Wer als Unternehmer gewerblichen Güterkraftverkehr mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t (einschließlich Anhänger) betreiben will, benötigt dazu eine Erlaubnis der hierfür zuständigen Verkehrsbehörde. Ausschlaggebend ist einzig das zulässige Gesamtgewicht inkl. Anhänger, nicht die Zulassungsart des Fahrzeugs als LKW oder PKW.
Für grenzüberschreitende Güterkraftverkehre mit Staaten der Europäischen Union (EU) und den zusätzlichen, nicht zur EU gehörenden Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), d. h. Norwegen, Island und Liechtenstein, wird eine sog. Gemeinschaftslizenz (auch „EU-Lizenz“ genannt) benötigt. Diese kann ebenfalls für innerdeutsche Verkehre eingesetzt werden und berechtigt darüber hinaus auch zu innerstaatlichen Verkehren in anderen EU-/EWR-Staaten (sog. Kabotageverkehre).
Ab 21.05.2022 besteht bei grenzüberschreitenden Gütertransporten die Pflicht zur Gemeinschaftslizenz bereits bei Fahrzeugen mit mehr als 2,5 t! Siehe dazu Abschnitt „Neuregelung 2022 (EU Mobility Package)
Verkehre mit nicht zur EU/zum EWR gehörenden Drittstaaten (z. B. Ukraine) können u. a. mit der sog. bilateralen Genehmigung bzw. einer CEMT-Genehmigung durchgeführt werden. Beide Genehmigungen setzen voraus, dass das Unternehmen bereits eine GüKG-Erlaubnis oder EU-Lizenz besitzt; Genehmigungsbehörde ist das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM), Außenstelle Bayern: Winzererstraße 52, 80797 München, Tel. 089/ 1 26 03-0 (CEMT) bzw je nach Ländergeltung Genehmigungsstelle des Bundesamtes in Berlin bzw. Regierung der Oberpfalz (Regensburg), siehe Hinweise und Formular in den FAQ des BALM.
Ob die von Ihnen durchzuführenden Güterbeförderungen überhaupt dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) und somit auch einer Erlaubnispflicht unterliegen, können Sie der Anlage 1) entnehmen.
Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ist neben der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers und des Verkehrsleiters sowie der finanziellen Leistungsfähigkeit des Betriebes die fachliche Eignung des Verkehrsleiters.
Der Verkehrsleiters kann der Unternehmer selbst, ein leitender Angestellter (interne Verkehrsleiter, bei Angestellten entspr. Arbeitsvertrag notwendig) oder ein externer Verkehrsleiter (mittels Geschäftsbesorgungsvertrag) sein; für einen externen Verkehrsleiter gilt folgende Beschränkung: Tätigkeit nur für maximal vier Unternehmen mit einem Fuhrpark von zusammen nicht mehr als 50 Fahrzeugen. Für interne Verkehrsleiter besteht diese Beschränkung nicht.
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit des Unternehmers und des Verkehrsleiters sind der Erlaubnisbehörde verschiedene Dokumente vorzulegen (Auszüge aus dem Bundes-, Gewerbe- und ggf. auch Verkehrszentralregister, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit: Eigenkapitalbescheinigung oder Eröffnungsbilanz; auf Anforderung der Genehmigungsbehörde auch noch Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Stadt/Gemeinde, Berufsgenossenschaft Verkehr und der AOK, Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamts.
Die Registerauszüge können über das Einwohnermeldeamt auf der Gemeinde beantragt werden.
Zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit ist es u. a. erforderlich, dass das Eigenkapital zuzüglich der Reserven des Unternehmens im Sinne des § 2 Abs. 3 Berufszugangsverordnung GüKG mindestens 9.000,- Euro für das erste Fahrzeug und 5.000,- Euro für jedes weitere Fahrzeug beträgt. Nachgewiesen wird die finanzielle Leistungsfähigkeit durch eine Eröffnungsbilanz bzw. eine Eigenkapitalbescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, Steuerberaters, vereidigten Buchprüfers oder Kreditinstituts. Die finanzielle Leistungsfähigkeit muss jährlich nachgewiesen werden können; dies bedeutet keine unaufgeforderte Vorlagepflicht der Jahresabschlüsse bei der Genehmigungsbehörde, wohl aber die Fähigkeit, auf Anfrage im Rahmen einer Überprüfung diese vorlegen zu können. Im Rahmen dieser Pflicht, Jahresabschlüsse vorzuhalten, sollte vor Betriebsgründung dieser Punkt auf Zuständigkeit überdacht werden, beispielsweise durch den Steuerberater oder eventuell auch durch den Unternehmer selbst bzw. geeignete Angestellte wie Bilanzbuchhalter.
