Keine Änderung der GbR-Gesellschafter im Grundbuch nach Inkrafttreten des MoPeG
Wie gründen Sie nebenbei ein Unternehmen? Oft fängt eine unternehmerische Selbstständigkeit klein an. Hier bekommen Sie einen Einblick in das Thema Selbstständigkeit im Nebenerwerb.
Eine Gewerbeanmeldung ist für hauptberuflich Selbstständige wie auch für Selbstständige im Nebenerwerb erforderlich.
Um sich nebenberuflich selbstständig zu machen, gelten folgende neuen Regeln:
Prüfen Sie zudem vor der Anmeldung ob Ihre auszuübende Tätigkeit bestimmten Voraussetzungen unterliegt, z. B. erlaubnis-, genehmigungs-, Meisterpflicht.
Die Kombination aus einer hauptberuflichen Tätigkeit in Teilzeit und einer selbstständigen Nebentätigkeit ist nicht selten. Allerdings sind die Einnahmen im Hauptberuf meist niedrig und die Anzahl der geleisteten Stunden gering. Damit Sie keine bösen Überraschungen erleben und Krankenkassenbeiträge nachzahlen müssen, sollten Sie bei der Krankenkasse, wenn Sie gesetzlich versichert sind, ein Statusfeststellungsverfahren beantragen. Es ist durchaus möglich, dass die gesetzliche Krankenversicherung in diesem Fall entscheidet, dass Sie nicht nebenberuflich selbstständig sind und Sie in diesem Fall sowohl für Ihre abhängige Beschäftigung und die Selbstständigkeit Beiträge entrichten müssen.
Oft ist eine Gründung im Nebenerwerb ein erster Schritt, um eine Selbstständigkeit neben dem Job, Studium oder als Wiedereinstieg zu testen. Wichtig für Sie ist zunächst, dass auch eine Existenzgründung im Nebenerwerb zunächst eine den gleichen Regeln unterliegt wie eine Gründung im Haupterwerb.
Tipp: Die Art, wie Sie nebenberuflich selbstständig sein möchten, hat einen großen Einfluss auf den Erfolg. Eine Beratungstätigkeit oder ein Steuerbüro sind leichter neben dem Hauptberuf zu führen als beispielsweise ein Ladengeschäft.
Angestellte Arbeitnehmer müssen den Arbeitgeber über die geplante nebenberufliche Selbstständigkeit informieren. Das ist, selbst wenn der Arbeitsvertrag etwas anderes behauptet, eine reine Formsache, solange Sie sich an die Regeln halten:
Beamte haben einen Sonderstatus, da sie kein Arbeitsverhältnis eingehen, sondern in einem Dienst- und Treueverhältnis zu ihrem Dienstherrn stehen. Daher gelten für Beamte andere Spielregeln.
Beamte können nur nebenberuflich selbstständig sein, wenn folgende Grundregeln eingehalten werden:
Dazu kommt, dass Beamte den Dienstherrn nicht nur informieren müssen, wenn sie sich nebenberuflich selbstständig machen – sie sind verpflichtet, das Vorhaben genehmigen zu lassen. Die Genehmigung wird ausschließlich dann erteilt, wenn die Selbstständigkeit dienstliche Interessen nicht beeinträchtigtund ist zudem auf längstens fünf Jahre befristet.
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die selbstständige Tätigkeit:
Das Bundesbeamtengesetz regelt in den Paragrafen 97 bis 106 alles rund um die nebenberuflichen Tätigkeiten von Beamten. Unsere Ausführungen zur Sozialversicherung im Anschluss beziehen sich auf die aktuell gesetzlich versicherten Arbeitnehmer.
Während hauptberuflich Gründende viele Fördermittel und Zuschüsse erhalten können, ist die Auswahl deutlich geringer, wenn Sie sich nebenberuflich selbstständig machen. Einige Gründerkredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) können auch nebenberufliche Gründer in Anspruch nehmen, wenn auf Dauer die hauptberufliche Selbstständigkeit angestrebt wird. Nebenberufliche Gründer sollten den Kapitalbedarf nicht unterschätzen und genau prüfen, ob sie Fördermittel vom Staat, dem Land oder der eigenen Gemeinde erhalten können.
Die nebenberufliche Selbstständigkeit ändert nicht so viel wie die hauptberufliche Tätigkeit als eigener Chef. Dennoch gibt es einiges zu beachten.
Das Einkommen aus Ihrer nebenberuflichen Selbstständigkeit unterliegt ebenso wie Ihr reguläres Arbeitseinkommen der Einkommensteuerpflicht. Legen Sie zur Sicherheit circa 30 % des Gewinns für die Steuerzahlungen zurück, so werden Sie nicht von unerwartet hohen Nachzahlungen überrascht.
Wenn Sie Umsatzsteuer ausweisen, ist eine regelmäßige Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt notwendig, die Gründer in den ersten beiden Betriebsjahren in der Regel monatlich abgeben müssen. Von der eingenommenen Umsatzsteuer dürfen Sie den Vorsteuerabzug vornehmen, d. h. Sie ziehen die von Ihnen bezahlte „Mehrwertsteuer“ ab, den Restbetrag erhält das Finanzamt als Umsatzsteuer.
Um Gründer und kleine Unternehmen zu entlasten, bietet der Staat auf Antrag die Kleinunternehmerregelung an. Sofern Sie im Vorjahr weniger als 22.000 Euro und im aktuellen Jahr weniger als 50.000 Euro Umsatz erwirtschaften, dürfen Sie diese Regelung nutzen. Sie stellen Ihren Kunden dann keine Umsatzsteuer in Rechnung und nehmen im Gegenzug auch keinen Vorsteuerabzug vor. Wenn Sie sich nebenberuflich selbstständig machen und die zu erwartenden Umsätze überschaubar sind, kann sich die Kleinunternehmerregelung anbieten. Da die Wahl der Kleinunternehmerregelung von verschiedenen Aspekten abhängig gemacht werden kann, sollte man sich hierzu im Vorfeld entsprechend informieren.
