Gefahrgutfahrerschulung: Dieses Merkblatt gibt einen Überblick über die maßgeblichen Vorschriften für die Fahrzeugführerschulung, die für innerstaatliche wie grenzüberschreitende Gefahrguttransporte identisch ist.
Übersicht über die Schulungspflicht der Fahrzeugführer
Schulungspflicht für die Führer von Fahrzeugen besteht
- bei Transporten mit Fahrzeugen, mit denen Gefahrgut in kennzeichnungpflichtiger Menge (s. Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR) befördert wird
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erforderlich: Basiskurs
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- bei Transporten mit Fahrzeugen oder MEMU (mobile Einheit zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff), mit denen gefährliche Güter in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks mit einem Fassungsraum von mehr als 1 m³ befördert werden, bei Batterie-Fahrzeugen mit einem Gesamtfassungsraum von mehr als 1 m³, bei Fahrzeugen oder MEMU mit denen gefährliche Güter in Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder MEGC (Mehrelement-Gascontainer) mit einem Einzelfassungsraum von mehr als 3 m³ auf einer Beförderungseinheit befördert werden
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erforderlich: Basiskurs und Aufbaukurs Tank
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- bei Transporten mit Fahrzeugen, mit denen gefährliche Stoffe oder Gegenstände der Klasse 1, ausgenommen Stoffe und Gegenstände der Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S (siehe auch zus. Vorschrift S1 in Kap. 8.5), MEMU, mit denen Zusammenladungen von Stoffen oder Gegenständen der Klasse 1 und Stoffen der Klasse 5.1 befördert werden und bei Fahrzeugen, mit denen bestimmte radioaktive Stoffe (siehe auch Sondervorschriften S11 und S12 in Kap. 8.5) befördert werden
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erforderlich: Basiskurs + Aufbaukurs Klasse 1 bzw. Basiskurs + Aufbaukurs Klasse 7
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Jeder Aufbaukurs setzt die Teilnahme an einem Basiskurs und Bestehen der Prüfung oder den Besitz einer gültigen ADR-Bescheinigung voraus. Beim Durchführen der Transporte hat der Fahrzeugführer die entspr. ADR-Bescheinigung im Original mitzuführen.