Digitales Merkblatt

Merkblatt Berufskraftfahrer-Qualifikation

Nur noch qualifizierte Berufskraftfahrer für den Straßengüterverkehr und den Personenverkehr

Fahrerinnen und Fahrer, die Güterkraft- oder Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen, müssen eine besondere Qualifizierung nachweisen, um in diesen Bereichen entweder als Unternehmer/in oder als abhängig beschäftigte Fahrer/in tätig sein zu dürfen.

Betroffen davon sind Fahrerinnen und Fahrer von Kraftfahrzeugen, für das eine Fahrerlaubnis Klasse C1, C1E, C oder CE im Güterverkehr benötigt wird, sowie D1, D1E, D oder DE im Personenverkehr. Dies gilt für den gewerblichen Straßengüter- und Straßenpersonenverkehr ebenso wie für den Werkverkehr.Im Folgenden wird der Vereinfachung wegen ausschließlich die männliche Form stellvertretend für alle gebraucht.

 

A. Rechtsgrundlagen für die Qualifikation

  • Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates,
  • Gesetz zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- und Personenverkehr (Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz - BKrFQG) vom 14. August 2006, BGBl. l Nr. 39, S 1958,
  • Verordnung über den Erlass und die Änderung verkehrsrechtlicher Vorschriften zur Durchführung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung, BKrFQV) vom 22. August 2006, BGBl I Nr. 42. S. 2108;   

und zwischenzeitlich erfolgte Änderungen. Deutsche bundesweite Gesetzestexte sind online unter www.gesetze-im-internet.de einsehbar.


Ziele dieser Qualifikation

Die Anforderungen an Berufskraftfahrer in Bezug auf den Straßenverkehr oder aber auch die betrieblichen Rahmenbedingungen in der heutigen Zeit machen nach Auffassung der EU-Kommission eine solide Basis von Wissen und Fertigkeiten in bestimmten Bereichen unerlässlich. Hierzu zählen z. B. Themen wie

  • die Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit;
  • die Verringerung von Umweltschäden, wirtschaftliches Fahren, um den Kraftstoffverbrauch zu verringern;
  • die Vermittlung von Kenntnissen bei Verhalten in Notfällen;
  • die Vermittlung der Fähigkeit, ein Fahrzeug unter Beachtung der Sicherheitsregeln und des ordnungsgemäßen Einsatz des Fahrzeugs zu beladen;
  • die Fähigkeit, die Bequemlichkeit und Sicherheit der Fahrgäste zu gewährleisten;
  • die Fähigkeit, physischen Gefahren vorzubeugen und Notfallsituationen richtig zu beurteilen;
  • Präventionsmaßnahmen gegen Menschenhandel, illegale Einwanderung und Kriminalität kennen;
  • usw.

Diese Fähigkeiten und Kenntnisse müssen durch regelmäßige Weiterbildung aufgefrischt werden. So sollen die Fahrer über die sich ständig ändernden Regelungen auf dem Laufenden gehalten werden und somit während des gesamten Berufslebens auf den neuesten Stand bleiben.

B. Pflicht zur Grundqualifikation


I.  Wann muss welche Qualifikation nachgewiesen werden?
 

Fahrer, die im Personenverkehr eingesetzt werden, und ihren (D-) Führerschein

  • vor dem 10. September 2008 erworben haben, müssen nur Weiterbildungen besuchen
  • nach dem 10. September 2008 erwerben, müssen eine Grundqualifikation erwerben und sich danach weiterbilden.
     

Fahrer, die im Güterkraftverkehr eingesetzt werden, und ihren (C-) Führerschein

  • vor dem 10. September 2009 erworben haben, müssen nur Weiterbildungen besuchen
  • nach dem 10. September 2009 erwerben, müssen eine Grundqualifikation nachweisen und sich danach weiterbilden.
     


II. Wer muss diese Qualifikation nachweisen?
 

Die Pflicht zur Grundqualifikation nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz besteht grundsätzlich für selbstfahrende Unternehmer sowie angestellte Fahrerinnen und Fahrer, die

  • deutsche Staatsangehörige sind,
  • Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind, oder
  • Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz beschäftigt oder eingesetzt werden,

und Fahrten zu nicht privaten, also beruflichen bzw. gewerblichen Zwecken (dies umfasst auch Fahrten im Werkverkehr) auf öffentlichen Straßen mit folgenden Kraftfahrzeugen durchführen:

  • Fahrzeuge im Güterkraftverkehr, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C oder CE benötigt wird
  • Fahrzeuge im Personenverkehr, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D oder DE benötigt wird.
     

