Digitales Merkblatt

Merkblatt zum Gefahrgutbeauftragten

Die „Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen“ (Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV) wurde am 19. Dezember 1989 verkündet und trat am 1. Oktober 1991 in Kraft. Nach vormals reinen Schulungspflichten wurde 1999 die Gefahrgutbeauftragtenprüfung eingeführt. Ziel dieser Verordnung ist es, den Unsicherheitsfaktor Mensch im Sicherheitssystem positiv zu beeinflussen, indem den an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Personen ausreichende Kenntnisse über ihre Pflichten und Verantwortlichkeiten nach den Gefahrgutvorschriften vermittelt werden. Insbesondere soll durch die sachgerechte Anwendung dieser Vorschriften das Transportrisiko minimiert werden. 
 

Was sind gefährliche Güter im Sinne der Gefahrgutvorschriften? 

Gefahrgüter im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBefG) sind Stoffe und Gegenstände, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit, für die Allgemeinheit, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere, der Natur und anderen Sachen ausgehen können. Die Gefahrgüter sind z. B. in einer umfangreichen Anlage A zum ADR/Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschiff (GGVSEB) - in neun Hauptgefahrenklassen unterteilt - zusammenfasst. 

Die Klasseneinteilung richtet sich nach der Art der Gefährlichkeit der Stoffe: 

Klasse 1 - explosive Stoffe und Gegenstände
(z. B. Sprengkapseln, Zünder, Feuerwerkskörper) 

Klasse 2 - verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase
(z. B. Flüssiggas, Deospray, Haarspray, Farbspray, Kohlensäure, Insektizide und Pestizide in Spraydosen) 

Klasse 3 - entzündbare flüssige Stoffe
(z. B. Farben, Lacke, Verdünner, Holzbeizen, Alkohole, Parfümerzeugnisse, Benzin, Diesel, Petroleumöl, Terpentin, Benzole) 

Klasse 4.1 - entzündbare feste Stoffe
(z. B. Feueranzünder, Leuchtsignale, Sicherheitszündhölzer, Schwefel, Filmzelluloid) 

Klasse 4. 2 - selbstentzündliche Stoffe
(z. B. Kohlenstaub, Aluminiumpulver, Magnesiumpulver) 

Klasse 4.3 - Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln
(z. B. Natrium, Kalium, Calcium) 

Klasse 5.1 - entzünden (oxidierend) wirkende Stoffe
(z. B. Unkrautvertilgungsmittel, Düngemittel) 

Klasse 5.2 - organische Peroxide
(z. B. Zwei-Komponentenkleber, Wasserstoffperoxid, Bleichmittel) 

Klasse 6.1 - Giftige Stoffe
(z. B. Insektizide, Pestizide) 

Klasse 6.2 - Ansteckungsgefährliche Stoffe
(z. B. Krankheitserreger, Krankenhausabfälle) 

Klasse 7 -Radioaktive Stoffe
(z. B. radiometrische Meßgeräte; Radiopharmaka) 

Klasse 8 - Ätzende Stoffe
(z. B. Säuren, Laugen, Batterien mit Säuren, WC-Reiniger, Geräte mit Quecksilber) 

Klasse 9 - Sonstige gefährliche Stoffe und Gegenstände
(z. B. verflüssigte Metalle, Asbest, PCB-haltige Transformatoren und Kondensatoren 
 

Was ist ein „Gefahrgutbeauftragter“?

Gefahrgutbeauftragte sind gemäß § 3 GbV vom Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes bestellte Personen oder die Unternehmer bzw. Betriebsinhaber selbst, die Aufgaben nach
§ 8 GbV wahrzunehmen haben und Inhaber eines Schulungsnachweises nach § 4 GbV sind.
 

Wer muß einen Gefahrgutbeauftragten bestellen? 

Gemäß § 3 GbV müssen Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen- oder Wasserfahrzeugen beteiligt sind, mindestens einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich bestellen, z. B. durch eine arbeitsvertragliche Regelung oder durch eine schriftliche Mitteilung des Arbeitgebers, die innerhalb des Unternehmens oder des Betriebes bekannt gemacht wird. Jeder Mitarbeiter muss wissen, wer der Gefahrgutbeauftragte ist und wo und wie der Gefahrgutbeauftragte erreicht werden kann. 

Werden mehrere Gefahrgutbauftragte bestellt, so sind die Aufgaben schriftlich festzulegen. 

Im Sinne der GbV sind Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt, wenn ihnen Verantwortlichkeiten nach den für die Verkehrsträger geltenden Vorschriften zugewiesen sind.

Das ergibt sich im Wesentlichen aus

  • § 9 Abs. 5 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes für alle Verkehrsträger
  • §§ 4, 17-34 GGVSEB für den Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr
  • §§ 4 und 9 GGVSee für den Seeschiffsverkehr.

