Digitales Merkblatt

Merkblatt über den Berufszugang für Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs (Omnibusverkehr)


I. Genehmigungspflicht im gewerblichen Straßenpersonenverkehr

Wenn Sie als Unternehmer Straßenpersonenverkehr mit Kraftomnibussen (KOM), im Nachfolgenden „Omnibusverkehr“ genannt, betreiben möchten, benötigen Sie dazu eine Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde (Regierung von Unterfranken, Peterplatz 9, 97070 Würzburg, Tel. 0931-380 00). Soweit solcher Verkehr mit PKW durchgeführt wird, sind die Kreisverwaltungsbehörden (kreisfreie Stadt bzw. Landratsamt) Genehmigungsbehörden. Als Personenkraftwagen gilt hier ein zur Personenbeförderung bestimmtes Kraftfahrzeug mit nicht mehr als acht Fahrgastplätzen.

Gewerblicher Straßenpersonenverkehr umfasst nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) folgende Verkehrsarten und -formen:

Linienverkehr

Gelegenheitsverkehr

Linienverkehr nach §§ 42, 42 a PBefG

Verkehr mit Taxen nach § 47 PBefG

Sonderlinienverkehr nach § 43 PBefG

Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen nach § 48 PBefG

Linienbedarfsverkehr nach § 44 PBefG

Verkehr mit Mietomnibussen und Mietwagen nach § 49 PBefG

 

Gebündelter Bedarfsverkehr nach § 50 PBefG


=> Für den Verkehr mit Taxen und Mietwagen gelten besondere Vorschriften; siehe auch unser Merkblatt Taxi/Mietwagen.

 

Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können. Er setzt nicht voraus, dass ein Fahrplan mit bestimmten Abfahrts- und Ankunftszeiten besteht oder Zwischenhaltestellen eingerichtet sind. Im Personenfernverkehr nach § 42 a PBefG („Fernbus“) ist die Beförderung unzulässig, wenn der Abstand zwischen den Haltestellen nicht mehr als 50 km beträgt oder zwischen diesen Haltestellen Schienenpersonennahverkehr mit einer Reisezeit bis zu einer Stunde betrieben wird.

Als Sonderlinienverkehr gilt unter Ausschluss anderer Fahrgäste die regelmäßige Beförderung von Berufstätigen zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Berufsverkehr), Schülern zwischen Wohnung und Lehranstalt (Schülerfahrten), Personen zum Besuch von Märkten (Marktfahrten), Theaterbesuchern und auch Flughafenzubringer. Der Ablauf der Fahrten kann wechselnden Bedürfnissen angepasst werden.

Linienbedarfsverkehr gilt als Linienverkehr nach § 42 PBefG und dient der Beförderung von Fahrgästen auf vorherige Bestellung ohne festen Linienweg zwischen bestimmen Einstiegs- und Ausstiegspunkten innerhalb eines festgelegten Gebietes und festgelegter Bedienzeiten; es gelten hier die Beförderungsentgelte und -bedingungen des Aufgabenträgers im Nahverkehrsplan.

Ausflugsfahrten sind Fahrten, die der Unternehmer mit PKW oder KOM nach einem bestimmten von ihm aufgestellten Plan und zu einem für alle Teilnehmer gleichen und gemeinsam verfolgten Ausflugszweck anbietet und ausführt. Die Fahrt muss wieder an den Ausgangsort zurückführen.

Ferienziel-Reisen sind Reisen zu Erholungsaufenthalten, die der Unternehmer mit KOM oder PKW nach einem bestimmten von ihm aufgestellten Plan zu einem Gesamtentgelt für Beförderung und Unterkunft mit oder ohne Verpflegung anbietet und ausführt. Es dürfen nur Rückfahrscheine und diese nur auf den Namen des Reisenden ausgegeben werden. Die Fahrgäste sind zu einem für alle Teilnehmer gleichen Reiseziel zu bringen und an den Ausgangspunkt der Reise zurückzubefördern. Auf der Rückfahrt dürfen nur Reisende befördert werden, die der Unternehmer zum Reiseziel gebracht hat. Es ist unzulässig, unterwegs Fahrgäste aufzunehmen (Ausnahme benachbarte Orte und im ländlichen Raum für bis zu 30 km Luftlinie entfernte Orte).

