Digitales Merkblatt

Merkblatt zur besonderen Schulung von Fahrzeugführern gemäß Kap. 8.2 ADR/GGVSEB

Gefahrgutfahrerschulung: Dieses Merkblatt gibt einen Überblick über die maßgeblichen Vorschriften für die Fahrzeugführerschulung, die für innerstaatliche wie grenzüberschreitende Gefahrguttransporte identisch ist.
 

Übersicht über die Schulungspflicht der Fahrzeugführer

Schulungspflicht für die Führer von Fahrzeugen besteht

  1. bei Transporten mit Fahrzeugen, mit denen Gefahrgut in kennzeichnungpflichtiger Menge (s. Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR) befördert wird
    • erforderlich: Basiskurs

  2. bei Transporten mit Fahrzeugen oder MEMU (mobile Einheit zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff), mit denen gefährliche Güter in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks mit einem Fassungsraum von mehr als 1 m³ befördert werden, bei Batterie-Fahrzeugen mit einem Gesamtfassungsraum von mehr als 1 m³, bei Fahrzeugen oder MEMU mit denen gefährliche Güter in Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder MEGC (Mehrelement-Gascontainer) mit einem Einzelfassungsraum von mehr als 3 m³ auf einer Beförderungseinheit befördert werden
    • erforderlich:  Basiskurs und Aufbaukurs Tank

  3. bei Transporten mit Fahrzeugen, mit denen gefährliche Stoffe oder Gegenstände der Klasse 1, ausgenommen Stoffe und Gegenstände der Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S (siehe auch zus. Vorschrift S1 in Kap. 8.5), MEMU, mit denen Zusammenladungen von Stoffen oder Gegenständen der Klasse 1 und Stoffen der Klasse 5.1 befördert werden und bei Fahrzeugen, mit denen bestimmte radioaktive Stoffe (siehe auch Sondervorschriften S11 und S12 in Kap. 8.5) befördert werden
    • erforderlich:  Basiskurs + Aufbaukurs Klasse 1 bzw. Basiskurs + Aufbaukurs Klasse 7

Jeder Aufbaukurs setzt die Teilnahme an einem Basiskurs und Bestehen der Prüfung oder den Besitz einer gültigen ADR-Bescheinigung voraus. Beim Durchführen der Transporte hat der Fahrzeugführer die entspr. ADR-Bescheinigung im Original mitzuführen.

Schulungssystem

Die Gefahrgutfahrerschulung wird bei Lehrgangsveranstaltern durchgeführt, deren Lehrgänge von der IHK anerkannt sind.

Eine Übersicht der von der IHK Würzburg-Schweinfurt zugelassenen Lehrgangsveranstalter finden Sie unter www.wuerzburg.ihk.de/gefahrgutfahrer

Einzelheiten über den Ablauf der Lehrgänge, Termine und Kursgebühren nennt Ihnen der Veranstalter Ihrer Wahl.

Die Prüfungsgebühr für den Basis- oder Fortbildungskurs beträgt 50,- €, für jeden weiteren Aufbaukurs 45,- €

Das System der Gefahrgutfahrerschulung läßt sich in Kurzform wie folgt darstellen:

Bescheinigungsverfahren / Verlängerung

Nach lückenloser Teilnahme an den Schulungen und Bestehen der jeweiligen Prüfung erhält der Fahrzeugführer die ADR-Bescheinigung. Sie ist 5 Jahre gültig, bezogen auf das Datum der Prüfung im Basiskurs.

Nach Kap. 8.2.1.5 ADR ist innerhalb eines Jahres vor Ablauf der Bescheinigung vom Fahrzeugführer eine Fortbildungsschulung zu besuchen und die Prüfung zu bestehen. Die ADR-Bescheinigung wird daraufhin um weitere 5 Jahre ab Ablauf ihrer Gültigkeit verlängert. Absolviert der Fahrzeugführer die Fortbildung früher als ein Jahr vor Ablauf der Bescheinigung, wird die neue Gültigkeit ab dem Prüfdatum berechnet.

Abgelaufene Bescheinigungen können grundsätzlich nicht verlängert werden; möglich wäre dies nur mit einer (kostenpflichtigen) Ausnahmegenehmigung durch die zuständige Landesbehörde (in Bayern das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie). Die Vergabe dieser Ausnahmegenehmigungen erfolgt restriktiv und ist an strenge Bedingungen geknüpft wie beispielsweise lange Krankheit, Unfall/Reha etc.

Bei Basiskursen sowie Auffrischungsschulungen ist für die Ausstellung einer ADR-Bescheinigung (ADR-Card mit Lichtbild, Scheckkartenformat) ein aktuelles biometrisches Passbild gemäß Passverordnung mitzubringen.

Unterweisungspflicht für Fahrzeugführer, die nicht der Schulungspflicht nach Abschnitt 8.2.1 ADR unterliegen

Im Abschnitt 8.2.3 des ADR werden auch die Fahrzeugführer erfasst, die keine ADR-Bescheinigung benötigen, weil die Freistellungen nach 1.1.3.6 des ADR in Anspruch genommen werden. Allerdings besteht Unterweisungspflicht.

Der Inhalt der Unterweisung ist in Kapitel 1.3 ADR festgelegt und muss eine Einführung, eine aufgabenbezogene Unterweisung, eine Sicherheitsunterweisung und ggf. eine Unterweisung für Klasse 7 umfassen. Die Dauer ist nicht konkret festgelegt. Die Unterweisung ist zu dokumentieren und sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer aufzubewahren. Bei Vorschriftenänderungen ist diese in regelmäßigen Abständen durch Auffrischungskurse zu ergänzen. Ein Zeitintervall wird nicht vorgegeben.

Ansprechpartner

Gefahrgutfahrerschulungen

Harald Müller

Berater Verkehr und Gewerberecht
Würzburg

Tätigkeitsbereiche
  • Verkehr
  • Gefahrgutwesen
  • Gewerberechtliche Gutachten
Kontakt
Kontaktformular vCard 0931 4194-266
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Astrid Schenk

Beraterin Wettbewerbsrecht und Sachkundeprüfungen
Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler
Würzburg

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  • Wettbewerbsrecht
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  • Sachkundeprüfung Immobiliardarlehensvermittler
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Dieses Merkblatt wurde nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Eine Haftung für die Inhalte kann jedoch nicht übernommen werden.