Das bedeutet aber auch, dass nicht nur Unternehmen, die Gefahrgut befördern, einen Gefahrgutbeauftragten bestellen müssen, sondern auch solche Unternehmen, die mit gefährlichen Gütern handeln, sie lagern, übergeben oder verpacken, sofern sie nicht unter § 2 GbV (Befreiungen) fallen.

Es kann auch ein externer Gefahrgutbeauftragter schriftlich bestellt werden. Ist kein Gefahrgutbeauftragter bestellt, gilt der Unternehmer oder Inhaber des Betriebes selbst als Gefahrgutbeauftragter; ihn treffen dann alle Pflichten und Verantwortlichkeiten (§ 3 Abs. 1 GbV). 
 

Befreiungen von der Pflicht zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten

Die Vorschriften der GbV gelten nicht für Unternehmen,

  • denen ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer, Triebfahrzeugführer, Schiffsführer, Besatzung in der Binnenschifffahrt, Betreiber einer Annahmestelle in der Binnenschifffahrt, Empfänger, Reisender, Hersteller und Rekonditionierer von Verpackungen, Wiederaufarbeiter von Verpackungen und Großpackmitteln (IBC) und als Stelle für Inspektionen und Prüfungen von IBC zugewiesen sind,
  • denen ausschließlich Pflichten als Auftraggeber des Absenders zugewiesen sind und die an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr beteiligt sind, ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR,
  • denen ausschließlich Pflichten als Entlader zugewiesen sind und die an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr beteiligt sind,
  • deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter erstreckt, die von den Vorschriften des ADR/RID/ADN/IMDG-Code freigestellt sind,
  • deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter im Straßen-, Eisenbahn-, Binnenschiffs- oder Seeverkehr erstreckt, deren Mengen die in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR festgelegten höchstzulässigen Mengen nicht überschreiten,
  • deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter erstreckt, die nach den Bedingungen des Kapitels 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN/IMDG-Code freigestellt sind, und
  • die gefährliche Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben befördern, wobei dies bei radioaktiven Stoffen nur für solche der UN-Nummern 2908 bis 2911 gilt.

Welche Aufgaben hat ein Gefahrgutbeauftragter?

Der Gefahrgutbeauftragte wird unter der Verantwortung des Unternehmers oder Inhabers des Betriebes tätig. Seine Aufgaben bestehen u. a. darin,

  • Aufgaben nach Unterabschnitt 1.8.3.3 ADR/RID/ADN wahrzunehmen,
  • schriftliche Aufzeichnungen über seine Überwachungstätigkeit, die Namen der überwachten Personen und der Geschäftsvorgänge unter Angabe des Zeitpunkts zu führen und diese mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Überwachungsbehörde auf Verlangen in Schriftform zur Prüfung vorzulegen,
  • innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Jahresbericht zu erstellen,
  • dafür zu sorgen, dass ein Unfallbericht nach Unterabschnitt 1.8.3.6 ADR/RID/ADN erstellt wird,
  • dafür zu sorgen, dass sein Schulungsnachweis rechtzeitig verlängert wird und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorgelegt wird.

 

Welche Rechte und Pflichten hat ein Gefahrgutbeauftragter?

Die Rechte und Pflichten des Gefahrgutbeauftragten ergeben sich aus § 8 GbV und analog aus den Unternehmerpflichten im Rahmen des § 9 GbV:

  • Überwachungstätigkeit im Unternehmen oder Betrieb,
  • Recht auf Teilnahme an den vorgeschriebenen Schulungen, Erwerb des Schulungsnachweises sowie unabhängig davon ggf. an weiteren Schulungen zur Förderung der Sachkunde,
  • Erhalt aller notwendigen Mittel zur Wahrnehmung der Aufgaben,
  • Recht, Vorschläge und Bedenken der entscheidenden Stelle im Unternehmen oder Betrieb vorzutragen,
  • Gelegenheit zur Stellungnahme zu Anträgen auf Abweichung von den Gefahrgutvorschriften,
  • der Gefahrgutbeauftragte darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden.

Darüber hinaus können dem Gefahrgutbeauftragten innerbetrieblich weitere Aufgaben übertragen werden. 

Welche Qualifikation braucht ein Gefahrgutbeauftragter? 

Der Gefahrgutbeauftragte darf nur tätig werden, wenn er im Besitz eines Schulungsnachweises für den/die entsprechenden Verkehrsträger ist. 


Wie erhält er den Schulungsnachweis? 

  • Erstmalig nach Teilnahme an einer von der zuständigen IHK anerkannten Grundschulung für den oder die Verkehrsträger, mit denen gefährliche Güter befördert werden sollen, und anschließend bestandener Grundprüfung.
     
  • Im letzten Jahr vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Nachweises wird dieser um weitere fünf Jahre verlängert, wenn der Inhaber des Nachweises eine Verlängerungsprüfung bestanden hat. Erfolgt dies früher als ein Jahr vor Ablauf, gilt der neue Schulungsnachweis fünf Jahre ab Prüfungsdatum. 

