Organisationsrecht

Geschäftsordnung des Berufsbildungsausschusses der IHK Würzburg-Schweinfurt

Der gemäß § 77 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes von der Industrie- und Handelskammer Würzburg-Schweinfurt (im folgenden IHK) errichtete Berufsbildungsausschuss gibt sich gemäß § 80 des Gesetzes folgende Geschäftsordnung, die zuletzt durch Beschluss des Berufsbildungsausschusses vom 20.09.2023 geändert und in der Wirtschaft in Mainfranken veröffentlicht wurde.
 

§ 1 Zuständigkeit und Aufgaben

(1) Der Berufsbildungsausschuss ist im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes für die Aufgaben der Berufsbildung zuständig.

(2) Er beschließt die aufgrund des Berufsbildungsgesetzes von der IHK zu erlassenden Rechtsvorschriften für die Durchführung der Berufsbildung.

(3) Er ist in allen wichtigen Angelegenheiten der beruflichen Bildung zu unterrichten und zu hören. Er hat im Rahmen seiner Aufgaben auf eine stetige Entwicklung der Qualität der beruflichen Bildung hinzuwirken und die an der Berufsbildung Mitwirkenden dabei zu unterstützen.

(4) Wichtige Angelegenheiten, in denen der Berufsbildungsausschuss anzuhören ist, sind insbesondere:

1. Erlass von Verwaltungsgrundsätzen

  • über die Eignung von Ausbildungs- und Umschulungsstätten
  • für das Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen
  • für die Verkürzung der Ausbildungsdauer
  • für die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung
  • für die Durchführung der Prüfungen
  • zur Durchführung von über- und außerbetrieblicher Ausbildung

sowie von Verwaltungsrichtlinien zur beruflichen Bildung,

2. Umsetzung der vom Landesausschuss für Berufsbildung empfohlenen Maßnahmen,

3. wesentliche inhaltliche Änderungen des Ausbildungsvertragsmusters.

(5) Wichtige Angelegenheiten, in denen der Berufsbildungsausschuss zu unterrichten ist, sind insbesondere:

  1. Zahl und Art der der IHK angezeigten Maßnahmen der Berufsausbildungsvorberei­tung und beruflichen Umschulung sowie der eingetragenen Berufsausbildungsver­hältnisse,
  2. Zahl und Ergebnisse von durchgeführten Prüfungen sowie hierbei gewonnene Erfahrungen,
  3. Tätigkeit der Berater nach § 76 Abs. 1 Satz 2 BBiG,
  4. für den räumlichen und fachlichen Zuständigkeitsbereich der IHK neue Formen, Inhalte und Methoden der Berufsbildung,
  5. Stellungnahmen oder Vorschläge der IHK gegenüber anderen Stellen und Behörden, soweit sie sich auf die Durchführung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften beziehen,
  6. Bau eigener überbetrieblicher Berufsbildungsstätten,
  7. Beschlüsse nach § 79 Abs. 5 BBiG sowie beschlossene Haushaltsansätze zur Durchführung der Berufsbildung mit Ausnahme der Personalkosten,
  8. Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten aus Ausbildungsverhältnissen,
  9. Arbeitsmarktfragen, soweit sie die Berufsbildung im Zuständigkeitsbereich der IHK berühren.
     

§ 2 Zusammensetzung, Stellvertretung

(1) Der Ausschuss besteht aus  
     6 Beauftragten der Arbeitgeber,
     6 Beauftragten der Arbeitnehmer und
     6 Lehrkräften an berufsbildenden Schulen.
Die Mitglieder werden gemäß § 77 Abs. 2 BBiG berufen. Stimmrecht haben die Beauftragten der Arbeitgeber und die Beauftragten der Arbeitnehmer. Die Lehrkräfte haben beratende Stimme. Bei Beschlüssen zu Angelegenheiten der Berufsausbildungsvorbereitung und Berufsausbildung haben die Lehrkräfte Stimmrecht, soweit sich die Beschlüsse unmittelbar auf die Organisation der schulischen Berufsbildung auswirken.

(2) Die Mitglieder haben die gleiche Anzahl Stellvertreter. Die Stellvertreter sind gleichzeitig mit den Mitgliedern über die Sitzungen des Ausschusses zu unterrichten und erhalten Tagesordnung und Sitzungsunterlagen zur Kenntnisnahme. Ist ein Mit­glied an der Teilnahme verhindert, so wird es durch einen Stellvertreter seiner Gruppe vertreten. Das Mitglied hat die IHK unverzüglich über seine Verhinderung zu informieren. Die IHK informiert einen Vertreter der jeweiligen Mitgliedergruppe nach § 2 Abs. 1 S. 1.
 

§ 3 Vorsitz

(1) Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte mit verdecktem Stimmzettel den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Der Vorsitz wechselt jährlich, der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. Aktiv und passiv wahlberechtigt sind die Beauftragten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.

(2) Falls sich kein Widerspruch erhebt, kann die Abstimmung auch offen erfolgen.

(3) Erhält im ersten Wahlgang kein Bewerber die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem der Bewerber mit der niedrigsten Stimmzahl ausscheidet. Erhält keiner der verbliebenen Bewerber die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so entscheidet das Los.
 

§ 4 Ehrenamtliche Tätigkeit

Die Tätigkeit im Berufsbildungsausschuss ist ehrenamtlich. Es gelten die Entschädigungsregelungen der IHK.
 

§ 5 Einberufung, Verfahren, Öffentlichkeit

(1) Der Ausschuss wird vom Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem stellvertretenden Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch dreimal jährlich zu einer Sitzung einberufen. Eine Einberufung muss auch erfolgen, wenn mindestens fünf stimmbe­rechtigte Ausschussmitglieder dies schriftlich beantragen. Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen in der Regel 14 Tage vor dem Sitzungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Beratungsunterlagen sind den Einladungen beizufügen.

