Grundsätzlich – so kennt es jeder – ist bei Krankheit die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) zum Beweis vorzulegen. Dass dies allein jedoch nicht immer reicht, zeigt die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Dezember 2023.
In besagtem Verfahren ließ der Arbeitnehmer sich nach erfolgter Kündigung des Arbeitsverhältnisses für die exakte Dauer der Kündigungsfrist krankschreiben und nahm am hierauf folgenden Tag die Arbeit beim neuen Arbeitgeber auf. Das Gericht stellte daraufhin fest, dass der Beweiswert der AU in diesem Fall auf Grund der zeitlichen Koinzidenz erschüttert ist und die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit durch den Arbeitnehmer auf andere Weise bewiesen werden müsste um einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auszulösen.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 13.12.2023