vom 8. Dezember 1965 („Mitteilungsblatt“ 1965, S. 375)
(1) Der Vorsitzende des Schiedsgerichts soll in der Regel ein Volljurist mit großer Erfahrung in wirtschaftlichen Streitigkeiten oder ein Wirtschaftsprüfer oder ein Angehöriger der wirtschaftsberatenden Berufe sein. Außerdem kann grundsätzlich auch ein kammerzugehöriger Unternehmer, der sich dazu bereit erklärt, den Vorsitz übernehmen.
(2) Der Vorsitzende des Schiedsgerichts soll in der Regel aus einer Liste ausgewählt werden, die das Präsidium auf Vorschlag der Geschäftsführung aufstellt und nach Bedarf ergänzt.
(3) In besonderen Fällen, die Spezialkenntnisse erfordern oder in denen aus anderen Gründen die Berufung eines Vorsitzenden ratsam erscheint, der außerhalb des Kammerbezirks wohnt, kann von der Regel abgewichen werden.
(4) Sofern die Beisitzer nicht von den Parteien bestellt werden, gilt Ziffer 1 für die Bestimmung von Beisitzern durch die Industrie- und Handelskammer entsprechend.