vom 14. März 2013 („Wirtschaft in Mainfranken“ 2013, Heft 5, S. 69), geändert am 19. Juli 2018 („Wirtschaft in Mainfranken“ 2018, Heft 10, S. 30)
I. Zuständigkeit
§ 1 Zuständigkeit
Die Industrie- und Handelskammer Würzburg-Schweinfurt – im folgenden IHK genannt – ist zuständig für
- die Anerkennung und Überwachung von Schulungen, die Veranstalter in Schulungsstätten im Bezirk der IHK durchführen,
- die Durchführung von Prüfungen für Teilnehmer/Teilnehmerinnen an von der IHK anerkannten Schulungen,
- die Erteilung, Erweiterung und Verlängerung von ADR-Schulungsbescheinigungen für erfolgreiche Teilnehmer/Teilnehmerinnen an von der IHK durchgeführten Prüfungen und
- die Umschreibung der ADR-Schulungsbescheinigungen des Bundesministeriums der Verteidigung und des Bundesministeriums des Innern.
II. Schulungssystem
§ 2 Schulungssystem
(1) Erstschulungen können aus folgenden Kursen bestehen:
- Basiskurs,
- Aufbaukurs Tank,
- Aufbaukurs Klasse 1,
- Aufbaukurs Klasse 7.
(2) Auffrischungsschulungen bestehen aus einem Kurs für alle schulungspflichtigen Fahrzeugführer/Fahrzeugführerinnen.
§ 3 Kurspläne
Zur Sicherstellung der Schulungsinhalte erlässt die IHK die DIHK-Kurspläne für die Gefahrgutfahrerschulung als Verwaltungsvorschrift. Die Kurspläne beinhalten mindestens die Kenntnisbereiche aus Unterabschnitt 8.2.2.3 ADR. Die IHK gibt den Erlass der Verwaltungsvorschrift in ihrem Mitteilungsblatt bekannt. Sie stellt den Veranstaltern die Kurspläne als Grundlage für die Schulungen zur Verfügung.
III. Anerkennung der Schulungen
§ 4 Anerkennungsvoraussetzungen
(1) Die Anerkennung wird auf schriftlichen Antrag des Veranstalters erteilt, wenn die vorgesehenen Schulungen den Anforderungen des ADR und den §§ 5 bis 10 dieser Satzung entsprechen.
(2) Der Veranstalter muss in der Lage sein, die Schulungen ordnungsgemäß durchzuführen. Hierzu hat er auf Verlangen der IHK geeignete Nachweise vorzulegen. Insbesondere kann die IHK ein „Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde“, die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister sowie die Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamts verlangen. Diese Nachweise sollen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 3 Monate sein.
§ 5 Lehrpläne
Der Veranstalter hat der IHK Lehrpläne vorzulegen. Die IHK prüft, ob diese den Anforderungen der DIHK-Kurspläne gemäß § 3 entsprechen.
§ 6 Sachlicher und zeitlicher Umfang
(1) Gegenstand der Schulungen sind die Lerninhalte der für die einzelnen Kurse gemäß § 3 erlassenen DIHK-Kurspläne.
(2) Der Veranstalter muss nachweisen, dass er seinen Schulungen mindestens folgende Zeitansätze zugrunde legt:
a) Bei Erstschulungen:
- Basiskurs
18 Unterrichtseinheiten Theorie
1 Unterrichtseinheit praktische Übungen; - Aufbaukurs Tank
12 Unterrichtseinheiten Theorie
1 Unterrichtseinheit praktische Übungen; - Aufbaukurs Klasse 1
8 Unterrichtseinheiten; - Aufbaukurs Klasse 7
8 Unterrichtseinheiten;
b) Bei Auffrischungsschulungen:
8 Unterrichtseinheiten Theorie
4 Unterrichtseinheiten praktische Übungen
(3) Eine Unterrichtseinheit beträgt 45 Minuten. Schulungen dürfen nicht mehr als acht Unterrichtseinheiten pro Tag umfassen. Nach längstens drei Unterrichtseinheiten ist eine Pause einzulegen.
(4) Der Unterricht darf in der Zeit von 8.00 bis 22.00 Uhr stattfinden.
(5) Die Durchführung von Schulungen an Sonn- und Feiertagen ist nicht zulässig.
§ 7 Lehrkräfte
(1) Lehrkräfte müssen
- über allgemeine Kenntnisse der Zusammenhänge der Gefahrgutvorschriften verfügen und
- die zur Vermittlung des Lehrstoffs in ihrem Themensektor notwendigen besonderen Kenntnisse haben und
- zur erwachsenengerechten Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse befähigt sein und
- eine gültige ADR-Schulungsbescheinigung für alle Klassen in Tanks und anders als in Tanks oder einen gültigen Schulungsnachweis für Gefahrgutbeauftragte (Straßenverkehr) besitzen.
(2) Der Veranstalter hat der IHK aussagefähige Schulungs- und Tätigkeitsnachweise vorzulegen. Die IHK soll ein Beurteilungsgespräch führen; sie kann dazu Sachverständige hinzuziehen.
§ 8 Schulungsmethoden
(1) Die Schulungen sind in Form von Präsenzunterricht mit praktischen Schulungsteilen durchzuführen. In die Vermittlung der Kenntnisse können elektronische Lernmedien unter Anleitung und bei durchgehender Anwesenheit einer Lehrkraft gemäß § 7 einbezogen werden. Die praktischen Schulungsteile sind gemäß Kursplan durchzuführen.
