Digitales Merkblatt

Merkblatt über den Berufszugang für Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs

I. Erlaubnispflicht im gewerblichen Güterkraftverkehr

Wer als Unternehmer gewerblichen Güterkraftverkehr mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t (einschließlich Anhänger) betreiben will, benötigt dazu eine Erlaubnis der hierfür zuständigen Verkehrsbehörde. Ausschlaggebend ist einzig das zulässige Gesamtgewicht inkl. Anhänger, nicht die Zulassungsart des Fahrzeugs als LKW oder PKW.

Für grenzüberschreitende Güterkraftverkehre mit Staaten der Europäischen Union (EU) und den zusätzlichen, nicht zur EU gehörenden Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), d. h. Norwegen, Island und Liechtenstein, wird eine sog. Gemeinschaftslizenz (auch „EU-Lizenz“ genannt) benötigt. Diese kann ebenfalls für innerdeutsche Verkehre eingesetzt werden und berechtigt darüber hinaus auch zu innerstaatlichen Verkehren in anderen EU-/EWR-Staaten (sog. Kabotageverkehre).

Ab 21.05.2022 besteht bei grenzüberschreitenden Gütertransporten die Pflicht zur Gemeinschaftslizenz bereits bei Fahrzeugen mit mehr als 2,5 t! Siehe dazu Abschnitt „Neuregelung 2022 (EU Mobility Package)

Verkehre mit nicht zur EU/zum EWR gehörenden Drittstaaten (z. B. Ukraine) können u. a. mit der sog. bilateralen Genehmigung bzw. einer CEMT-Genehmigung durchgeführt werden. Beide Genehmigungen setzen voraus, dass das Unternehmen bereits eine GüKG-Erlaubnis oder EU-Lizenz besitzt; Genehmigungsbehörde ist das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM), Außenstelle Bayern: Winzererstraße 52, 80797 München, Tel. 089/ 1 26 03-0 (CEMT) bzw je nach Ländergeltung Genehmigungsstelle des Bundesamtes in Berlin bzw. Regierung der Oberpfalz (Regensburg), siehe Hinweise und Formular in den FAQ des BALM.

Ob die von Ihnen durchzuführenden Güterbeförderungen überhaupt dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) und somit auch einer Erlaubnispflicht unterliegen, können Sie der Anlage 1) entnehmen.

Für die Erteilung der Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr/EU-Lizenz sind je nach Unternehmenssitz folgende Behörden in unserem Bezirk zuständig:

  • Stadt Würzburg, Rückermainstr. 2, 97070 Würzburg, Tel. 0931/37-0
  • Landratsamt Würzburg, Zeppelinstr. 15, 97074 Würzburg, Tel. 0931/8003-0
  • Stadt Schweinfurt, Markt 1, 97421 Schweinfurt, Tel. 09721/51-0
  • Landratsamt Schweinfurt, Schrammstr. 1, 97421 Schweinfurt, Tel. 09721/55-0
  • Landratsamt Main-Spessart, Marktplatz 8, 97753 Karlstadt, Tel. 09353/793-0
  • Landratsamt Kitzingen, Kaiserstr. 4, 97318 Kitzingen, Tel. 09321/928-0
  • Landratsamt Bad Kissingen, Klosterweg 10, 97688 Bad Kissingen, Tel. 0971/801-0
  • Landratsamt Rhön-Grabfeld, Spörleinstr. 11, 97616 Bad Neustadt, Tel. 09771/94-0
  • Landratsamt Haßberge, Am Herrenhof 1, 97437 Haßfurt, Tel. 09521/27-0

II. Voraussetzungen für die Erlaubnis- bzw. Lizenzerteilung

Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ist neben der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers und des Verkehrsleiters sowie der finanziellen Leistungsfähigkeit des Betriebes die fachliche Eignung des Verkehrsleiters.

