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Wenn der Schuldner nicht zahlt...

Außenstände belasten die Liquidität des Unternehmens. Sie führen zu Zinsverlusten und verursachen Kosten. Darüber hinaus besteht die Gefahr eines Forderungsausfalls. Für jedes Unternehmen ist es daher von großer Bedeutung, Außenstände möglichst schnell und ohne Verluste zu realisieren. Voraussetzung dafür ist ein effektives, auf Kundenerhaltung ausgerichtetes Mahnwesen. Wenn Schuldner auf außergerichtliche Mahnschreiben nicht reagieren, ist die Einleitung gerichtlicher Maßnahmen (gerichtlicher Mahnbescheid oder Klage) zur Erlangung eines Vollstreckungstitels möglich. Ein Vollstreckungstitel ist erforderlich, wenn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden sollen. Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), in der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie im Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung.

I. Außergerichtliches Mahnverfahren

Um Zahlung verlangen zu können, muss zunächst ein Anspruch bestehen und die Forderung muss fällig sein. Die Fälligkeit ergibt sich entweder aus gesetzlichen Regelungen oder aus vertraglichen Vereinbarungen.

§ 271 BGB regelt für alle Vertragsarten grundsätzlich, dass die Zahlung sofort nach Erbringung der Vertragsleistung fällig wird. Jedoch gibt es bei einigen Vertragstypen, wie beispielsweise im Werk- oder Dienstvertragsrecht, speziellere Fälligkeitsregelungen. Häufig vereinbaren die Vertragsparteien abweichend von den gesetzlichen Regelungen im Vertrag oder den allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass der Zahlungsschuldner noch mehrere Tage oder Wochen nach Rechnungsdatum zahlen kann.

Hat der Schuldner versehentlich oder absichtlich die Zahlung trotz Fälligkeit nicht geleistet, wird der Gläubiger ihm im Rahmen des außergerichtlichen Mahnverfahrens zunächst ein oder mehrere Mahnschreiben schicken. Diese Schreiben haben das Ziel, schnell und kostengünstig die offene Geldsumme zu erhalten.

1. Mahnung

Rechtlich ist die Mahnung eine einseitige, empfangsbedürftige Aufforderung an den Schuldner, die fällige Zahlung zu erbringen. Hierdurch wird der Schuldner grundsätzlich in den sog. Verzug gesetzt. Allgemein ist zu beachten, dass ein Mahnschreiben die Angabe von Datum und Nummer der Rechnung und des Lieferscheins sowie das Zahlungsziel beinhalten sollte. Dies dient der Eindeutigkeit und bringt dem Schuldner Klarheit darüber, welche einzelnen Rechnungsposten vom Gläubiger angemahnt werden.

Die Mahnung ist an keine besondere Form gebunden. Sie kann grundsätzlich schriftlich, mündlich oder auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Aus Beweisgründen sollte jedoch die Schriftform gewählt werden.

Die Anzahl der erforderlichen Mahnschreiben ist nicht festgelegt. Gesetzlich erforderlich ist grundsätzlich nur eine Mahnung. In einigen gesetzlich geregelten Fällen, kommt der Schuldner auch ohne Mahnung in Verzug (hierzu später). Bis zu drei Mahnungen - je nach Bonität des Kunden - entsprechen jedoch der kaufmännischen Gepflogenheit. Dieses Vorgehen hat sich auch in der Praxis bewährt. Schließlich soll derjenige Kunde, welcher nur versehentlich die Zahlung versäumt hat, nicht durch sofortiges gerichtliches Vorgehen verärgert, sondern zunächst höflich an die Zahlungspflicht erinnert werden. In vielen Fällen bietet das außergerichtliche Mahnverfahren eine schnelle und kostengünstige Möglichkeit, um zügig an die offene Geldsumme zu kommen.

Das außergerichtliche Mahnverfahren kann beispielsweise nach folgendem Schema ablaufen:
 

Erste Mahnung: Zahlungserinnerung

Mit diesem Schreiben soll der Kunde in höflicher Form an die Zahlung der Rechnung erinnert werden. Zweckmäßig ist es, diesem Schreiben eine Kopie der Rechnung beizulegen, falls der Kunde diese verlegt oder verloren haben sollte oder diese nicht zugegangen ist. Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich, ebenso wenig die Androhung bestimmter Folgen. Es genügt, wenn der Gläubiger eindeutig zum Ausdruck bringt, dass er die geschuldete Geldsumme verlangt.
 
