Ist die Reise mangelhaft, ist also ihr Wert oder die Tauglichkeit beeinträchtigt, hat der Reisende hat aus dem Reisevertragsrecht die nachfolgen erläuterten Rechte. Dies ist der Fall, wenn bestimmte Leistungen aus dem Vertrag nicht oder schlecht erbracht werden, oder Umstände vorliegen, die der Reisende nicht zu erwarten hatte. Er muss über die Mängel an der Reise den Veranstalter unverzüglich in Kenntnis setzen, damit dieser womöglich den Mangel beheben kann, und seine Rechte innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise geltend machen. Kommt der Reisende seiner Anzeigepflicht nicht nach, so stehen ihm die Mängelrechte nicht zu. Ist der Mangel jedoch gar nicht behebbar, so entfällt auch die Anzeigepflicht.
1. Abhilfe
Liegt ein behebbarer Mangel vor, so kann der Reisende vom Veranstalter Abhilfe verlangen. Kommt der Veranstalter diesem Verlangen nicht innerhalb einer gesetzten Frist nach, so darf der Reisende den Mangel selbst beheben und vom Veranstalter Ersatz für die erforderlichen Aufwendungen zurück verlangen.
2. Minderung des Reisepreises
Die Minderung tritt kraft Gesetztes ein, was bedeutet, dass der Reisende – ohne zuvor die Minderung zu erklären - nur einen geminderten Preis bezahlen oder den zu viel gezahlten Reisepreis zurückfordern darf.
3. Kündigung
Ist der Mangel erheblich, der Erholungswert der Reise also erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag kündigen. Bei behebbaren Mängeln hat der Reisende zunächst eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen. Reagiert der Veranstalter in dieser Zeit nicht, ist dem Reisenden der Reisepreis zu erstatten. Umfasst die Reise eine Rückbeförde- rung, so muss der Veranstalter auch für diese aufkommen.
Allerdings muss der Reisende, soweit er von der Reise dennoch profitieren konnte - die Reise trotz Mangel einen gewissen Erholungswert hatte - sich diesen Wert von der Erstattung des Reisepreises abziehen lassen.
4. Schadensersatz
Schadensersatz darf auch neben Minderung oder Kündigung verlangt werden. Voraussetzung ist, dass der Veranstalter den Mangel, der den Schaden verursacht hat, zu vertreten hat. Die Beweislast trägt hier der Veranstalter. Ist der Mangel erheblich, so kann außerdem ein sogenannter „Freudenschaden“ auf Grund vertaner Urlaubszeit geltend gemacht werden.