Der Verkehrsleiters kann der Unternehmer selbst, ein leitender Angestellter (interne Verkehrsleiter, bei Angestellten entspr. Arbeitsvertrag notwendig) oder ein externer Verkehrsleiter (mittels Geschäftsbesorgungsvertrag) sein; für einen externen Verkehrsleiter gilt folgende Beschränkung: Tätigkeit nur für maximal vier Unternehmen mit einem Fuhrpark von zusammen nicht mehr als 50 Fahrzeugen. Für interne Verkehrsleiter besteht diese Beschränkung nicht.

1. Nachweis der Zuverlässigkeit

Zum Nachweis der Zuverlässigkeit des Unternehmers und des Verkehrsleiters sind der Erlaubnisbehörde verschiedene Dokumente vorzulegen (Auszüge aus dem Bundes-, Gewerbe- und ggf. auch Verkehrszentralregister, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit: Eigenkapitalbescheinigung oder Eröffnungsbilanz; auf Anforderung der Genehmigungsbehörde auch noch Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Stadt/Gemeinde, Berufsgenossenschaft Verkehr und der AOK, Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamts.

Die Registerauszüge können über das Einwohnermeldeamt auf der Gemeinde beantragt werden.

2. Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit des Unternehmens

Zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit ist es u. a. erforderlich, dass das Eigenkapital zuzüglich der Reserven des Unternehmens im Sinne des § 2 Abs. 3 Berufszugangsverordnung GüKG mindestens 9.000,- Euro für das erste Fahrzeug und 5.000,- Euro für jedes weitere Fahrzeug beträgt. Nachgewiesen wird die finanzielle Leistungsfähigkeit durch eine Eröffnungsbilanz bzw. eine Eigenkapitalbescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, Steuerberaters, vereidigten Buchprüfers oder Kreditinstituts. Die finanzielle Leistungsfähigkeit muss jährlich nachgewiesen werden können; dies bedeutet keine unaufgeforderte Vorlagepflicht der Jahresabschlüsse bei der Genehmigungsbehörde, wohl aber die Fähigkeit, auf Anfrage im Rahmen einer Überprüfung diese vorlegen zu können. Im Rahmen dieser Pflicht, Jahresabschlüsse vorzuhalten, sollte vor Betriebsgründung dieser Punkt auf Zuständigkeit überdacht werden, beispielsweise durch den Steuerberater oder eventuell auch durch den Unternehmer selbst bzw. geeignete Angestellte wie Bilanzbuchhalter.

Für grenzüberschreitende Verkehre mit EU-Lizenz und Kfz über 2,5 t zulässiger Gesamtmasse inkl. Anhänger, aber nicht mehr als 3,5 t: 1.800 EUR für das erste, je 900 EUR für jedes weitere Fahrzeug.

3. Nachweis der fachlichen Eignung

Der Nachweis der fachlichen Eignung kann erbracht werden durch

  • eine Fachkundeprüfung vor der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer. Die IHK Würzburg-Schweinfurt ist für Prüfungsteilnehmer mit Wohnsitz in Unterfranken, ausgenommen Stadt und Landkreis Aschaffenburg und Landkreis Miltenberg, zuständig.
  • eine bestandene Abschlussprüfung
    • zum "Speditionskaufmann",
    • zum "Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr (Schwerpunkt: Güterkraftverkehr)“
    • zur Fortbildung zum "Verkehrsfachwirt"
    • als Diplom-Betriebswirt im Ausbildungsbereich Wirtschaft, Fachrichtung Spedition der Berufsakademien Lörrach und Mannheim,
    • als Diplom-Betriebswirt im Fachbereich Wirtschaft I, Studiengang Verkehrswirtschaft und Logistik, Fachrichtung Güterverkehr der Fachhochschule Heilbronn,
    • Bachelor of Arts, Studiengang Betriebswirtschaftslehre/Spedition, Transport und Logistik der Berufsakademien Lörrach und Mannheim
    • Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsrichtung Verkehrslogistik der Hochschule Heilbronn

      ​​​​​​​Wichtig: Abschluss oder Beginn der Ausbildung müssen vor dem 04. Dezember 2011 liegen! Spätere Abschlüsse sind nicht als gleichwertig anerkannt!
       
