Gründung durch eine minderjährige Person

Gründung unter 18 - Zusätzliche Voraussetzungen

Minderjährige Personen werden im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) grundsätzlich als beschränkt geschäftsfähig bezeichnet. Als minderjährige Person gilt, wer das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat.

Voraussetzungen für die Gründung

Ermächtigung des gesetzlichen Vertreters

Die Ermächtigung ist vor der Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit zu erteilen. Die einmal erteilte Ermächtigung kann vom gesetzlichen Vertreter nur mit Genehmigung des Familiengerichts (Amtsgericht - Familienverfahren) zurückgenommen werden.

Amtsgerichte in Bayern
Genehmigung des Familiengerichts

Zusätzlich bedarf es noch der Genehmigung des Familiengerichts, durch die die obengenannte Ermächtigung erst wirksam wird.
Die Erteilung der Genehmigung setzt im Wesentlichen voraus, dass der die jugendliche Person die für den Betrieb eines Unternehmens erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Hintergrund ist unter anderem, dass die minderjährige  Person davor geschützt werden soll, unbedarft Verpflichtungen einzugehen, die ihm erheblichen finanziellen Schaden bereiten können.

Voraussetzung für die Erteilung einer familiengerichtlichen Genehmigung  ist ein schriftlicher Antrag der minderjährigen Person. Dieser kann formlos gestellt werden und bedarf zusätzlich einer Unterschrift durch die gesetzlichen Vertreter. Darüber hinaus sollte eine schriftliche Bescheinigung der Schule beigefügt werden, in der die Schule zu der Frage Stellung nimmt, ob aus ihrer Sicht eine Unternehmensgründung mit den schulischen Leistungen der minderjährigen Person vereinbar sei und der weiteren Entwicklung nicht entgegenstehe. Vor Erteilung einer Genehmigung werden die minderjährigen Personen und seine gesetzlichen Vertreter angehört.

In der Praxis hat es sich als hilfreich erwiesen, dem Antrag

  • einen Lebenslauf,
  • einen Geschäftsplan und
  • Nachweise zu Kenntnissen über die rechtlichen Voraussetzungen einer selbstständigen Tätigkeit

hinzuzufügen. Ein Rechtspfleger beim zuständigen Familiengericht kann Auskunft erteilen, welche Unterlagen das Gericht benötigt.

Businessplan - Vorlage

Folgen der Ermächtigung und der Genehmigung

Durch diese Genehmigung hat die jugendliche Person für Geschäfte, die sein Gewerbe betreffen, die "unbeschränkte Geschäftsfähigkeit" erlangt. Damit darf er alle Verträge schließen, die seine gewerbliche Tätigkeit mit sich bringt, also beispielsweise Abschluss eines Mietvertrags über Geschäftsräume, Kauf von Betriebseinrichtungen, Abschluss von Kauf- und Werkverträgen sowie von Arbeits- und Dienstverträgen. 

Davon ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, zu denen auch der gesetzliche Vertreter der Genehmigung des Familiengerichts bedarf, beispielsweise die Aufnahme eines Kredits oder die Erteilung von Prokura.

  • Will die minderjährige Person ein weiteres Gewerbe errichten, ist dies allerdings von der erteilten Genehmigung in der Regel nicht umfasst, sondern es bedarf einer erneuten Genehmigung.
  • Möchten mehrere minderjährige Personen ein Unternehmen führen, dann kann eine GbR gegründet werden, wenn jede minderjährige Person über eine entsprechende Ermächtigung seiner gesetzlichen Vertreter und des jeweiligen Familiengerichts verfügt. Die Ermächtigung berechtigt allerdings nicht, Geschäftsführer einer GmbH zu sein.
  • Wenn die Ermächtigung durch die gesetzlichen Vertreter und die familiengerichtliche Genehmigung vorliegen, kann die minderjährige Person den Betrieb sowohl erlaubnisfreier als auch erlaubnispflichtiger Gewerbe beantragen. In beiden Fällen muss das Gewerbe angemeldet werden; bei Tätigkeiten, die zudem einer Erlaubnis bedürfen, muss diese bereits im Vorwege beantragt und erteilt werden.
  • Der Betrieb eines erlaubnispflichtigen Gewerbes setzt voraus, dass der Unternehmer die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Zu deren Nachweis ist in der Regel ein Führungszeugnis vorzulegen.

Eigenverantwortung

Die minderjährige Person ist für die Einhaltung aller Gesetze und Vorschriften sowie Abgabenpflichten selbst verantwortlich. Dies bedeutet, er kann und muss die Handlungen hinsichtlich Gewerbeanmeldung, Steuererklärung und Mitgliedschaft in der Handelskammer selbst vornehmen. Für Verbindlichkeiten, die durch den Betrieb des Gewerbes begründet werden, haftet die minderjährige Person in vollem Umfang selbst.

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