vom 20. Juli 2017 („Wirtschaft in Mainfranken“ 2017, Heft 10, S. 32), geändert am 22. Juli 2021 („Wirtschaft in Mainfranken“ 2021, Heft 10, S. 40 ff.)
A. Wahlen zur Vollversammlung
§ 1 Wahlmodus
(1) Die IHK-Zugehörigen wählen nach den folgenden Bestimmungen für die Dauer von vier Jahren bis zu 87 Mitglieder der Vollversammlung.
(2) 80 Mitglieder der Vollversammlung werden in allgemeiner, geheimer und freier Wahl von den IHK-Zugehörigen unmittelbar gewählt.
(3) Bis zu sieben Mitglieder können in mittelbarer Wahl gem. § 19 von den unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitgliedern hinzugewählt werden, die insoweit als Wahlpersonen handeln (Zuwahl). Die Zuwahl dient dazu, die Spiegelbildlichkeit der Vollversammlung zu verbessern. Hierbei sind die wirtschaftlichen Besonderheiten des IHK-Bezirks und die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Gewerbegruppen zu berücksichtigen. Der Antrag auf Durchführung einer Zuwahl ist entsprechend zu begründen.
§ 2 Nachrücken, Nachfolgewahl
(1) Für unmittelbar gewählte Mitglieder der Vollversammlung, die vor Ablauf der Wahlperiode ausscheiden, rücken diejenigen Kandidaten nach, die bei der Wahl in derselben Wahlgruppe und Betriebsgrößenklasse, soweit die Sitze Betriebsgrößenklassen zugeteilt sind, die nächsthöchste Stimmzahl erreicht haben (Nachfolgemitglieder). Rücken Bewerber, die zunächst durch mittelbare Wahl (§ 1 Abs. 3) Mitglied der Vollversammlung geworden sind nach, werden dadurch die Zuwahlsitze frei. Sie gelten fortan als unmittelbar gewählte Mitglieder.
(2) Ist kein Nachfolgemitglied mehr vorhanden, so kann die Vollversammlung für die restliche Dauer der Wahlperiode durch Zuwahl (§ 1 Abs. 3) ein Nachfolgemitglied wählen. Das Nachfolgemitglied muss der Wahlgruppe und der Betriebsgrößenklasse des ausgeschiedenen Mitglieds angehören und die Voraussetzungen des § 5 erfüllen. Die Wahl erfolgt auf Vorschlag des Präsidiums oder von mindestens 20 Mitgliedern der Vollversammlung.
(3) Werden bei der unmittelbaren Wahl nicht alle Sitze gem. § 9 Abs. 1 bzw. § 22 Abs. 3 besetzt, werden die unbesetzten Sitze in mittelbarer Wahl gem. § 19 besetzt.
(4) Falls der Anteil der insgesamt in mittelbarer Wahl gewählten Mitglieder der Vollversammlung – einschließlich der nach § 1 Abs. 3 hinzugewählten – 20 v. H. der zulässigen Höchstzahl aller Sitze erreicht, ist die mittelbare Wahl weiterer Vollversammlungsmitglieder ausgeschlossen. In diesem Fall soll die Vollversammlung die Durchführung einer unmittelbaren Nachfolgewahl beschließen. Diese erfolgt für die restliche Amtsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds. Sie wird entsprechend den Vorschriften dieser Wahlordnung als Briefwahl durchgeführt. Das gewählte Nachfolgemitglied muss der Wahlgruppe, dem Wahlbezirk sowie gegebenenfalls der Betriebsgrößenklasse angehören, für welche das ausgeschiedene Mitglied gewählt wurde.
§ 3 Wahlberechtigung
(1) Wahlberechtigt sind die IHK-Zugehörigen.
(2) Jeder IHK-Zugehörige hat nur eine Wahlstimme.
(3) Das Wahlrecht ruht bei IHK-Zugehörigen, solange ihnen von einem Gericht das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, rechtskräftig aberkannt ist.
§ 4 Ausübung des Wahlrechts
(1) Das Wahlrecht wird ausgeübt
- für IHK-zugehörige natürliche Personen von diesen selbst, falls Vormundschaft, Pflegschaft oder Betreuung besteht, durch den gesetzlichen Vertreter,
- für juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, Handelsgesellschaften und nichtrechtsfähige Personenmehrheiten durch eine Person, die allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung befugt ist.
(2) Das Wahlrecht kann auch durch einen im Handelsregister eingetragenen Prokuristen ausgeübt werden.
