Digitales Merkblatt

Reiserecht

Das Reisevertragsrecht findet sich in den §§ 651 a ff BGB. Es birgt für den Reiseveranstalter ein hohes unternehmerisches Risiko, denn er haftet verschuldensunabhängig für die Durchführung der Reise. Mit der Pauschalreiserichtlinie, die bis zum 01.01.2018 in nationales Recht umgesetzt werden musste, wurde der Anwendungsbereich des Reisevertragsrechts weiter, die Grenze zur bloßen Reisevermittlung verschwamm. Für Unternehmer in der Tourismusbranche besteht damit die große Gefahr, in das Reisevertragsrecht zu rutschen.

Dieses Merkblatt soll einen kurzen Überblick über das Reisevertragsrecht unter Berücksichtigung der EU-Pauschalreiserichtlinie geben.

I. DER REISEVERTRAG

1. Anwendungsbereich des Reisevertragsrecht

Ein Reisevertrag wird zwischen Reiseveranstalter und Reisendem (derjenige der die Reise angemeldet hat)  geschlossen. Inhalt eines solchen Vertrages ist die Pauschalreise, die sich nach derzeit geltendem Recht dadurch auszeichnet, dass sie aus mindestens zwei Reiseleistungen - z. B. Unterkunft und Beförderung - besteht. Diese müssen zum Zwecke derselben Reise in einem einzigen Vertrag miteinander verbunden sein. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Veranstalter dem Kunden ein Reisepaket angeboten hat oder der Kunde die Reise aus dem Angebot des Reiseveranstalters selbst zusammengestellt hat.

Bei der Nutzung von Reiseportalen im Internet kann eine Pauschalreise auch durch das Hinzubuchen von verlinkten Leistungen anderer Anbieter entstehen, sofern Kundendaten an diesen anderen Anbieter weitergegeben werden. Die zugefügten Bestandteile der Reise müssen voneinander trennbar und für die gesamte Reise wesentlich sein (ca. 35 % der Kombination). Ist dies nicht der Fall liegt nach derzeitiger Rechtslage nur eine einzige Reiseleistung und damit keine Pauschalreise vor.

2. Abgrenzung zur Reisevermittlung

Die Reisevermittlung findet dort ihren Raum, wo mehrere, einzelne Verträge geschlossen werden. Diese dürfen auch zum Zwecke derselben Reise verkauft werden, allerdings muss deutlich gemacht werden, dass keine Pauschalreise angeboten wird. Dies geschieht zum Beispiel durch eine getrennte Auswahl und Bezahlung der Leistungen, vor allem aber dadurch, dass dem Reisenden kein Gesamtpreis für alle Leistungen angegeben wird, sie nicht als Pauschalreise bezeichnet werden und der Anbieter die Reise nicht bereits vor Zustimmung des Kunden zu einem Reisepaket zusammengestellt hat. Anderenfalls wird der Reisevermittler zum Veranstalter.

II. PFLICHTEN DES REISEVERANSTALTERS

1. Hauptpflichten aus dem Reisevertrag

Der Reiseveranstalter haftet für die Durchführung der Reise, er muss alle im Vertrag und Katalog zugesicherten Leistungen erbringen. Die Folgen einer Verletzung dieser Pflichten werden unter Punkt 3, die Rechte des Reisenden, erläutert.

a) Obhut- und Fürsorgepflichten
Der Reiseveranstalter muss alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die mit der Reise verbundenen Gefahren abzuwehren. Dies gilt nicht, wenn der Reisende mit den Gefahren rechnen musste. Erfasst werden hiervon beispielsweise besondere Wetterverhältnisse.

b) Sorgfältige Auswahl der Leistungsträger
Der Veranstalter ist verpflichtet, Unternehmen deren Leistungen er in einer Reise anbietet, z. B. Fluggesellschaften, sorgfältig auszuwählen und den Umständen entsprechend regel mäßig zu überwachen.

c) Vorvertragliche Informationspflichten, § 651 d Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art 250 ff EGBGB
Veranstalter muss neben weiterem auch über alle anfallenden Kosten und Zahlungsbedingungen, die Möglichkeit von Reiseversicherungen und alle relevanten Eigenschaften der Reise aufklären. So auch über ein eventuelles Pass- oder Visumserfordernis.

2. Insolvenzabsicherungspflicht

Der Veranstalter einer Reise muss sicherstellen, dass er dem Reisenden im Fall der Zahlungsunfähigkeit den Reisepreis zurückerstatten kann. Diese Pflicht trifft ab 2018 auch den Vermittler einer Pauschalreise (Reisebüros, Reiseportale im Internet). Besteht hier aber ein Direktinkasso des Veranstalters der Pauschalreise, so dass der Reisende direkt an den Veranstalter bezahlt, gewinnt die Regelung für den Vermittler keine Bedeutung.

III. MÄNGELRECHTE DES REISENDEN

Ist die Reise mangelhaft, ist also ihr Wert oder die Tauglichkeit beeinträchtigt, hat der Reisende hat aus dem Reisevertragsrecht die nachfolgen erläuterten Rechte. Dies ist der Fall, wenn bestimmte Leistungen aus dem Vertrag nicht oder schlecht erbracht werden, oder Umstände vorliegen, die der Reisende nicht zu erwarten hatte. Er muss über die Mängel an der Reise den Veranstalter unverzüglich in Kenntnis setzen, damit dieser womöglich den Mangel beheben kann, und seine Rechte innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise geltend machen. Kommt der Reisende seiner Anzeigepflicht nicht nach, so stehen ihm die Mängelrechte nicht zu. Ist der Mangel jedoch gar nicht behebbar, so entfällt auch die Anzeigepflicht.

1. Abhilfe

Liegt ein behebbarer Mangel vor, so kann der Reisende vom Veranstalter Abhilfe verlangen. Kommt der Veranstalter diesem Verlangen nicht innerhalb einer gesetzten Frist nach, so darf der Reisende den Mangel selbst beheben und vom Veranstalter Ersatz für die erforderlichen Aufwendungen zurück verlangen.

2. Minderung des Reisepreises

Die Minderung tritt kraft Gesetztes ein, was bedeutet, dass der Reisende – ohne zuvor die Minderung zu erklären - nur einen geminderten Preis bezahlen oder den zu viel gezahlten Reisepreis zurückfordern darf.

3. Kündigung

Ist der Mangel erheblich, der Erholungswert der Reise also erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag kündigen. Bei behebbaren Mängeln hat der Reisende zunächst eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen. Reagiert der Veranstalter in dieser Zeit nicht, ist dem Reisenden der Reisepreis zu erstatten. Umfasst die Reise eine Rückbeförde- rung, so muss der Veranstalter auch für diese aufkommen.

Allerdings muss der Reisende, soweit er von der Reise dennoch profitieren konnte - die Reise trotz Mangel einen gewissen Erholungswert hatte - sich diesen Wert von der Erstattung des Reisepreises abziehen lassen.

4. Schadensersatz

Schadensersatz darf auch neben Minderung oder Kündigung verlangt werden. Voraussetzung ist, dass der Veranstalter den Mangel, der den Schaden verursacht hat, zu vertreten hat. Die Beweislast trägt hier der Veranstalter. Ist der Mangel erheblich, so kann außerdem ein sogenannter „Freudenschaden“ auf Grund vertaner Urlaubszeit geltend gemacht werden.

Ansprechpartner

Reiserecht

Rebekka Hennrich

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