Eine Zahlungserinnerung könnte je nach Einzelfall beispielsweise wie folgt formuliert werden:
(Hinweis: Die folgenden Muster bieten nur einen Anhaltspunkt und erheben keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Im Zweifel empfehlen wir die Beratung durch einen Rechtsanwalt.)


Zahlungserinnerung

Rechnung Nr.... vom ...

Sehr geehrte ...,

auf die oben bezeichnete Rechnung haben wir bislang noch keinen Zahlungseingang feststellen können.

Falls unsere Rechnung Ihrer Aufmerksamkeit entgangen ist, haben wir Ihnen eine Kopie beigefügt. Wir bitten Sie, den offenen Betrag zu regulieren und sehen dem Eingang Ihrer Zahlung (binnen einer Woche) entgegen.

Sollten Sie zwischenzeitlich bereits Zahlung geleistet haben, betrachten Sie dieses Schreiben bitte als gegenstandslos.

Mit freundlichen Grüßen


 

Zweite Mahnung: ausdrückliche Mahnung

Ist trotz der Zahlungserinnerung innerhalb der nächsten 10-14 Tage kein Geldeingang zu verzeichnen, so empfiehlt sich eine zweite Mahnung. Das zweite Mahnschreiben wird im Allgemeinen etwas deutlicher formuliert und nennt regelmäßig eine ausdrückliche Zahlungsfrist.

Einen Anhaltspunkt bietet folgendes Beispiel:


Mahnung

Rechnung Nr. ... vom ...

Sehr geehrte ..,

leider haben Sie auf unsere Zahlungserinnerung vom ... nicht reagiert. Wir bitten Sie daher erneut, den überfälligen Betrag in Höhe von ... bis zum ... auf unser Konto zu überweisen. Sofern Sie den vorgenannten Termin nicht einhalten, werden entstehen Ihnen Verzugszinsen und Mahnkosten.

Sollten Sie zwischenzeitlich bereits Zahlung geleistet haben, betrachten Sie dieses Schreiben bitte als gegenstandslos.

Mit freundlichen Grüßen


 

Dritte Mahnung: Androhung weiterer Schritte

Eine dritte Mahnung empfiehlt sich nur, wenn mit einer Zahlung zu rechnen ist oder der Gläubiger das gerichtliche Verfahren z.B. aufgrund guter Geschäftsbeziehungen nicht einleiten möchte.

Mit der dritten Mahnung können weitere Schritte bei Nichteinhaltung eines erneuten und letzten Zahlungstermins angedroht werden. Weitere Schritte können beispielsweise die Einbeziehung eines Inkassoinstitutes oder die Einschaltung eines Rechtsanwaltes sein.

Ferner kann die Erhebung einer Klage oder die Durchführung eines gerichtlichen Mahnverfahrens angedroht werden. Die durch diese Maßnahmen anfallenden Kosten können dem Schuldner in Rechnung gestellt werden.

Hier kann folgendes Beispiel einen Anhaltspunkt bieten:


Letzte Mahnung

Rechnung Nr. ... vom ...

Sehr geehrte ...,

trotz unserer schriftlichen Erinnerungen vom ... und vom ... konnten wir bis zum heutigen Tag keinen Zahlungseingang feststellen.

Zur Zahlung offen sind folgende Beträge:
Rechnungsbetrag: ... Euro
Verzugszinsen (... %) ... Euro
Mahnkosten: ... Euro
Summe: ... Euro

Wir bitten Sie daher letztmalig, den fälligen Betrag bis zum ... auf unser Konto anzuweisen.

Sollte bis zu diesem Termin erneut kein Geldeingang zu verzeichnen sein, sehen wir uns gezwungen, ohne erneute Aufforderung gerichtliche Schritte einzuleiten. Beachten Sie bitte, dass Ihnen dadurch ggf. Kosten entstehen.