(3) Für IHK-Zugehörige, deren Wohnsitz oder Sitz nicht im IHK-Bezirk gelegen ist, kann das Wahlrecht durch einen Wahlbevollmächtigten ausgeübt werden. Dies gilt jedoch nur, soweit nicht eine im IHK-Bezirk gelegene Betriebsstätte von einem gesetzlichen Vertreter oder einem im Handelsregister eingetragenen Prokuristen geleitet wird.
(4) In den Fällen der Absätze 1 Buchstabe b, 2 und 3 kann das Wahlrecht jeweils nur von einer einzigen dazu bestimmten Person ausgeübt werden.
(5) Das Wahlrecht kann nicht von Personen ausgeübt werden, bei denen der Tatbestand des § 3 Abs. 3 vorliegt.
(6) Auf Verlangen ist dem Wahlausschuss die Berechtigung, das Wahlrecht auszuüben, durch einen Handelsregisterauszug oder in sonstiger geeigneter Weise nachzuweisen. Bei Wahlbevollmächtigten bedarf es einer zu diesem Zweck ausgestellten Vollmacht.
§ 5 Wählbarkeit
(1) Wählbar sind natürliche Personen, die spätestens am letzten Tag der Wahlfrist volljährig, das IHK-Wahlrecht auszuüben berechtigt und entweder selbst IHK-Zugehörige oder allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung einer IHK-zugehörigen juristischen Person, Handelsgesellschaft oder nichtrechtsfähigen Personenmehrheit befugt sind. Wählbar sind auch die in das Handelsregister eingetragenen Prokuristen und besonders bestellte Bevollmächtigte im Sinne von § 5 Abs. 2 IHKG. Besonders bestellte Bevollmächtigte sind Personen, die, ohne im Handelsregister eingetragen zu sein, im Unternehmen des IHK-Zugehörigen eine der eigenverantwortlichen Tätigkeit des Unternehmers vergleichbare selbständige Stellung einnehmen und dies durch eine entsprechende Vollmacht nachweisen. Nicht wählbar ist, wer die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
(2) Jeder IHK-Zugehörige kann nur mit einem Mitglied in der Vollversammlung vertreten sein. Für jeden IHK-Zugehörigen kann sich nur ein Kandidat zur Wahl stellen. Ist bereits ein Vertreter eines IHK-Zugehörigen Mitglied der Vollversammlung, kann ein weiterer Vertreter dieses IHK-Zugehörigen weder nachrücken noch mittelbar oder unmittelbar gewählt werden.
(3) Ist eine natürliche Person in verschiedenen Wahlgruppen oder Betriebsgrößenklassen wählbar, kann sie nur einmal kandidieren.
§ 6 Dauer und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Amtszeit der Mitglieder der Vollversammlung beginnt mit der konstituierenden Sitzung und endet mit der konstituierenden Sitzung einer neugewählten Vollversammlung. Die Wahlfrist muss innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf von vier Jahren seit der letzten konstituierenden Sitzung enden. Die konstituierende Sitzung findet innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Wahlergebnisse statt.
(2) Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung endet vor Ablauf der in Absatz 1 vorgesehenen Amtszeit
- durch Tod,
- durch Amtsniederlegung,
- mit der Feststellung, dass bei dem Mitglied die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach § 5 Abs. 1
- im Zeitpunkt der Wahl nicht vorhanden waren oder
- zum Zeitpunkt der Feststellung nicht mehr vorliegen, oder
- die Wahl gem. § 18 für ungültig erklärt wird.
Die Feststellung nach Nummer 3 hat die Vollversammlung auf Antrag zu beschließen. Der Präsident hat den Antrag unverzüglich ab Kenntnis der IHK zu stellen.
(3) Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung wird nicht berührt durch den Wechsel in eine andere Wahlgruppe oder eine andere Betriebsgrößenklasse. Die Mitgliedschaft bleibt gleichfalls unberührt, soweit Mitglieder der Vollversammlung nach Beginn ihrer Mitgliedschaft durch Unternehmensfusion, -zusammenschluss oder -wechsel ihre Wählbarkeit vom selben IHK-Zugehörigen ableiten.
(4) Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen wird nicht davon berührt, dass die Voraussetzungen der Wählbarkeit bei mitwirkenden Mitgliedern der Vollversammlung nicht vorlagen oder zu einem späteren Zeitpunkt entfallen sind. Gleiches gilt, wenn die Wahl einzelner Mitglieder der Vollversammlung oder der Vollversammlung insgesamt für ungültig erklärt wird.
§ 7 Wahlgruppen
(1) Die IHK-Zugehörigen werden gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 IHKG zum Zwecke der Wahl unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Besonderheiten des IHK-Bezirks sowie der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung der Gewerbegruppen in Wahlgruppen eingeteilt.