Verkehr mit Mietomnibussen ist die Beförderung von Personen mit KOM, die nur im Ganzen zur Beförderung angemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Die Teilnehmer müssen ein zusammengehöriger Personenkreis und über Ziel und Ablauf der Fahrt einig sein.

Gebündelter Bedarfsverkehr ist die Beförderung von Personen mit Pkw, bei der mehrere Beförderungsaufträge entlang ähnlicher Wegstrecken gebündelt ausgeführt werden. Aufträge dürfen nur auf vorherige Bestellung ausgeführt werden (i.d.R. appbasiert). Hier dürfen grundsätzlich Personen nur innerhalb der Betriebssitzgemeinde des Unternehmers befördert werden. Die Genehmigungsbehörde kann diverse Auflagen und Beschränkungen erteilen; der Geschäftsbetrieb darf keine Verwechslung mit dem Taxi- und Mietwagenverkehr provozieren.

Der Verkehrsleiter (der Unternehmer oder eine dafür benannte Person) benötigt die fachliche Eignung

  1. für Straßenpersonenverkehr mit KOM (Linienverkehr oder Gelegenheitsverkehr)
     
  2. bzw. der Unternehmer oder die zur Führung der Personenverkehrsgeschäfte bestellte Person für Taxi- und Mietwagenverkehr, wenn Sie nur Taxi- und/oder Mietwagenverkehr betreiben (siehe auch Merkblatt Taxi / Mietwagen) oder für Linien- und/oder anderen Gelegenheitsverkehr mit Pkw.
     

Der Begriff des „Verkehrsleiters“ entspricht der vor Wirksamwerden des „EU-Road-Packages“ mit den Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009, 1072/2009 und 1073/2009 der „zur Führung der Personenverkehrsgeschäfte bestellten Person“; dies betrifft nur Omnibusverkehre, da die EU-Verordnungen den Verkehr mit Taxen und Mietwagen bzw. Pkw nicht regeln. Im Nachfolgenden wird einheitlich vom „Verkehrsleiter“ gesprochen.

II. Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung

Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ist neben der persönlichen Zuverlässigkeit (Auszüge aus dem Bundeszentralregister – bekannt als „polizeiliches Führungszeugnis“ –, sowie Gewerbezentralregister) des Unternehmers und des Verkehrsleiters sowie der finanziellen Leistungsfähigkeit des Betriebes (Eröffnungsbilanz oder Eigenkapitalbescheinigung, Unbedenklichkeitsbescheinigungen von Gemeinde, AOK, BG Verkehr, Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamts) die fachliche Eignung des Verkehrsleiters.

Zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit ist es u. a. erforderlich, dass das Eigenkapital zuzüglich der Reserven des Unternehmens im Sinne des § 2 Abs. 3 Berufszugangsverordnung PBefG für Verkehr mit Kraftomnibussen mindestens 9.000,- Euro für das erste Fahrzeug und 5.000,- Euro für jedes weitere Fahrzeug beträgt.

Nachgewiesen wird die finanzielle Leistungsfähigkeit durch eine Eröffnungsbilanz bzw. eine Eigenkapitalbescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, Steuerberaters, vereidigten Buchprüfers oder Kreditinstituts. Die finanzielle Leistungsfähigkeit muss jährlich nachgewiesen werden können; dies bedeutet keine unaufgeforderte Vorlagepflicht der Jahresabschlüsse bei der Genehmigungsbehörde, wohl aber die Fähigkeit, auf Anfrage im Rahmen einer Überprüfung diese vorlegen zu können. Im Rahmen dieser Pflicht, Jahresabschlüsse vorzuhalten, sollte vor Betriebsgründung dieser Punkt auf Zuständigkeit überdacht werden, beispielsweise durch den Steuerberater oder eventuell auch durch den Unternehmer selbst bzw. geeignete Angestellte wie Bilanzbuchhalter.

