I. Genehmigungspflicht im gewerblichen Straßenpersonenverkehr
Wenn Sie als Unternehmer Straßenpersonenverkehr mit Kraftomnibussen (KOM), im Nachfolgenden „Omnibusverkehr“ genannt, betreiben möchten, benötigen Sie dazu eine Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde (Regierung von Unterfranken, Peterplatz 9, 97070 Würzburg, Tel. 0931-380 00). Soweit solcher Verkehr mit PKW durchgeführt wird, sind die Kreisverwaltungsbehörden (kreisfreie Stadt bzw. Landratsamt) Genehmigungsbehörden. Als Personenkraftwagen gilt hier ein zur Personenbeförderung bestimmtes Kraftfahrzeug mit nicht mehr als acht Fahrgastplätzen.
Gewerblicher Straßenpersonenverkehr umfasst nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) folgende Verkehrsarten und -formen:
Linienverkehr | Gelegenheitsverkehr |
Linienverkehr nach §§ 42, 42 a PBefG | Verkehr mit Taxen nach § 47 PBefG |
Sonderlinienverkehr nach § 43 PBefG | Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen nach § 48 PBefG |
Linienbedarfsverkehr nach § 44 PBefG | Verkehr mit Mietomnibussen und Mietwagen nach § 49 PBefG |
| Gebündelter Bedarfsverkehr nach § 50 PBefG |
=> Für den Verkehr mit Taxen und Mietwagen gelten besondere Vorschriften; siehe auch unser Merkblatt Taxi/Mietwagen.
Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können. Er setzt nicht voraus, dass ein Fahrplan mit bestimmten Abfahrts- und Ankunftszeiten besteht oder Zwischenhaltestellen eingerichtet sind. Im Personenfernverkehr nach § 42 a PBefG („Fernbus“) ist die Beförderung unzulässig, wenn der Abstand zwischen den Haltestellen nicht mehr als 50 km beträgt oder zwischen diesen Haltestellen Schienenpersonennahverkehr mit einer Reisezeit bis zu einer Stunde betrieben wird.
Als Sonderlinienverkehr gilt unter Ausschluss anderer Fahrgäste die regelmäßige Beförderung von Berufstätigen zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Berufsverkehr), Schülern zwischen Wohnung und Lehranstalt (Schülerfahrten), Personen zum Besuch von Märkten (Marktfahrten), Theaterbesuchern und auch Flughafenzubringer. Der Ablauf der Fahrten kann wechselnden Bedürfnissen angepasst werden.
Linienbedarfsverkehr gilt als Linienverkehr nach § 42 PBefG und dient der Beförderung von Fahrgästen auf vorherige Bestellung ohne festen Linienweg zwischen bestimmen Einstiegs- und Ausstiegspunkten innerhalb eines festgelegten Gebietes und festgelegter Bedienzeiten; es gelten hier die Beförderungsentgelte und -bedingungen des Aufgabenträgers im Nahverkehrsplan.
Ausflugsfahrten sind Fahrten, die der Unternehmer mit PKW oder KOM nach einem bestimmten von ihm aufgestellten Plan und zu einem für alle Teilnehmer gleichen und gemeinsam verfolgten Ausflugszweck anbietet und ausführt. Die Fahrt muss wieder an den Ausgangsort zurückführen.
Ferienziel-Reisen sind Reisen zu Erholungsaufenthalten, die der Unternehmer mit KOM oder PKW nach einem bestimmten von ihm aufgestellten Plan zu einem Gesamtentgelt für Beförderung und Unterkunft mit oder ohne Verpflegung anbietet und ausführt. Es dürfen nur Rückfahrscheine und diese nur auf den Namen des Reisenden ausgegeben werden. Die Fahrgäste sind zu einem für alle Teilnehmer gleichen Reiseziel zu bringen und an den Ausgangspunkt der Reise zurückzubefördern. Auf der Rückfahrt dürfen nur Reisende befördert werden, die der Unternehmer zum Reiseziel gebracht hat. Es ist unzulässig, unterwegs Fahrgäste aufzunehmen (Ausnahme benachbarte Orte und im ländlichen Raum für bis zu 30 km Luftlinie entfernte Orte).
Verkehr mit Mietomnibussen ist die Beförderung von Personen mit KOM, die nur im Ganzen zur Beförderung angemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Die Teilnehmer müssen ein zusammengehöriger Personenkreis und über Ziel und Ablauf der Fahrt einig sein.
Gebündelter Bedarfsverkehr ist die Beförderung von Personen mit Pkw, bei der mehrere Beförderungsaufträge entlang ähnlicher Wegstrecken gebündelt ausgeführt werden. Aufträge dürfen nur auf vorherige Bestellung ausgeführt werden (i.d.R. appbasiert). Hier dürfen grundsätzlich Personen nur innerhalb der Betriebssitzgemeinde des Unternehmers befördert werden. Die Genehmigungsbehörde kann diverse Auflagen und Beschränkungen erteilen; der Geschäftsbetrieb darf keine Verwechslung mit dem Taxi- und Mietwagenverkehr provozieren.
Der Verkehrsleiter (der Unternehmer oder eine dafür benannte Person) benötigt die fachliche Eignung
- für Straßenpersonenverkehr mit KOM (Linienverkehr oder Gelegenheitsverkehr)
- bzw. der Unternehmer oder die zur Führung der Personenverkehrsgeschäfte bestellte Person für Taxi- und Mietwagenverkehr, wenn Sie nur Taxi- und/oder Mietwagenverkehr betreiben (siehe auch Merkblatt Taxi / Mietwagen) oder für Linien- und/oder anderen Gelegenheitsverkehr mit Pkw.
Der Begriff des „Verkehrsleiters“ entspricht der vor Wirksamwerden des „EU-Road-Packages“ mit den Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009, 1072/2009 und 1073/2009 der „zur Führung der Personenverkehrsgeschäfte bestellten Person“; dies betrifft nur Omnibusverkehre, da die EU-Verordnungen den Verkehr mit Taxen und Mietwagen bzw. Pkw nicht regeln. Im Nachfolgenden wird einheitlich vom „Verkehrsleiter“ gesprochen.