(2) Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich. Der Ausschuss kann die Öffentlichkeit einer Sitzung einstimmig beschließen.

(3) Über die Verhandlungen des Berufsbildungsausschusses ist außerhalb der Mit-gliedergruppen Verschwiegenheit zu wahren. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Ausschuss bestehen. Dies gilt nicht für öffentliche Sitzungen nach Abs. 2.
 

§ 6 Beschlüsse

(1) Der Berufsbildungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit der Mehrheit der abge­gebenen Stimmen.

(2) Zur Wirksamkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung des Ausschusses bezeichnet ist, es sei denn, dass er mit Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt wird.

(3) An der Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten, die das persönliche Interesse einzelner Mitglieder unmittelbar berühren, dürfen diese nicht teilnehmen. Die Betroffenen teilen dies dem Vorsitzenden unaufgefordert mit.
 

§ 6a Virtuelle Teilnahme an Sitzungen und Beschlussfassungen

(1) Sitzungen des Berufsbildungsausschusses finden im Regelfall in Präsenz statt. Ist die physische Anwesenheit einzelner oder aller Mitglieder der Vollversammlung ausgeschlossen oder erheblich erschwert, kann der Berufsbildungsausschuss beschließen, Mitgliedern des Berufsbildungsausschusses die Möglichkeit einzuräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen. Er kann auch beschließen, dass die Sitzung ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Ein Beschluss nach S. 1 oder 2 kann auch außerhalb einer Sitzung schriftlich oder in elektronischer Form gefasst werden.

(2) Die Einladung zu einer Sitzung nach Abs. 1 S. 1 oder S. 2 muss ergänzend zu § 5 Abs. 1 S. 3 Hinweise zum technischen Zugang und zur Authentifizierung enthalten. Die Zugangsdaten müssen rechtzeitig vor der Sitzung zur Verfügung gestellt werden. Die Mitglieder der Vollversammlung sind verpflichtet, Daten über Zugang und Authentifizierung zur elektronischen Kommunikation unter Verschluss zu halten und keinem Dritten zugänglich zu machen.

(3) In der Sitzung nach Abs. 1 muss technisch sichergestellt sein, dass die im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmenden Mitglieder während der Sitzung Anwesenheits-, Rede-, Antrags- und Stimmrecht ausüben können. Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen des Berufsbildungsausschusses wird nicht dadurch berührt, dass durch eine technische Störung einzelne Mitglieder im Wege der elektronischen Kommunikation in der Wahrnehmung der in S. 1 geregelten Rechte beeinträchtigt sind, soweit nach § 6 Abs. 1 S. 1 nicht die Beschlussfähigkeit entfällt.

(4) In Sitzungen nach Abs. 1 soll die Beschlussfassung unter Zuhilfenahme elektronischer Abstimmungssysteme durchgeführt werden. Das verwendete System muss dem Stand der Technik entsprechen und auch geheime Wahlen und Abstimmungen gewährleisten.
 

§ 7 Niederschrift

Über jede Sitzung des Ausschusses wird eine Ergebnisniederschrift angefertigt, die vom Vor­sitzenden und seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist. Die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses erhalten die unterzeichnete Niederschrift. Sie wird außerdem in der nächstfolgenden Sitzung zur Genehmigung der Richtigkeit vorgelegt.
 

§ 8 Umlaufverfahren

(1) In eilbedürftigen Angelegenheiten können Beschlüsse, Anhörungen und Unter­richtungen im Sinne des § 1 Abs. 2, 4 und 5 auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden, wenn der Berufsbildungsausschuss in einer Sitzung die Durchführung des Umlaufverfahrens für diesen Gegenstand beschließt oder sich der Vorsitzende und sein Stellvertreter auf die Durchführung eines Umlaufverfahrens einigen.

(2) Die Vorlagen sind den Mitgliedern schriftlich zu erläutern. Das Datum einer letzt-möglichen Willenserklärung ist in die Vorlage aufzunehmen.

(3) Im Falle von Beschlussvorlagen gilt das Datum für die letztmögliche Willenserklärung als Datum des Beschlusses.

(4) Der Vorsitzende des Berufsbildungsausschusses bzw. sein Stellvertreter entscheidet, welche Frist für die Stimmabgabe gewährt wird.
 

§ 9 Unterausschüsse

(1) Der Ausschuss kann nach Bedarf Unterausschüsse bilden.

(2) Den Unterausschüssen können auch stellvertretende Ausschussmitglieder und andere sachkundige Personen angehören. Die Unterausschüsse haben die Ergebnisse ihrer Beratungen dem Ausschuss zur abschließenden Beratung vorzulegen, auf Verlangen des Ausschusses sind die Ergebnisse schriftlich vorzulegen.

(3) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Ausschusses haben das Recht, an allen Sitzungen der Unterausschüsse teilzunehmen.
 

§ 10 Hinzuziehen von Sachverständigen

Der Ausschuss und die Unterausschüsse können zu ihren Sitzungen Sachverständige hinzuziehen. Kann sich der Ausschuss nicht auf einen Sachverständigen einigen, so wird für jede Gruppe der von ihr vorgeschlagene Sachverständige hinzugezogen. Die Sachverständigen werden zum Gegenstand der Beratung gehört.
 

§ 11 Geschäftsführung

(1) Die Geschäfte des Ausschusses und seiner Unterausschüsse werden durch die IHK im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter geführt.

(2) Die IHK führt die Ergebnisniederschrift über die Sitzungen.
 

§ 12 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am Tag des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses, am 20.09.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 10.07.2007 außer Kraft.

Zurück zum Inhaltsverzeichnis