CBAM-Verordnung

Das System der CO2-Grenzausgleichsabgabe

Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) wird große Teile der deutschen Industrie betreffen. Alle Unternehmen innerhalb der EU, die Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel, Wasserstoffe sowie bestimmte Vor- und nachgelagerte Produkte in reiner oder verarbeiteter Form aus Nicht-EU-Staaten importieren, müssen alle Importe seit dem 1. Oktober 2023 gesondert quartalsweise melden. 

CBAM

In unserem KI erstellten Avatar-Video finden Sie einen Kurzüberblick zu CBAM.

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Informationen zum CBAM

Überblick

CBAM - der CO2-Grenzausgleichsmechanismus auf einen Blick

CBAM ist ein neues Klimaschutzinstrument der Europäischen Union (EU). Die Initiative für das CO2-Grenzausgleichssystem (Carbon Border Adjustment Mechanism, kurz CBAM) ist ein Element des „Fit for 55“-Pakets, das im Juli 2021 von der Europäischen Kommission vorgestellt wurde. Erklärtes Ziel ist, im Einklang mit dem Pariser Übereinkommen die CO2-Emissionen bis 2030 im Vergleich zu 1990 um 55 Prozent zu reduzieren.

Die CBAM-Verordnung (CBAM-VO) ist bereits in Kraft getreten und sieht bereits sei dem 1. Oktober 2023 erste Berichtspflichten vor.

Ab dem Jahr 2026 müssen beim Import bestimmter Waren, bei deren Produktion in Drittländern THG ausgestoßen wurden, CBAM-Zertifikate erworben werden. Die Menge der zu erwerbenden CBAM-Zertifikate richtet sich nach der bei der Produktion entstandenen Menge an Treibhausgas-Emissionen (THG)

CBAM soll ein vergleichbares CO2-Bepreisungsniveau zwischen Waren unterschiedlicher Herkunft herstellen, unabhängig davon, ob die Produktion innerhalb oder außerhalb der EU stattfand. 

Die Geltung von CBAM erfolgt in zwei Phasen.

  • Seit 1. Oktober 2023 gilt die Übergangsphase mit speziellen Berichtspflichten. 
  • Ab dem 1. Januar 2026 beginnt die Bepreisungsphase, während der für von CBAM erfasste Waren CBAM-Zertifikate erworben werden müssen.
GTAI: CBAM - der CO2-Grenzausgleichsmechanismus auf einen Blick
Betroffene Firmen und Waren

Warengruppen und Anwendungsbereich

 

Nach Art. 2 Abs1 der VO sind nur bestimmte Produkte betroffen.

Betrroffen sind:

  • Zement
  • Eisen und Stahl
  • Aluminium
  • Düngemittel
  • Strom
  • Wasserstoff

Diese werden mit Hilfe der Zolltarifnummer und der Liste von Gütern in dem Anhang I der Verordnung bestimmt.

Hier finden Sie die VO mit dem Anhang I.

 

Weiter ist erforderlich, dass der Ursprung der Ware in einen Drittland liegt. Ausgenommen sind nur wenige Waren mit Ursprung, z.B. in der Schweiz. Bitte beachten Sie, dass nicht das Versendungsland, sondern das Ursprungsland wesentlich ist. Auch chinesische Ware, die Sie aus der Schweiz beziehen, fällt unter CBAM.

 

Von CBAM erfasst sind grundsätzlich nur Anmeldungen von betroffenen Waren mit Ursprung in einem Drittland zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr. Um Umgehungen zu vermeiden, gilt CBAM zudem auch für Waren oder Verarbeitungserzeugnisse aus diesen Waren im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung.

 

Es gibt nur wenige Ausnahmen von CBAM; auch KMU und Unternehmen mit wenigen Einfuhren sind betroffen.