Ab dem 1.1.2025 werden die Grenzen angehoben, aber dafür auch die "weiche Übergangsregelung" aufgehoben.
Sofern Sie im Vorjahr weniger als 25.000 Euro und im aktuellen Jahr weniger als 100.000 Euro Umsatz erwirtschaften, dürfen Sie diese Regelung nutzen. Sie stellen Ihren Kunden dann keine Umsatzsteuer in Rechnung und nehmen im Gegenzug auch keinen Vorsteuerabzug vor. Sobald die Grenze überschritten wird, muss der Unternehmer tätig werden, denn er wird sofort umstatzsteuerpflichtig.
Wenn Arbeitszeit und Einkommen die Grenzwerte nicht überschreiten, finanzieren Sie in der Regel als nebenberuflich Selbstständiger die gesetzliche Krankenversicherung über den Hauptjob. Weitere Beiträge fallen nicht an.
Überwiegt die selbstständige Tätigkeit, sind Sie nicht mehr nebenberuflich selbstständig. In diesem Fall müssen Sie sich freiwillig gesetzlich krankenversichern.
Tipp: Sind Sie unsicher, lassen Sie von Ihrer Krankenkasse ein Statusfeststellungsverfahren durchführen.
Zudem sollten Sie die aufzunehmende Tätigkeit hinsichtlich einer Rentenversicherungspflicht überprüfen. Es gibt Tätigkeiten, welche eine Rentenversicherungspflicht, auch in der selbstständigen Nebentätigkeit, auslösen.
Hinweis: Das gilt z. B. für Lehrer, Trainer oder Pysiotherapeuthen. Lassen Sie sich fachkundig z. B. durch die Rentenversicherung beraten.
Prüfen Sie bitte zudem, ob Ihre Selbständigkeit einer Beitragspflicht in einer der Berufsgenossenschaften unterliegt (www.dguv.de)
Der Nebenerwerbsunternehmer muss seine Geschäftsvorfälle mit Hilfe seiner Buchführung schriftlich festhalten. Für den Nebenerwerb reicht in der Regel die vereinfachte Methode der Gewinnermittlung, die Einnahmenüberschussrechnung (Betriebseinnahmen – Betriebsausgaben = Gewinn/Verlust) aus. Diese Methode dürfen Sie betreiben, wenn Sie nicht als Kaufleute gelten, nicht im Handelsregister eingetragen sind, nicht freiwillig Bücher führen oder Ihr Jahresumsatz unter 600.000 Euro und der Jahresgewinn unter 60.000 Euro liegen. Vor und ab Beginn der selbstständigen Tätigkeit bestehen Aufzeichnungspflichten, die sich insbesondere aus dem Einkommens- und Umsatzsteuergesetz ergeben.
Hinweis: Grundsätzlich steht es jedem Arbeitnehmer frei, zusätzlich weitere Tätigkeiten aufzunehmen oder nebenbei selbstständig zu sein, solange sich diese Tätigkeiten nicht zeitlich überschneiden, Sie Ihrem Arbeitgeber Konkurrenz machen oder Ihre Haupttätigkeit beeinträchtigt wird. Dennoch sollten Sie vorab Ihren Arbeitsvertrag, tarifrechtliche Regelungen und Betriebsvereinbarungen auf Bestimmungen zur Nebenbeschäftigung hin prüfen. Möglicherweise besteht auch eine Informationspflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Auch ohne diese Pflichten kann eine Information Ihres Arbeitgebers über die beabsichtigte Nebentätigkeit sinnvoll sein.
Für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst gilt grundsätzlich, dass Nebentätigkeiten einer vorherigen Genehmigung bedürfen. Wenn Sie arbeitssuchend gemeldet sind, müssen Sie vor Aufnahme Ihrer Nebenerwerbstätigkeit die Agentur für Arbeit oder Ihr zuständiges Jobcenter über Ihr Vorhaben informieren. Arbeitslosengeld I kann weiter gewährt werden, wenn der zeitliche Umfang Ihrer Nebentätigkeit 15 Wochenstunden nicht übersteigt. Die Anrechnung des Einkommens auf das Arbeitslosengeld erfolgt entsprechend der gesetzlichen Regelungen.
Auch nebenberufliche Gründer sollten gut überlegen, welche Rechtsform sie für ihr Unternehmen wählen. Die häufigste Wahl ist das Einzelunternehmen – ob als Gewerbetreibender oder als Freiberufler. Der Vorteil liegt in der einfachen und kostengünstigen Gründung. Der Nachteil ist aber, dass Sie als Einzelunternehmer mit Ihrem gesamten Privatvermögen haften.
Möchten Sie als Gruppe nebenberuflich gründen, bietet sich die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Rechtsform an. Auch hier sind die Formalitäten und Kosten gering. Obwohl Sie sich mündlich auf eine GbR einigen können, ist ein Gesellschaftsvertrag dringend zu empfehlen. Bitte beachten Sie, dass die GbR Freiberuflern und Gewerbetreibenden offensteht. Bei der GbR ist die Haftung ebenfalls nicht begrenzt.
Möchten Sie die Haftung auf das Unternehmenskapital begrenzen, müssen Sie eine Kapitalgesellschaft wie die GmbH oder die UG (haftungsbeschränkt), auch Mini-GmbH genannt, gründen. Hier sind Aufwand und Kosten deutlich höher und die Anforderung an die Buchführung nimmt zu.
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