Für grenzüberschreitende Verkehre mit EU-Lizenz und Kfz über 2,5 t zulässiger Gesamtmasse inkl. Anhänger, aber nicht mehr als 3,5 t: 1.800 EUR für das erste, je 900 EUR für jedes weitere Fahrzeug.
Der Nachweis der fachlichen Eignung kann erbracht werden durch
Die Prüfung besteht aus zwei schriftlichen Teilen (von jeweils zwei Stunden Dauer) und einem mündlichen Teil. Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 60 % der maximal möglichen Punkte erreicht sind, wobei in jedem einzelnen Prüfungsteil mindestens 50 % der jeweils möglichen Punkte erreicht werden müssen. Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden.
Die einzelnen Prüfungsteile werden wie folgt gewichtet:
Die mündliche Prüfung entfällt, wenn in den schriftlichen Teilen mindestens 60 % der möglichen Gesamtpunktzahl erreicht sind bzw. wenn die schriftliche Prüfung nicht bestanden ist.
Die Teilnahme an der Fachkundeprüfung macht eine eingehende fachliche Vorbereitung erforderlich. Art und Umfang der Vorbereitung sind Ihnen freigestellt. Diverse gewerbliche Lehrgangsveranstalter führen Kurse in eigener Verantwortung zur Prüfungsvorbereitung durch, ebenso besteht die Möglichkeit, anhand Fachliteratur zu lernen: siehe Anlage
Die Prüfungsgebühr beträgt € 240,- für Bewerber mit ordentlichem Wohnsitz in unserem Kammerbezirk.
Für Teilnehmer mit Wohnsitz außerhalb unseres Kammerbezirkes wird die Gebühr in doppelter Höhe erhoben.
Ca 9-10 Tage vor dem schriftlichen Prüfungstermin erhalten Sie eine schriftliche Einladung, der der Gebührenbescheid beiliegt. Die Anmeldung erfolgt online über unsere Webseite unter www.wuerzburg.ihk.de/guetertransporte
Wenn Sie dort keinen freien Termin angezeigt bekommen, ist das betreffende Quartal ausgebucht, weitere Termine werden jeweils quartalsweise eingestellt.
Bei weiteren Fragen steht Ihnen gerne Herr Müller zur Verfügung.
Der Unternehmer hat sich nach § 7a GüKG in Form einer „Güterschaden-Haftpflichtversicherung“ gegen alle Schäden zu versichern, für die er bei innerstaatlichen Güterbeförderungen nach dem Vierten Abschnitt des Handelsgesetzbuches (HGB) in Verbindung mit dem Frachtvertrag haftet. Er hat dafür zu sorgen, dass während der Beförderung ein gültiger Versicherungsnachweis mitgeführt wird. Internationale Transporte unterliegen dem CMR, das keine Pflichtversicherung vorsieht. Der Unternehmer sollte aber für die Haftung nach CMR auch entsprechenden Versicherungsschutz besitzen.
Selbstfahrende Unternehmer sind von den Erfordernissen her den angestellten Fahrern gleichgestellt, d.h. sie benötigen ebenso Lenk- und Ruhezeitennachweise und bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis (C, CE, C1, C1E) eine Qualifikation gemäß Berufskraftfahrer-Qualifikations-gesetz (BKrFQG - siehe separates Merkblatt hierzu). Wer die Fachkundeprüfung Güterkraftverkehr bestanden hat, kann hier als sog. Quereinsteiger Erleichterungen in Form von Verkürzungen von Prüfungszeit und Lehrgang gemäß BKrFQG in Anspruch nehmen.
Die Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes - und somit auch diejenigen der Erlaubnispflicht - finden auf folgende Beförderungsfälle keine Anwendung:
Ebenso sind reine Werkverkehrsbefördungen (Definition in § 1 Abs. 2 GüKG) von der Erlaubnispflicht ausgenommen.
Ab dem 21. Februar 2022 gelten geänderte Regelungen für den Markt- und Berufszugang für den Güterverkehr gemäß der Verordnung VO (EU) 2020/1055 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009 (Berufszugang), (EG) Nr. 1072/2009 (Marktzugang) und (EU) Nr. 1024/2012 (Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems).
Für Unternehmen mit ausschließlich leichten Nutzfahrzeugen zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen im grenzüberschreitenden Güterverkehr gilt eine Übergangsfrist bis 21. Mai 2022. Ab dem 21. Mai müssen dann ebenfalls die Bestimmungen für den Markt- und Berufszugang erfüllt werden. Für diese Unternehmen gilt dann gemäß der VO EU 2020/1055:
Für Bestandsunternehmen mit vorhandener Gemeinschaftslizenz UND leichten Nutzfahrzeugen mit mehr als 2,5 t, die im grenzüberschreitenden Gütertransport eingesetzt werden, muss für jedes Kraftfahrzeug über 2,5 Tonnen bis 3,5 Tonnen eine Kopie der vorhandenen Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Einsatz beantragt werden. Bei der Antragstellung muss ebenfalls eine finanzielle Leistungsbescheinigung für diese Fahrzeuge nachgewiesen werden. Das sind 900,- EUR für jedes Fahrzeug zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen.
