Mitteilungsverpflichtung für Kassensysteme

Ab dem 1. Januar 2025 ist die elektronische Meldung von Kassen(-systemen), EU-Taxametern und Wegstreckenzählern nunmehr auch technisch möglich. Sie erfolgt dann über das Programm "Mein ELSTER" und die ERiC-Schnittstelle.

Die Anschaffung oder Inbetriebnahme sowie die Außerbetriebnahme eines elektronischen Aufzeichnungssystems - gleich ob gekauft, gemietet oder geleast - muss innerhalb eines Monats an das zuständige Finanzamt mitgeteilt werden (§ 146 a Abs. 4 AO). Die amtlichen Vordrucke verlangen unter anderem Angaben zur Art, Anzahl, Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems. Mit Schreiben des BMF vom 06.11.2019 bzw. 18.08.2020 war die Mitteilungsverpflichtung bislang ausgesetzt.

Ab dem 01.01.2025 ist die elektronische Meldung von Kassensystemen nunmehr auch technisch möglich. Sie erfolgt dann über das Programm "Mein ELSTER" und die ERiC-Schnittstelle.

Hinsichtlich der Meldefrist ist der Stichtag 01.07.2025 ausschlaggebend. Vor dem Stichtag angeschaffte Systeme müssen bis zum 31.07.2025 mitgeteilt werden, danach gilt jeweils die einmonatige Frist. Bei Mitteilung sind stets alle in einer Betriebsstätte eingesetzten Aufzeihnungssysteme in einer einheitlichen Mitteilung zu übermiteln.

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