Hat sich diese Mahnung mit Ihrer Zahlung überschnitten, bitten wir Sie, dieses Schreiben als gegenstandslos zu betrachten.

Mit freundlichen Grüßen



Selbstverständlich kann im Einzelfall auch anders verfahren werden, indem beispielsweise nur eine oder zwei Mahnungen vor der Einleitung weiterer Schritte übersandt werden. Die Entscheidung über das Vorgehen erfordert jeweils eine Überprüfung des Einzelfalls.

Hinweis: Verzugszinsen und Mahnkosten können bereits ab Verzugseintritt verlangt werden (siehe dazu später).

2. Zahlungsverzug

Kommt der Zahlungsschuldner mit der Begleichung der Geldschuld in Verzug, so räumt das Gesetz dem Gläubiger einen Anspruch auf Verzugszinsen und Schadenersatz ein.

a) Verzug durch Mahnung
Zahlungsverzug liegt gemäß § 286 Abs. 1 BGB bei vom Schuldner zu vertretender Nichtleistung trotz Fälligkeit und Mahnung vor. Grundsätzlich setzt der Eintritt des Verzugs also eine Mahnung (siehe oben Ziffer 1.) voraus. In einigen gesetzlich bestimmten Fällen kann der Schuldner aber auch ohne Mahnung in Verzug kommen. Das Erheben einer Zahlungsklage oder die Zustellung eines Mahnbescheids stehen einer Mahnung gleich.

b) Verzug ohne Mahnung
Ein Schuldner kann in einigen gesetzlich geregelten Fällen auch ohne Mahnung in Verzug kommen (§ 286 Abs. 2 und 3 BGB).

  • Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt: der Schuldner kommt auch ohne Mahnung in Verzug wenn die Leistungszeit nach dem Kalender unmittelbar oder mittelbar bestimmt ist. Es genügen also auch Fälligkeitsvereinbarungen, die der Geldschuldner eindeutig aus dem Kalender entnehmen kann.

    Beispiele: "14 Tage nach Rechnungsdatum", "10. März 201X", "8. Kalenderwoche", usw.
     
  • Anknüpfung an ein vorausgehendes Ereignis: eine Mahnung ist auch dann nicht erforderlich, wenn der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von diesem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt.

    Beispiele: "Zahlung zwei Wochen nach Lieferung", "Zahlung drei Wochen nach Zugang der Rechnung", usw.

    Erforderlich ist aber, dass der Zeitraum zwischen Ereignis und Zahlung für den Schuldner angemessen ist. Die Frist kann also nicht auf beinahe Null reduziert werden.
     
  • Erfüllungsverweigerung: der Schuldner kann auch dann ohne Mahnung in Verzug kommen, wenn er die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert. Dafür genügen nicht bloße Meinungsverschiedenheiten über den Vertragsinhalt oder vom Schuldner geäußerte rechtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Forderungsbetrages. Vielmehr muss der Schuldner eindeutig und als sein letztes Wort zum Ausdruck gebracht haben, dass er die offene Forderung nicht erfüllen werde.
     
  • Sonstige besondere Gründe: eine Mahnung ist auch dann entbehrlich, wenn aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

    Dies kann beispielsweise sein, wenn der Schuldner die Zahlung schon angekündigt hat, dann aber trotzdem nicht leistet (sog. Selbstmahnung). Ebenso bedarf es keiner Mahnung, wenn der Schuldner weiß, dass er eine falsche oder fehlerhafte Leistung erbracht hat (Zahlung an falsche Person bzw. auf falsches Konto oder an falschen Ort) und den geschuldeten Betrag gleichwohl nicht erbringt. Weiterhin kann Verzug ohne Mahnung auch eintreten, wenn der Schuldner durch sein Verhalten den Zugang einer Mahnung verhindert.
     
  • "30-Tage-Klausel": der Schuldner einer Zahlungsforderung kommt spätestens dann in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet.

    Der Gläubiger kann aber, wenn er einen früheren Verzugseintritt wünscht, auch vor Ablauf der 30-Tagefrist bereits mahnen. Eine Rechnung als textliche Fixierung der Zahlungsforderung muss klar erkennen lassen, welcher Geldbetrag als Entgelt für welche Leistung des Gläubigers verlangt wird.