    Die Teilnahme an der Verlängerungsprüfung ist nur an den Besitz eines gültigen Schulungsnachweises für den/die betroffenen Verkehrsträger gebunden. Eine vorherige Schulung ist nicht erforderlich.
     

Wer führt Gefahrgutbeauftragtenschulungen durch? 

Jeder von der zuständigen IHK anerkannte Lehrgangsveranstalter. Zuständig ist die IHK, in deren Bezirk der Veranstalter ansässig ist und/oder eine Lehrgangsstätte betreibt.

Im Bezirk der IHK Würzburg-Schweinfurt sind folgende Veranstalter für Grundschulungen nach GbV anerkannt:

VBZ Mainfranken GmbH

Gut Wöllried 3

97228 Rottendorf

Tel. 09302 / 9059940

Verkehrsträger Straße

VA Verkehrsakademie Nürnberg GmbH 
Mainfrankenpark 53
97337 Dettelbach
Tel. 09302-9800980

Verkehrsträger Straße, Schiene
 

Schulungssystem

Die in den Schulungen zu behandelnden Sachgebiete ergeben sich aus den Unterabschnitten 1.8.3.3 und 1.8.3.11 ADR/RID/ADN sowie aus § 8 GbV. Die Schulung besteht aus einem oder mehreren verkehrsträgerspezifischen Teilen, in denen die jeweils erforderlichen verkehrsträgerbezogenen Kenntnisse unterrichtet werden.

Bei der Grundschulung zum erstmaligen Erwerb des Schulungsnachweises (und damit Zugangsberechtigung zur Grundprüfung) beträgt der Zeitansatz für den ersten Verkehrsträger 30 Unterrichtseinheiten und für jeden weiteren Verkehrsträger jeweils 10 Unterrichtseinheiten. Verlängerungsschulungen sind nicht mehr vorgeschrieben; die Lehrgangsveranstalter bieten diese i. d. R. zur Vorbereitung auf die Verlängerungsprüfung auf freiwilliger Basis an, sofern entsprechend Nachfrage besteht.

Prüfung der Gefahrgutbeauftragten

Für die Durchführung der Prüfungen sind die IHKs zuständig, die die Einzelheiten per Satzungsrecht regeln. Die Anmeldung kann unabhängig vom Lehrgangsort, Wohn- oder Firmensitz bei jeder beliebigen IHK erfolgen.

Die Grundprüfung dauert 100 Minuten für einen Verkehrsträger, für jeden weiteren Verkehrsträger kommen jeweils 50 Minuten hinzu. Eine Prüfung kann für alle vier Verkehrsträger gleichzeitig abgelegt werden. Die Verlängerungsprüfung umfasst jeweils die Hälfte der Zeitansätze der Grundprüfung.

Die Grundprüfung kann einmalig wiederholt werden, ansonsten ist nach zwei nicht bestandenen Grundprüfungen die erneute Teilnahme an einem Grundlehrgang erforderlich. Die Verlängerungsprüfung kann beliebig oft wiederholt werden, solange der alte Schulungsnachweis noch gültig ist. 

Die Verlängerungsprüfung kann nicht mehr Verkehrsträger umfassen, als im zu verlängernden Schulungsnachweis aufgeführt sind. Auf Wunsch des Prüfungsteilnehmers können auch weniger Verkehrsträger geprüft werden, als die Grundlehrgangsbestätigung bzw. der alte Schulungsnachweis umfassen. 

Ergibt sich durch geschäftliche Ausweitung auf weitere Verkehrsträger für einen Gefahrgutbeauftragten die Notwendigkeit, einen Schulungsnachweis für weitere Verkehrsträger zu erwerben (wenn beispielsweise „Straße“ vorhanden ist, künftig aber auch per Eisenbahn Gefahrgut befördert werden soll), kann dies durch Teilnahme an einer Ergänzungsprüfung erfolgen. Voraussetzung ist der Besitz eines gültigen Schulungsnachweises für einen oder mehrere andere Verkehrsträger, die nicht Gegenstand dieser Ergänzungsprüfung sind.

Überwachungsbehörden in Bayern sind die zuständigen Gewerbeaufsichtsämter. 

Die Anmeldung für die Prüfungen nach GbV bei der IHK Würzburg-Schweinfurt ist online vorzunehmen.

Die Onlineanmeldung für die Gefahrgutbeauftragtenprüfung sowie weitere Informationen finden Sie hier auf unserer Internetseite.

Ansprechpartner

Omnibusverkehr

Harald Müller

Berater Verkehr und Gewerberecht
Würzburg

Tätigkeitsbereiche
  • Verkehr
  • Gefahrgutwesen
  • Gewerberechtliche Gutachten
Kontakt
Kontaktformular vCard0931 4194-266
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Astrid Schenk

Beraterin Wettbewerbsrecht und Sachkundeprüfungen
Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler
Würzburg

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  • Wettbewerbsrecht
  • Sachkundeprüfung Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler
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