  • eine mindestens zehnjährige ununterbrochene leitende Tätigkeit vor dem 04. Dezember 2009 in Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs oder in Speditionsunternehmen, die gewerblichen Güterkraftverkehr betreiben (eigener Fuhrpark!) – eine reine Spedition (= Frachtenvermittlung, „Besorgung der Versendung von Gütern“) reicht nicht aus! Die Tätigkeit muss die zur Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens erforderlichen Kenntnisse auf den maßgeblichen Sachgebieten (siehe unter III. 2.) vermittelt haben. Sie ist der zuständigen Industrie- und Handelskammer grundsätzlich durch schriftliche Zeugnisse der Unternehmen, in denen sie geleistet wurde, sowie diversen Nachweisen wie Vollmachten, Vertragsabschlüsse etc. für den betreffenden Zeitraum nachzuweisen; es kann ein ergänzendes Beurteilungsgespräch geführt werden. 

III. Nachweis der fachlichen Eignung durch eine Fachkundeprüfung

1. Prüfungsteile

Die Prüfung besteht aus zwei schriftlichen Teilen (von jeweils zwei Stunden Dauer) und einem mündlichen Teil. Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 60 % der maximal möglichen Punkte erreicht sind, wobei in jedem einzelnen Prüfungsteil mindestens 50 % der jeweils möglichen Punkte erreicht werden müssen. Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden.

Die einzelnen Prüfungsteile werden wie folgt gewichtet:

  • schriftliche Fragen (offene Fragen und Multiple-Choice-Fragen) 40 %
  • schriftliche Übungen / Fallstudien 35 %
  • mündliche Prüfung 25 %

Die mündliche Prüfung entfällt, wenn in den schriftlichen Teilen mindestens 60 % der möglichen Gesamtpunktzahl erreicht sind bzw. wenn die schriftliche Prüfung nicht bestanden ist.

2. Prüfungssachgebiete gemäß Vo. (EG) Nr. 1071/2009

Recht

  • Güterkraftverkehrsrecht
  • Gewerberecht einschließlich Gefahrgut- und Abfalltransport
  • Recht der Beförderung lebender Tiere
  • Straßenverkehrsrecht
  • Arbeitsrecht
  • Sozialversicherungsrecht
  • Bürgerliches Recht
  • Handelsrecht einschließlich Beförderungsbedingungen und Beförderungsdokumente; Spedition
  • Steuerrecht

Kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens

  • Zahlungsverkehr und Finanzierung
  • Kostenrechnung
  • Kalkulation und Beförderungspreise
  • Buchführung
  • Versicherungswesen
  • Betriebsführung von Kraftverkehrsunternehmen
  • Marketing

Technische Normen und technischer Betrieb

  • Zulassung und Betrieb der Fahrzeuge
  • Instandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge
  • Fahrzeuggewichte und Abmessungen
  • Ladungssicherungsmittel
  • Beförderung von gefährlichen Gütern und Abfällen
  • Beförderung von Nahrungsmitteln

Straßenverkehrssicherheit

  • Unfallverhütung und Maßnahmen, die bei Unfällen zu ergreifen sind, und Arbeitsschutz
  • Verkehrssicherheit; Regeln für die Ladungssicherung
  • Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge

Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr

  • Grundzüge der Bestimmungen (EU, EWR, Drittstaaten)
  • Grundzüge der Zollpraxis und –formalitäten, Arten, Bedeutung und Inhalte der Beförderungsdokumente; Frachtabfertigung
  • Grundzüge der Verkehrsregeln in den Nachbarstaaten, insb. in den EU-Mitgliedstaaten

3. Prüfungsvorbereitung

Die Teilnahme an der Fachkundeprüfung macht eine eingehende fachliche Vorbereitung erforderlich. Art und Umfang der Vorbereitung sind Ihnen freigestellt. Diverse gewerbliche Lehrgangsveranstalter führen Kurse in eigener Verantwortung zur Prüfungsvorbereitung durch, ebenso besteht die Möglichkeit, anhand Fachliteratur zu lernen: siehe Anlage

Die Prüfungsgebühr beträgt € 240,-           für Bewerber mit ordentlichem Wohnsitz in unserem Kammerbezirk.