III. Ausnahmen: Wer ist von der Nachweispflicht nicht betroffen?
 

Ausgenommen von dieser Regelung sind Fahrten mit Kraftfahrzeugen,

  • deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 km/h nicht überschreitet,
  • die von der Bundeswehr, der Truppe und dem zivilen Gefolge der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen,
  • die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden,
  • die zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparaturen oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,
  • die in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIII b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden,
  • die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind;
    dies umfasst Fahrzeuge bei Überführungen vor Erstzulassung oder nach Umbauten, die ein Erlöschen der Betriebserlaubnis zur Folge haben und eine Wiederzulassung noch nicht erfolgt ist; nicht umfasst werden Fahrten von Fahrzeugen nach Erstzulassung, die abgemeldet und danach mit Überführungs- bzw. Dauerprobekennzeichen bewegt werden,
  • Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Materialien, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Berufsausübung verwendet, sofern das Führen des Kraftfahrzeugs nicht die Hauptbeschäftigung des Fahrers darstellt.
  • Ausbildungsfahrzeugen in einer Fahrschule und Kraftfahrzeugen, die zum Erwerb der Fahrerlaubnis oder einer Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 und 2 oder während der Weiterbildung nach § 5 eingesetzt werden,
  • Kraftfahrzeugen zur nicht gewerblichen Beförderung von Personen oder Gütern*.
  • Kraftfahrzeugen im ländlichen Raum*, wenn
    • a) die Beförderung zur Versorgung des eigenen Unternehmens des Fahrers erfolgt,
    • b) das Führen von Kraftfahrzeugen nicht die Hauptbeschäftigung des Fahrers darstellt,
    • c) die Beförderung gelegentlich erfolgt und
    • d) die Beförderung unter Beachtung der sonstigen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften erfolgt oder
  • Kraftfahrzeugen, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens verwendet oder von diesem ohne Fahrer angemietet werden.

* Im Sinne der in § 1 Abs. 2 formulierten Ausnahmen

  • bezeichnet eine nichtgewerbliche Beförderung eine Beförderung, die keinen Zusammenhang mit einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit aufweist, das heißt, die Beförderung wird nicht durchgeführt, um damit Einnahmen zu erzielen,
  • bestimmt sich der ländliche Raum anhand der Liste über die Zuordnung der Stadt- und Landkreise zum städtischen oder ländlichen Raum, die als Anlage dem BKrFQG beigefügt ist,
  • erfolgt eine Beförderung zur Versorgung des eigenen Unternehmens, wenn
    • a) die beförderten Güter im Eigentum des Unternehmens stehen oder von diesem verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sind und
    • b) die Beförderung der Anlieferung dieser Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder – zum Eigengebrauch – außerhalb des Unternehmens dient,
  • erfolgt eine Beförderung gelegentlich, wenn sie häufiger als einmal, jedoch nicht regelmäßig oder dauerhaft erfolgt.
     

Leerfahrten:

Das BKrFQG regelt „Beförderungen“ im Güterkraft- oder Personenverkehr (mit entspr. Lkw oder Bussen). Erfolgen keine Beförderungen, z.B. um den leeren Lkw zum Auftanken zu fahren oder zwecks Wartung zur Werkstatt, muss keine Fahrerqualifikation nach BKrFQG dafür nachgewiesen werden. Ausrüstungen gemäß StVZO bzw. Unfallverhütungsvorschriften wie Unterlegkeile, Verbandkasten, Winterausrüstung etc. zählen nicht als „Beförderung“ von Gütern. Eine Rückführung leerer Ladungsträger (z.B. Tausch-Europaletten) hingegen ist keine Leerfahrt, da hier die Ladungsträger als zu beförderndes Gut zählen.

