Bei Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft sind folgende Änderungen zu beachten:
1) Erleichterungen bei Lohnveredelungen durch integrative Werkstätten
Wenn ein Unternehmen einzelne Bearbeitungsschritte durch Lohnlieferanten in der EU vornehmen lässt, muss anhand einer Lieferantenerklärung nachgewiesen werden, dass diese Arbeiten in der EU erfolgt sind. Um den damit verbundenen Aufwand zu reduzieren, gibt es jedoch eine Ausnahme: Vergeben Unternehmen einfache Tätigkeiten an integrative Werkstätten in Deutschland, kann auf Lieferantenerklärungen von der integrativen Werkstätte an den Auftraggeber und umgekehrt verzichtet werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der integrativen Werkstätte das Ausstellen von Lieferantenerklärungen wegen einer vereinfachten Buchhaltung nur schwer oder überhaupt nicht möglich ist.
2) Reform des Pan-Euro-Med-Abkommens (Regionales Übereinkommen)
Das Pan-Euro-Med-Abkommen wird schrittweise reformiert. Die EU und mehrere Handelspartner aus der Zone haben alternativ anwendbare, vereinfachte Regeln für den Übergang festgelegt, damit Unternehmen zwischenzeitlich Zollvorteile mit vereinfachten Regelungen nutzen können. Optional zu den bestehenden Ursprungsregeln des Regionalen Übereinkommens / der Pan-Euro-Med-Zone können diese Übergangsregeln ("Transitional Rules") bis zum 31. Dezember 2024 angewandt werden.
Die modernisierten Ursprungsregeln im PEM-Raum (Pan-Europa-Mittelmeer/Pan-Euro-Mediterranean) werden am 1. Januar 2025 in Kraft treten.
Es sind dennoch neue Übergangsbestimmungen zu beachten. Der Gemischte Ausschuss des PEM-Übereinkommens (PEM = Pan-Europa-Mittelmeer/Pan-Euro-Mediterranean) hat Anfang Dezember 2023 die neuen und modernisierten Ursprungsregeln verabschiedet. Diese sollten am 1. Januar 2025 in Kraft treten und von da an für einen modernisierten, vereinfachten und zugleich flexibilisierten Handel zwischen den 24 Vertragsparteien des PEM-Übereinkommens sorgen. Aufgrund langwieriger Gesetzgebungsverfahren in den einzelnen Ländern können bis Ende 2024 nicht alle Freihandelsabkommen angepasst werden, sodass auch nach dem 1. Januar 2025 bis voraussichtlich 31. Dezember 2025 noch zwei Sets an Regeln bestehen: Die Regeln des bisherigen PEM-Abkommens und die Regeln des revidierten PEM-Abkommens ("Revised Rules", diese entsprechen im Wesentlichen den jetzigen Übergangsregeln).
Auswirkungen auf Lieferantenerklärungen
Bis 31. Dezember 2024: Die aktuelle Situation bleibt bestehen. Das heißt, dass bis zum Stichtag zwei Systeme in der PEM-Zone gelten: 1) das PEM-Übereinkommen und 2) die Übergangsregeln ("Transitional Rules").
Wurde der Ursprung nach den Übergangsregeln ermittelt, so muss dies auf den Lieferantenerklärungen mit dem Zusatz "Transitional Rules" vermerkt werden. Allerdings besteht die Präferenz hierbei nur für die Staaten, welche die Übergangsregeln akzeptieren. Falls eine Ware sowohl die bisherigen Pan-Euro-Med-Regelungen als auch die "Transitional Rules" einhält, kann dies auf der Lieferantenerklärung ebenfalls angegeben werden.
Ob die doppelte Ursprungsermittlung im Hinblick auf Aufwand und Nutzen jeweils verhältnismäßig ist, sollte jedes Unternehmen für sich abwägen.
Ab 1. Januar 2025: Bis voraussichtlich 31. Dezember 2025 werden noch zwei Sets an Regeln bestehen: Die Regeln des bisherigen PEM-Abkommens und die Regeln des revidierten PEM-Abkommens ("Revised Rules", diese entsprechen im Wesentlichen den bisherigen Übergangsregeln).
Für welche Länder die Regeln des revidierten PEM-Übereinkommens ab dem 1. Januar 2025 tatsächlich gelten, hängt von langwierigen, internen Genehmigungsverfahren in den Partnerländern ab. Denn noch nicht alle Freihandelsabkommen der EU sehen bereits einen dynamischen Link auf das Übereinkommen in seiner aktuellen und dann auch revidierten Fassung vor. Es werden noch komplexe Verlängerungsregelungen erarbeitet. Welche PEM-Staaten an PEM neu teilnehmen, kann man dem Präferenzportal des Zolls entnehmen.
Um die Anwendung der beiden Arten von Ursprungsregeln zu organisieren, soll es Übergangsregelungen geben.