(2) Es werden folgende Wahlgruppen gebildet:
- Wahlgruppe Industrie (einschließlich Energie, Bergbau und Wasserversorgung)
- Wahlgruppe Großhandel
- Wahlgruppe Einzelhandel (einschließlich Apotheken)
- Wahlgruppe Beherbergungs- und Gaststättengewerbe
- Wahlgruppe Kreditinstitute und Versicherungsgewerbe
- Wahlgruppe Verkehr
- Wahlgruppe Sonstige Dienstleistungen (einschließlich Handelsvertreter und Vermittlergewerbe, Werbewirtschaft, Datenverarbeitung, Auskunfteien, Ingenieurbüros und vergleichbare Unternehmen)
§ 8 Wahlbezirk
Der IHK-Bezirk bildet für die Vollversammlung den Wahlbezirk. Für die Gremialausschüsse gilt § 22 Abs. 1.
§ 9 Sitzverteilung
(1) Die Vollversammlung soll ein Spiegelbild der wirtschaftlichen Struktur des IHK-Bezirks sein. Bei der Sitzverteilung soll sowohl die Bedeutung der einzelnen Wirtschaftszweige und deren Betriebsgrößenstruktur als auch der einzelnen Bezirke berücksichtigt werden. Die Zuordnung der Sitze auf die Betriebsgrößenklassen richtet sich nach der Beschäftigtenzahl. Von den unmittelbar zu wählenden 80 Mitgliedern der Vollversammlung entfallen auf:
I. | Wahlgruppe Industrie | 24 Mitglieder, davon |
kleine Unternehmen bis 19 Beschäftigte mittlere und große Unternehmen ab 20 Beschäftigte | 6 Mitglieder 18 Mitglieder | |
II. | Wahlgruppe Großhandel | 4 Mitglieder, davon |
kleine Unternehmen bis 19 Beschäftigte mittlere und große Unternehmen ab 20 Beschäftigte | 2 Mitglieder 2 Mitglieder | |
III. | Wahlgruppe Einzelhandel | 11 Mitglieder, davon |
kleine Unternehmen bis 19 Beschäftigte mittlere und große Unternehmen ab 20 Beschäftigte | 6 Mitglieder 5 Mitglieder | |
IV. | Wahlgruppe Beherbergungs- und Gaststättengewerbe | 3 Mitglieder, davon |
kleine Unternehmen bis 19 Beschäftigte mittlere und große Unternehmen ab 20 Beschäftigte | 1 Mitglied 2 Mitglieder | |
V. | Wahlgruppe Kreditinstitute und Versicherungsgewerbe | 5 Mitglieder, davon |
kleine Unternehmen bis 19 Beschäftigte mittlere und große Unternehmen ab 20 Beschäftigte | 1 Mitglied 4 Mitglieder |
In der Wahlgruppe V muss mindestens je ein Mitglied aus den Bereichen Genossenschaftsbanken, öffentlich-rechtliche Kreditinstitute, Privatbanken und Versicherungen kommen.
VI. | Wahlgruppe Verkehr | 3 Mitglieder, davon |
kleine Unternehmen mittlere und große Unternehmen ab 20 Beschäftigte | 1 Mitglied 2 Mitglieder | |
VII. | Wahlgruppe Sonstige Dienstleistungen | 30 Mitglieder, davon |
kleine Unternehmen bis 19 Beschäftigte mittlere und große Unternehmen ab 20 Beschäftigte | 7 Mitglieder 23 Mitglieder |
(2) Soweit in einer Wahlgruppe Sitze nach Betriebsgrößenklassen oder Mindestsitzen zugeordnet werden, wirkt sich diese Einteilung nicht auf das aktive Wahlrecht aus.
(3) Die unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitglieder können gem. § 1 Abs. 3 jeweils die folgende Anzahl von Mitgliedern der Vollversammlung hinzuwählen:
I. | Wahlgruppe Industrie | bis zu 1 Mitglied |
II. | Wahlgruppe Großhandel | bis zu 1 Mitglied |
III. | Wahlgruppe Einzelhandel | bis zu 1 Mitglied |
IV. | Wahlgruppe Beherbergungs- und Gaststättengewerbe | bis zu 1 Mitglied |
V. | Wahlgruppe Kreditinstitute und Versicherungsgewerbe | bis zu 1 Mitglied |
VI. | Wahlgruppe Verkehr | bis zu 1 Mitglied |
VII. | Wahlgruppe Sonstige Dienstleistungen | bis zu 1 Mitglied |
§ 10 Überprüfung der Sitzverteilung
Das Präsidium bestellt bei Bedarf, spätestens nach jeweils zwei aufeinanderfolgenden Wahlen rechtzeitig vor Ablauf der zweiten Wahlperiode einen Ausschuss, der die Aufgabe hat, die Sitzverteilung auf die einzelnen Wahlgruppen aufgrund der neuesten Unterlagen, insbesondere nach dem IHK-Beitrag auf Basis des Gewerbeertrags, hilfsweise des Gewinns aus Gewerbebetrieb, der Beschäftigtenzahl und der Zahl der ihnen zuzurechnenden IHK-Zugehörigen, zu überprüfen.