III. Fachliche Eignung

Befreiung vom Nachweis der fachlichen Eignung

Die fachliche Eignung wird i. d. R. durch eine Fachkundeprüfung vor der IHK abgelegt. Sie brauchen keine Eignungsprüfung abzulegen, wenn

  • Sie eine mindestens zehnjährige ununterbrochene leitende Tätigkeit vor dem 04. Dezember 2009 in Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs nachweisen können. Die Tätigkeit muss die zur Führung eines Unternehmens des Straßenpersonenverkehrs erforderlichen Kenntnisse auf den maßgeblichen Sachgebieten vermittelt haben. Zu diesem Zweck sind bei der IHK „aussagekräftige Unterlagen“, z. B. ein schriftliches detailliertes Zeugnis des Arbeitgebers, einzureichen; es kann ein ergänzendes Beurteilungsgespräch geführt werden. Für Personenverkehr mit Pkw, der nicht Verkehr mit Taxen bzw. Mietwagen ist, sind fünf Jahre nachzuweisen, das Ende dieser Tätigkeit darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.
     
  • Sie als Unternehmer die erneute Erteilung einer auslaufenden Genehmigung beantragen.
     
  • Sie die Erteilung einer weiteren gleichartigen Genehmigung beantragen.
     
  • Sie die Abschlussprfung für folgende folgende Berufe bestanden haben, sofern der Beginn der Ausbildung vor dem 4. Dezember 2011 liegt:
    • zum „Kaufmann/-frau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt Personenverkehr“

    • zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/Verkehrsfachwirtin

    • als Betriebswirt/Betriebswirtin (DAV), abgelegt bei der Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie in Bremen

    • als Diplom-Betriebswirt/Diplom-Betriebswirtin im Fachbereich Wirtschaft I Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik an der Fachhochschule Heilbronn

    • als Diplom-Verkehrswirtschaftler/Diplom-Verkehrswirtschaftlerin an der Technischen Universität Dresden

      Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsrichtung Personenverkehr der Hochschule Heilbronn

 

Nachweis der fachlichen Eignung durch eine Fachkundeprüfung

Die Prüfung besteht aus zwei schriftlichen Teilen (von jeweils zwei Stunden Dauer) und einem mündlichen Teil. Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 60 % der maximal möglichen Punkte erreicht sind, wobei in jedem einzelnen Prüfungsteil mindestens 50 % der jeweils möglichen Punkte erreicht werden müssen. Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden.

Die einzelnen Prüfungsteile werden wie folgt gewichtet:

  • schriftliche Fragen (offene Fragen und Multiple-Choice-Fragen) 40 %
  • schriftliche Übungen / Fallstudien 35 %
  • mündliche Prüfung 25 %

Die mündliche Prüfung entfällt, wenn in den schriftlichen Teilen mindestens 60 % der möglichen Gesamtpunktzahl erreicht sind bzw. wenn die schriftliche Prüfung nicht bestanden ist.

1. Prüfungssachgebiete

a) Berufsbezogenes Recht auf den Gebieten

  • Personenbeförderungsrecht, einschl. der Grundzüge des internationalen Personenbeförderungsrechts
  • Beförderungsdokumente
  • Straßenverkehrsrecht
  • Arbeits- und Sozialrecht
  • Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals im Straßenverkehr
  • Grundzüge des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts
  • Grundzüge des Steuerrechts

b) Kaufmännische und finanzielle Verwaltung des Betriebs, insbesondere

  • Zahlungsverkehr und Finanzierung
  • Kostenrechnung
  • Kalkulation von Angeboten und Marketing
  • Beförderungsentgelte und -bedingungen (Tarife)
  • Buchführung
  • Versicherungswesen
  • Statistik des Straßenpersonenverkehrs

c) Verkehrs- und Betriebsdurchführung, insbesondere

  • Organisation des Betriebs und von Verkehrsdiensten
  • Aufstellung von Beförderungsplänen, insbesondere
  • Fahrplänen, Personaleinsatzplänen und Umlaufplänen
  • Zusammenarbeit mit den Reiseveranstaltern
  • für den internationalen Straßenpersonenverkehr wichtige pass- und zollrechtliche Vorschriften

