Das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz enthält verschiedene Möglichkeiten, nach denen der Nachweis einer Qualifikation erbracht werden kann.
I. Arten der Qualifikation
1. Grundqualifikation
Der Nachweis der Grundqualifikation kann auf drei Arten erfolgen:
1.1 Ausbildung gemäß Berufsbildungsgesetz (BBiG)
- zum Berufskraftfahrer oder
- zur „Fachkraft im Fahrbetrieb“ (-> nur Straßenpersonenverkehr) oder
- in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, derzeit sind dies für den Güterkraftverkehr „Straßenwärter“ und „Werkfeuerwehrmann“.
1.2 Grundqualifikation nach BKrFQG
Diese beiden Möglichkeiten sind im Hinblick auf das erforderliche Mindestalter für die „großen“ Fahrerlaubnisklassen C, CE bzw. D, DE als „vollwertig“ zu betrachten.
1.3 Beschleunigte Grundqualifikation nach BKrFQG
Beachten Sie hier die erhöhten Mindestalterstufen!
II. Wie erfolgt der Nachweis?
1. Ausbildung zum Berufskraftfahrer oder Fachkraft im Fahrbetrieb gemäß Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Es wird eine Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb bzw. in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, erfolgreich abgeschlossen.
Die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Berufskraftfahrer nach BBiG bringt die Grundqualifikation sowohl für Güterkraft- als auch Personenverkehr mit sich, d. h. eine zusätzliche Umsteigerqualifizierung ist nicht erforderlich!
2. Grundqualifikation
Es muss eine Prüfung bei der IHK erfolgreich abgelegt werden. Die Regelprüfung besteht aus einem theoretischen Teil von 240 Minuten und einen praktischen Teil von insgesamt maximal 210 Minuten, der wiederum aus drei Teilen besteht:
a) einer Fahrprüfung – 120 min.,
b) einem sog. praktischen Prüfungsteil – 30 min.,
c) einer Bewältigung kritischer Fahrsituationen – max. 60 min.
Zur Ablegung der Prüfung ist die Teilnahme an einem Vorbereitungsunterricht nicht vorgeschrieben. Eine sorgfältige Vorbereitung, insbesondere das Training für die praktische Prüfung, sind jedoch dringend zu empfehlen!
Für Prüfungsteilnehmer, die bereits einen Fachkundenachweis entsprechend den Berufszugangsverordnungen für Güterkraftverkehr bzw. Personenverkehr (GBZugVO oder PBZugVO) besitzen („Quereinsteiger“), sind Erleichterungen in den theoretischen Prüfungsteilen vorgesehen. Die praktische Prüfung muss jedoch vollständig ablegt werden.
Für Prüfungsteilnehmer, die bereits eine Grundqualifikation (Bus oder Lkw) nach dem BKrFQG erworben haben und die anschließend die „andere“ Grundqualifikation (Lkw oder Bus) erwerben wollen („Umsteiger“), sind ebenfalls Erleichterungen bei der theoretischen und der praktischen Prüfung vorgesehen. Die Prüfungszeiten verkürzen sich entsprechend.
3. Beschleunigte Grundqualifikation
Die beschleunigte Grundqualifikation wird erworben durch die Teilnahme an einer Schulung von 140 Stunden (zu jeweils 60 Minuten) bei einer anerkannten Ausbildungsstätte sowie das erfolgreiche Ablegen einer theoretischen Prüfung bei der IHK. Im Verlauf des Unterrichts sind mindestens zehn Fahrstunden der betreffenden Fahrzeugkategorie unter Aufsicht nachzuweisen.
Die Regelprüfung umfasst 90 Minuten. Die Teilnahme am Unterricht ist hier verpflichtend und Zulassungsvoraussetzung zur Prüfung. Auch im Rahmen der beschleunigten Grundqualifikation sind Erleichterungen für Inhaber von Fachkundenachweisen nach den Berufszugangsverordnungen („Quereinsteiger“) und Inhaber von Nachweisen über eine Grundqualifikation für die andere Verkehrsart („Umsteiger“) in Form von Lehrgangszeit- und Prüfungszeitverkürzungen vorgesehen (Quereinsteigerlehrgang: 96 Stunden + Prüfung 60 Minuten, Umsteiger: 35 Stunden + Prüfung 45 Minuten).
