Beherbergungsleistungen: EuGH ist mit dem Aufteilungsgebot befasst

Beherbergungsumsätze müssen hierzulande nach dem Aufteilungsgebot (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 2 UStG) in unterschiedlicher Weise besteuert werden. Lediglich die Übernachtungsleistung unterliegt dem ermäßigten Steuersatz, nicht aber deren unselbständige Nebenleistungen wie etwa das Frühstück oder die Spa-Nutzung.

Der Bundesfinanzhof hat nunmehr im Juni diesen Jahres in drei Verfahren um eine Vorabentscheidung des EuGH ersucht, um die Frage zu klären, ob das Aufteilungsgebot noch unionsrechtskonform ist. Die Entscheidung hierüber steht noch aus.

Sofern der EuGH sich dafür ausspricht, dass das Aufteilungsgebot nicht mit Unionsrecht vereinbar ist, würde dies die nationalen Gerichte in den drei vorgelegten Verfahren binden. Ob und wie Unternehmen, die von ebendiesem Aufteilungsgebot betroffen sind, gegen offene Umsatzsteuerbescheide vorgehen können, bitten wir mit Ihrem Steuerberater zu klären.

 

Quelle: KMLZ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH