Grundlage für die Steuerfestsetzung bilden bei den Realsteuern die von den Finanzämtern festgestellten Steuermessbeträge. Die Höhe der zu leistenden Steuerschuld berechnet sich hieraus prozentual in Höhe des jeweils von der Kommune festgesetzten Hebesatzes. Bei der Festsetzung der Hebesätze haben die Kommunen in Bayern, im Rahmen der Hebesatzautonomie, einen weiten Spielraum. Lediglich hinsichtlich der Gewerbesteuer gibt der Gesetzgeber einen Mindesthebesatz von 200 Prozentpunkten vor (vgl. § 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG) um innerdeutsche Steueroasen zu vermeiden.
Die Finanzautonomie hat den Effekt, dass die Last der zu entrichtenden Realsteuern auch bei gleichem Steuermessbetrag von Gemeinde zu Gemeinde erheblich voneinander abweichen kann. In der Folge gründen viele Standortentscheidungen von Unternehmen zunehmend auch auf der Hebesatzhöhe, die dadurch zum wichtigen Attraktivitätsfaktor einer Kommune wird.
Es ist in der Wirtschaft unumstritten, dass die Höhe der Realsteuern einen nicht unerheblichen Standortfaktor darstellt. Eine Verschlechterung dieser Standortbedingungen durch unüberlegte Hebesatzsteigerung kann die Verlagerung von Gewerbesteuerpflichtigen in Gemeinden mit niedrigeren Hebesätzen und damit eine Arbeitsplatzverlagerung oder gar einen Arbeitsplatzabbau zur Folge haben. Zu bedenken ist außerdem, dass Hebesatzerhöhungen nicht immer automatisch auch zu einem höheren Steueraufkommen führen. Sicheres Ergebnis einer Erhöhung der Hebesätze ist somit nur die relative Mehrbelastung der Unternehmen und nicht etwa die Erhöhung der Kasseneinnahmen.
Die IHK Würzburg-Schweinfurt plädiert daher für eine besonnene Hebesatzpolitik. Um die Attraktivität der Region Mainfranken, die sich in der Vergangenheit nicht zuletzt dank der überlegten Realsteuerpolitik der Mehrzahl der Kommunen zu einem attraktiven Wirtschaftsstandort entwickelt hat, nicht zu gefährden.
Einmal jährlich erfolgt durch die IHK Würzburg-Schweinfurt eine Erhebung der Realsteuerhebesätze und -einnahmen in Mainfranken. Diese stehen für Sie zum Download bereit.
Kapital- und Personengesellschaften werden ertragssteuerrechtlich unterschiedlich behandelt. Dies führt mittelbar zu ungleichen Belastungen durch die Realsteuern. Kapitalgesellschaften sind ertragssteuerrechtlich der Körperschaftsteuer mit einem Steuersatz (inkl. Solidaritätszuschlag) von 15,825 Prozent unterworfen, § 23 Abs. 1 KStG). Die Maximalbelastung von Personengesellschaften im Spitzensteuersatz der Einkommensteuer liegt derzeit demgegenüber bei 47,48 Prozent.
Um die dargestellte Ungleichbehandlung infolge der unterschiedlichen Steuersätze bei Kapital- und Personengesellschaften zu mildern, wird bei Letzteren die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer zugelassen. Ein direkter Abzug als Betriebsausgabe ist zwar wegen § 4 Abs. 5 b EStG nicht mehr möglich. Die durch gewerbliche Einkünfte entstandene tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich jedoch gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG derzeit um das 3,8-fache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum festgesetzten anteiligen Gewerbesteuermessbetrags. Diese Anrechnungsmöglichkeit der Gewerbesteuer bei Personengesellschaften führt im Ergebnis zumindest faktisch zu einer höheren Belastung der Kapitalgesellschaften.
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Diese Karte ist ein Auszug aus dem Wirtschaftsatlas der ©IHK Würzburg-Schweinfurt
Beraterin Recht und Steuern
Würzburg
Assessorin jur.
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