Einzelfallauslegungen:

Jede Fahrt ist für sich zu bewerten, da es insbesondere bei den allgemein formulierten Ausnahmetatbeständen wie Berufsausrüstung, gelegentliche Versorgung im ländlichen Raum etc auf die jeweiligen konkreten Umstände des Einzelfalls ankommt. Verantwortlich sind Fahrzeugführer sowie Unternehmer, die solche Fahrten anordnen oder zulassen. Beispiele und Kriterien für die Auslegung sind u.a. in den „Andwendungshinweisen zum Berufkraftfahrerqualifikationsrecht“ formuliert, die beim Bundesamt für Logistik und Mobilität (www.balm.bund.de) veröffentlicht sind.

C. Mindestalter und Arten der Qualifikation

Das Mindestalter für den Einsatz des Fahrpersonals für die jeweilige Fahrzeugkategorie und Fahrerlaubnisklasse hängt von der jeweiligen Qualifikation und Verkehrsart ab.

Güterkraftverkehr

Personenverkehr

Das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz enthält verschiedene Möglichkeiten, nach denen der Nachweis einer Qualifikation erbracht werden kann.

I. Arten der Qualifikation

1. Grundqualifikation

Der Nachweis der Grundqualifikation kann auf drei Arten erfolgen:

1.1 Ausbildung gemäß Berufsbildungsgesetz (BBiG)

  • zum Berufskraftfahrer oder
  • zur „Fachkraft im Fahrbetrieb“ (-> nur Straßenpersonenverkehr) oder
  • in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, derzeit sind dies für den Güterkraftverkehr „Straßenwärter“ und „Werkfeuerwehrmann“.

1.2 Grundqualifikation nach BKrFQG

Diese beiden Möglichkeiten sind im Hinblick auf das erforderliche Mindestalter für die „großen“ Fahrerlaubnisklassen C, CE bzw. D, DE als „vollwertig“ zu betrachten.

1.3 Beschleunigte Grundqualifikation nach BKrFQG

Beachten Sie hier die erhöhten Mindestalterstufen!
 

II. Wie erfolgt der Nachweis?

1. Ausbildung zum Berufskraftfahrer oder Fachkraft im Fahrbetrieb gemäß Berufsbildungsgesetz (BBiG)

Es wird eine Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb bzw. in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, erfolgreich abgeschlossen.

Die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Berufskraftfahrer nach BBiG bringt die Grundqualifikation sowohl für Güterkraft- als auch Personenverkehr mit sich, d. h. eine zusätzliche Umsteigerqualifizierung ist nicht erforderlich!

2. Grundqualifikation

Es muss eine Prüfung bei der IHK erfolgreich abgelegt werden. Die Regelprüfung besteht aus einem theoretischen Teil von 240 Minuten und einen praktischen Teil von insgesamt maximal 210 Minuten, der wiederum aus drei Teilen besteht:

a) einer Fahrprüfung – 120 min.,

b) einem sog. praktischen Prüfungsteil – 30 min.,

c) einer Bewältigung kritischer Fahrsituationen – max. 60 min.

Zur Ablegung der Prüfung ist die Teilnahme an einem Vorbereitungsunterricht nicht vorgeschrieben. Eine sorgfältige Vorbereitung, insbesondere das Training für die praktische Prüfung, sind jedoch dringend zu empfehlen!

Für Prüfungsteilnehmer, die bereits einen Fachkundenachweis entsprechend den Berufszugangsverordnungen für Güterkraftverkehr bzw. Personenverkehr (GBZugVO oder PBZugVO) besitzen („Quereinsteiger“), sind Erleichterungen in den theoretischen Prüfungsteilen vorgesehen. Die praktische Prüfung muss jedoch vollständig ablegt werden.

Für Prüfungsteilnehmer, die bereits eine Grundqualifikation (Bus oder Lkw) nach dem BKrFQG erworben haben und die anschließend die „andere“ Grundqualifikation (Lkw oder Bus) erwerben wollen („Umsteiger“), sind ebenfalls Erleichterungen bei der theoretischen und der praktischen Prüfung vorgesehen. Die Prüfungszeiten verkürzen sich entsprechend.

