vom 13. Dezember 2012 („Wirtschaft in Mainfranken“ 2013, Heft 2, S. 66), geändert am 19. Juli 2018 („Wirtschaft in Mainfranken“ 2018, Heft 10, S. 36)
§ 1 Sachkundeprüfung Geprüfter Finanzanlagenfachmann/Finanzanlagenfachfrau (IHK)
Der Nachweis der Sachkunde gemäß § 34 f Abs. 2 Nr. 4 GewO auch in Verbindung mit § 34 h Absatz 1 Satz 4 GewO kann durch eine Prüfung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erbracht werden.
§ 2 Zuständigkeit
Die Industrie- und Handelskammer Würzburg-Schweinfurt (nachfolgend IHK) nimmt Prüfungen von Prüfungsbewerbern ab, die sich bei ihr angemeldet haben.
§ 3 Berufung von Prüfern und Zusammensetzung von Prüfungsausschüssen
(1) Die IHK errichtet einen oder mehrere Prüfungsausschüsse für die Sachkundeprüfung. Sie kann gemeinsame Prüfungsausschüsse mit anderen IHKs errichten.
(2) Die IHK beruft die Mitglieder der Prüfungsausschüsse für die Dauer von längstens fünf Jahren.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig, mit der aktuellen Praxis der Finanzanlagenvermittlung und -beratung durch eigene Erfahrung vertraut und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
(4) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Der Prüfungsausschuss wählt einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder, wenigstens aber drei Mitglieder, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Die Art. 83, 84, 86 und 89 BayVwVfG finden entsprechende Anwendung. Bei der Sachkundeprüfung darf nicht mitwirken, wer Angehöriger des/der Prüfungsteilnehmers/-teilnehmerin nach Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG ist.
(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind ehrenamtlich tätig. Für bare Auslagen, Zeitversäumnis und sonstigen Aufwand wird eine angemessene Entschädigung gezahlt, deren Höhe sich an dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) in der jeweilig geltenden Fassung orientiert.
(7) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung des Betroffenen aus wichtigem Grunde abberufen werden.
§ 4 Prüfungstermine, Anmeldung zur Prüfung
(1) Die IHK bestimmt Ort und Zeitpunkt der Prüfung sowie die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und gibt die Prüfungstermine und Anmeldefristen in geeigneter Form rechtzeitig bekannt.
(2) Die Anmeldung erfolgt in der von der IHK vorgegebenen Form. Dabei hat der Prüfling anzugeben,
- ob die Prüfung auf einzelne Kategorien von Finanzanlagen nach § 34 f Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 (offene Investmentvermögen), Nr. 2 (geschlossene Investmentvermögen) oder Nr. 3 (Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Vermögensanlagengesetzes) der Gewerbeordnung beschränkt werden soll,
- ob er von dem praktischen Prüfungsteil gem. § 3 Abs. 5 Finanzanlagenvermittlungsverordnung befreit ist. Dies ist schriftlich durch ein entsprechendes Zeugnis oder eine entsprechende Bescheinigung bei der Anmeldung nachzuweisen.
(3) Die Entscheidung über den Prüfungstag, den Prüfungsort, den Prüfungsablauf und die erlaubten Hilfsmittel sind dem Prüfling rechtzeitig mitzuteilen.
§ 5 Nichtöffentlichkeit der Prüfung und Verschwiegenheit
(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
(2) Bei der Prüfung können jedoch anwesend sein:
- beauftragte Vertreter der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
- Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses für die Sachkundeprüfung „Geprüfter Finanzanlagenfachmann/Geprüfte Finanzanlagenfachfrau (IHK)“,
- Vertreter der IHK,
- Personen, die beauftragt sind, die Qualität der Prüfung zu kontrollieren, oder
- Personen, die in den Prüfungsausschuss für die Sachkundeprüfung „Geprüfter Finanzanlagenfachmann/Geprüfte Finanzanlagenfachfrau (IHK)" berufen werden sollen.