    Unter einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung ist ein Schreiben des Gläubigers zu verstehen, aus dem in gleicher Weise die beanspruchte Zahlungssumme ersichtlich ist. Eine Zahlungsaufstellung ist also als Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner zu verstehen, die in ihrer Funktion einer Rechnung entspricht.

    Ist der Schuldner Verbraucher, das heißt er schließt den Vertrag nicht zu einem Zweck, welcher der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit dient, (vgl. § 13 BGB) so gilt die 30-Tage-Klausel nur, wenn in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders auf diese Rechtsfolge hingewiesen wird.

    Formulierungsbeispiel: "Können wir innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung keinen Zahlungseingang feststellen, kommt der Schuldner automatisch in Verzug.“

c) Folgen des Zahlungsverzugs
Ist der Schuldner mit der Zahlung in Verzug, kann der Gläubiger Verzugszinsen sowie Ersatz des Verzögerungsschadens verlangen.

d) Verzugszinsen
Der Gläubiger einer Geldschuld hat ab Eintritt des Verzugs einen Anspruch auf Verzugszinsen. Der gesetzliche Zinssatz liegt derzeit gegenüber Verbrauchern bei fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB). Bei Rechtsgeschäften ohne Beteiligung eines Verbrauchers beträgt der Verzugszins neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB).

Der Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu festgelegt. Informationen zum aktuellen Basiszinssatz finden Sie im Internet unter https://www.bundesbank.de bei den aktuellen Zinssätzen.

Dem Schuldner wird keine Möglichkeit eingeräumt, dem Gläubiger einen geringeren Scha den bzw. Darlehenszinssatz nachzuweisen. Die Vorschrift hat insoweit Strafcharakter. Der Gläubiger hat allerdings die Möglichkeit einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. Dies wäre zum Beispiel gegeben, wenn er einen ständigen Kontokorrentkredit in Anspruch nimmt, der mit einem höheren Zinssatz zu verzinsen ist als dem gesetzlichen Zinssatz.

e) Verzugsschaden
Wenn der Schuldner die Pflicht zur Zahlung der Forderung trotz Fälligkeit und berechtigtem Anspruch nicht begleicht, kann der Gläubiger bei Zahlungsverzug Schadenersatz wegen Verzögerung verlangen. Einen vom Schuldner zu ersetzenden Verzugsschaden bilden bei- spielsweise die Kosten der Mahnung, sofern es sich nicht um die den Schuldner in Verzug setzende Erstmahnung handelt.
 
Die Kosten der Mahnung können beispielsweise Telefon, Papier- und Portokosten sein. Da dagegen stellt der eigene Zeitaufwand zur Erstellung der Mahnung keine abrechenbaren Kosten dar. Regelmäßig werden als eigene Mahnkosten nur die Kosten für eine oder zwei Mahnungen vom Mahngericht anerkannt.

Praxistipp: Mahnkosten, die über 3-5 € pro Mahnung liegen, werden von den Gerichten regelmäßig als überhöht zurückgewiesen.

Die Ersatzpflicht für Verzugsschäden erstreckt sich auch auf die Rechtsanwaltskosten, wenn der Zahlungsschuldner bereits vor Hinzuziehung des Rechtsanwalts in Verzug war.

Die Kosten eines vom Gläubiger mit der Forderungseinziehung beauftragten Inkassobüros nach Verzugseintritt stellen ebenfalls einen vom Schuldner zu ersetzenden Verzugsschaden dar. Diese Kosten dürfen jedoch nicht die durch Beauftragung eines Rechtsanwalts entstehenden Kosten übersteigen. Als Verzögerungsschaden können nur die für die Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen geltend gemacht werden.

II. Gerichtliches Mahnverfahren

Hat das außergerichtliche Mahnverfahren keinen Erfolg, kann der Gläubiger Klage auf Zahlung erheben oder ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten. Durch das gerichtliche Mahnverfahren kann sich der Gläubiger (Antragsteller) ohne den aufwendigen Weg eines Klageverfahrens einen Vollstreckungstitel (Vollstreckungsbescheid) verschaffen. Bei Erhalt des Vollstreckungstitels kann der Gläubiger die offene Zahlungsforderung beim Schuldner durch den Gerichtsvollzieher sofort eintreiben lassen.