(2) Die Schulungen sind in deutscher Sprache durchzuführen.
§ 9 Schulungsstätten und Schulungsmaterial
(1) Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass er über geeignete Räume und erforderliche Übungsplätze verfügt. Diese müssen so beschaffen und gelegen sein, dass die Schulungen sachgerecht, ohne Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und ohne Störung der Teilnehmer/Teilnehmerinnen durchgeführt werden können.
(2) Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass für jeden Teilnehmer/jede Teilnehmerin ein ausreichender Arbeitsplatz vorhanden ist.
(3) Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass geeignete visuelle Hilfsmittel vorhanden sind, die in den zu nutzenden Räumen sachgerecht einsetzbar sind.
(4) Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass er über geeignetes, aktuelles Schulungsmaterial verfügt. In dieser Hinsicht kommen insbesondere die einschlägigen Vorschriftenwerke sowie Fachbücher oder Skripte in Betracht.
(5) Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass er über geeignetes technisches Schulungsmaterial (Kraftfahrzeug, Ladungssicherungsmittel, Mittel zur Durchführung der Feuerlöschübung etc.) verfügt.
§ 10 Teilnehmerzahl
Je Schulung sind höchstens 25 Teilnehmer/Teilnehmerinnen zulässig. Die IHK kann entsprechend der Beschaffenheit der für die Schulung genutzten Räume eine geringere Höchstzahl festsetzen.
§ 11 Rechtswirkungen der Anerkennung
(1) Die schriftlich erteilte Anerkennung berechtigt den Veranstalter, die in ihr bezeichneten Kurse und deren Kombinationen im Rahmen von Schulungen durchzuführen.
(2) Die erstmalige Anerkennung wird längstens auf drei Jahre befristet, die erneute Anerkennung auf längstens fünf Jahre.
IV. Durchführung der Schulungen
§ 12 Pflichten des Veranstalters
(1) Die Schulungen müssen die Gewähr dafür bieten, dass die Teilnehmer/Teilnehmerinnen die vorgeschriebenen Kenntnisse erwerben können. Der Veranstalter hat bei jeder von ihm durchgeführten Schulung die Vorgaben des § 2 zum Schulungssystem und die Anforderungen der §§ 5 bis 10 einzuhalten.
(2) Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass dem aktuellen Stand der Entwicklungen auf dem Gebiet des Straßengefahrguttransports Rechnung getragen wird und dass sich die eingesetzten Lehrkräfte entsprechend der aktuellen Rechtsentwicklung in ihren Schulungsbereichen weiterbilden.
(3) Der Veranstalter hat der IHK rechtzeitig vor Beginn der Schulung die Termine, den Unterrichtsplan mit der Schulungsstätte (Räume), den Namen der jeweiligen Lehrkräfte sowie die Anzahl der Teilnehmer/Teilnehmerinnen zu übermitteln.
(4) Der Veranstalter hat die Identität der Teilnehmer/Teilnehmerinnen mittels amtlichen Lichtbildausweises festzustellen und durch Führung von Anwesenheitslisten eine jeweils lückenlose Teilnahme zu belegen. Die Originale der Anwesenheitslisten sind der IHK auszuhändigen.
(5) Der Veranstalter hat der IHK die Teilnehmerdaten rechtzeitig zu übermitteln und dafür zu sorgen, dass spätestens am Tag der Prüfung für jeden Teilnehmer/jede Teilnehmerin ein aktuelles Lichtbild in Passbildqualität gemäß Anlage 8 der Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV) vom 19. Oktober 2007, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Februar 2017 (BGBl. I S. 162), in der jeweiligen Fassung, vorliegt.
(6) Will der Veranstalter nach Anerkennung einer Schulung Veränderungen hinsichtlich solcher Umstände vornehmen, die für die Anerkennung von Bedeutung waren, so hat er vorher die Zustimmung der IHK einzuholen; dies gilt insbesondere für die eingesetzten Lehrkräfte und die Schulungsstätten.
§ 13 Befugnisse der IHK
(1) Um die Erfüllung der Anforderungen nach §§ 4 bis 10 und Pflichten nach § 12 sicherzustellen, kann die IHK dem Veranstalter Auflagen erteilen, die mit der Anerkennung verbunden oder aufgrund eines in der Anerkennung enthaltenen Vorbehalts nachträglich angeordnet werden.
(2) Die IHK kann verlangen, dass der Veranstalter seine Schulungen nach Aufforderung entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften modifiziert.
(3) Die IHK ist befugt, die ordnungsgemäße Durchführung der Schulungen auch durch die Entsendung von Beauftragten zu überprüfen.
(4) Die Anerkennung kann unbeschadet der Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten entzogen werden, wenn der Veranstalter den in dieser Satzung festgelegten Anforderungen nicht genügt oder sie von vornherein nicht erfüllte oder den Pflichten oder den ihm erteilten Auflagen zuwiderhandelt.
V. Prüfungen
§ 14 Prüfungsarten, Prüfungsdauer und Bestehen der Prüfung
Die Tabelle enthält die Regelungen zu Prüfungsart, zur Prüfungsdauer, zur Anzahl der Prüfungsfragen und zum Bestehen der Prüfung.