Diese Personen dürfen weder in die Prüfung noch in die Beratung über das Prüfungsergebnis einbezogen werden.
(3) Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber der IHK, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und sonstige mit der Prüfung befasste Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.
§ 6 Belehrung, Befangenheit
(1) Zu Beginn des jeweiligen Prüfungsteils wird die Identität der Prüflinge festgestellt. Die Prüflinge sind nach Bekanntgabe der Prüfer zu befragen, ob sie von ihrem Recht zur Ablehnung eines Prüfers wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß Art. 20 und 21 BayVwVfG Gebrauch machen wollen.
(2) Für Mitglieder des Prüfungsausschusses gilt Art. 20 Absatz 4 BayVwVfG entsprechend.
(3) Über einen Befangenheitsantrag entscheiden die Prüfer des Prüfungsausschusses ohne Mitwirkung des betroffenen Prüfers. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Richtet sich der Ablehnungsantrag gegen den Vorsitzenden, so ist mindestens eine Zweidrittelmehrheit der anderen Prüfer erforderlich. Wird einem Befangenheitsantrag stattgegeben, so soll der Prüfling zum nächsten Prüfungstermin eingeladen werden, sofern der ausgeschlossene Prüfer nicht sogleich durch einen anderen Prüfer ersetzt oder der Prüfling nicht einem anderen Prüfungsausschuss zugeteilt werden kann. Besteht die Besorgnis der Befangenheit bei allen Prüfungsausschussmitgliedern, so hat die IHK zu entscheiden.
§ 7 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
(1) Bei Täuschungshandlungen oder erheblichen Störungen des Prüfungsablaufes kann der Prüfling durch die Prüfungsaufsicht von der weiteren Teilnahme vorläufig ausgeschlossen werden.
(2) Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das Gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen.
§ 8 Rücktritt, Nichtteilnahme
Tritt ein Prüfling nach der Anmeldung und vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Tritt der Prüfling nach Beginn der Prüfung zurück oder nimmt er an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die IHK.
§ 9 Durchführung und Gliederung der Prüfung
(1) Die Prüfungssprache ist Deutsch.
(2) Die Sachkundeprüfung besteht gemäß § 3 Abs. 1 Finanzanlagenvermittlungsverordnung aus einern schriftlichen und einem praktischen Prüfungsteil. Der schriftliche Prüfungsteil dauert für die Prüfung aller Kategorien nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Finanzanlagenvermittlungsverordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 2 S. 1 Finanzanlagenvermittlungsverordnung (Vollprüfung) 165 Minuten. Der praktische Prüfungsteil soll in der Regel 20 Minuten dauern. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit zur praktischen Prüfung von 20 Minuten zu gewähren. Der schriftliche Prüfungsteil kann entweder auf Papier oder in elektronischer Form durchgeführt werden. Der schriftliche Prüfungsteil kann im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden. Die IHK bestimmt das Verfahren.
(3) Die IHK regelt die Aufsichtsführung bei dem schriftlichen Prüfungsteil.
(4) Im schriftlichen Prüfungsteil soll anhand von praxisbezogenen Aufgaben nachgewiesen werden, dass der Prüfling die grundlegenden fachlichen und rechtlichen Kenntnisse erworben hat und diese praktisch anwenden kann. Gegenstand des schriftlichen Prüfungsteils sind fachliche Kenntnisse, insbesondere über rechtliche Grundlagen und steuerliche Behandlungen von:
- Beratung und Vermittlung von Finanzanlagenprodukten, die in § 34 f Abs. 1 Satz 1 GewO genannt sind,
- offene Investmentvermögen (§ 34 f Abs. 1 Nr. 1 GewO),
- geschlossene Investmentvermögen (§ 34 f Abs. 1 Nr. 2 GewO) und
- Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes (§ 34 f Abs. 1 Nr. 3 GewO).
(5) Zu den in Absatz 4 genannten Bereichen sollen die inhaltlichen Vorgaben gemäß Anlage 1 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung beachtet werden.