Für Teilnehmer mit Wohnsitz außerhalb unseres Kammerbezirkes wird die Gebühr in doppelter Höhe erhoben.

Ca 9-10 Tage vor dem schriftlichen Prüfungstermin erhalten Sie eine schriftliche Einladung, der der Gebührenbescheid beiliegt. Die Anmeldung erfolgt online über unsere Webseite unter  www.wuerzburg.ihk.de/guetertransporte

Wenn Sie dort keinen freien Termin angezeigt bekommen, ist das betreffende Quartal ausgebucht, weitere Termine werden jeweils quartalsweise eingestellt.

Bei weiteren Fragen steht Ihnen gerne Herr Müller zur Verfügung.

 IV. Versicherungspflicht

Der Unternehmer hat sich nach § 7a GüKG in Form einer „Güterschaden-Haftpflichtversicherung“ gegen alle Schäden zu versichern, für die er bei innerstaatlichen Güterbeförderungen nach dem Vierten Abschnitt des Handelsgesetzbuches (HGB) in Verbindung mit dem Frachtvertrag haftet. Er hat dafür zu sorgen, dass während der Beförderung ein gültiger Versicherungsnachweis mitgeführt wird. Internationale Transporte unterliegen dem CMR, das keine Pflichtversicherung vorsieht. Der Unternehmer sollte aber für die Haftung nach CMR auch entsprechenden Versicherungsschutz besitzen.

V. Selbstfahrende Unternehmer

Selbstfahrende Unternehmer sind von den Erfordernissen her den angestellten Fahrern gleichgestellt, d.h. sie benötigen ebenso Lenk- und Ruhezeitennachweise und bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis (C, CE, C1, C1E) eine Qualifikation gemäß Berufskraftfahrer-Qualifikations-gesetz (BKrFQG - siehe separates Merkblatt hierzu). Wer die Fachkundeprüfung Güterkraftverkehr bestanden hat, kann hier als sog. Quereinsteiger Erleichterungen in Form von Verkürzungen von Prüfungszeit und Lehrgang gemäß BKrFQG in Anspruch nehmen.

VI. Freigestellte Verkehrsarten

Erlaubnisfreie Güterkraftverkehre

Die Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes - und somit auch diejenigen der Erlaubnispflicht - finden auf folgende Beförderungsfälle keine Anwendung:

Die Vorschriften des GüKG finden keine Anwendung auf:

  1. die gelegentliche, nichtgewerbsmäßige Beförderung von Gütern durch Vereine für ihre Mitglieder oder für gemeinnützige Zwecke,
  2. die Beförderung von Gütern durch Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgaben,
  3. die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zum Zwecke der Rückführung,
  4. die Beförderung von Gütern bei der Durchführung von Verkehrsdiensten, die nach dem Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung genehmigt wurden,
  5. die Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen bestimmten Gütern,
  6. die Beförderung von Milch und Milcherzeugnissen für andere zwischen landwirtschaftlichen Betrieben, Milchsammelstellen und Molkereien durch landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890) in der jeweils geltenden Fassung,
  7. die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen
    1. für eigene Zwecke,
    2. für andere Betriebe dieser Art
      1. im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder
      2. im Rahmen eines Maschinenringes oder eines vergleichbaren wirtschaftlichen Zusammenschlusses, sofern die Beförderung innerhalb eines Umkreises von 75 Kilometern in der Luftlinie um den regelmäßigen Standort des Kraftfahrzeugs, den Wohnsitz oder den Sitz des Halters im Sinne des § 6 Absatz 4 Nummer 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mit Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen durchgeführt wird, die nach § 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind,
      3. mit land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 40 km/h,
  8. die im Rahmen der Gewerbeausübung erfolgende Beförderung von Betriebseinrichtungen für eigene Zwecke sowie
  9. die Beförderung von Postsendungen im Rahmen von Universaldienstleistungen durch Postdienstleister gemäß § 1 Absatz 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung.

