Mit Urteil des Bundesgerichtshof (BGH, AZ: I ZR 143/23) vom 25.07.2024 entschied der BGH, dass es wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn ein Anbieter mit der durchschnittlichen Sternebewertung seiner Kunden wirbt, ohne dabei die einzelnen Bewertungen nach ihren Sternen aufzuschlüsseln.
Die Aufgliederung nach Sterneklassen sei keine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 1 UWG, so das Gericht.
Die Frage, ob die Gesamtzahl und der Zeitraum der berücksichtigten Kundenbewertungen zu nennen sei, hatten die Vorinstanzen demgegenüber bejaht. Die Frage war vom BGH nicht mehr zu beurteilen.
Quelle: Pressemitteilungen BGH