Dienstleistungen

Prüfungsordnung für die Durchführung der Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe

vom 11. Dezember 2002 („Wirtschaft in Mainfranken“ 2003, Heft 1, S. 54)


§ 1 Sachkundeprüfung

Der Nachweis der Sachkunde für die Tätigkeit in den in § 34 a Abs. 1 Satz 5 GewO genannten Bereichen kann durch eine Prüfung nach den in den nachfolgenden Paragrafen getroffenen Regelungen erbracht werden. Zweck der Sachkundeprüfung ist der Nachweis, dass die in diesen Bereichen tätigen Personen Kenntnisse über die für die Ausübung dieser Tätigkeiten notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten und Befugnisse sowie deren praktische Anwendung in einem Umfang verfügen, die ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung dieser Wachaufgaben ermöglichen.


§ 2 Errichtung, Zusammensetzung und Berufung von Prüfungsausschüssen

(1) Die Industrie- und Handelskammer Würzburg-Schweinfurt, im Folgenden IHK genannt, errichtet einen oder mehrere Prüfungsausschüsse für die Sachkundeprüfung. Mit anderen Industrie- und Handelskammern können gemeinsame Prüfungsausschüsse errichtet werden.

(2) Die IHK beruft die Mitglieder des Ausschusses, den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter für die Dauer von längstens fünf Jahren.

(3) Die Prüfungsausschussmitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder mitwirken.

(5) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind ehrenamtlich tätig, sofern sie nicht bei der IHK beschäftigt sind. Hinsichtlich ihrer Pflichten gelten die Vorschriften der Art. 83, 84 und 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Bayern vom 23.12.1976 (GVBl. S. 544 Bay RS 2010-1-I) entsprechend. Bei der Sachkundeprüfung darf nicht mitwirken, wer Angehöriger des Prüfungsteilnehmers nach Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG ist.

(6) Die ehrenamtlich tätigen Mitglieder der Prüfungsausschüsse erhalten auf Antrag eine Entschädigung entsprechend den Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1753) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3 Prüfungstermine und Anmeldung zur Prüfung

(1) Die IHK bestimmt Prüfungsausschuss, Ort und Zeitpunkt der Prüfung.

(2) Die Anmeldung zur Sachkundeprüfung soll schriftlich erfolgen.

(3) Der Ausschuss ist für solche Prüfungsbewerber zuständig, deren Beschäftigungsort oder Aus- oder Fortbildungsstätte im Bezirk der IHK liegt oder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt dort haben.


§ 4 Belehrung, Befangenheit

(1) Zu Beginn der Prüfung wird die Identität der Prüfungsteilnehmer festgestellt. Die Prüfungsteilnehmer sind nach Bekanntgabe der Prüfer zu befragen, ob sie von ihrem Recht zur Ablehnung eines Prüfers wegen Besorgnis der Befangenheit Gebrauch machen.

(2) Über einen Ablehnungsantrag entscheiden die für den Prüfungstermin bestimmten Prüfer ohne Mitwirkung des betroffenen Prüfers. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Richtet sich der Ablehnungsantrag gegen den Vorsitzenden, so ist Einstimmigkeit der beisitzenden Prüfer erforderlich. Wird einem Ablehnungsantrag stattgegeben, so soll der Prüfungsteilnehmer zum nächsten Prüfungstermin eingeladen werden, sofern der ausgeschlossene Prüfer nicht sogleich durch einen Vertreter ersetzt werden kann. Besteht die Besorgnis der Befangenheit bei allen Prüfungsausschussmitgliedern, so hat die IHK zu entscheiden.


§ 5 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Prüfungsteilnehmer, die sich einer Täuschungshandlung oder erheblichen Störung des Prüfungsablaufes schuldig machen, kann der Aufsichtsführende von der Prüfung vorläufig ausschließen.

(2) Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüfungsteilnehmers. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das Gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen.


§ 6 Rücktritt, Nichtteilnahme

Tritt der Prüfungsbewerber nach der Anmeldung und vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Tritt der Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Prüfung zurück oder nimmt er an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss.


§ 7 Gliederung, Durchführung und Bewertung der Sachkundeprüfung

(1) Die Prüfungssprache ist Deutsch.

(2) Die IHK regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung bei der schriftlichen Prüfung.

(3) Die Sachkundeprüfung besteht gemäß § 5 c Abs. 1 BewachV aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die Dauer der schriftliche Prüfung beträgt 120 Minuten, die mündliche Prüfung soll pro Prüfungsteilnehmer etwa 15 Minuten dauern. In der mündlichen Prüfung können bis zu fünf Prüfungsteilnehmer gleichzeitig geprüft werden.

(4) Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind die in § 4 BewachV festgelegten Prüfungsgebiete. Gegenstand der mündlichen Prüfung sind die in § 5 a Abs. 2 i.V.m. § 4 BewachV aufgeführten Gebiete mit dem Schwerpunkt der in § 4 Nr. 1 und 5 BewachV genannten Gebiete. Der Prüfungsausschuss ist gehalten, die überregional erstellten Prüfungsaufgaben zu übernehmen.

(5) Die schriftliche und die mündliche Prüfung ist mit Punkten zu bewerten. Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer die schriftliche Prüfung mit mindestens 50 Prozent der zu vergebenden Gesamtpunkte bestanden hat, wenn der Teilnehmer sich innerhalb von einem Jahr, beginnend mit dem Ablegen der schriftlichen Prüfung, zur mündlichen Prüfung anmeldet. Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 50 Prozent der zu vergebenden Gesamtpunkte erreicht werden.

(6) Die Sachkundeprüfung ist nicht öffentlich. Ausnahmen richten sich nach § 5 c Abs. 4 BewachV.

(7) Die Prüfungsteilnehmer sind vor der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die in der schriftlichen und mündlichen Prüfung jeweils zu erreichende Gesamtpunkteanzahl, die Bedingungen über die Zulassung zur mündlichen Prüfung und die Folgen bei Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.


§ 8 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

(1) Der Prüfungsausschuss entscheidet mehrheitlich jeweils über das Bestehen oder Nichtbestehen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(2) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluss der Korrektur, das Ergebnis der mündlichen Prüfung nach Abschluss der Beratungen über diese mitzuteilen.

(3) Ist die schriftliche oder die mündliche Prüfung nicht bestanden, erhält der Prüfungsteilnehmer einen schriftlichen Bescheid der IHK. Der Bescheid enthält den Hinweis, dass die Prüfung nach Anmeldung wiederholt werden kann.

(4) Prüfungsteilnehmern, die die schriftliche und mündliche Prüfung bestanden haben, wird eine Bescheinigung nach Anlage 4 der BewachV ausgestellt.


§ 9 Niederschrift

Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der die einzelnen Prüfungsergebnisse, besondere Vorkommnisse oder sonst auffällige Feststellungen zu entnehmen sind. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.


§ 10 Rechtsbehelfsbelehrung

Entscheidungen sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsteilnehmer mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
 

§ 11 Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am 15. Januar 2003 in Kraft.


Für den Kammerbezirk der IHK Würzburg-Schweinfurt wurde die Durchführung der Sachkundeprüfung und Unterrichtung nach § 34a GewO auf die IHK Nürnberg für Mittelfranken übertragen

Zurück zum Inhaltsverzeichnis