Unternehmer, die nachweislich vor dem 20. August 2020 mindestens 10 Jahre lang ohne Unterbrechung ein Kleintransportunternehmen geleitet haben, das Gütertransporte mit Kfz bis 3,5 t betrieben hat/betreibt, können sich auf Antrag vom vollwertigen Nachweis der fachlichen Eignung befreien lassen. Die Entscheidung hierzu treffen die Genehmigungsbehörden (Kreisverwaltungsbehörden). Eine gesonderte Bescheinigung gibt es hier nicht, mit Erteilung einer bis 3,5 t beschränkten Gemeinschaftslizenz gilt die eingeschränkte Fachkunde für diesen Bereich als anerkannt.
WICHTIG: Ein späteres Upgrade auf Lizenzen für Kfz/Kombinationen über 3,5 t zGM ist nicht möglich ohne separaten vollwertigen Fachkundenachweis wie z.B. bestandene Fachkundeprüfung und Vorlegen einer Fachkundebescheinigung!
dienen. Es ist immer die Gesamtschau aller Umstände im Einzelfall zu betrachten, dass die betreffende Person das Unternehmen im Nachweiszeitraum tatsächlich und dauerhaft geleitet hat.
Für die finanziellen Leistungsfähigkeit sind hier, wenn ausschließlich Fahrzeuge > 2,5 t bis max. 3,5 t zGM eingesetzt werden, nachzuweisen:
1.800 EUR für das erste Fahrzeug,
900 EUR für jedes weitere Fahrzeug mit mehr als 2,5 t bis maximal 3,5 t zGM.
Zur Vorbereitung auf die Prüfung können Sie einen Lehrgang besuchen und/oder ein Eigenstudium mit Fachliteratur vornehmen.Für Lehrgangsanbieter steht Ihnen das Weiterbildungsinformationssystem WIS zur Verfügung (wis.ihk.de)
Hier können Sie über die Seminarsuche mit geeigneten Suchbegriffen wie „Fachkunde Güterkraftverkehr“, ggf. auch „Verkehrsleiter“, nach geeigneten Lehrgängen suchen. Ansonsten können natürlich einschlägige Internet-Suchmaschinen genutzt werden.
Die Teilnahme ist für Sie freiwillig, Kosten und Lehrgangstermine erfahren Sie beim Veranstalter Ihrer Wahl. Die IHK selbst führt keine Lehrgänge durch! Ebenso unterliegen diese Lehrgänge keinerlei Anerkennungspflicht oder Reglementierung durch die IHK.
„Soll ich einen Lehrgang besuchen oder reicht ein Buch?“
Diese Frage können wir für Sie nicht beantworten. Dies hängt u. a. von den Vorkenntnissen ab und wie gut Sie mit Lehrbüchern lernen können. Ein ausreichend bemessener Zeitrahmen ist für eine sinnvolle Vorbereitung entsprechend einzuplanen. Die Prüfungsfragen sind nicht veröffentlicht, Fragen in Lernmaterialien sind beispielhaft und dienen zur
Überprüfung des Wissensstandes. Eine Herausgabe der Fragen durch die IHK ist nicht möglich, auch für ältere Prüfungen!
Besonderes Augenmerk sollte auch auf die Fahrzeugkostenrechnung gelegt werden, die im zweiten schriftlichen Prüfungsteil (Fallstudie) Prüfungsgegenstand ist. Nicht nur im Hinblick auf die erreichbaren Punkte in der Prüfung, sondern auch auf Ihren späteren kaufmännischen Unternehmenserfolg sollte die Kostenrechnung möglichst beherrscht werden.
Diverse Verlage und Seminaranbieter (oft auch Verkehrsverlage bzw. Verkehrsseminare benannt) bieten eine Vielzahl an Vorbereitungsliteratur an. Einschlägige Suchbegriffe sind beispielsweise „Vorbereitung Fachkundeprüfung für Güterkraftverkehrsunternehmer“, „Der Güterkraftverkehrsunternehmer“, „Vorbereitung Fachkundeprüfung Güterkraftverkehr“, evtl. auch „Verkehrsleiterprüfung“, „Fahrzeugkostenrechnung“ etc.
Berater Verkehr und Gewerberecht
Würzburg
Beraterin Wettbewerbsrecht und Sachkundeprüfungen
Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler
Würzburg
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