Ebenso sind reine Werkverkehrsbefördungen (Definition in § 1 Abs. 2 GüKG) von der Erlaubnispflicht ausgenommen.

Neuregelungen in 2022 (EU Mobility Package):

Ab dem 21. Februar 2022 gelten geänderte Regelungen für den Markt- und Berufszugang für den Güterverkehr gemäß der Verordnung VO (EU) ‎‎2020/1055 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009 (Berufszugang), (EG) Nr. 1072/2009 ‎(Marktzugang) und (EU) Nr. 1024/2012 (Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems).

UNTERNEHMEN MIT LEICHTEN NUTZFAHRZEUGEN (< 2,5 bis max 3,5 Tonnen inkl. Anhänger)

Für Unternehmen mit ausschließlich leichten ‎Nutzfahrzeugen zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen im grenzüberschreitenden ‎Güterverkehr gilt eine Übergangsfrist bis 21. Mai 2022. Ab dem 21. Mai müssen dann ebenfalls die Bestimmungen für den Markt- und ‎Berufszugang erfüllt werden.‎ Für diese Unternehmen gilt dann gemäß der VO EU 2020/1055:‎

  • Erfüllung der Voraussetzungen für die Anforderung an die Niederlassung
  • Nachweis der finanziellen Leistungsbescheinigung (1.800,- EUR für das erste, ‎‎900,- EUR für jedes weitere Fahrzeug)‎
  • Eine mit dem Unternehmen verbundene fachkundige Person, die den Güterverkehr leitet (Verkehrsleiter) - nachgewiesen durch eine ‎Fachkundebescheinigung für den (grenzüberschreitenden) gewerblichen ‎Güterverkehr und gegebenenfalls zuzüglich eines Verkehrsleitervertrags
  • Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters und des Unternehmens
  • Abschluss einer Güterschadenshaftpflichtversicherung

INHABER VON GEMEINSCHAFTSLIZENZEN

Für Bestandsunternehmen mit vorhandener Gemeinschaftslizenz UND leichten Nutzfahrzeugen mit mehr als 2,5 t, die im grenzüberschreitenden Gütertransport eingesetzt werden, muss für jedes Kraftfahrzeug über 2,5 Tonnen bis 3,5 Tonnen eine Kopie der vorhandenen Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Einsatz beantragt werden. ‎Bei der Antragstellung muss ebenfalls eine finanzielle Leistungsbescheinigung für diese Fahrzeuge nachgewiesen werden. Das sind 900,- EUR für jedes Fahrzeug zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen. ‎

Besitzstandsregelung für bisherige Kleintransporteure

Unternehmer, die nachweislich vor dem 20. August 2020 mindestens 10 Jahre lang ohne Unterbrechung ein Kleintransportunternehmen geleitet haben, das Gütertransporte mit Kfz bis 3,5 t betrieben hat/betreibt, können sich auf Antrag vom vollwertigen Nachweis der fachlichen Eignung befreien lassen. Die Entscheidung hierzu treffen die Genehmigungsbehörden (Kreisverwaltungsbehörden). Eine gesonderte Bescheinigung gibt es hier nicht, mit Erteilung einer bis 3,5 t beschränkten Gemeinschaftslizenz gilt die eingeschränkte Fachkunde für diesen Bereich als anerkannt.

WICHTIG: Ein späteres Upgrade auf Lizenzen für Kfz/Kombinationen über 3,5 t zGM ist nicht möglich ohne separaten vollwertigen Fachkundenachweis wie z.B. bestandene Fachkundeprüfung und Vorlegen einer Fachkundebescheinigung!

Als Nachweis für eine solche Tätigkeit können beispielsweise

  • Gewerbemeldungen
  • Mitgliedsbestätigungen durch die IHK
  • Zulassungsbescheinigungen von Fahrzeugen
  • Steuerbescheinigungen
  • Sozialversicherungsnachweise und Arbeitsverträge von Fahrpersonal
  • Ggf. auch Kundenverträge über Transportleistungen etc.

dienen. Es ist immer die Gesamtschau aller Umstände im Einzelfall zu betrachten, dass die betreffende Person das Unternehmen im Nachweiszeitraum tatsächlich und dauerhaft geleitet hat.