Der Ausschuss hat das Ergebnis rechtzeitig vor Ablauf der Wahlperiode der Vollversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
§ 11 Wahlausschuss, Wahlfrist
(1) Die Vollversammlung wählt auf Vorschlag des Präsidiums zur Durchführung jeder unmittelbaren Wahl einen Wahlausschuss, der aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besteht; ferner wählt sie drei Stellvertreter. Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder durch einen Stellvertreter vertreten sind. Der Wahlausschuss kann sich bei der Wahrnehmung seiner Tätigkeit der Unterstützung durch die Geschäftsführung bedienen und einzelne Aufgaben auf die Geschäftsführung übertragen.
(2) Der Wahlausschuss bestimmt die Frist, in welcher die Stimmzettel bei der IHK eingehen müssen (Wahlfrist).
§ 12 Wählerlisten
(1) Der Wahlausschuss stellt zur Vorbereitung der Wahl getrennt nach Wahlgruppen Listen der Wahlberechtigten auf (Wählerlisten). Die Wählerlisten können auch in Dateiform erstellt werden. Sie enthalten Angaben zu Name, Firma, Anschrift, Wahlgruppe, Wahlbezirk, Identnummer und Wirtschaftszweig der Wahlberechtigten.
(2) Der Wahlausschuss geht bei der Aufstellung der Wählerlisten von den der IHK vorliegenden Unterlagen aus und weist danach die Wahlberechtigten den einzelnen Wahlgruppen und Wahlbezirken zu. Wahlberechtigte, die mehreren Wahlgruppen angehören, werden vom Wahlausschuss nach dem Schwergewicht ihrer unternehmerisch ausgeübten Tätigkeit einer Wahlgruppe zugeordnet. Wahlberechtigte, die ausschließlich als persönlich haftende Gesellschafter eines anderen Wahlberechtigten oder als Besitzgesellschaft für einen anderen Wahlberechtigten tätig sind, werden der Wahlgruppe dieses anderen Wahlberechtigten zugeordnet.
(3) Die Wahlberechtigten können nur in ihrer Wahlgruppe wählen.
(4) Die Wählerlisten werden mindestens 14 Kalendertage zur Einsicht ausgelegt. Einsichtsberechtigt sind die Wahlberechtigten oder ihre Bevollmächtigten. Die Einsichtnahme beschränkt sich auf die jeweilige Wahlgruppe und den Wahlbezirk.
(5) Anträge auf Aufnahme in eine Wahlgruppe bzw. einen Wahlbezirk oder auf Zuordnung zu einer anderen Wahlgruppe oder einen anderen Wahlbezirk sowie Einsprüche gegen die Zuordnung zu einer Wahlgruppe sind binnen einer Woche nach Ablauf der Auslegungsfrist (Abs. 4) schriftlich beim Wahlausschuss einzureichen, wobei auch eine Übermittlung mit qualifizierter digitaler Signatur oder per Fax zulässig ist. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Antragsteller die erforderlichen Beweismittel beizubringen. Der Wahlausschuss entscheidet darüber und stellt nach Erledigung aller Einsprüche und Anträge die Ordnungsmäßigkeit der Wählerlisten fest.
(6) Wählen kann nur, wer in den festgestellten Wählerlisten eingetragen ist.
(7) Die IHK ist berechtigt, Name, Firma und Anschrift von Wahlberechtigten an Wahlbewerber (§ 14) oder deren Bevollmächtigte zum Zwecke der Suche von Mitbewerbern für den Wahlvorschlag und zum Zwecke der Wahlwerbung zu übermitteln. Die Bewerber oder deren Bevollmächtigte haben sich schriftlich dazu zu verpflichten, die übermittelten Daten ausschließlich für Wahlzwecke zu nutzen und sie spätestens nach der Wahl unverzüglich zu löschen oder zu vernichten.
(8) Soweit personenbezogene Daten in den Wählerlisten enthalten sind, bestehen nicht
- das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, 72),
- die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 und
- das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679.
Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in die Wählerlisten gemäß Absatz 3 nehmen kann. Die Einsicht ist auch über die Frist in Absatz 4 hinaus zulässig.