3. Beschleunigte Grundqualifikation

Die beschleunigte Grundqualifikation wird erworben durch die Teilnahme an einer Schulung von 140 Stunden (zu jeweils 60 Minuten) bei einer anerkannten Ausbildungsstätte sowie das erfolgreiche Ablegen einer theoretischen Prüfung bei der IHK. Im Verlauf des Unterrichts sind mindestens zehn Fahrstunden der betreffenden Fahrzeugkategorie unter Aufsicht nachzuweisen.

Die Regelprüfung umfasst 90 Minuten. Die Teilnahme am Unterricht ist hier verpflichtend und Zulassungsvoraussetzung zur Prüfung. Auch im Rahmen der beschleunigten Grundqualifikation sind Erleichterungen für Inhaber von Fachkundenachweisen nach den Berufszugangsverordnungen („Quereinsteiger“) und Inhaber von Nachweisen über eine Grundqualifikation für die andere Verkehrsart („Umsteiger“) in Form von Lehrgangszeit- und Prüfungszeitverkürzungen vorgesehen (Quereinsteigerlehrgang: 96 Stunden + Prüfung 60 Minuten, Umsteiger: 35 Stunden + Prüfung 45 Minuten).

Der Vorbesitz einer entsprechenden C-/D-Fahrerlaubnis ist generell nicht (mehr) vorgeschrieben, in diesem Fall gilt sowohl bei Vorbereitungs-/Unterrichtsfahrten wie auch bei der Prüfungsfahrt im Rahmen der praktischen Prüfung zur Grundqualifikation: Fahrzeugführer im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes ist der begleitende Fahrlehrer.

III. Weiterbildung

Keine Pflicht zur Grundqualifikation besteht für Fahrerlaubnisinhaber der Klassen „D“, die vor den 10. September 2008 und der Klassen „C“, die vor dem 10. September 2009 ausgestellt wurden (= „Altinhaber“ mit Besitzstandsschutz). Aber es besteht eine Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung.

Für Alle gilt: Alle fünf Jahre, gerechnet ab dem Erwerb der jeweiligen Grundqualifikation bzw. dem Stichtag für die erste Weiterbildung bei Altinhabern, müssen die Fahrer ihre Kenntnisse durch die Teilnahme an einer Weiterbildung auffrischen. Innerhalb des jeweils folgenden Fünf-Jahres-Zeitraums ist dann die nächste Weiterbildung zu absolvieren. Dies bedeutet, in jedem „Intervallzeitraum“ von fünf Jahren muss die komplette Weiterbildung erfolgen. Der Unterricht der nächsten Weiterbildungsmaßnahme darf dann nicht früher als fünf Jahre vor dem eingetragenen Ablauftag der Qualifikation erfolgen.
Beispiel: Eine komplette Weiterbildung eines Fahrers wurde im Juni 2021 besucht, Eintrag bisherige Qualifizierung war bis 25.08.2021. Der neue Fahrerqualifizierungsnachweis ist mit Ablauftag 25.08.2026 ausgestellt. Die nächste Weiterbildung, die den Fahrerqualifikationsnachweis dann um weitere fünf Jahre bis 25.08.2031 verlängern würde, darf erst nach dem 25.08.2021 beginnen und muss bis zum 25.08.2031 vollendet sein. Die darauf folgende übernächste Weiterbildung muss zwischen 26.08.2031 und 25.08.2036 erfolgen – innerhalb eines Fünf-Jahres-Intervalls dürfen nicht zwei oder mehrere Weiterbildungen „auf Vorrat“ gemacht werden.

Bei der ersten Weiterbildungsmaßnahme im Anschluss an die erfolge Grundqualifizierung wird eine einmalige Übergangsregelung zugelassen, die es erlaubt, je nach Ablaufdatum der Fahrerlaubnis den Fahrerqualifizierungsnachweis für minimal drei oder maximal 7 Jahre vorzunehmen, soweit das mit dem Ablauf der Fahrerlaubnisklassen übereinstimmt. Das regelmäßige Weiterbildungsintervall ist jedoch fünf Jahre.

Die Weiterbildung erfolgt in Lehrgängen mit 35 Unterrichtsstunden zu je 60 Minuten. Diese 35 Pflichtstunden können auf einzelne „Blöcke“ aufgeteilt und müssen nicht am Stück hintereinander absolviert werden. Allerdings muss ein „Einzelblock“ mindestens 7 Stunden umfassen. Die Schulung kann bei einem oder mehreren anerkannten Ausbildungsstätten durchgeführt werden.