Ausnahmen:

  • Kleinsendungen: Waren, die zwar von Anhang I erfasst sind, deren Gesamtwert je Sendung aber 150 EUR nicht übersteigt,
  • Waren für den persönlichen Gebrauch
  • Waren mit Ursprung in den in Anhang III Abschnitt A aufgeführten Ländern und Hoheitsgebieten (insbesondere Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island). 
Übergangsphase: Berichtspflichten

Pflicht zur quartalsweisen Vorlage eines „CBAM-Berichts"

Während der Übergangsphase bestehen für Einführer von CBAM-Waren Berichtspflichten, jedoch müssen während dieses Zeitraums noch keine CBAM-Zertifikate erworben werden.

Zusätzlich können Einführer ab dem 1. Januar 2025 einen Antrag auf Zulassung für den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders stellen. Der Status als zugelassener CBAM-Anmelder ist jedoch erst ab 1. Januar 2026 zwingend bei der Einfuhr von CBAM-Waren notwendig.

Pflichten während des Übergangszeitraums:

  • Berechnung und Dokumentation der direkten und indirekten Emissionen, welche im Produktionsprozess der importierten Güter entstanden sind.
  • Registrierung im CBAM-Meldeportal (noch zu definieren).
  • Pflicht zur quartalsweisen Vorlage eines „CBAM-Berichts“ spätestens einen Monat nach Quartalsende mit folgenden Angaben:
    • die Gesamtmenge jeder Warenart, ausgedrückt in Megawattstunden bei Elektrizität und in Tonnen bei anderen Waren
    • die tatsächlichen Gesamtemissionen, ausgedrückt in Tonnen CO2e-Emissionen pro Megawattstunde Elektrizität oder für andere Waren in Tonnen CO2e-Emissionen pro Tonne jeder Warenart, berechnet nach der in Anhang IV beschriebenen Methode;
      Alternative: Verwendung von Standardwerten, bereitgestellt von der EU-Kommission
    • die gesamten indirekten Emissionen, (alternativ Verwendung von Standardwerten)
    • der CO2-Preis, der in einem Ursprungsland für die in den eingeführten Gütern enthaltenen Emissionen zu zahlen ist, unter Berücksichtigung einschlägiger Rabatte oder sonstiger Formen des Ausgleichs.

Berichtspflichtig ist der Zollanmelder oder falls der Zollanmelder nicht in der EU ansässig ist, dessen indirekter Vertreter. Von CBAM betroffene Einführer benötigen zwingend eine EORI-Nummer

Die beiden während der Übergangsphase relevanten Rechtsquellen – die CBAM-VO und den Durchführungsrechtsakt – finden Sie auf der CBAM-Webseite der Europäischen Kommission.

Die Abgabe der CBAM-Berichte muss grundsätzlich bis spätestens einem Monat nach Quartalsende erfolgen. Die Europäische Kommission gleicht die Zolldaten mit den abgegebenen CBAM-Berichten ab und prüft, ob der Anmelder den Meldepflichten vollumfänglich nachgekommen ist. Die CBAM-VO sieht zur Durchsetzung die Verhängung von Sanktionen vor.

Der CBAM-Bericht muss über eine Online-Plattform (CBAM Transitional Registry) abgegeben werden. Die Online-Plattform wird durch die Europäische Kommission bereitgestellt und verwaltet. Derzeit ist der Zugang zum CBAM Transitional Registry noch nicht möglich.

GTAI: CBAM - So funktioniert die Übergangsphase
Übergangsphase: Zulassung als Anmelder

CBAM-Anmeldeberechtigung als „zugelassener Anmelder“

Die Anmeldung zur Online-Plattform zwecks Abgabe der CBAM-Berichte ist unbedingt von der Zulassung als CBAM-Anmelder zu unterscheiden. 

Ab 1. Januar 2026 ist jeder Einführer oder indirekte Zollvertreter verpflichtet vor Einfuhr von CBAM-Waren einen Antrag auf Zulassung als CBAM-Anmelder zu stellen. Die Einfuhr von CBAM unterworfenen Waren in das Zollgebiet der EU ist ab 2026 nicht ohne Zulassung möglich.

