vom 11. Oktober 1989 („Mainfränkische Wirtschaft“ 1989, Heft 11, S. 46)
§ 1
(1) Der Schiffseichaufnehmer hat die Eichaufnahme persönlich durchzuführen.
(2) Er hat sich vor Beginn der Eichaufnahme davon zu überzeugen, dass die Eichskalen, Eichmarken und Eichplatten (Eichzeichen) in vorschriftsmäßigem Zustand sind.
(3) Er darf die Eichaufnahme nur durchführen, wenn ihm ein gültiger Eichschein oder eine beglaubigte Abschrift oder Fotokopie derselben vorgelegt wird.
(4) Eine Leereiche darf er ferner nur durchführen, wenn ihm zuvor die Luken der Laderäume durch den Schiffer oder die Schiffsmannschaft zugänglich gemacht worden sind und er sich davon überzeugt hat, dass die Laderäume leer sind.
(5) Er hat bei jeder Eichaufnahme alle den Tiefgang des Schiffes verändernden Umstände zu berücksichtigen.
§ 2
(1) Der Schiffseichaufnehmer hat dem Auftraggeber über das Ergebnis der Eichaufnahme eine Bescheinigung auszuhändigen. Aus dieser müssen hervorgehen:
- Name und Anschrift des Schiffseichaufnehmers.
- Name und Anschrift des Auftraggebers.
- Name des Schiffes und des Schiffers.
- Die Art und Ladung des Schiffes.
- Die Nummer des Eichscheines, der Tag seiner Ausfertigung und der Tag des Ablaufs seiner Gültigkeit.
- Die der Ladehöhe laut Eichschein entsprechende Tragfähigkeit des Schiffes.
- Die bei der Eichaufnahme festgestellten Maße in Zentimetern sowie der daraus ermittelte durchschnittliche Tiefgang des Schiffes.
- Der Unterschied zwischen der Wasserverdrängung durch das Schiff, die dem durchschnittlichen Tiefgang bei Beginn der Einladung (Ausladung), und der Wasserverdrängung, die dem durchschnittlichen Tiefgang bei Beendigung der Einladung (Ausladung) entspricht, anhand der im Eichschein enthaltenen Angaben.
- Die Berechnung des Gewichtes der Ladung des Schiffes.
- Gegebenenfalls, dass die Eichskalen, Eichmarken oder Eichplatten (Eichzeichen) nicht in vorschriftsmäßigem Zustand sind (§ 1 Abs. 2).
- Gegebenenfalls, dass die Wasserführung des Schiffes geprüft worden ist (§ 1 Abs. 5).
- Gegebenenfalls, dass dem Ersuchen des Schiffseichaufnehmers um Hilfeleistung bei der Eichaufnahme während der Hafenarbeitszeit einschließlich der Ruhepausen durch den Schiffer oder die Schiffsmannschaft nicht Folge geleistet worden ist.
(2) Der Schiffseichaufnehmer hat die Bescheinigung über das Ergebnis der Eichaufnahme zu unterschreiben und mit dem von der Kammer ausgehändigten Stempel zu versehen. In anderen Fällen ist ihm die Führung des Stempels untersagt.
(3) Die Kammer kann verlangen, dass der Schiffseichaufnehmer für die Erteilung der Bescheinigung ein bestimmtes Muster verwendet.
§ 3
Der Schiffseichaufnehmer hat
- Abschriften der Bescheinigungen über Eichaufnahmen (§ 2) und
- die sonstigen schriftlichen Unterlagen, die sich auf seine Tätigkeit als Schiffseichaufnehmer beziehen, sieben Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Abschriften der Bescheinigungen oder die sonstigen Unterlagen aufzubewahren sind.
§ 4
Diese ergänzenden Vorschriften für Schiffseichaufnehmer zur Sachverständigenordnung treten 14 Tage nach ihrer Veröffentlichung in der „Mainfränkischen Wirtschaft“ in Kraft. Gleichzeitig treten die Vorschriften der Industrie- und Handelskammer Würzburg-Schweinfurt über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Schiffseichaufnehmern vom 14. Januar 1964 außer Kraft.