§ 13 Bekanntmachungen des Wahlausschusses
(1) Der Wahlausschuss macht die Wahlfrist (§ 11 Abs. 2) sowie Zeit und Ort für die Einsichtnahme der Wählerlisten mit dem Hinweis auf die in § 12 Abs. 5 genannten Möglichkeiten der Einreichung von Anträgen und Einsprüchen einschließlich der dafür vorgesehenen Fristen bekannt.
(2) Der Wahlausschuss fordert in der Bekanntmachung die Wahlberechtigten auf, binnen zwei Wochen nach Ablauf der in § 12 Abs. 5 genannten Frist für ihre Wahlgruppe Wahlvorschläge bei ihm einzureichen. Er weist darauf hin, wie viele Mitglieder in jeder Wahlgruppe zu wählen sind.
§ 14 Wahlvorschläge
(1) Die wahlberechtigten IHK-Zugehörigen können für ihre Wahlgruppe und ihren Wahlbezirk schriftlich Wahlbewerbungen oder Wahlvorschläge einreichen, wobei auch eine Übermittlung mit qualifizierter digitaler Signatur, per Fax oder eines eingescannten Dokuments per E-Mail zulässig ist. Kandidaten können nur für die Wahlgruppe und den Wahlbezirk benannt werden, für die sie selbst wahlberechtigt sind. Die Summe der Wahlvorschläge für eine Wahlgruppe bzw. einen Wahlbezirk ergibt den Gesamtwahlvorschlag.
(2) Die Wahlvorschläge sind mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf oder Stellung, Bezeichnung des IHK-zugehörigen Unternehmens und dessen Anschrift sowie gegebenenfalls dessen Betriebsgrößenklasse aufzuführen. Außerdem ist eine Erklärung jedes Kandidaten beizufügen, dass er zur Annahme der Wahl bereit ist und dass ihm keine Tatsachen bekannt sind, die seine Wählbarkeit nach dieser Wahlordnung ausschließen.
(3) Der Wahlausschuss prüft die eingegangenen Wahlbewerbungen und Wahlvorschläge. Er kann Authentizitätsnachweise verlangen. Zur Prüfung der Wahlbewerbungen und Wahlvorschläge, insbesondere der Wählbarkeit von Bewerbern, kann der Wahlausschuss weitere Angaben verlangen. Er fordert unter Fristsetzung zur Beseitigung von heilbaren Mängeln auf, soweit es sich nicht um in Absatz 4 genannte Mängel handelt. Besteht ein Wahlvorschlag aus mehreren Kandidaten, so ergeht die Aufforderung an jeden Kandidaten, auf den sich die Mängel beziehen. Soweit in einem Wahlvorschlag, der mehrere Kandidaten enthält, sich ein Mangel nicht auf alle Kandidaten bezieht, bleibt der Wahlvorschlag in Bezug auf die übrigen Kandidaten wirksam.
(4) Bei folgenden Mängeln der Wahlvorschläge wird keine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt:
- Die Einreichungsfrist wurde nicht eingehalten.
- Das Formerfordernis nach Abs. 1 S. 1 wurde nicht eingehalten.
- Der Bewerber ist nicht wählbar.
- Der Bewerber ist nicht identifizierbar.
- Die Zustimmungserklärung des Bewerbers fehlt.
(5) Der Wahlausschuss fasst die gültigen Wahlbewerbungen und Wahlvorschläge für jede Wahlgruppe und jeden Wahlbezirk zu einer einheitlichen Kandidatenliste (Gesamtwahlvorschlag) zusammen. Der Gesamtwahlvorschlag ist nach Betriebsgrößenklassen einzuteilen, soweit die Sitze Betriebsgrößenklassen zugeordnet sind. Die Kandidaten werden innerhalb der Betriebsgrößenklassen, sonst im Wahlvorschlag in der alphabetischen Reihenfolge ihrer ersten Familiennamen aufgeführt. Bei Namensgleichheit entscheidet der Vorname. Bei vollständiger Namensgleichheit legt der Wahlausschuss die Reihenfolge durch Losentscheid fest.
(6) Jeder Gesamtwahlvorschlag soll mindestens einen Kandidaten mehr enthalten, als in der Wahlgruppe, gegebenenfalls der Betriebsgrößenklasse und dem Wahlbezirk zu wählen sind. Geht für eine Wahlgruppe, gegebenenfalls eine Betriebsgrößenklasse und einen Wahlbezirk kein gültiger Wahlvorschlag ein oder reicht die Zahl der Wahlvorschläge nicht aus, um die Bedingung des Satzes 1 für einen Gesamtwahlvorschlag zu erfüllen, so setzt der Wahlausschuss eine angemessene Nachfrist und wiederholt die Aufforderung nach § 13 Abs. 2 beschränkt auf diese Wahlgruppe, gegebenenfalls die Betriebsgrößenklasse und den Wahlbezirk. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist findet eine auf die gültigen Wahlvorschläge beschränkte Wahl statt.
