Das Finanzgericht Hamburg hat sich in einem Verfahren damit befasst, inwieweit den Zollbehörden ein Präferenznachweis im Original vorzulegen sei und unter welchen Voraussetzungen von einer Vorlage im Original bei einem Vorliegen ganz außergewöhnlicher Umstände abgesehen werden kann.
Hier die wichtigsten Aussagen des Urteil des FG Hamburg vom 15.04.2024 - 4 K 31/21.
1. Ein Präferenznachweis ist grundsätzlich im Original aufzubewahren und auf Anforderung der Zollbehörden vorzulegen; Kopien sind nicht ausreichend.
2. Zu den Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung des EuGH, Urteil vom 23. Februar 1995, C-334/93, Bonapharma, auf Grund des Vorliegens ganz außergewöhnlicher Umstände von der Vorlage von Original-Präferenznachweisen abzusehen ist.
3. Bedient sich der Anmelder im Rahmen der Zollabfertigung eines Zollvertreters und übergibt diesem die Original-Präferenznachweise, liegen bei späterem Verlust der Original-Präferenznachweise außergewöhnliche Umstände regelmäßig nicht vor, denn sowohl die rechtzeitige Rückgabe der Original-Präferenznachweise als auch ggf. die Beschaffung von Ersatz-Präferenznachweisen liegen allein im Verantwortungsbereich des Anmelders.