Organisationsrecht

Geschäftsordnung der IHK Würzburg-Schweinfurt

vom 21. Januar 1976 („Mainfränkische Wirtschaft“ 1976, S. 223), zuletzt geändert am 27. März 2003 („Wirtschaft in Mainfranken“ 2003, Heft 5, S. 42)
 

I. Vollversammlung

§ 1 [Leitung]

Die Leitung der Vollversammlung erfolgt nach allgemeinen parlamentarischen Grundsätzen.
 

§ 2 [Verpflichtung]

Mitglieder der Vollversammlung werden nach ihrem Amtsantritt durch den Präsidenten auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten vor der Vollversammlung durch Handschlag verpflichtet.
 

§ 3 [Einladung von Gästen]

Der Präsident ist berechtigt, im Einvernehmen mit dem Präsidium zu Sitzungen der Vollversammlung Gäste und Sachverständige einzuladen. Diesen steht ein Stimmrecht nicht zu. Vor Beginn der Sitzung sind sie gegebenenfalls auf das Erfordernis der Geheimhaltung aller zu ihrer Kenntnis gelangenden Vorgänge und Tatsachen, die sich im Verlauf der Sitzung ergeben, hinzuweisen.
 

II. Präsidium

§ 4 [Sitzungen; Einladung; Gäste]

(1) Das Präsidium wird vom Präsidenten nach Bedarf einberufen. Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt schriftlich, zwei Wochen vor der Sitzung und unter Mitteilung der Tagesordnung. Der Präsident hat eine Sitzung des Präsidiums einzuberufen, wenn dies von mindestens fünf Mitgliedern des Präsidiums schriftlich verlangt wird.

(2) In besonders dringenden Fällen ist der Präsident berechtigt, die Einladungsfrist angemessen abzukürzen und eine fernmündliche Vereinbarung über Termin und Tagesordnung herbeizuführen. In diesen Fällen ist die Einladung nicht an Form und Frist gebunden.

(3) Der Präsident ist berechtigt, im Einvernehmen mit dem Präsidium zu Präsidialsitzungen Gäste und Sachverständige einzuladen. Diesen steht ein Stimmrecht nicht zu. Vor der Sitzung sind sie gegebenenfalls auf das Erfordernis der Geheimhaltung aller zu ihrer Kenntnis gelangenden Vorgänge und Tatsachen, die sich im Verlauf der Sitzung ergeben, hinzuweisen.
 

§ 5 [Leitung]

Der Präsident leitet die Sitzungen des Präsidiums nach allgemeinen parlamentarischen Grundsätzen.
 

§ 6 [Teilnahme von IHK-Vertretern]

Der Hauptgeschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Präsidiums teil. Auf seinen Vorschlag kann der Präsident die Teilnahme von weiteren Geschäftsführern und Mitarbeitern des wissenschaftlichen Dienstes zulassen.
 

§ 7 [Beschlussfassung; schriftliches Verfahren]

Die Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren ist zulässig, wenn keines der Mitglieder des Präsidiums widerspricht.
 

§ 8 [Vorschläge zur Wahl von Präsident; Vizepräsidenten; Präsidialmitgliedern]

Vor dem Zusammentritt einer neugewählten Vollversammlung stellt das bisherige Präsidium Vorschläge für die Wahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Präsidialmitglieder auf.
 

§ 9 [Etatausschuss; Präsidialausschüsse]

Das Präsidium beruft aus seiner Mitte jeweils für eine Wahlperiode einen Etatausschuss, der für Beitrags-, Haushalts- und Personalfragen (Art. 15 Abs. 3 IHK-Satzung) zuständig ist.

Es kann bei Bedarf weitere Präsidialausschüsse bilden. Die Präsidialausschüsse umfassen unter dem Vorsitz des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten je sechs Mitglieder des Präsidiums, davon je zwei aus einem der drei Bereiche der Kammer.
 

III. Ausschüsse

§ 10 [Verpflichtung; Ehrenamt]

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Über alle Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder als vertraulich bezeichnet werden, haben sie Stillschweigen zu bewahren. Der Vorsitzende des Ausschusses verpflichtet jedes Ausschussmitglied durch Handschlag auf die Erfüllung der Pflichten eines Ausschussmitgliedes.

(2) Die Mitglieder der Ausschüsse nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr und können lediglich die ihnen durch Erledigung einzelner Aufträge verursachten baren Auslagen von der Kammer erstattet erhalten.
 

§ 11 [Sitzungen; Einladung]

(1) Der Vorsitzende eines Ausschusses bestimmt Zeitpunkt und Tagesordnung einer Ausschusssitzung im Einvernehmen mit der Kammer. Die Einladungen zu den Ausschusssitzungen ergehen durch den Vorsitzenden oder in dessen Auftrag durch den Hauptgeschäftsführer. Der Präsident erhält von jeder Einladung zu einer Ausschusssitzung Kenntnis.

(2) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. An den Sitzungen der Ausschüsse nimmt neben dem Hauptgeschäftsführer oder seinem Stellvertreter das sachlich zuständige Mitglied der Geschäftsführung teil. Im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden können weitere vom Hauptgeschäftsführer beauftragte hauptamtliche Mitarbeiter der Kammer teilnehmen.
 

§ 12 [Gäste]

Der Ausschussvorsitzende hat das Recht, im Einvernehmen mit dem Hauptgeschäftsführer Sachverständige und sonstige Gäste zu einer Sitzung des Ausschusses einzuladen. Diese sind vor Beginn der Sitzung auf Geheimhaltung aller zu ihrer Kenntnis gelangenden Vorgänge und Tatsachen, die sich im Verlauf der Sitzung ergeben, zu verpflichten.
 

§ 13 [Inkrafttreten]

Die vorstehende Geschäftsordnung tritt mit dem 14. Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Mitteilungsblatt herausgegeben worden ist. Gleichzeitig treten außer Kraft

  1. die Geschäftsordnung des Präsidiums der IHK Würzburg-Schweinfurt vom 25. Mai 1961,
  2. die Geschäftsordnung für die Vollversammlung vom 12. Juli 1963,
  3. die Geschäftsordnung für die Ausschüsse vom 12. Juli 1963
  4. und die Geschäftsordnung für die Geschäftsstellen vom 8. Mai 1961.
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