Neue Regelung soll Cookie-Banner reduzieren und Nutzererlebnis im Internet verbessern

Die Bundesregierung hat die vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr vorgelegte Verordnung über Dienste zur Einwilligungsverwaltung beschlossen.

Die neue Verordnung auf Grundlage des § 26 Absatz 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG) ermöglicht künftig eine Alternative zu den „Cookie-Bannern“. Nutzerinnen und Nutzer müssen dann nicht immer wieder in die Verwendung von Cookies einwilligen, sondern können ihre Entscheidungen dauerhaft hinterlegen.

Zukünftig können Dienste zur Einwilligungsverwaltung die Entscheidungen der Nutzerinnen und Nutzer über ihre erteilten und nicht-erteilten Einwilligungen verwalten. Auf diese Weise sollen die Entscheidungen transparenter und nachvollziehbarer werden. Einmal getroffene Entscheidungen müssen nicht ständig wiederholt werden, wenn Anbieter digitaler Dienste die hinterlegten Einstellungen akzeptieren. Für Anbieter digitaler Dienste bietet dieses Verfahren ebenfalls Vorteile. Sie können die Einwilligungen in einem rechtssicheren Verfahren nutzerfreundlich erfragen, ohne das Design ihrer Webseite durch ein Banner zu stören.

Die Anerkennung der neuen Dienste zur Einwilligungsverwaltung erfolgt durch die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Das stärkt das Vertrauen und die Akzeptanz für die Nutzung der neuen Verfahren. Es handelt sich um einen – auch auf europäischer Ebene – neuen Ansatz. Innerhalb der Grenzen des europäischen Datenschutzrechts wird erstmals ein gesetzlicher Rahmen festgelegt, um der Flut von Cookie-Bannern zu begegnen. Das stärkt die informationelle Selbstbestimmung der Nutzerinnen und Nutzer im Internet. Der Erfolg hängt wesentlich davon ab, dass sich Anbieter auf dem Markt entwickeln und die neuen Einwilligungsverfahren von Nutzerinnen und Nutzern sowie von Anbietern digitaler Dienste in Anspruch genommen werden. Die Wirksamkeit der Regelungen wird zwei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung evaluiert.

Lesen Sie die vom Kabinett beschlossene Verordnung.
 

Quelle: Bundesministerium für Digitales und Verkehr

 

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