(7) Der Wahlausschuss macht die gültigen Listen der Kandidaten mit folgenden Angaben bekannt: Familienname, Vorname, Geburtsjahr, Beruf oder Stellung, Bezeichnung des IHK-zugehörigen Unternehmens, dessen Anschrift und dessen Betriebsgrößenklasse, soweit eine Unterteilung nach Betriebsgrößenklassen erfolgt. Ergänzende Angaben kann der Wahlausschuss beschließen. Hierauf ist in der Wahlbekanntmachung hinzuweisen. Im Falle von Abs. 6 werden Nachfrist und Aufforderung zur Einreichung weiterer Wahlvorschläge vom Wahlausschuss ebenfalls bekannt gemacht.
(8) Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 findet in Bezug auf die in der Kandidatenliste enthaltenen personenbezogenen Daten keine Anwendung.
§ 15 Durchführung der Wahl
(1) Die Wahl erfolgt schriftlich (Briefwahl).
(2) Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, welche für die Wahlgruppe, gegebenenfalls die Betriebsgrößenklasse und den Wahlbezirk den Wahlvorschlag sowie einen Hinweis auf die Anzahl der in der Wahlgruppe, gegebenenfalls der Betriebsgrößenklasse und dem Wahlbezirk zu wählenden Kandidaten enthalten. Die Reihenfolge der Kandidaten ergibt sich aus der Kandidatenliste (§ 14 Abs. 5).
(3) Die IHK übermittelt dem Wahlberechtigten folgende Unterlagen:
- einen Vordruck für den Nachweis der Berechtigung zur Ausübung des Wahlrechts (Wahlschein),
- einen Stimmzettel,
- einen neutralen Umschlag mit der Bezeichnung "IHK-Wahl" (Wahlumschlag),
- einen Umschlag für die Rücksendung der Wahlunterlagen (Rücksendeumschlag).
(4) Die Wahlunterlagen enthalten den Hinweis, dass die Stimmabgabe durch den Wahlausübungsberechtigten persönlich und unbeobachtet sowie nur einmal, per Briefwahl, erfolgen darf.
(5) Der Wahlberechtigte kennzeichnet die von ihm gewählten Kandidaten dadurch, dass er deren Namen auf dem Wahlvorschlag ankreuzt. Er darf höchstens so viele Kandidaten ankreuzen, wie in der Wahlgruppe und gegebenenfalls der Betriebsgrößenklasse und dem Wahlbezirk zu wählen sind.
(6) Der Wahlberechtigte hat den von ihm gemäß Abs. 4 gekennzeichneten Stimmzettel in dem von ihm verschlossenen Wahlumschlag unter Beifügung des von ihm oder dem Vertretungsberechtigten unterzeichneten Wahlscheins in dem Rücksendeumschlag so rechtzeitig an die IHK zurückzusenden, dass die Unterlagen innerhalb der vom Wahlausschuss für die Ausübung des Wahlrechts festgelegten Frist bei der IHK eingehen. Die rechtzeitig bei der IHK eingegangenen Wahlumschläge werden nach Prüfung der Wahlberechtigung unverzüglich ungeöffnet in die Wahlurne gelegt.
§ 16 Gültigkeit der Stimmen
(1) Über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich ergebenden Umstände entscheidet der Wahlausschuss.
(2) Ungültig sind insbesondere Stimmzettel
- die Zusätze, Streichungen oder Vorbehalte aufweisen,
- die die Absicht des Wählers nicht klar erkennen lassen,
- in denen mehr Kandidaten angekreuzt sind, als in der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk zu wählen sind,
- die nicht in einem verschlossenen Wahlumschlag eingehen.
(3) Mehrere in einem Wahlumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als nur ein Stimmzettel, wenn ihre Kennzeichnung gleichlautend oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; andernfalls sind sie sämtlich ungültig.
(4) Rücksendeumschläge, die lediglich den Wahlumschlag, nicht jedoch den Wahlschein enthalten, werden zurückgewiesen. Das gilt auch, falls der Wahlschein im Wahlumschlag versendet wurde oder nicht vollständig ausgefüllt ist. Kein Zurückweisungsgrund ist die Rücksendung der Wahlunterlagen in einem anderen Umschlag als dem Rücksendeumschlag.
