) besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung. Die theoretische und die praktische Prüfung können in beliebiger Reihenfolge abgelegt werden.
(2) Für die theoretische Prüfung werden die Gemeinsamen Fragebögen der Industrie- und Handelskammern, herausgegeben von der DIHK-Gesellschaft für berufliche Bildung – Organisation zur Förderung der IHK-Weiterbildung mbH, verwendet.
(3) Die theoretische Prüfung besteht aus Multiple-Choice-Fragen und Fragen mit direkter Antwort (z. B. Freitext, Lückentext oder Rechnungen, Auswertung von Grafiken und Piktogrammen) und der Erörterung von Praxissituationen.
(4) Die praktische Prüfung besteht aus einer Fahrprüfung, einem praktischen Prüfungsteil und der Bewältigung von kritischen Fahrsituationen.
- Für die praktische Prüfung setzt die IHK einen amtlich anerkannten Sachverständigen/eine amtlich anerkannte Sachverständige oder einen amtlich anerkannten Prüfer/eine amtlich anerkannte Prüferin für den Kraftfahrzeugverkehr ein, der/die im Besitz einer gültigen Berechtigung zur Abnahme der Fahrerlaubnisprüfung ist. Die praktische Prüfung kann auch von einem IHK-Mitarbeiter/einer IHK-Mitarbeiterin mit gleichwertiger Qualifikation abgenommen werden. Die IHK kann weitere sachkundige Personen hinzuziehen.
- Für die Fahrprüfung und die Bewältigung kritischer Fahrsituationen wird ein Kraftfahrzeug entsprechend der dem Teilnehmer/der Teilnehmerin erteilten höchsten Fahrerlaubnisklasse bezogen auf die Abmessungen und Gewichte von Lkw oder Omnibussen eingesetzt. Soweit der Teilnehmer/die Teilnehmerin nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse C1 oder C1E bzw. D1 oder D1E ist, hat er/sie die Prüfung auf einem Fahrzeug der Fahrerlaubnisklasse C bzw. D abzulegen. Die Fahrzeuge müssen den Anforderungen der Nummern 2.2.6 bis 2.2.13 der Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) entsprechen. Zusätzlich muss das Prüfungsfahrzeug die Anforderungen der Nummer 2.2.16 der Anlage 7 der FeV erfüllen.
- Für die Bewältigung von kritischen Fahrsituationen können die Kraftfahrzeuge durch den Einsatz eines leistungsfähigen Simulators ersetzt werden. Die Entscheidung darüber trifft die IHK.
- Die Dauer des theoretischen bzw. des praktischen Teils der Grundqualifikation beträgt: