Die sogenannten Minijobs erfreuen sich seit langem großer Beliebtheit. Doch es gilt, einige Spielregeln zu beachten, um von der niedrigen Pauschalbesteuerung und ggf. von der Sozialversicherungsfreiheit Gebrauch machen zu können.
Die Anstellung geringfügig entlohnter oder kurzfristig Beschäftigter ist heute mit etwa 7,42 Millionen (etwa 4,5 Millionen davon ausschließlich geringfügig Beschäftigte) stark verbreitet. Arbeitgeber nutzen dieses Instrument gerne, um Auftragsspitzen abzufedern oder ausfallende Vollzeitarbeitskräfte zu überbrücken. Klassische Einsatzfelder finden sich in der Landwirtschaft, der Gastronomie sowie der industriellen Fertigung. Den „Charme“ dieser Anstellungsformen macht jedoch nicht nur diese Flexibilität aus.
Geringfügige Beschäftigungen (Minijobs) und kurzfristige Beschäftigungen (Saisonarbeit) unterliegen zudem etlichen sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Sonderregelungen. Grundsätzlich sind Minijobs und kurzfristige Beschäftigungen arbeitsrechtlich als ganz reguläre Arbeitsverhältnisse unter Einbezug der Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes einzustufen. Es empfiehlt sich daher grundsätzlich immer, einen schriftlichen Arbeitsvertrag zu schließen. Zudem müssen Minijobs (auch in Privathaushalten) zwingend bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden. Die Minijob-Zentrale ist der Knappschaft Bahn-See angegliedert. Sie erhält die An- und Abmeldungen sowie die Beitragsnachweise und nimmt die Pauschalabgaben entgegen.
Kontaktdaten der Minijob-Zentrale:
Anschrift: Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See, Minijob-Zentrale, 45115 Essen,
Internet: http://www.minijob-zentrale.de,
Tel.-Service Center: 0355-2902-70799
Für geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse ("538 €-Jobs", früher: "450 €-Jobs") gelten folgende Regelungen:
Beispiel:
Einzelhändler Franz Müller hat für einige Stunden in der Woche Hausfrau Maria Bauer als Kassiererin eingestellt. Er zahlt ihr 350 € monatlich. Daneben übt Frau Bauer keine weiteren Beschäftigungen aus. Frau Bauer ist in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert. Für Einzelhändler Franz Müller ergeben sich folgende monatliche Abgaben:
Entgelt: 350,00 €
Pauschale Abgaben incl. Umlagen (31,2 % von 350 €): 109,20 €
Frau Bauer hat keine Abgaben zu leisten. Einzelhändler Müller muss die pauschalen Abgaben in Höhe von 109,20 € an die Minijob-Zentrale überweisen.
Fälligkeitstermine
Seit 1. Januar 2006 sind der Gesamtsozialversicherungsbeitrag sowie die Pauschalabgaben für geringfügig Beschäftigte in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. Ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Zu diesem Termin wird auch eine eventuelle Überzahlung ausgeglichen.
Unfallversicherung
Neben der Meldepflicht bei der Minijob-Zentrale als einheitliche Einzugsstelle besteht eine Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung. Dies bedeutet, dass auch die Entgelte der Minijobber gegenüber der zuständigen Berufsgenossenschaft im jährlichen Lohnnachweis aufzuführen sind. Bei Privathaushalten ist die kommunale Unfallversicherung Bayern (Telefon: 089-36093-0, www.kuvb.de) zuständig.
Arbeit auf Abruf
Wird die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht im Arbeitsvertrag festgelegt, gilt zum Schutz der Arbeitnehmer eine Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche als vereinbart. Diese Grenze lag vor dem 01.01.2019 bei 10 Stunden und wurde zum 01.01.2019 angehoben. Wenn Minijobber und Arbeitnehmer keine wöchentliche Arbeitszeit vereinbaren, ergibt sich fiktiv schnell ein durchschnittlicher Monatsverdienst von mehr als 538 €, selbst wenn lediglich der Mindestlohn pro Stunde gezahlt wird. Dann liegt kein Minijob mehr vor, was schlussendlich auch die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ändert. Arbeitgeber sind somit gehalten, eine wöchentliche Arbeitszeit zu vereinbaren.
Wichtiger Hinweis: Die Abgrenzungen im Steuerrecht unterscheiden sich hier von denen im Sozialversicherungsrecht!
Sozialversicherung
Als kurzfristige Beschäftigung gilt eine Tätigkeit, die vertraglich oder nach der Art des Beschäftigungsverhältnisses auf längstens 3 Monate oder – bei weniger als fünf Arbeitstagen in der Woche – auf insgesamt 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt ist.
Diese Regelung gilt für Tätigkeiten ab 01.01.2015.