§ 17 Wahlergebnis
(1) Gewählt sind in den einzelnen Wahlgruppen und Betriebsgrößenklassen sowie den Wahlbezirken diejenigen Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches ein Mitglied des Wahlausschusses zieht; dasselbe gilt für die Festlegung der Nachfolgemitglieder (§ 2).
(2) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl stellt der Wahlausschuss das Wahlergebnis fest, fertigt über den Wahlablauf eine Niederschrift an und macht die Namen der gewählten Kandidaten bekannt.
(3) Über die Veröffentlichung weiterer Informationen zum Wahlergebnis entscheidet die Vollversammlung. Sollen weitere Informationen veröffentlicht werden, ist darüber rechtzeitig in einer Wahlbekanntmachung zu informieren.
§ 18 Wahlprüfung
(1) Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlausschusses müssen innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich beim Wahlausschuss eingegangen sein. Der Einspruch ist auf die Wahl innerhalb der Wahlgruppe und des Wahlbezirks des Wahlberechtigten beschränkt.
(2) Über diese Einsprüche entscheidet der Wahlausschuss. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Anfechtungsklage erhoben werden.
(3) Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses sind zu begründen. Sie können nur auf einen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften gestützt werden, durch die das Wahlergebnis beeinflusst werden kann. Gründe können nur bis zum Ablauf der Einspruchsfrist vorgetragen werden. Im Wahlprüfungsverfahren einschließlich eines gerichtlichen Verfahrens werden nur bis zum Ablauf der Einspruchsfrist vorgetragene Gründe berücksichtigt.
§ 19 Verfahren und Überprüfung der mittelbaren Wahl
(1) Die durch die unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitglieder in mittelbarer Wahl zu wählenden Mitglieder der Vollversammlung müssen von mindestens 20 unmittelbar gewählten Mitgliedern oder dem Präsidium mit schriftlicher Begründung nach § 1 Abs. 3 mindestens zwei Wochen vor der nächsten Vollversammlung vorgeschlagen werden; § 14 Abs. 2 gilt entsprechend. Fristgerecht eingereichte und vollständige Vorschläge werden mit der Einladung zur Sitzung der Vollversammlung versandt.
(2) Die Wahl kann frühestens in der konstituierenden Sitzung der Vollversammlung erfolgen. Vorschlagsberechtigt sind für die konstituierende Sitzung die bereits gewählten Kandidaten und das Präsidium.
(3) Die Zuwahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 setzt einen vorherigen Beschluss der Vollversammlung voraus, dass die Voraussetzungen von § 1 Abs. 3 Satz 2 vorliegen. Dieser Beschluss muss auch die Anzahl der zu besetzenden Sitze beinhalten.
(4) Die mittelbare Wahl wird schriftlich und geheim durchgeführt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Erhält bei mehreren Kandidaten kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben. Die Durchführung einer Blockwahl ist zulässig, wenn nicht mehrere Kandidaten für einen Kooptationssitz kandidieren und wenn kein Vollversammlungsmitglied der Blockwahl widerspricht. Die mittelbare Wahl erfolgt für die Dauer der laufenden Wahlperiode.
(5) Die mittelbar gewählten Mitglieder sind gem. § 20 bekanntzumachen.
(6) Für die Wahlprüfung gelten die Regelungen von § 18 entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle des Wahlausschusses das Präsidium tritt. Einspruchsberechtigt ist für die mittelbare Wahl, wer in der betreffenden Wahlgruppe und gegebenenfalls dem betreffenden Wahlbezirk wählbar ist.
§ 20 Bekanntmachung und Fristen
(1) Die in der Wahlordnung vorgesehenen Bekanntmachungen erfolgen im Mitteilungsblatt der IHK Würzburg-Schweinfurt „Wirtschaft in Mainfranken“ sowie im Internet auf der Website der IHK Würzburg-Schweinfurt.
(2) Alle Wahlunterlagen sind mindestens ein Jahr, gerechnet ab Ablauf der Einspruchsfrist, aufzubewahren. Anschließend sind Wahlscheine, Stimmzettel, Umschläge, Wählerlisten zu vernichten bzw. zu löschen. Die übrigen Wahlunterlagen sind, sofern nichts anderes bestimmt ist, bis zum Ende der übernächsten Wahlperiode aufzubewahren.
(3) Fristen der Wahlordnung sind, soweit nicht in der Wahlordnung etwas Anderes geregelt ist, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu berechnen.
B. Wahlen zu den Gremialausschüssen
§ 21 Wahlmodus (Gremialausschüsse)
(1) Die IHK-Zugehörigen wählen in gleicher, allgemeiner, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl jeweils auf die Dauer von vier Jahren fünfzehn Mitglieder der Gremialausschüsse. Eine Zuwahl nach § 1 Abs. 3 ist ausgeschlossen.
