In seinem Urteil vom 10. April 2024 (AZ VIII ZR 161/23) hat der Bundesgerichtshof darüber entschieden, wie das Verhältnis von Beschaffenheitsvereinbarung und gleichzeitigem Gewährleistungsausschluss zu sehen ist.
In dem zugrundeliegenden Rechtsstreit verlangte der Käufer eines fast 40 Jahre alten Fahrzeugs Schadensersatz für die Beseitigung eines Mangels an der Klimaanlage. Der private Verkäufer hatte bei Verkauf mit einer funktionierenden Klimaanlage geworben, die Reparatur derselbigen zwei Monate nach Kauf jedoch mit Verweis auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss verweigert.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Verkäufer sich bezüglich der ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheit („Klimaanlage funktioniert“) nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen kann. Der Haftungsausschluss ist nach gefestigter Rechtsprechung dahingehend auszulegen, dass er sich nicht auf das Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit erstreckt. Die einschränkende Auslegung der Vorinstanzen, dass man angesichts des Alters des Fahrzeuges immer von einem solchen Defekt ausgehen müsse, weist der BGH zurück.