Die „Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen“ (Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV) wurde am 19. Dezember 1989 verkündet und trat am 1. Oktober 1991 in Kraft. Nach vormals reinen Schulungspflichten wurde 1999 die Gefahrgutbeauftragtenprüfung eingeführt. Ziel dieser Verordnung ist es, den Unsicherheitsfaktor Mensch im Sicherheitssystem positiv zu beeinflussen, indem den an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Personen ausreichende Kenntnisse über ihre Pflichten und Verantwortlichkeiten nach den Gefahrgutvorschriften vermittelt werden. Insbesondere soll durch die sachgerechte Anwendung dieser Vorschriften das Transportrisiko minimiert werden.
Gefahrgüter im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBefG) sind Stoffe und Gegenstände, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit, für die Allgemeinheit, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere, der Natur und anderen Sachen ausgehen können. Die Gefahrgüter sind z. B. in einer umfangreichen Anlage A zum ADR/Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschiff (GGVSEB) - in neun Hauptgefahrenklassen unterteilt - zusammenfasst.
Klasse 1 - explosive Stoffe und Gegenstände
(z. B. Sprengkapseln, Zünder, Feuerwerkskörper)
Klasse 2 - verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase
(z. B. Flüssiggas, Deospray, Haarspray, Farbspray, Kohlensäure, Insektizide und Pestizide in Spraydosen)
Klasse 3 - entzündbare flüssige Stoffe
(z. B. Farben, Lacke, Verdünner, Holzbeizen, Alkohole, Parfümerzeugnisse, Benzin, Diesel, Petroleumöl, Terpentin, Benzole)
Klasse 4.1 - entzündbare feste Stoffe
(z. B. Feueranzünder, Leuchtsignale, Sicherheitszündhölzer, Schwefel, Filmzelluloid)
Klasse 4. 2 - selbstentzündliche Stoffe
(z. B. Kohlenstaub, Aluminiumpulver, Magnesiumpulver)
Klasse 4.3 - Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln
(z. B. Natrium, Kalium, Calcium)
Klasse 5.1 - entzünden (oxidierend) wirkende Stoffe
(z. B. Unkrautvertilgungsmittel, Düngemittel)
Klasse 5.2 - organische Peroxide
(z. B. Zwei-Komponentenkleber, Wasserstoffperoxid, Bleichmittel)
Klasse 6.1 - Giftige Stoffe
(z. B. Insektizide, Pestizide)
Klasse 6.2 - Ansteckungsgefährliche Stoffe
(z. B. Krankheitserreger, Krankenhausabfälle)
Klasse 7 -Radioaktive Stoffe
(z. B. radiometrische Meßgeräte; Radiopharmaka)
Klasse 8 - Ätzende Stoffe
(z. B. Säuren, Laugen, Batterien mit Säuren, WC-Reiniger, Geräte mit Quecksilber)
Klasse 9 - Sonstige gefährliche Stoffe und Gegenstände
(z. B. verflüssigte Metalle, Asbest, PCB-haltige Transformatoren und Kondensatoren
Gefahrgutbeauftragte sind gemäß § 3 GbV vom Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes bestellte Personen oder die Unternehmer bzw. Betriebsinhaber selbst, die Aufgaben nach
§ 8 GbV wahrzunehmen haben und Inhaber eines Schulungsnachweises nach § 4 GbV sind.
Gemäß § 3 GbV müssen Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen- oder Wasserfahrzeugen beteiligt sind, mindestens einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich bestellen, z. B. durch eine arbeitsvertragliche Regelung oder durch eine schriftliche Mitteilung des Arbeitgebers, die innerhalb des Unternehmens oder des Betriebes bekannt gemacht wird. Jeder Mitarbeiter muss wissen, wer der Gefahrgutbeauftragte ist und wo und wie der Gefahrgutbeauftragte erreicht werden kann.
Im Sinne der GbV sind Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt, wenn ihnen Verantwortlichkeiten nach den für die Verkehrsträger geltenden Vorschriften zugewiesen sind.
Das ergibt sich im Wesentlichen aus
Das bedeutet aber auch, dass nicht nur Unternehmen, die Gefahrgut befördern, einen Gefahrgutbeauftragten bestellen müssen, sondern auch solche Unternehmen, die mit gefährlichen Gütern handeln, sie lagern, übergeben oder verpacken, sofern sie nicht unter § 2 GbV (Befreiungen) fallen.
Es kann auch ein externer Gefahrgutbeauftragter schriftlich bestellt werden. Ist kein Gefahrgutbeauftragter bestellt, gilt der Unternehmer oder Inhaber des Betriebes selbst als Gefahrgutbeauftragter; ihn treffen dann alle Pflichten und Verantwortlichkeiten (§ 3 Abs. 1 GbV).