Bei Lieferantenerklärungen hat die Europäische Kommission angekündigt, die gesetzliche Grundlage im UZK-IA entsprechend anzupassen. Den Wirtschaftsbeteiligten wird empfohlen, bis zur Anpassung der Rechtsgrundlage in sinngemäßer Anwendung der Übergangsregeln zum revidierten RÜ auch auf Lieferantenerklärungen für Waren, welche den Ursprung nach dem revidierten RÜ erlangen, den Vermerk "REVISED RULES" aufzubringen. Lieferantenerklärungen, die im Jahr 2025 versehentlich den Vermerk "TRANSITONAL RULES" anstelle von "REVISED RULES" beinhalten, sollen als ursprungsbegründende Unterlage für die Ausstellung von Ursprungsnachweisen im Rahmen des revidierten RÜ anerkannt werden. Für Lieferantenerklärungen, die im Jahr 2025 keinen Vermerk beinhalten, soll angenommen werden, dass der Ursprung nach den Regeln des alten RÜ erlangt wurde.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Fachmeldung der Generalzolldirektion vom 1. November 2024 sowie der Fachmeldung der Generalzolldirektion vom 23. Dezember 2024.
GTAI stellt Informationen zu den modernisierten Ursprungsregeln im PEM-Raum und zur Übergangsphase bereit.
Die IHK Stuttgart informiert auf ihrer Website über die Pan-Euro-Med-Freihandelszone (Regionales Übereinkommen) und die Übergangsregelungen.
3) Länder, die (neu) angegeben werden können
2022 und 2023 sind keine neuen Länder hinzugekommen. Zum 1. Mai 2024 ist das Abkommen mit Neuseeland in Kraft getreten und zum 1. Juli 2024 das Abkommen mit Kenia als Mitglied der Ostafrikanischen Gemeinschaft. Somit können Neuseeland und Kenia als präferenzberechtigte Länder angegeben werden. Zuvor ist das Vereinigte Königreich seit 1. Januar 2021 als Abkommensland hinzugekommen.
Die unten genannten Länder können in der Lieferantenerklärung unter "Ursprungsregeln für den Präferenzverkehr mit..." angegeben werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
- Die in der Lieferantenerklärung genannte Ware erfüllt die in den jeweiligen Landesabkommen festgelegten Ursprungsregeln (dafür sind Sie verantwortlich) und
- es handelt sich um Ware der Europäischen Union (nicht um Ursprungserzeugnisse eines Drittlandes) und
- es ist keine Kumulierung erfolgt.
Zweiseitige Abkommen:
Schweiz, Island, Liechtenstein, Norwegen, Türkei (bei Einbindung in die paneuropäische Kumulationszone), Färöer, Georgien, Ukraine, Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Ägypten, Jordanien, Libanon, Algerien, Marokko, Tunesien, Westjordanland und Gazastreifen, Israel, Ceuta, Melilla, Ecuador, Kolumbien, Peru, Chile, Cote d' Ivoire, Ghana, Japan, Kanada, Kenia, Mexiko, Neuseeland, Singapur, Südkorea, Vereinigtes Königreich*, Vietnam.
*Seit 1. Januar 2021 neu dazugekommen. Zulässige Bezeichnungen sind:
- Vereinigtes Königreich, United Kingdom (oder die Bezeichnung in anderen zulässigen Sprachen),
- Großbritannien, Great Britain (oder die Bezeichnung in anderen zulässigen Sprachen),
- der ISO-Alpha-2-Code GB
Unzulässig ist die Bezeichnung England oder anderer einzelner Landesteile.
Zweiseitige Abkommen mit Ländergruppe:
CAF (Cariforum), WPS (West-Pazifik-Staaten), ESA (Staaten des östlichen und südlichen Afrikas), CAM (Zentralamerika), CAS (Zentralafrika), SADC (Länder des südlichen Afrikas).
Einseitige Abkommen:
(Zollpräferenz nur beim Import in die EU)
APS (Entwicklungsländer), MAR (früher AKP), Syrien,
Sonderfall ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete): Neukaledonien, Französisch-Polynesien und St. Pierre und Miquelon haben erklärt, für EU-Ursprungswaren Präferenzen zu gewähren. Dies scheint jedoch nicht sicher zu sein. Weitere ÜLG können auch zweiseitig werden, sind aber bisher noch einseitig.
Freiverkehrsabkommen:
Andorra, San Marino.
4) Mögliche Länderkürzel:
Die Länder können auch mit den jeweiligen ISO-Alpha-2-Codes eingetragen werden. Die Angabe der Ländergruppe als Abkürzung genügt bei bestimmten Ländergruppen, mit denen Präferenzabkommen bestehen. In der Zolldatenbank Warenursprung und Präferenzen online finden Sie eine Übersicht der Präferenzregelungen der Europäischen Union/Gemeinschaft mit den ISO-Alpha-2-Codes sowie den zulässigen Abkürzungen der Ländergruppen und deren Mitgliedstaaten.
Zu beachten:
- Für das Vereinigte Königreich gilt "GB".
- Für Serbien kann nach Auskunft des Bundesfinanzministeriums sowohl "RS" als auch "XS" verwendet werden. RS ist der offizielle ISO-Ländercode für Serbien. XS wird in der Zolldatenbank Warenursprung und Präferenzen der Zollverwaltung genutzt.
- Unzulässig sind Bezeichnungen wie "EFTA" oder "EUR-MED".
5) Grundlegende Überarbeitung der Vorschriften
Derzeit wird die Unionszollkodex-IA umfassend überarbeitet. Hierbei werden auch die formalen Vorgaben für Lieferantenerklärungen überarbeitet. Künftig wird ein Datenaustausch möglich sein. Die formellen Vorgaben werden erleichtert. Es soll dann sechs verschiedene Arten von Lieferantenerklärungen geben. Voraussichtlich 2027 werden die neuen Regelungen in Kraft treten.