Bei der Prüfung, ob die Zeiträume von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen überschritten werden, sind die Zeiten mehrerer aufeinander folgender kurzfristiger Minijobs ohne Rücksicht auf die Höhe der darin erzielten Arbeitsverdienste zusammenzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn die einzelnen Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden. Es ist jeweils bei Beginn einer neuen Beschäftigung zu prüfen, ob diese – zusammen mit den schon im laufenden Kalenderjahr ausgeübten kurzfristigen Beschäftigungen des Arbeitnehmers – die maßgebende Zeitgrenze überschreitet.
Solange die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt wird, kommt es bei kurzfristigen Minijobs – anders als bei den geringfügigen 538 € Minijobs – auf die Höhe des Einkommens nicht an. Berufsmäßig wird eine Beschäftigung u. a. dann ausgeübt, wenn sie nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Sie darf also nicht allein für die Sicherung des Lebensunterhalts bzw. -standards bestimmt sein. Berufsmäßigkeit liegt z. B. nicht vor, wenn der kurzfristige Minijob neben einer Hauptbeschäftigung oder beispielsweise von Hausfrauen, Altersrentnern, Schülern oder Studenten ausgeübt wird.
Geht ein Arbeitsverhältnis über das Jahr hinaus oder ist es durch eine Rahmenvereinbarung von vornherein auf jährliche Wiederholungen angelegt, liegt in der Regel keine kurzfristige Beschäftigung vor; dies gilt auch, wenn pro Jahr an höchstens 70 Arbeitstagen gearbeitet wird. Für nähere Informationen hierzu kontaktieren Sie bitte die Minijob-Zentrale unter oben genannten Kontaktdaten.
Liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, ist diese für Arbeitgeber und Arbeitnehmer generell sozialversicherungsfrei. Es fallen auch keine Pauschalbeiträge für den Arbeitgeber an. Dies gilt auch, wenn sie neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung oder einer geringfügigen Beschäftigung ausgeführt wird. Dennoch muss der Arbeitgeber das kurzfristige Beschäftigungsverhältnis der Minijob-Zentrale melden.
Unfallversicherung
Der kurzfristig Beschäftigte ist kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichert. Die Beiträge zu dieser Pflichtversicherung müssen vom Arbeitgeber an die zuständige Berufsgenossenschaft gezahlt werden. Bei Privathaushalten ist die kommunale Unfallversicherung Bayern (Telefon: 089-36093-0, www.kuvb.de) zuständig.
Lohnsteuer
Der Arbeitslohn aus einer kurzfristigen Beschäftigung ist uneingeschränkt lohnsteuerpflichtig. Die Möglichkeit, ihn steuerfrei unter Vorlage einer Freistellungsbescheinigung des Finanzamts zu zahlen, existiert nicht. Vielmehr gilt das übliche Steuerabzugsverfahren über die elektronische Lohnsteuerkarte (ELStAM). Unter bestimmten Voraussetzungen besteht jedoch die Möglichkeit der Besteuerung mit einem pauschalen Steuersatz von 25 %. Die genauen Voraussetzungen variieren zu stark, um sie hier ausführlich darstellen zu können. Nähere Auskünfte hierzu erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Finanzverwaltung.
Außerdem werden Solidaritätszuschlag sowie ggf. Kirchensteuer fällig. Wichtig: Auch für kurzfristig Beschäftigte muss der Arbeitgeber ein Lohnkonto führen.
Der Arbeitgeber muss sowohl geringfügig entlohnte als auch kurzfristig Beschäftigte innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Aufnahme ihrer Beschäftigung bei der zuständigen Einzugsstelle an- und innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung der Beschäftigung abmelden. Bei geringfügig entlohnten Beschäftigten hat er zusätzlich der Einzugsstelle jede Änderung des Arbeitsentgelts mitzuteilen, sofern die Änderung zu einer Über- oder Unterschreitung der 538 € -Grenze führt. Außerdem hat er für geringfügig entlohnte Beschäftigte eine Jahresmeldung zu erstatten. Die Meldungen werden auf dem Vordruck "Meldung zur Sozialversicherung" vorgenommen.
Kommt der Arbeitgeber seiner Meldepflicht nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig nach, kann ein Bußgeld bis zu 5.000 Euro verhängt werden. Falls es infolge der Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen zur Versicherungspflicht kommt, informiert die Bundesknappschaft die Arbeitgeber darüber. Diese sind verpflichtet, notwendige An- und Abmeldungen bei Bundesknappschaft und Krankenkassen vorzunehmen.
Weitere Informationen:
Auf www.minijob-zentrale.de finden Sie weiteres umfangreiches Informationsmaterial. Zudem halten die Sozialversicherungsträger entsprechende Beratungsangebote bereit.
Stand: 02.01.2024
Assessorin jur.
Referentin Recht und Steuern
Würzburg
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