(2) Jeder IHK-Zugehörige kann in einem Gremialausschuss nur einmal vertreten sein.
(3) Für die Wahlen zu den Gremialausschüssen gemäß Artikel 10 der Satzung gelten die Bestimmungen für die Wahlen zur Vollversammlung entsprechend, soweit die folgenden Bestimmungen keine anderen Regelungen treffen.
§ 22 Wahlbezirk und Sitzverteilung (Gremialausschüsse)
(1) Jeder Gremialbezirk bildet einen Wahlbezirk.
(2) Die Wahlbezirke für die Wahlen zu den Gremialausschüssen sind die Bezirke der IHK-Gremialausschüsse.
(3) Die einzelnen Gremialausschüsse setzen sich wie folgt zusammen, wobei in den einzelnen Gremialausschüssen jede Wahlgruppe mit mindestens einem Sitz repräsentiert sein muss:
Gremialausschuss Bad Kissingen
I. | Wahlgruppe Industrie | 5 Mitglieder |
II. | Wahlgruppe Großhandel | 1 Mitglied |
III. | Wahlgruppe Einzelhandel | 2 Mitglieder |
IV. | Wahlgruppe Beherbergungs- und Gaststättengewerbe | 1 Mitglied |
V. | Wahlgruppe Kreditinstitute und Versicherungsgewerbe | 1 Mitglied |
VI. | Wahlgruppe Verkehr | 1 Mitglied |
VII. | Wahlgruppe Sonstige Dienstleistungen | 4 Mitglieder |
Gremialausschuss Rhön-Grabfeld
I. | Wahlgruppe Industrie | 4 Mitglieder |
II. | Wahlgruppe Großhandel | 1 Mitglied |
III. | Wahlgruppe Einzelhandel | 2 Mitglieder |
IV. | Wahlgruppe Beherbergungs- und Gaststättengewerbe | 1 Mitglied |
V. | Wahlgruppe Kreditinstitute und Versicherungsgewerbe | 1 Mitglied |
VI. | Wahlgruppe Verkehr | 1 Mitglied |
VII. | Wahlgruppe Sonstige Dienstleistungen | 5 Mitglieder |
Gremialausschuss Main-Spessart
I. | Wahlgruppe Industrie | 5 Mitglieder |
II. | Wahlgruppe Großhandel | 1 Mitglied |
III. | Wahlgruppe Einzelhandel | 1 Mitglied |
IV. | Wahlgruppe Beherbergungs- und Gaststättengewerbe | 1 Mitglied |
V. | Wahlgruppe Kreditinstitute und Versicherungsgewerbe | 1 Mitglied |
VI. | Wahlgruppe Verkehr | 1 Mitglied |
VII. | Wahlgruppe Sonstige Dienstleistungen | 5 Mitglieder |
Gremialausschuss Kitzingen
I. | Wahlgruppe Industrie | 5 Mitglieder |
II. | Wahlgruppe Großhandel | 1 Mitglied |
III. | Wahlgruppe Einzelhandel | 2 Mitglieder |
IV. | Wahlgruppe Beherbergungs- und Gaststättengewerbe | 1 Mitglied |
V. | Wahlgruppe Kreditinstitute und Versicherungsgewerbe | 1 Mitglied |
VI. | Wahlgruppe Verkehr | 1 Mitglied |
VII. | Wahlgruppe Sonstige Dienstleistungen | 4 Mitglieder |
Gremialausschuss Haßberge
I. | Wahlgruppe Industrie | 7 Mitglieder |
II. | Wahlgruppe Großhandel | 1 Mitglied |
III. | Wahlgruppe Einzelhandel | 1 Mitglied |
IV. | Wahlgruppe Beherbergungs- und Gaststättengewerbe | 1 Mitglied |
V. | Wahlgruppe Kreditinstitute und Versicherungsgewerbe | 1 Mitglied |
VI. | Wahlgruppe Verkehr | 1 Mitglied |
VII. | Wahlgruppe Sonstige Dienstleistungen | 3 Mitglieder |
(4) Jeder Wahlvorschlag soll mindestens einen Kandidaten mehr enthalten als in der Wahlgruppe zu wählen sind.
§ 23 Inkrafttreten
Diese Wahlordnung tritt nach Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde und nach Veröffentlichung in der „Wirtschaft in Mainfranken“ in Kraft. Soweit die Vorschriften der Wahlordnung vom 20. Juli 2017 noch Auswirkungen auf die Mitgliedschaft in der Vollversammlung und in den Gremialausschüssen in der Wahlperiode 2019-2022 haben, bleiben sie bis zum Ablauf dieser Wahlperiode in Kraft.