Ein gerichtliches Mahnverfahren hat den Vorteil, dass es gegenüber einer Klage schneller und kostengünstiger ist. Es wird vom Gericht nicht geprüft, ob die Forderung des Gläubigers zu Recht besteht und es werden keine Beweise erhoben. Wenn mit keinen Einwänden des Schuldners (Antragsgegners) gerechnet wird, ist das gerichtliche Mahnverfahren daher der Klage vorzuziehen.

1. Zulässigkeit des gerichtlichen Mahnverfahrens

Das Mahnverfahren ist nur zulässig bei fälligen Ansprüchen auf Zahlung einer Geldsumme.

Das Mahnverfahren ist nicht möglich bei Verbraucherdarlehensverträgen, wenn der Unternehmer seine Zinsforderungen geltend machen will und der effektive oder anfänglich effektive Jahreszins mehr als zwölf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegt. Außerdem findet das Mahnverfahren nicht statt, wenn die Zahlung des Schuldners von einer Gegenleistung des Gläubigers abhängt und diese noch nicht erbracht wurde. Des Weiteren ist das Mahnverfahren unzulässig, wenn die Zustellung des Mahnbescheids durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müsste.

Für Mahnbescheide, die im Ausland zugestellt werden müssten, gelten besondere Vorschriften.

2. Ablauf des Verfahrens

Der Gang des gerichtlichen Mahnverfahrens ist gesetzlich genau geregelt. Nachfolgend werden zum besseren Verständnis des Verfahrensablaufs die wichtigsten Schritte kurz dargestellt:

a) Zuständiges Gericht
Generell gilt, dass die sachliche Zuständigkeit für die Durchführung eines Mahnverfahrens ausschließlich beim Amtsgericht liegt. Dabei spielt die Höhe der Zahlungsforderung keine Rolle. Örtlich zuständig ist grundsätzlich das Amtsgericht am Wohnsitz / Sitz des Antragstellers (Gläubiger). Allerdings werden aufgrund einer Verordnung der Landesregierung für in Bayern ansässige Antragsteller Mahnanträge zentral ausschließlich vom

Amtsgericht Coburg
- Mahngericht -
Heiligkreuzstraße 22
96441 Coburg Tel. 09561/878-5

bearbeitet.

Hat der Antragsteller keinen inländischen allgemeinen Gerichtsstand, das heißt keinen Wohnsitz oder Sitz im Inland, so ist für das Mahnverfahren das

Amtsgericht Schöneberg
Grunewaldstaße 66-67
10823 Berlin
Telefon 030 90159-0

ausschließlich zuständig.

b) Mahnantrag
Der Erlass eines Mahnbescheids kann nur mit dem offiziellen Formular beantragt werden, dass bei den Amtsgerichten oder im Schreibwarenhandel erhältlich ist. Unter www.online- mahnantrag.de findet sich eine Online-Version.

Der Antragsteller hat den Mahnantrag vollständig auszufüllen. Er hat den Geldbetrag und die Bezeichnung der Forderung anzugeben, beispielsweise aus Werkvertrag oder aus Kauf- vertrag. Die Forderung ist jedoch nicht zu begründen. Ferner muss der Antrag die Parteien- bezeichnung, ggf. den Prozessbevollmächtigten, enthalten. Neben dem Mahngericht muss zusätzlich das Gericht benannt werden, das für ein streitiges Klageverfahren örtlich und sachlich zuständig ist.


Tipp: Registrieren Sie möglichst sorgfältig Namen, Anschriften, Gesellschaftsformen, Vertretungsberechtigte etc. aller Geschäftspartner. Dies erleichtert das Ausfüllen des Mahnantrags sowie dessen Zustellung. Wenn die Angaben nicht genau bekannt sind, können Sie im Telefonbuch oder Internet, beim Gewerbe- oder Einwohnermeldeamt so-wie im Handelsregister recherchieren.