(6) Im praktischen Prüfungsteil, der als Simulation eines Kundenberatungsgespräches durchgeführt wird, wird jeweils ein Prüfling geprüft. Hier soll der Prüfling nachweisen, dass er über die Fähigkeiten verfügt, kundengerechte Lösungen zu entwickeln und anzubieten.
(7) Das Gespräch wird auf der Grundlage einer Fallvorgabe durchgeführt, die auf eine Situation Finanzanlagenvermittler und Kunde Bezug nimmt. Die Fallvorgabe bezieht sich auf den im schriftlichen Prüfungsteil gewählten inhaltlichen Schwerpunkt gem. Abs. 4 b), c) oder d).
(8) Zum praktischen Prüfungsteil wird nur zugelassen, wer den schriftlichen Prüfungsteil bestanden hat und sich innerhalb von zwei Jahren, beginnend ab dem Bestehen des schriftlichen Prüfungsteils, zum praktischen Prüfungsteil anmeldet und diesen ablegt. Die praktische Prüfung kann innerhalb der zwei Jahre beliebig oft wiederholt werden.
(9) Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdendolmetscher für hörbehinderte Menschen. Die Art der Behinderung ist mit der Anmeldung zur Prüfung nachzuweisen.
§ 10 Ergebnisbewertung
(1) Die Sachkundeprüfung ist mit Punkten zu bewerten.
(2) Der schriftliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn der Prüfling in den geprüften Bereichen jeweils mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt.
(3) Der praktische Prüfungsteil ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt.
(4) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn der Prüfling beide Prüfungsteile bestanden hat oder nur der schriftliche Prüfungsteil bestanden ist und der praktische Prüfungsteil gem. § 3 Abs. 5 Finanzanlagenvermittlungsverordnung nicht zu absolvieren ist.
(5) Der praktische Prüfungsteil ist nicht zu absolvieren, wenn der Prüfling von diesem gem. § 3 Abs. 5 Finanzanlagenvermittlungsverordnung befreit ist.
§ 11 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
(1) Der Prüfungsausschuss stellt gemeinsam das Ergebnis der einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis fest.
(2) Das Ergebnis des schriftlichen Prüfungsteils ist dem Prüfling als vorläufiges Ergebnis mitzuteilen. Die Bestätigung des Ergebnisses des schriftlichen Prüfungsteils, das Ergebnis des praktischen Prüfungsteils und das Gesamtergebnis sind in der Regel nach Abschluss der Beratungen über den praktischen Prüfungsteil mitzuteilen.
(3) Wurde der schriftliche oder der praktische Prüfungsteil nicht bestanden, erhält der Prüfling darüber einen schriftlichen Bescheid, in dem auf die Möglichkeit der Wiederholungsprüfung hinzuweisen ist.
(4) Wenn der Prüfling die Prüfung erfolgreich abgelegt hat, wird eine Bescheinigung nach Anlage 2 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung ausgestellt. Soweit der Prüfling den praktischen Prüfungsteil gem. § 3 Abs. 5 Finanzanlagenvermittlungsverordnung nicht zu absolvieren hat, ist ein entsprechender Hinweis in der Bescheinigung aufzunehmen.
§ 12 Prüfungswiederholung
Die Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden.
§ 13 Niederschrift
Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der die einzelnen Prüfungsergebnisse, besondere Vorkommnisse oder sonst auffällige Feststellungen zu entnehmen sind. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
§ 14 Aufbewahrungsfristen
(1) Nach Abschluss der Prüfung ist das Ergebnis der Prüfung fünfzig Jahre aufzubewahren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften gem. § 13 zehn Jahre aufzubewahren. Weitere Prüfungsunterlagen sind, soweit vorhanden, ein Jahr aufzubewahren.
(2) Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.
(3) Die Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen.
§ 15 Rechtsbehelfsbelehrung
Entscheidungen sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt einen Tag nach ihrer Verkündung in der „Wirtschaft in Mainfranken“ in Kraft.