Aktuelle Informationen der Deutschen Emissionshandelsstelle zu CBAM-Berichten, FAQs und Standardwerten.
Am 31.01.2024 endete die Frist zur Abgabe des ersten CBAM-Berichts im CBAM-Übergangsregister. Eine große Mehrheit der berichtspflichtigen CBAM-Anmelder konnte unter anderem aufgrund später Bereitstellung der Software und technischer Schwierigkeiten diese Frist nicht einhalten. Die Europäische Kommission als Betreiberin des CBAM-Übergangsregisters und des CBAM-Portals für Unternehmer als Zugangspunkt für berichtspflichtige CBAM-Anmelder ist sich dieser Schwierigkeiten bewusst und hat eine Lösung entwickelt.
Seit dem 01.02.2024 gibt es im CBAM-Portal für Unternehmer eine Schaltfläche "Request delayed submission", mit der Sie als berichtspflichtiger CBAM-Anmelder eine verspätete Einreichung Ihres Berichts beantragen können. Nachdem Sie diesen Antrag gestellt haben, haben Sie 30 Tage Zeit, um Ihren CBAM-Bericht nachzureichen.
Als berichtspflichtiger CBAM-Anmelder müssen Sie Ihre CBAM-Berichte laut der CBAM-Verordnung (Artikel 35 Absatz 1) bei der Europäischen Kommission einreichen. Die CBAM-Durchführungsverordnung schreibt hierfür die Nutzung des CBAM-Übergangsregisters vor (Artikel 8 Absatz 1).
Die DEHSt hat erste FAQ (Frequently Asked Questions) auf ihrer Internetseite publiziert. Die DEHSt kann auf die hohe Anzahl an Anfragen nicht individuell eingehen.
Empfehlen möchten wir Ihnen außerdem das Dokument mit den FAQ der Europäischen Kommission. Bitte machen Sie sich mit dem Inhalt vertraut. Die Kommission hat vor wenigen Tagen weitere Fragen und Antworten aufgenommen.
Uns erreicht häufiger die Frage, ob die Standardwerte, die bis zum 31.7.2024 für eine vereinfachte Berichtserstellung verwendet werden dürfen, auch als Excel-Datei zur Verfügung stehen. Diese Datei finden Sie auf der CBAM-Website der Europäischen Kommission unter „Guidance“.
Weitere Informationen finden Sie im Newsletter der DEHSt.
Informationen zu CBAM finden Sie auch auf unserer Homepage.