Der Kauf auf Umtausch kommt im täglichen Leben häufig vor, insbesondere beim Kauf von Geschenken. Beim Kauf auf Umtausch kann der Käufer zwar die Ware zurückgeben, nicht aber auch den Kaufvertrag als solchen auflösen.
Das Umtauschrecht muss jedoch ausdrücklich vereinbart werden. Ein „generelles“ Umtauschrecht hat der Kunde grundsätzlich nicht.
Ein Umtauschen bereits gekaufter Waren kann nur dann gefordert werden, wenn eine besondere - auch stillschweigende - Vereinbarung getroffen wurde. In der Praxis erfolgt diese Vereinbarung meist dadurch, dass sich der Kunde den Umtausch vor dem Bezahlen ausdrücklich vorbehält und der Unternehmer damit einverstanden ist. Ein Umtauschrecht kann auch von Seiten des Händlers durch einen entsprechenden Aufdruck auf dem Kassenzettel freiwillig eingeräumt werden. Auf Ausnahmen und Ausschlüsse muss hier konkret hingewiesen werden.
Aber auch ohne diese Hinweise und besonderen Vereinbarungen erkennen die Gerichte gelegentlich ein Umtauschrecht als stillschweigend vereinbart an, so in etwa bei Geschenkartikeln.
Da beim Umtauschrecht der Kaufvertrag bestehen bleibt, kann der Kunde nicht den Kaufpreis zurück fordern sondern lediglich einen anderen Artikel aus den vorhandenen Warenbestand wählen. Er hat auch keinen Rechtsanspruch auf Rückzahlung eines eventuell durch den Umtausch entstehenden Differenzbetrages. Zahlt der Unternehmer trotzdem (einen Teil) in Bar aus, ist dies sein freiwilliges Zugeständnis. Als „Zwischenweg“ bietet sich die Ausstellung eines Gutscheins an (siehe unten).
Der Kunde kann das Umtauschrecht übrigens nur innerhalb einer angemessenen Frist ausüben (in der Regel 2-4 Wochen). Er trägt auch die Gefahr des zufälligen Unterganges der Ware nach Übergabe.
Beachte:
Das Umtauschrecht hat nichts mit der Geltendmachung von Mängelrügen zu tun. Wenn z.B. beim Kauf von Kleidung ein Umtauschrecht ausgeschlossen ist, kann der Käufer bei Mängeln der Kleidung trotzdem Gewährleistungsansprüche stellen.