Den Formularen sind ausführliche Ausfüllhinweise beigefügt. Ansonsten kann auch Hilfe bei den Rechtsberatungsstellen der örtlichen Amtsgerichte oder telefonisch beim Amtsgericht Coburg (Kontakt siehe oben) erhalten werden.

Der Mahnbescheid ist vorschusspflichtig. Die Gebühren richten sich nach der Höhe des Streitwertes, also der offenen Forderung. Der Antragsteller erhält mit dem Erlass des Mahn- bescheids vom Gericht eine Kostenrechnung. Diese kann durch Überweisung oder Erteilung einer Einzugsermächtigung beglichen werden. Bis zum etwaigen Übergang in ein gerichtliches Verfahren ist für die Bearbeitung der Rechtspfleger zuständig. Die Höhe der Gerichtsgebühren ist vom Streitwert, also von der Höhe der jeweiligen Zahlungsforderung, abhängig.

Schließlich muss der Mahnantrag grundsätzlich handschriftlich unterzeichnet sein.

c) Mahnbescheid
Wenn alle Voraussetzungen zum Erlass des Mahnbescheids vorliegen, muss das Gericht diesen unverzüglich erlassen. Der Mahnbescheid wird dann dem Antragsgegner von Amts wegen zugestellt und der Antragssteller wird darüber informiert.

Widerspricht der Antragsgegner dem Mahnbescheid nicht innerhalb von zwei Wochen, ergeht auf Antrag des Antragstellers ein dem Mahnbescheid entsprechender Vollstreckungs- bescheid. Mit diesem kann der Antragssteller dann die Zwangsvollstreckung betreiben.

d) Widerspruch gegen den Mahnbescheid
Der Antragsgegner kann gegen den Mahnbescheid oder gegen Teile schriftlich Widerspruch einlegen. Der Vordruck für das Einlegen eines Widerspruchs liegt dem Mahnbescheid bei. Eine Begründung des Widerspruchs ist nicht erforderlich. Die zweiwöchige Widerspruchsfrist beginnt ab der Zustellung des Mahnbescheids zu lau- fen. Ein später eingehender Widerspruch ist aber dennoch wirksam, wenn noch kein Vollstreckungsbescheid verfügt ist.

Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des strei- tigen Verfahrens, so gibt das Mahngericht den Rechtsstreit von Amts wegen an das zustän- dige Prozessgericht ab. In diesem Verfahren kann sich der Antragsgegner gegen den be- haupteten Anspruch mit sachlicher Begründung zur Wehr setzen. Die Geschäftsstelle des Gerichts, an das die Streitsache abgegeben wurde, fordert sodann den Antragsteller unver- züglich auf, seinen Anspruch binnen zwei Wochen zu begründen.

e) Vollstreckungsbescheid
Widerspricht der Antragsgegner dem Mahnbescheid nicht oder zu spät, kann der Gläubiger nach Ablauf der Widerspruchsfrist beim Gericht den Vollstreckungsbescheid beantragen. Das Amtsgericht erlässt dann einen Vollstreckungsbescheid auf Grundlage des nicht ange- fochtenen Mahnbescheids.

Der Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids muss spätestens sechs Monate nach Zustellung des Mahnbescheids gestellt werden und die Erklärung enthalten, ob und welche Zahlungen inzwischen auf den per Mahnbescheid geltend gemachten Anspruch geleistet worden sind.


Tipp: Legen Sie sich den Vorgang rechtzeitig auf Wiedervorlage und beantragen Sie möglichst bald nach Ablauf der Widerspruchsfrist den Vollstreckungsbescheid.


Der vom Amtsgericht erlassene Vollstreckungsbescheid dient als eigenständiger und vorläu- fig vollstreckbarer Titel zur Betreibung des Zwangsvollstreckungsverfahrens. Der vom Ge- richt erlassene Vollstreckungsbescheid wird dem Antragsgegner von Amts wegen an die im Mahnbescheid angegebene Adresse zugestellt. Der Antragssteller kann auch Parteizustel- lung beantragen. Hat der Schuldner in der Zwischenzeit seinen Aufenthalt gewechselt und ist seine neue Anschrift unbekannt und nicht ermittelbar (§ 185 ZPO), so kann das Mahnge- richt den Vollstreckungsbescheid im Wege der öffentlichen Zustellung durch Anheften an die Gerichtstafel zustellen.

f) Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
Der Vollstreckungsbescheid ist durch den Einspruch im Ganzen oder auch nur teilweise an- fechtbar. Der Einspruch muss schriftlich erfolgen und braucht - wie der Widerspruch gegen den Mahnbescheid - nicht begründet zu werden. Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen. Sie kann nicht verlängert werden.