Für die Weiterbildung ist nur eine Teilnahme verbindlich vorgeschrieben, eine Prüfung ist nicht vorgesehen.

P.S.: Weder in Gesetz noch Verordnung steht was von „Modulen“ – die Maßnahme heißt WEITERBILDUNG, die in einzelne EINHEITEN von mind. sieben Stunden aufteilbar ist.

D. Schulungen

Schulungen für die beschleunigte Grundqualifikation und/oder Weiterbildung können staatlich anerkannte Ausbildungsstätten, die eine Anerkennung der nach Landesrecht zuständigen Behörde (in Bayern: Regierung der Oberpfalz) besitzen. anbieten:

E. Prüfung

Die Prüfung zur Grundqualifikation besteht aus einem theoretischen Teil

  • mit Multiple-Choice-Fragen
  • Fragen mit direkten Antworten, sog. offene Fragen
  • einer Erörterung von Praxissituationen (Fallbearbeitung)

Der praktische Prüfungsteil besteht aus

  • einer Fahrprüfung im öffentlichen Verkehrsraum
  • einem sog. praktischen Prüfungsteil (z. B. Ladungssicherung)
  • der Bewältigung kritischer Fahrsituationen (Beherrschung des Fahrzeuges bei unterschiedlichen Fahrbahn- bzw. Platzverhältnissen/-zuständen)

Die Prüfung zur beschleunigten Grundqualifikation besteht nur aus einem theoretischen Teil, der sich aus Fragen mit gebundenen Antworten ("Multiple Choice" und Lückentext/Kurzantwort) zusammensetzt. Zum Bestehen müssen mindestens 50 % der erreichbaren Punkte erzielt werden.

Für die Durchführung der Prüfungen ist die IHK zuständig. Die örtliche Zuständigkeit der IHK richtet sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Prüfungsbewerbers.

F. Dokumentation

Grundqualifikation und Weiterbildung werden in Deutschland seit Mai 2021 in Fahrerqualifizierungsnachweise eingetragen. Der vorherige Eintrag der Schlüsselzahl 95 in den Führschein läuft sukzessive aus. Der Fahrerqualifizierungsnachweis ist bei der örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde (Stadt bzw. Landratsamt) zu beantragen.

Fahrerlaubnisklasse BE 79.06:

Die Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeuges der Klasse B mit Anhänger über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse, die in erstmals vor dem 19.01.2013 erworbener Fahrerlaubnisklasse BE enthalten ist und durch die Schlüsselzahl 79.06 dokumentiert wird, unterliegt mittlerweile nicht mehr der Qualifikationspflicht nach BKrFQG. Grund dafür sind technische Limitierungen durch das Berufskraftfahrerqualifikationsregister beim Kraftfahrtbundesamt.

Das Ersterteilungsdatum Ihrer Führerscheinklassen können Sie wie folgt feststellen:

Alte Papierführerscheine Klassen 2 und 3: beinhalten Besitzstand für Güterverkehr/C-Klassen, Ersterteilung vor 1999, Klassen B; BE 79.06, C1 und C1E unbefristet bis Lebensende, sofern kein Verzicht erklärt wurde.

Kartenführerschein: die Rückseite listet hinter jeder betreffenden Fahrerlaubnisklasse in Spalte 10 das Ersterteilungsdatum auf (in Spalte 11 das Ablaufdatum, kein Eintrag bedeutet: unbefristete Gültigkeit), ist in Spalte 10 ein * eingetragen, so ist das Ersterteilungsdatum im Feld 14 (linke obere Ecke) gesammelt für alle mit einem * versehenen Klassen eingetragen. Im Falle einer Neuerteilung, z.B. nach Entzug, wird dort das Neuerteilungsdatum eingetragen, hier ist dann der einzige Weg zur Dokumentation des Ersterwerbs ein Auszug aus der Führerscheindatei, der bei der Fahrerlaubnisbehörde beantragt werden kann (dies kann ggf. für Umsteigerzulassung relevant werden).

