Arbeitgeber können zur Umsetzung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen berechtigt sein, auf Grundlage eines betrieblichen Schutz- und Hygienekonzepts Corona-Tests einseitig anzuordnen.
Im Rahmen der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 15 EStG darf der Zuschuss des Arbeitgebers die Aufwendungen des Arbeitnehmers einschließlich Umsatzsteuer für die entsprechenden Fahrberechtigungen nicht übersteigen.
Die Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) wird nicht über den 25. Mai 2022 hinaus verlängert.
Einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt
Das Bayerische Kabinett hat beschlossen, eine neue, 16. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (16. BayIfSMV) mit Inkrafttreten zum 3. April 2022 zu erlassen.
Sie erhalten aktuelle Informationen oder Hinweise zu unseren kostenfreien Veranstaltungen oder Webinaren. Bei der Anmeldung können Sie Ihr Abonnement so anpassen, dass Sie selbst bestimmen, zu welchen Themen wir Sie informieren sollen.
Newsletter abonnieren