Ein Einspruch leitet in das Klageverfahren über. Wird Einspruch erhoben, so ist die Sache von Amts wegen an das im Mahnbescheid genannte, zuständige Prozessgerichtabzugeben.

3. Zwangsvollstreckung

Wenn der Schuldner auch nach Erlass und Zustellung eines Vollstreckungsbescheids nicht bezahlt, kann der Gläubiger zur Eintreibung seiner Geldforderung die Zwangsvollstreckung einleiten. Entsprechendes gilt beispielsweise, wenn der Gläubiger im Klageweg ein Urteil erwirkt hat, welches wie ein Vollstreckungsbescheid einen Vollstreckungstitel darstellt.

Bei Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrages wird sich die Zwangsvollstreckung danach richten, über welche Vermögensgegenstände der Schuldner verfügt. Der Gläubiger kann in das bewegliche und das unbewegliche Vermögen sowie in Geldforderungen vollstrecken lassen.

a) Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
Zuständig für die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen (z.B. Geld, Auto, Warenlager) ist der Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Vollstreckung stattfinden soll. Bei der "Taschenpfändung" ist der Gerichtsvollzieher zuständig, in dessen Bezirk sich die zu pfändende Sache befindet. Der Gerichtsvollzieher muss dazu vom Gläubiger beauf- tragt werden. Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung. Gepfändetes Bargeld erhält der Gläubiger sofort. Andere Gegenstände versteigert der Ge- richtsvollzieher öffentlich. Den hierdurch erzielten Erlös erhält der Gläubiger.

b) Vollstreckung in Grundeigentum
Bei Vollstreckung in das Grundeigentum (z.B. Grundstücke, Häuser, Wohnungen) des Schuldners, kann der Gläubiger beim Vollstreckungsgericht die Zwangsvollstreckung bean- tragen. Zuständiges Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grund- eigentum liegt. Die Zwangsvollstreckung kann entweder durch Zwangsversteigerung des Grundeigentums oder aber auch durch Zwangsverwaltung erfolgen. Mit der Zwangsverwal- tung bekommt der Gläubiger die Einnahmen aus dem Grundstück, z. B. Pachtzahlungen. Als dritte Möglichkeit kann der Gläubiger eine Zwangshypothek im Grundbuch eintragen las- sen, sofern seine Forderung mehr als 750 Euro beträgt.

c) Zwangsvollstreckung in Geldforderungen
Die Pfändung von Geldforderungen (z.B. Pacht- und Mieteinnahmen, Arbeitsentgelt) erfolgt durch einen sog. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts. Zu- ständiges Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, bei dem der Schuldner seinen Wohn- sitz/Sitz hat. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss verbietet dem Drittschuldner (Ar- beitgeber, Bank, Pächter, Mieter), Zahlungen an den Schuldner zu leisten und beinhaltet zugleich, dass dem Gläubiger das Geld überwiesen wird.
Zum Schutze des Schuldners gibt es Pfändungsfreigrenzen und Vorschriften über unpfänd- bare Gegenstände. Nähere Informationen erhalten Sie bei den Gerichtsvollziehern sowie auf den Seiten des Bundesjustizministeriums (https://www.bmj.de).

4. Europäischer Vollstreckungstitel

Zum 21. Oktober 2005 wurde in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union - mit Ausnahme Dänemarks - ein Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittenen Geldforderungen in Zivil- und Handelssachen eingeführt.

Der Europäische Vollstreckungstitel ermöglicht es, dass Entscheidungen über eine unbestrittene Forderung in einem anderen Mitgliedstaat automatisch anerkannt werden, ohne dass es dort ein Zwischenverfahren gibt und ohne dass die Anerkennung angefochten werden kann.

