Jeder Aufbaukurs setzt die Teilnahme an einem Basiskurs und Bestehen der Prüfung oder den Besitz einer gültigen ADR-Bescheinigung voraus. Beim Durchführen der Transporte hat der Fahrzeugführer die entspr. ADR-Bescheinigung im Original mitzuführen.
Die Gefahrgutfahrerschulung wird bei Lehrgangsveranstaltern durchgeführt, deren Lehrgänge von der IHK anerkannt sind.
Eine Übersicht der von der IHK Würzburg-Schweinfurt zugelassenen Lehrgangsveranstalter finden Sie unter www.wuerzburg.ihk.de/gefahrgutfahrer
Einzelheiten über den Ablauf der Lehrgänge, Termine und Kursgebühren nennt Ihnen der Veranstalter Ihrer Wahl.
Die Prüfungsgebühr für den Basis- oder Fortbildungskurs beträgt 50,- €, für jeden weiteren Aufbaukurs 45,- €
Nach lückenloser Teilnahme an den Schulungen und Bestehen der jeweiligen Prüfung erhält der Fahrzeugführer die ADR-Bescheinigung. Sie ist 5 Jahre gültig, bezogen auf das Datum der Prüfung im Basiskurs.
Nach Kap. 8.2.1.5 ADR ist innerhalb eines Jahres vor Ablauf der Bescheinigung vom Fahrzeugführer eine Fortbildungsschulung zu besuchen und die Prüfung zu bestehen. Die ADR-Bescheinigung wird daraufhin um weitere 5 Jahre ab Ablauf ihrer Gültigkeit verlängert. Absolviert der Fahrzeugführer die Fortbildung früher als ein Jahr vor Ablauf der Bescheinigung, wird die neue Gültigkeit ab dem Prüfdatum berechnet.
Abgelaufene Bescheinigungen können grundsätzlich nicht verlängert werden; möglich wäre dies nur mit einer (kostenpflichtigen) Ausnahmegenehmigung durch die zuständige Landesbehörde (in Bayern das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie). Die Vergabe dieser Ausnahmegenehmigungen erfolgt restriktiv und ist an strenge Bedingungen geknüpft wie beispielsweise lange Krankheit, Unfall/Reha etc.
Bei Basiskursen sowie Auffrischungsschulungen ist für die Ausstellung einer ADR-Bescheinigung (ADR-Card mit Lichtbild, Scheckkartenformat) ein aktuelles biometrisches Passbild gemäß Passverordnung mitzubringen.
Im Abschnitt 8.2.3 des ADR werden auch die Fahrzeugführer erfasst, die keine ADR-Bescheinigung benötigen, weil die Freistellungen nach 1.1.3.6 des ADR in Anspruch genommen werden. Allerdings besteht Unterweisungspflicht.
Der Inhalt der Unterweisung ist in Kapitel 1.3 ADR festgelegt und muss eine Einführung, eine aufgabenbezogene Unterweisung, eine Sicherheitsunterweisung und ggf. eine Unterweisung für Klasse 7 umfassen. Die Dauer ist nicht konkret festgelegt. Die Unterweisung ist zu dokumentieren und sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer aufzubewahren. Bei Vorschriftenänderungen ist diese in regelmäßigen Abständen durch Auffrischungskurse zu ergänzen. Ein Zeitintervall wird nicht vorgegeben.
Berater Verkehr und Gewerberecht
Würzburg
Beraterin Wettbewerbsrecht und Sachkundeprüfungen
Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler
Würzburg
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