d) Technische Normen und technischer Betrieb, insbesondere

  • Zulassung und Betrieb der Fahrzeuge
  • Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge
  • Instandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge
  • Funkverkehr
  • Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge

e) Straßenverkehrssicherheit/Unfallverhütung

2. Vorbereitung auf die Prüfung

Die Teilnahme an der Fachkundeprüfung macht eine eingehende fachliche Vorbereitung erforderlich. Art und Umfang der Vorbereitung sind Ihnen freigestellt. Diverse gewerbliche Anbieter führen Kurse in eigener Verantwortung zur Prüfungsvorbereitung durch:  siehe Anlage

Die Vorbereitung kann auch durch Fachliteratur erfolgen.

Die Fachkundeprüfung für den Straßenpersonenverkehr, ausgenommen den Verkehr mit Taxen und Mietwagen, wird nur bei entsprechender Nachfrage und nach Berufung eines Ausschusses durch die IHK Würzburg-Schweinfurt durchgeführt; die Prüfung kann mit Freistellung durch die örtlich zuständige IHK auch bei einer anderen IHK abgelegt werden, z.B. IHK Aschaffenburg, IHK für Oberfranken Bayreuth oder IHK Nürnberg für Mittelfranken.

Freigestellte Beförderungen gemäß FrStllgV

Von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes werden freigestellt

  1. Beförderungen mit Kraftfahrzeugen außerhalb öffentlicher Straßen und Plätze im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes;
     
  2. Beförderungen mit Kraftfahrzeugen in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit;
     
  3. Beförderungen mit Personenkraftwagen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als sechs Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind, es sei denn, daß für die Beförderungen ein Entgelt zu entrichten ist*;
     
  4. Beförderungen
     
    • von Berufstätigen mit Kraftfahrzeugen zu und von ihrer Eigenart nach wechselnden Arbeitsstellen, insbesondere Baustellen, sofern nicht ein solcher Verkehr zwischen gleichbleibenden Ausgangs- und Endpunkten länger als ein Jahr betrieben wird,
    • von Berufstätigen mit Kraftfahrzeugen zu und von Arbeitsstellen in der Land- und Forstwirtschaft,
    • mit Kraftfahrzeugen durch oder für Kirchen oder sonstige Religionsgesellschaften zu und von Gottesdiensten,
    • mit Kraftfahrzeugen durch oder für Schulträger zum und vom Unterricht,
    • von Kranken aus Gründen der Beschäftigungstherapie oder zu sonstigen Behandlungszwecken durch Krankenhäuser oder Heilanstalten mit eigenen Kraftfahrzeugen,
    • von Berufstätigen mit Personenkraftwagen von und zu ihren Arbeitsstellen,
    • von körperlich, geistig oder seelisch behinderten Personen mit Kraftfahrzeugen zu und von Einrichtungen, die der Betreuung dieser Personenkreise dienen,
    • von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber zu betrieblichen Zwecken zwischen Arbeitsstätten desselben Betriebes,
    • mit Kraftfahrzeugen durch oder für Kindergartenträger zwischen Wohnung und Kindergarten,

      es sei denn, dass von den Beförderten ein Entgelt zu entrichten ist;
       
  5. Beförderungen durch die Streitkräfte mit eigenen Kraftfahrzeugen;
     
  6. Beförderungen durch die Polizei mit eigenen Kraftfahrzeugen;
     
  7. die Mitnahme von
     
    • umziehenden Personen in besonders für die Möbelbeförderung eingerichteten
      Fahrzeugen,
    • Personen in Kraftfahrzeugen, die zur Leichenbeförderung bestimmt sind.

 

Satz 1 Nummer 4 gilt für entgeltliche Beförderungen mit einem Kraftomnibus nur dann, wenn

  1. die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind,
  2. der Unternehmer ausschließlich innerstaatliche Beförderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 durchführt oder
  3. das Fahrzeug durch den Unternehmer auch bei Beförderungen eingesetzt wird, für die er eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz besitzt.