G. Berufskraftfahrerqualifikationsregister (BQR)

Seit Mai 2021 ist das Berufskraftfahrerqualifikationsregister beim Kraftfahrerbundesamt in Berieb gegangen. Das BQR enthält die entsprechenden Qualifizierungsdaten für die jeweiligen Fahrerlaubnisklassen und anerkannten Ausbildungsstätten. Die IHKs laden Daten über bestandene Prüfungen nach BKrFQG nach Anbindung ins BQR hoch – bei der IHK Würzburg-Schweinfurt werden alle bestandenen Prüfungen seit 26. Oktober 2021 ins BQR hochgeladen. Zur Ausstellung von Fahrerqualifizierungsnachweisen rufen die Fahrerlaubnisbehörden die Qualifizierungsdaten ab.

Auch die von der zuständigen Behörde anerkannten Ausbildungsstätten müssen die Daten über Lehrgänge zur beschleunigten Grundqualifikation und Weiterbildung nach Anbindung ans BQR hochladen. Dies muss „unverzüglich“ erfolgen.

H. Kosten der gesamten Qualifizierung

I. Bei der Grundqualifikation fallen an:

  • Kosten für Vorbereitung (Unterricht/Vorbereitung für die theoretische Prüfung, Fahrübungen für die praktische Prüfung) – dies ist nicht explizit vorgeschrieben, aber zwecks Erfolg bei der Prüfung dringend zu empfehlen!
  • Zur praktischen Prüfung sind Fahrschulfahrzeug und Fahrlehrer vom Prüfungsteilnehmer zu stellen; Entgelt berechnet Fahrschule
  • Prüfgebühr bei der IHK,
     

II. Bei der beschleunigte Grundqualifikation fallen an:

  • Kosten für den verpflichtenden Lehrgang; das Entgelt berechnet der
    Lehrgangsveranstalter
  • Prüfgebühr bei der IHK.

Den geltenden Gebührentarif können Sie auf unserer Internetseite aufrufen über folgenden Link: www.wuerzburg.ihk.de/gebuehrentarif sowie direkt im Downloadbereich auf unserer Berufskraftfahrerseite www.wuerzburg.ihk.de/bkf.

Dazu kommen natürlich noch die Kosten zum Erwerb eines entsprechenden C- bzw. D-Führerscheins, um die Tätigkeit als Kraftfahrer aufnehmen zu können.

Der Arbeitgeber ist rechtlich nicht verpflichtet, die Kosten für Führerschein und Grundqualifikationsmaßnahme zu übernehmen, kann dies aber freiwillig machen. Im Falle der verringerten Mindestaltersgrenzen wie z. B.18 Jahre für C/CE i. V. m. der Grundqualifikation kommt zum Fahrerlaubniserwerb auch noch ein medizinisch-psychologisches Gutachten hinzu, um die körperliche und geistige Eignung nachzuweisen (§ 10 Abs. 2 FeV).

III. Ausbildung Berufskraftfahrer oder Fachkraft im Fahrbetrieb gemäß BBiG

Hier trägt stets der Ausbildungsbetrieb die anfallenden Kosten, die im Rahmen der Ausbildung anfallen, mit bestandener Abschlussprüfung ist auch die Grundqualifikation gemäß BKrFQG erfolgt, die Ausbildung beinhaltet auch den Erwerb eines entsprechenden C- bzw. D-Führerscheins.

Weiteres Informationsmaterial wie Orientierungsrahmen mit detaillierten Prüfungsinhalten etc. steht auf unserer Webseite unter www.wuerzburg.ihk.de/bkf bereit.

Ihre Ansprechpartner bei der IHK Würzburg-Schweinfurt sind:

Berufskraftfahrer-Qualifikation

Harald Müller

Berater Verkehr und Gewerberecht
Würzburg

Tätigkeitsbereiche
  • Verkehr
  • Gefahrgutwesen
  • Gewerberechtliche Gutachten
Kontakt
Kontaktformular vCard 0931 4194-266
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  • Gefahrgutwesen
  • Gewerberechtliche Gutachten
Astrid Schenk

Beraterin Wettbewerbsrecht und Sachkundeprüfungen
Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler
Würzburg

Tätigkeitsbereiche
  • Wettbewerbsrecht
  • Sachkundeprüfung Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler
  • Sachkundeprüfung Immobiliardarlehensvermittler
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Kontaktformular vCard 0931 4194-315
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