vom 14. April 1964 („Mitteilungsblatt“ 1964, S. 183), zuletzt geändert am 11. Dezember 2002 („Wirtschaft in Mainfranken“ 2003, Heft 1, S. 54)
§ 1 Zweck
Die freiwillige Einigungsstelle der Industrie- und Handelskammer Würzburg-Schweinfurt hat die Aufgabe, Wettbewerbsstreitigkeiten auf außergerichtlichem Wege zu erledigen.
§ 2 Örtliche Zuständigkeit
Die Einigungsstelle ist zuständig, wenn der Antragsgegner seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz im Bezirk der Industrie- und Handelskammer Würzburg-Schweinfurt hat. Außerdem ist die Einigungsstelle zuständig, wenn der Begehungsort im Bezirk der Industrie und Handelskammer Würzburg-Schweinfurt liegt. Falls der Begehungsort im Bezirk der Industrie- und Handelskammer Würzburg-Schweinfurt liegt, können die in § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 UWG genannten Gewerbetreibenden, Verbände oder Kammern die Einigungsstelle der Industrie- und Handelskammer Würzburg-Schweinfurt anrufen, wenn der Antragsgegner im Inland weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen Wohnsitz hat.
§ 3 Vorsitzender und Beisitzer
(1) Die Einigungsstelle besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. In besonders wichtigen Fällen kann die Zahl der Beisitzer durch Beschluss der Einigungsstelle auf vier erhöht werden. Ein Beisitzer soll möglichst dem Geschäftszweig angehören, in dem die Wettbewerbshandlung begangen worden ist. Die Tätigkeit des Vorsitzenden und der Beisitzer ist grundsätzlich ehrenamtlich.
(2) Die Industrie- und Handelskammer Würzburg-Schweinfurt beruft einen oder mehrere Vorsitzende für die Dauer von drei Jahren. Die Beisitzer werden von Fall zu Fall von dem Vorsitzenden aus der alle drei Jahre von der Kammer aufzustellenden Liste entnommen. Die Liste ist im Mitteilungsblatt der Kammer zu veröffentlichen.
§ 4 Antrag
(1) Die Einigungsstelle wird nur auf Antrag tätig.
(2) Anträge sind schriftlich mit Begründung und vorhandenen Beweisstücken in fünf Ausfertigungen bei der Industrie- und Handelskammer Würzburg-Schweinfurt einzureichen.
(3) Erfolgt die Anrufung der Einigungsstelle nur von einer Seite, so hat der Vorsitzende dem Antragsgegner von dem Antrag Kenntnis zu geben und unter angemessener Fristsetzung und Zuleitung dieser Satzung um eine Erklärung darüber zu ersuchen, ob er einer Erledigung der Streitsache vor der Einigungsstelle zustimme. Für den Fall seiner Einlassung hat er den Antragsgegner gleichzeitig aufzufordern, sich zum Vorbringen des Antragsstellers in fünffacher Ausfertigung zu äußern.
§ 5 Verhandlung
(1) Die Verhandlung vor der Einigungsstelle ist mündlich und nicht öffentlich.
(2) Die Parteien sollen persönlich anwesend sein, können sich jedoch durch schriftlich Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Einigungsstelle kann aber ihr für die Vertretung ungeeignet erscheinende Personen ablehnen. Sie kann auch von Fall zu Fall Personen, die nicht unmittelbar am Verfahren beteiligt sind, den Zutritt gestatten.
(3) Das Verfahren soll möglichst beweglich und zweckmäßig sein und dem nichtamtlichen Charakter der Einigungsstelle Rechnung tragen. Rechtskundige Mitglieder der Geschäftsführung der Kammer können an den Sitzungen der Einigungsstelle beratend teilnehmen.
§ 6 Niederschrift
Über jede mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen, aus welcher die an der Sitzung teilnehmenden Personen, die behandelte Angelegenheit und das Ergebnis der Verhandlung ersichtlich sind.
§ 7 Verzicht auf den Rechtsweg
Mit der Anrufung der Einigungsstelle verzichtet der Antragsteller auf eine Verfolgung der Angelegenheit auf gerichtlichem Wege. Er hat dies entweder im Antrag oder in der ersten Verhandlung zu erklären. Stimmt der Antragsgegner einer Erledigung durch die Einigungsstelle nicht zu oder kommt es zu keiner Erledigung vor der Einigungsstelle, so steht dem Antragsteller der Rechtsweg wieder offen.
§ 8 Gütliche Einigung
Kommt eine Einigung zustande, so ist den Parteien eine Bestätigung über deren Inhalt zu erteilen.
§ 9 Gutachten
Lässt sich der Antragsgegner nicht auf eine Erledigung vor der Einigungsstelle ein oder kommt es nach seiner Einlassung zu keiner Einigung, so kann sich die Einigungsstelle in einem Gutachten zur Streitsache äußern.
§ 10 Schiedsgericht
Die Einigungsstelle kann auch als Schiedsgericht nach den Bestimmungen der Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer Würzburg-Schweinfurt in der am 16.09.1985 geänderten Fassung tätig werden.
§ 11 Kosten
(1) Für das Verfahren vor der Einigungsstelle werden Auslagen entsprechend den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben. Die Auslagen werden von der Industrie- und Handelskammer wie Beiträge eingezogen.
(2) Über die Pflicht zur Tragung der Auslagen zwischen den Parteien entscheidet die Einigungsstelle unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen, sofern zwischen den Parteien eine gütliche Einigung nicht zustande kommt.
(3) Jede Partei trägt im übrigen die ihr erwachsenen Kosten und Auslagen.
§ 12 Inkrafttreten
Die Satzung der freiwilligen Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten der Industrie- und Handelskammer Würzburg-Schweinfurt tritt am 15. April 1964 in Kraft.