gemäß §§ 48, 49 Berufsbildungsgesetz (BBiG alt), (neu: §§ 64, 66 i. V. m. 71 Abs. 2 BBiG) vom 5. Dezember 2001 („Wirtschaft in Mainfranken" 2002, Heft 4, S. 55)
§ 1 Bezeichnung, Geltungsbereich und Zielsetzung des Ausbildungsberufes
(1) Die Berufsausbildung zum „Blinden/Sehbehinderten Telekommunikationsoperator" erfolgt nach dieser besonderen Ausbildungsregelung.
(2) Die in dieser Regelung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Verhaltensweisen sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit befähigt wird. Dabei sollen soweit wie möglich selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren gefördert werden.
§ 2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert 12 Monate.
§ 3 Personenkreis
(1) Diese Ausbildungsregelung gilt für blinde und hochgradig sehbehinderte Auszubildende. Sie haben kein auf Dauer wirtschaftlich nutzbares Sehvermögen und arbeiten grundsätzlich mit Punktschrift.
(2) Sie gilt auch für wesentlich sehbehinderte Rehabilitanden. Diese haben ein noch wirtschaftlich verwertbares Sehvermögen, benötigen aber grundsätzlich individuelle Seh- oder Lesehilfen. Dazu gehören z. B. Großbildschirme mit stufenlos vergrößerbarem Bildschirminhalt, spezielle Brillen oder Lupen.
§ 4 Zulassungsvoraussetzungen
Voraussetzungen zur Zulassung zur Prüfung sind:
- eine mit mindestens durchschnittlichem Erfolg abgeschlossene berufsorientierte blindentechnische Grundrehabilitation (12 Monate) für blinde und hochgradig sehbehinderte Rehabilitanden und die zwölfmonatige Ausbildung zum Telekommunikationsoperator oder
- ein mit mindestens durchschnittlichem Erfolg abgeschlossener Rehabilitationsvorbereitungs-Lehrgang (6 Monate) für wesentlich sehbehinderte Rehabilitanden und die zwölfmonatige Ausbildung zum Telekommunikationsoperator,
- berufliche Vorkenntnisse und Fertigkeiten, die den Inhalten dieser Ausbildungsregelung gleichwertig sind, können von der zuständigen Stelle auf die Ausbildungsdauer angerechnet werden.
§ 5 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse, Fertigkeiten und Verhaltensweisen: Grundlagen der Telekommunikation
- Aufbau und Wirkungsweise der Fernmeldenetze und -endgeräte
- Nutzen der in öffentlichen Netzen und Diensten angebotenen Telekommunikations-Dienstleistungen
- Aufgaben des Telekommunikationsoperators bei Anbietern von Telekommunikationsleistungen sowie anderen Unternehmen
- Bedienen von Telekommunikationsanlagen und Endgeräten der Telekommunikation
- Berufsgerechter Umgang mit dem behindertengerechten adaptierten PC und seinen peripheren Geräten
- Einsatz konventioneller schriftlicher Kommunikationstechniken
- Training der Gedächtnisleistung
- Erlernen von Gesprächstechniken, sicherer Gesprächsführung und positivem Gesprächsverhalten
- Partnerorientierte Kommunikation am Telefon
- Grundstrukturen der Organisation öffentlicher Verwaltungen und Unternehmen der Wirtschaft
§ 6 Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsteil „Kenntnisse" und dem Prüfungsteil „Fertigkeiten". Die Kenntnisprüfung findet schriftlich und mündlich, die Fertigkeitsprüfung praktisch statt.
(2) Gegenstand der Kenntnisprüfung sind folgende Prüfungsfächer:
- Grundlagen der Telekommunikation:
Der Prüfling soll allgemeine Kenntnisse der Rechtsgrundlagen der Telekommunikation, des Datenschutzes und der Bedingungen für die Inanspruchnahme von Netzen und Diensten nachweisen.
Die Prüfungsaufgaben werden mittels elektronischem Datenträger vorgelegt. Die Prüfungsarbeit ist mit dem PC zu erstellen und in Schwarzschrift auszudrucken.
Als Hilfsmittel sind insbesondere zugelassen: PC, Braille-Zeile, Großbildschirm, Sprachausgabe (über Kopfhörer), Hilfsmittel zum Schreiben der Punktschrift und Schreibzeug.
Arbeitszeit:
75 Minuten für blinde und hochgradig sehbehinderte Prüflinge
60 Minuten für wesentlich sehbehinderte Prüflinge.
Die Prüfungsleistung wird mit dem Faktor 2 gewichtet. - Aufbau, Wirkungsweise und Nutzung der Telekommunikationsnetze, -dienste, -systeme und -endgeräte:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er mit dem Aufbau und der Wirkungsweise von Telekommunikationsnetzen, -diensten, -systemen und -endgeräten vertraut ist, um sie optimal nutzen zu können.
Die Prüfungsaufgaben werden mittels elektronischem Datenträger vorgelegt. Die Prüfungsarbeit ist mit dem PC zu erstellen und in Schwarzschrift auszudrucken.
Als Hilfsmittel sind insbesondere zugelassen: PC, Braille-Zeile, Großbildschirm, Sprachausgabe (über Kopfhörer), Hilfsmittel zum Schreiben der Punktschrift und Schreibzeug.
Arbeitszeit:
20 Minuten für blinde und hochgradig sehbehinderte Prüflinge
90 Minuten für wesentlich sehbehinderte Prüflinge.
Die Prüfungsleistung wird mit dem Faktor 2 gewichtet. - Mündliche Kenntnisprüfung:
Das Prüfungsgespräch kann sich auf alle Inhalte des Ausbildungsberufsbildes gemäß § 5 dieser Ausbildungsregelung erstrecken. Der Prüfling soll nachweisen, dass er die erworbenen Kenntnisse und Verhaltensweisen auch in einer Gesprächssituation kompetent und verständlich anwenden kann.