Der Gefahrgutbeauftragte wird unter der Verantwortung des Unternehmers oder Inhabers des Betriebes tätig. Seine Aufgaben bestehen u. a. darin,
Die Rechte und Pflichten des Gefahrgutbeauftragten ergeben sich aus § 8 GbV und analog aus den Unternehmerpflichten im Rahmen des § 9 GbV:
Darüber hinaus können dem Gefahrgutbeauftragten innerbetrieblich weitere Aufgaben übertragen werden.
Der Gefahrgutbeauftragte darf nur tätig werden, wenn er im Besitz eines Schulungsnachweises für den/die entsprechenden Verkehrsträger ist.
Jeder von der zuständigen IHK anerkannte Lehrgangsveranstalter. Zuständig ist die IHK, in deren Bezirk der Veranstalter ansässig ist und/oder eine Lehrgangsstätte betreibt.
VBZ Mainfranken GmbH
Gut Wöllried 3
97228 Rottendorf
Tel. 09302 / 9059940
Verkehrsträger Straße
VA Verkehrsakademie Nürnberg GmbH
Mainfrankenpark 53
97337 Dettelbach
Tel. 09302-9800980
Verkehrsträger Straße, Schiene
Die in den Schulungen zu behandelnden Sachgebiete ergeben sich aus den Unterabschnitten 1.8.3.3 und 1.8.3.11 ADR/RID/ADN sowie aus § 8 GbV. Die Schulung besteht aus einem oder mehreren verkehrsträgerspezifischen Teilen, in denen die jeweils erforderlichen verkehrsträgerbezogenen Kenntnisse unterrichtet werden.
Bei der Grundschulung zum erstmaligen Erwerb des Schulungsnachweises (und damit Zugangsberechtigung zur Grundprüfung) beträgt der Zeitansatz für den ersten Verkehrsträger 30 Unterrichtseinheiten und für jeden weiteren Verkehrsträger jeweils 10 Unterrichtseinheiten. Verlängerungsschulungen sind nicht mehr vorgeschrieben; die Lehrgangsveranstalter bieten diese i. d. R. zur Vorbereitung auf die Verlängerungsprüfung auf freiwilliger Basis an, sofern entsprechend Nachfrage besteht.
Für die Durchführung der Prüfungen sind die IHKs zuständig, die die Einzelheiten per Satzungsrecht regeln. Die Anmeldung kann unabhängig vom Lehrgangsort, Wohn- oder Firmensitz bei jeder beliebigen IHK erfolgen.
Die Grundprüfung dauert 100 Minuten für einen Verkehrsträger, für jeden weiteren Verkehrsträger kommen jeweils 50 Minuten hinzu. Eine Prüfung kann für alle vier Verkehrsträger gleichzeitig abgelegt werden. Die Verlängerungsprüfung umfasst jeweils die Hälfte der Zeitansätze der Grundprüfung.
Die Grundprüfung kann einmalig wiederholt werden, ansonsten ist nach zwei nicht bestandenen Grundprüfungen die erneute Teilnahme an einem Grundlehrgang erforderlich. Die Verlängerungsprüfung kann beliebig oft wiederholt werden, solange der alte Schulungsnachweis noch gültig ist.
Die Verlängerungsprüfung kann nicht mehr Verkehrsträger umfassen, als im zu verlängernden Schulungsnachweis aufgeführt sind. Auf Wunsch des Prüfungsteilnehmers können auch weniger Verkehrsträger geprüft werden, als die Grundlehrgangsbestätigung bzw. der alte Schulungsnachweis umfassen.
Ergibt sich durch geschäftliche Ausweitung auf weitere Verkehrsträger für einen Gefahrgutbeauftragten die Notwendigkeit, einen Schulungsnachweis für weitere Verkehrsträger zu erwerben (wenn beispielsweise „Straße“ vorhanden ist, künftig aber auch per Eisenbahn Gefahrgut befördert werden soll), kann dies durch Teilnahme an einer Ergänzungsprüfung erfolgen. Voraussetzung ist der Besitz eines gültigen Schulungsnachweises für einen oder mehrere andere Verkehrsträger, die nicht Gegenstand dieser Ergänzungsprüfung sind.
Überwachungsbehörden in Bayern sind die zuständigen Gewerbeaufsichtsämter.
Die Anmeldung für die Prüfungen nach GbV bei der IHK Würzburg-Schweinfurt ist online vorzunehmen.
Berater Verkehr und Gewerberecht
Würzburg
Beraterin Wettbewerbsrecht und Sachkundeprüfungen
Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler
Würzburg
Dieses Merkblatt wurde nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Eine Haftung für die Inhalte kann jedoch nicht übernommen werden.