Sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag oder aus konkreten Vereinbarungen nichts anderes ergibt, kann der Gesellschafter einer Personengesellschaft seine Stimmabgabe nach deren Zugang beim Abstimmungsleiter grundsätzlich nicht mehr frei widerrufen.
Wirksame Enterbung durch eine Anrechnungsbestimmung in einem notariell beurkundeten Übergabevertrag
Wolfgang Bürger stellt dar, warum Investitionsstaus rechtzeitig aufgelöst werden sollten. "Eigentlich sollte man schon bei Gründung oder Übernahme an die eigene Nachfolge denken."
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