Ein Verfahren mit dem europäischen Vollstreckungstitel setzt dabei folgendes voraus:

  • Unbestrittene Forderung: eine unbestrittene Forderung ist nicht zu verwechseln mit einer gerichtlich festgestellten berechtigten Forderung. Eine unbestrittene Forderung im Sinne der EU-Verordnung liegt nur dann vor, wenn der Schuldner ihr im Gerichtsverfahren entweder nicht widersprochen hat oder ihr ausdrücklich durch Anerkenntnis oder durch vor einem Gericht geschlossenen Vergleich zugestimmt hat oder die Forderung ausdrücklich in einer öffentlichen Urkunde anerkannt hat. Ferner ist auch dann von einem fehlenden Widerspruch auszugehen, wenn der Schuldner nicht zur Gerichtsverhandlung erscheint oder einer Aufforderung, schriftlich mitzuteilen, ob er sich zu verteidigen beabsichtigt, nicht nachkommt.
     
  • Ausstellung als Europäischer Vollstreckungstitel: dieser muss die Entscheidung über das Vorliegen einer unbestrittenen Forderung bestätigen.

    Der Europäische Vollstreckungstitel kann bei der Stelle, der auch die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt, beantragt werden. Der Schuldner wird hierzu nicht angehört, er hat jedoch die Möglichkeit, den Widerruf der Bestäti- gung zu beantragen. Die Kosten für die Ausstellung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel hat der Antragsteller zu tragen.

5. Europäisches Mahnverfahren

Seit dem 12.12.2008 gibt es für den Einzug von Forderungen innerhalb Europas weitere Erleichterungen. Für alle Mitgliedstaaten der europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks wurde ein neues europäisches Mahnverfahren eingeführt. Dadurch wird das grenzüber- schreitende Verfahren im Zusammenhang mit unbestrittenen Geldforderungen vereinfacht, beschleunigt und kostengünstiger. Daneben bleibt das gewohnte nationale grenzüberschrei- tende Mahnverfahren möglich. Der Gläubiger kann frei wählen, welchen Antrag er stellt.

a) Anwendungsbereich
Das Verfahren ist in grenzüberschreitenden Zivil- und Handelssachen anzuwenden. Mindes- tens eine der Parteien muss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des befassten Gerichts haben. Keine Anwendung findet das Verfahren auf Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche sowie staatshaftungsrechtliche Angele- genheiten, eheliche Güterstände, Insolvenzen und Vergleiche sowie Ansprüche aus außer- vertraglichen Schuldverhältnissen.

b) Antrag
Der Antrag auf Erlass eines europäischen Zahlungsbefehls ist unter Verwendung eines vor- gegebenen Formulars zu stellen. Dieses hat den Vorteil, dass man viele Angaben per „Schlüsselzeichen“ eintragen kann. Das ermöglicht nicht nur eine automatische Erfassung bei Gericht, sondern vereinfacht die Übersetzung. Die Geldforderung muss beziffert werden und zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags fällig sein. In Deutschland ist für die Abwicklung des Europäischen Mahnverfahrens allein das Amtsgericht Berlin-Wedding zuständig, soweit es nicht um arbeitsrechtliche Ansprüche geht. (https://www.berlin.de/gerichte/amtsgericht-wedding/).

c) Verfahren
Das Europäische Mahnverfahren läuft ähnlich ab wie das Mahnverfahren nach deutschem Recht. Statt eines Mahnbescheids erlässt das Gericht einen Europäischen Zahlungsbefehl. Die Einspruchsfrist für den Schuldner beträgt 30 Tage ab Zustellung. Legt er Einspruch ein, findet ein normaler Zivilprozess statt. Geschieht dies nicht, wird der Europäische Zahlungs- befehl für vollstreckbar erklärt. Der vollstreckbare Zahlungsbefehl entspricht dem deutschen Vollstreckungsbescheid. Für die Zwangsvollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat ist eine Umschreibung als Europäischer Vollstreckungstitel nicht mehr erforderlich. Der vollstreckbare Europäische Zahlungsbefehl ist in den EU-Mitgliedstaaten (außer Dänemark) Grundlage für die Zwangsvollstreckung. Sie richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem vollstreckt wird.

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