Der Vorbesitz einer entsprechenden C-/D-Fahrerlaubnis ist generell nicht (mehr) vorgeschrieben, in diesem Fall gilt sowohl bei Vorbereitungs-/Unterrichtsfahrten wie auch bei der Prüfungsfahrt im Rahmen der praktischen Prüfung zur Grundqualifikation: Fahrzeugführer im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes ist der begleitende Fahrlehrer.
III. Weiterbildung
Keine Pflicht zur Grundqualifikation besteht für Fahrerlaubnisinhaber der Klassen „D“, die vor den 10. September 2008 und der Klassen „C“, die vor dem 10. September 2009 ausgestellt wurden (= „Altinhaber“ mit Besitzstandsschutz). Aber es besteht eine Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung.
Für Alle gilt: Alle fünf Jahre, gerechnet ab dem Erwerb der jeweiligen Grundqualifikation bzw. dem Stichtag für die erste Weiterbildung bei Altinhabern, müssen die Fahrer ihre Kenntnisse durch die Teilnahme an einer Weiterbildung auffrischen. Innerhalb des jeweils folgenden Fünf-Jahres-Zeitraums ist dann die nächste Weiterbildung zu absolvieren. Dies bedeutet, in jedem „Intervallzeitraum“ von fünf Jahren muss die komplette Weiterbildung erfolgen. Der Unterricht der nächsten Weiterbildungsmaßnahme darf dann nicht früher als fünf Jahre vor dem eingetragenen Ablauftag der Qualifikation erfolgen.
Beispiel: Eine komplette Weiterbildung eines Fahrers wurde im Juni 2021 besucht, Eintrag bisherige Qualifizierung war bis 25.08.2021. Der neue Fahrerqualifizierungsnachweis ist mit Ablauftag 25.08.2026 ausgestellt. Die nächste Weiterbildung, die den Fahrerqualifikationsnachweis dann um weitere fünf Jahre bis 25.08.2031 verlängern würde, darf erst nach dem 25.08.2021 beginnen und muss bis zum 25.08.2031 vollendet sein. Die darauf folgende übernächste Weiterbildung muss zwischen 26.08.2031 und 25.08.2036 erfolgen – innerhalb eines Fünf-Jahres-Intervalls dürfen nicht zwei oder mehrere Weiterbildungen „auf Vorrat“ gemacht werden.
Bei der ersten Weiterbildungsmaßnahme im Anschluss an die erfolge Grundqualifizierung wird eine einmalige Übergangsregelung zugelassen, die es erlaubt, je nach Ablaufdatum der Fahrerlaubnis den Fahrerqualifizierungsnachweis für minimal drei oder maximal 7 Jahre vorzunehmen, soweit das mit dem Ablauf der Fahrerlaubnisklassen übereinstimmt. Das regelmäßige Weiterbildungsintervall ist jedoch fünf Jahre.
Die Weiterbildung erfolgt in Lehrgängen mit 35 Unterrichtsstunden zu je 60 Minuten. Diese 35 Pflichtstunden können auf einzelne „Blöcke“ aufgeteilt und müssen nicht am Stück hintereinander absolviert werden. Allerdings muss ein „Einzelblock“ mindestens 7 Stunden umfassen. Die Schulung kann bei einem oder mehreren anerkannten Ausbildungsstätten durchgeführt werden.
Für die Weiterbildung ist nur eine Teilnahme verbindlich vorgeschrieben, eine Prüfung ist nicht vorgesehen.
P.S.: Weder in Gesetz noch Verordnung steht was von „Modulen“ – die Maßnahme heißt WEITERBILDUNG, die in einzelne EINHEITEN von mind. sieben Stunden aufteilbar ist.