Die mündliche Prüfung soll für den einzelnen Prüfling nicht länger als 30 Minuten dauern. Nach Maßgabe des Prüfungsausschusses können bis zu drei Prüflinge in einer Gruppe geprüft werden.
Die Prüfungsleistung wird mit dem Faktor 3 gewichtet.
(3) Gegenstand der Fertigkeitsprüfung sind folgende Prüfungsfächer:
Arbeitsprobe:
Die Prüfungsaufgabe besteht darin, einen Vermittlungsplatz mit den für die Ausbildung eingesetzten Kommunikationsanlagen und Endgeräten sowie einen PC mit vorhandenen peripheren Geräten und Medien zu bedienen. Alle im praktischen Dienstbetrieb relevanten Vorgänge können geprüft werden.
Insbesondere werden Anforderungen gestellt an:
- die Bedienung der Anlage
- die Ausführung der übernommenen Aufträge
- die Kommunikationsfähigkeit.
Bearbeitungszeit:
40 Minuten für blinde und hochgradig sehbehinderte Prüflinge
30 Minuten für wesentlich sehbehinderte Prüflinge.
Die Arbeitsprobe wird mit dem Faktor 3 gewichtet.
- Datenbank:
Die Prüfungsaufgabe besteht darin, in Datenbanken zu recherchieren, Änderungen vorzunehmen, die recherchierten Daten in Reports oder Kalkulationsberechnungen einzusetzen und das Ergebnis in Schwarzschrift auszudrucken.
Als Hilfsmittel sind insbesondere zugelassen: PC, Braille-Zeile, Großbildschirm, Sprachausgabe (über Kopfhörer). Die Prüfungsarbeit ist mit dem PC zu erstellen und in Schwarzschrift auszudrucken.
Bearbeitungszeit:
75 Minuten für blinde und hochgradig sehbehinderte Prüflinge
60 Minuten für wesentlich sehbehinderte Prüflinge.
Die Prüfungsleistung wird mit dem Faktor 2 gewichtet. - Textprogramm:
Phonetische Ansage
Die Prüfungsaufgabe besteht darin, einen aufgesprochenen Text mit dem PC zu erfassen. Der Prüfling hat eine Schreibleistung von mindestens 120 Anschlägen je Minute nachzuweisen.
Die Korrektur erfolgt nach den Prüfungsrichtlinien zur Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen für die Prüfung in „Kurzschrift und maschinelle Texterstellung" der IHK Würzburg-Schweinfurt vom 9. März 1993 („Mainfränkische Wirtschaft", Heft 7/8 1993, S. 56 ff.) in der jeweils gelten den Fassung.
Die Prüfungsarbeit ist mit dem PC zu erstellen und in Schwarzschrift auszudrucken.
Als Hilfsmittel sind insbesondere zugelassen: PC, Braille-Zeile, Großbildschirm, Sprachausgabe (über Kopfhörer).
Arbeitszeit:
5 Minuten für blinde und hochgradig sehbehinderte Prüflinge
5 Minuten für wesentlich sehbehinderte Prüflinge.
Zusammenfassung
Die Prüfungsaufgabe besteht darin, einen aufgezeichneten Text von 5 Minuten Dauer auf die für den Empfänger relevanten Informationen zu verdichten. Deutsche Sprache und Form werden mit bewertet.
Die Prüfungsarbeit ist mit dem PC zu erstellen und in Schwarzschrift auszudrucken.
Arbeitszeit:
40 Minuten für blinde und hochgradig sehbehinderte Prüflinge
30 Minuten für wesentlich sehbehinderte Prüflinge.
Textgestaltung
Die Prüfungsaufgabe besteht darin, einen vorgegebenen Text nach gegebenen Vorgaben zu gestalten.
Die Prüfungsarbeit ist mit dem PC zu erstellen und in Schwarzschrift auszudrucken.
Arbeitszeit:
35 Minuten für blinde und hochgradig sehbehinderte Prüflinge
25 Minuten für wesentlich sehbehinderte Prüflinge.
Die Prüfungsteile Phonetische Ansage, Zusammenfassung und Textgestaltung sind innerhalb der Aufgabe Textprogramm gleichgewichtig.
Die Prüfungsleistung wird mit dem Faktor 2 gewichtet.
§ 7 Feststellung und Bewertung des Prüfungsergebnisses
(1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn ein Prüfling in jedem der beiden Prüfungsteile (Kenntnisprüfung und Fertigkeitsprüfung) und im Prüfungsfach „Arbeitsprobe" mindestens „ausreichende" Leistungen erbracht hat.
(2) Die Prüfungsteile „Kenntnisprüfung" und „Fertigkeitsprüfung" werden im Verhältnis 1 : 1 gewichtet. Der Durchschnitt ergibt die Gesamtnote.
§ 8 Zeugnis
(1) Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis mit der Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach §§ 48,49 (BBiG)".
(2) Im Prüfungszeugnis sind die Prüfungsergebnisse in der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung sowie das Gesamtergebnis nach Noten und Punkten aufzuführen.
§ 9 Inkrafttreten
Die Änderung dieser Regelung tritt nach ihrer Genehmigung durch das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie als der Obersten Landesbehörde gemäß § 41 Satz 4 BBiG nach ihrer Veröffentlichung in der „Wirtschaft in Mainfranken" am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die geltende Regelung in der Fassung vom 3. März 1999 außer Kraft.