Für die finanziellen Leistungsfähigkeit sind hier, wenn ausschließlich Fahrzeuge > 2,5 t bis max. 3,5 t zGM eingesetzt werden, nachzuweisen:

1.800 EUR für das erste Fahrzeug,
   900 EUR für jedes weitere Fahrzeug mit mehr als 2,5 t bis maximal 3,5 t zGM.

Anlage

Zur Vorbereitung auf die Prüfung können Sie einen Lehrgang besuchen und/oder ein Eigenstudium mit Fachliteratur vornehmen.Für Lehrgangsanbieter steht Ihnen das Weiterbildungsinformationssystem WIS zur Verfügung (wis.ihk.de)

Hier können Sie über die Seminarsuche mit geeigneten Suchbegriffen wie „Fachkunde Güterkraftverkehr“, ggf. auch „Verkehrsleiter“, nach geeigneten Lehrgängen suchen. Ansonsten können natürlich einschlägige Internet-Suchmaschinen genutzt werden.

Die Teilnahme ist für Sie freiwillig, Kosten und Lehrgangstermine erfahren Sie beim Veranstalter Ihrer Wahl. Die IHK selbst führt keine Lehrgänge durch! Ebenso unterliegen diese Lehrgänge keinerlei Anerkennungspflicht oder Reglementierung durch die IHK.

„Soll ich einen Lehrgang besuchen oder reicht ein Buch?“

Diese Frage können wir für Sie nicht beantworten. Dies hängt u. a. von den Vorkenntnissen ab und wie gut Sie mit Lehrbüchern lernen können. Ein ausreichend bemessener Zeitrahmen ist für eine sinnvolle Vorbereitung entsprechend einzuplanen. Die Prüfungsfragen sind nicht veröffentlicht, Fragen in Lernmaterialien sind beispielhaft und dienen zur
Überprüfung des Wissensstandes. Eine Herausgabe der Fragen durch die IHK ist nicht möglich, auch für ältere Prüfungen!

Besonderes Augenmerk sollte auch auf die Fahrzeugkostenrechnung gelegt werden, die im zweiten schriftlichen Prüfungsteil (Fallstudie) Prüfungsgegenstand ist. Nicht nur im Hinblick auf die erreichbaren Punkte in der Prüfung, sondern auch auf Ihren späteren kaufmännischen Unternehmenserfolg sollte die Kostenrechnung möglichst beherrscht werden.

Literatur

Diverse Verlage und Seminaranbieter (oft auch Verkehrsverlage bzw. Verkehrsseminare benannt) bieten eine Vielzahl an Vorbereitungsliteratur an. Einschlägige Suchbegriffe sind beispielsweise „Vorbereitung Fachkundeprüfung für Güterkraftverkehrsunternehmer“, „Der Güterkraftverkehrsunternehmer“, „Vorbereitung Fachkundeprüfung Güterkraftverkehr“, evtl. auch „Verkehrsleiterprüfung“, „Fahrzeugkostenrechnung“ etc. 

Ansprechpartner

Güterverkehr

Harald Müller

Berater Verkehr und Gewerberecht
Würzburg

Tätigkeitsbereiche
  • Verkehr
  • Gefahrgutwesen
  • Gewerberechtliche Gutachten
Kontakt
Kontaktformular vCard 0931 4194-266
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Astrid Schenk

Beraterin Wettbewerbsrecht und Sachkundeprüfungen
Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler
Würzburg

Tätigkeitsbereiche
  • Wettbewerbsrecht
  • Sachkundeprüfung Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler
  • Sachkundeprüfung Immobiliardarlehensvermittler
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Kontaktformular vCard 0931 4194-315
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Dieses Merkblatt wurde nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Eine Haftung für die Inhalte kann jedoch nicht übernommen werden.