*ein Entgelt ist nach einschlägiger Rechtsprechung nicht nur eine direkte Vergütung der Beförderungsleistung, sondern auch ein wirtschaftlicher Vorteil, der sich mittelbar aus der Beförderung ergibt. Dieser Befreiungstatbestand wurde geschaffen, um beispielsweise private Fahrgemeinschaften zum Arbeitsplatz zu ermöglichen.

Anlage

Zur Vorbereitung auf die Prüfung können Sie einen Lehrgang besuchen. Für Lehrgangsanbieter steht Ihnen das Weiterbildungsinformationssystem WIS zur Verfügung (wis.ihk.de)

Hier können Sie über die Seminarsuche mit geeigneten Suchbegriffen wie „Fachkunde Omnibus“, „Fachkunde Omnibusunternehmer“, „Fachkunde Straßenpersonenverkehr“ etc., nach geeigneten Lehrgängen suchen.

Die Teilnahme ist für Sie freiwillig, Kosten und Lehrgangstermine erfahren Sie beim Veranstalter Ihrer Wahl. Die IHK selbst führt keine Lehrgänge durch! Ebenso unterliegen diese Lehrgänge keinerlei Anerkennungspflicht oder Reglementierung durch die IHK.

„Soll ich einen Lehrgang besuchen oder reicht ein Buch?“

Diese Frage können wir für Sie nicht beantworten. Dies hängt u. a. von den Vorkenntnissen ab und wie gut Sie mit Lehrbüchern lernen können. Ein ausreichend bemessener Zeitrahmen ist für eine sinnvolle Vorbereitung entsprechend einzuplanen. Die Prüfungsfragen sind nicht veröffentlicht, Fragen in Lernmaterialien sind beispielhaft und dienen zur Überprüfung des Wissensstandes. Eine Herausgabe der Fragen durch die IHK ist nicht möglich, auch für ältere Prüfungen!

Besonderes Augenmerk sollte auch auf die Fahrzeugkostenrechnung gelegt werden, die im zweiten schriftlichen Prüfungsteil (Fallstudie) Prüfungsgegenstand ist. Nicht nur im Hinblick auf die erreichbaren Punkte in der Prüfung, sondern auch auf Ihren späteren kaufmännischen Unternehmenserfolg sollte die Kostenrechnung möglichst beherrscht werden.

Literatur:

Diverse Verlage und Seminaranbieter (oft auch Verkehrsverlage bzw. Verkehrsseminare benannt) bieten eine Vielzahl an Vorbereitungsliteratur an. Einschlägige Suchbegriffe sind beispielsweise „Vorbereitung Fachkundeprüfung für Omnibusunternehmer (bzw. Straßenpersonenverkehrsunternehmer)“, „Vorbereitung Fachkundeprüfung Omnibus“, evtl. auch „Verkehrsleiterprüfung“, „Fahrzeugkostenrechnung“ etc. 

Ansprechpartner

Omnibusverkehr

Harald Müller

Berater Verkehr und Gewerberecht
Würzburg

Tätigkeitsbereiche
  • Verkehr
  • Gefahrgutwesen
  • Gewerberechtliche Gutachten
Kontakt
Kontaktformular vCard0931 4194-266
Tätigkeitsbereiche
  • Verkehr
  • Gefahrgutwesen
  • Gewerberechtliche Gutachten
Astrid Schenk

Beraterin Wettbewerbsrecht und Sachkundeprüfungen
Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler
Würzburg

Tätigkeitsbereiche
  • Wettbewerbsrecht
  • Sachkundeprüfung Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler
  • Sachkundeprüfung Immobiliardarlehensvermittler
Kontakt
Kontaktformular vCard0931 4194-315
Tätigkeitsbereiche
  • Wettbewerbsrecht
  • Sachkundeprüfung Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler
  • Sachkundeprüfung Immobiliardarlehensvermittler

Dieses Merkblatt wurde nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Eine Haftung für die Inhalte kann jedoch nicht übernommen werden.