Sie erfolgt über das CBAM-Register, das die EU-Kommission einrichten und verwalten wird. Die zuständige nationale Behörde registriert den Antragsteller im CBAM-Register.

Das vorläufige CBAM-Register (provisional CBAM registry) wurde inzwischen freigeschaltet. Der Zugang soll nach Auskunft der EU-Kommission durch die national zuständige Behörde freigeschaltet werden. In Deutschland ist dies die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt).

Der Antrag muss laut GTAI folgende Daten enthalten:

  • Name, Anschrift und Kontaktangaben
  • EORI-Nummer
  • In der Union ausgeübte Hauptgeschäftstätigkeit
  • Bescheinigung der Steuerbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller niedergelassen ist, darüber, dass gegen den Antragsteller keine Einziehungsanordnung wegen Steuerschulden in seinem Land anhängig ist
  • Ehrenwörtliche Erklärung darüber, dass der Antragsteller in den fünf Jahren vor dem Jahr der Antragstellung an keinen schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen die zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften oder die Marktmissbrauchsregeln beteiligt war und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit begangen hat
  • Angaben, die erforderlich sind, um die finanzielle und operative Leistungsfähigkeit des Antragstellers nachzuweisen
  • Geschätzter Geldwert und geschätztes Volumen der Wareneinfuhren in das Zollgebiet der Union nach Warenart im Kalenderjahr der Antragstellung und im darauffolgenden Kalenderjahr
  • Namen und Kontaktangaben der Personen, in deren Namen der Antragsteller handelt, falls zutreffend
Bepreisungsphase ab 2026

Verpflichtung zum Kauf von CBAM-Zertifikaten

Mit Start der Bepreisungsphase ab 1. Januar 2026 beginnt die Verpflichtung zum Kauf von CBAM-Zertifikaten.

Unternehmer müssen CBAM-Zertifikate für jene THG-Emissionen erwerben, die bei der Produktion der eingeführten CBAM-Waren entstanden sind.

Außerdem müssen die CBAM-Anmelder unterjährig nachweisen, dass genügend CBAM-Zertifikate erworben wurden, um ihrer Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten über das Gesamtjahr nachkommen zu können. Ebenso muss jährlich, bis zum 31. Mai jeden Jahres, und zum ersten Mal im Jahr 2027 für Einfuhren im Jahr 2026, eine CBAM-Erklärung für das vorangegangene Kalenderjahr abgegeben werden. Diese jährliche CBAM-Erklärung ersetzt die Abgabe der vierteljährlichen CBAM-Berichte in der Übergangsphase.

Die genauen Anforderungen und Prozesse im Rahmen der Meldepflichten sind noch nicht abschließend geregelt und können sich im Laufe des EU-Gesetzgebungsprozesses ändern.

 

Gute Informationen finden Sie auch auf der Seite des  Bundesministeriums der Finanzen von Österreich
Checkliste für Unternehmen

Vorbereitung auf die Einführung des CBAM

Unternehmen sollten sich schon jetzt auf die Einführung des CO2-Grenzausgleichmechanismus (CBAM) vorbereiten.

Folgende Punkte sollten Unternehmen bei der Vorbereitung beachten:

  1. Produktportfolio überprüfen
  2. Firmeninterne Verantwortlichkeiten festlegen
  3. Kommunikation mit Lieferanten
  4. Gegebenenfalls Vertragsanpassungen vornehmen
  5. Vorbereitung der CBAM-Berichte für die Übergangsphase
  6. Registrierung als zugelassener CBAM-Anmelder
  7. Auswirkungen auf die Lieferkette berücksichtigen

Weitere Informationen finden Sie in der ausführlichen Checkliste der GTAI.

GTAI: Checkliste

Zuständige Behörde

Der Zugang zum CBAM-Register muss durch die national zuständige Behörde freigeschaltet werden. Kurz vor Jahresende 2023 wurde diese nun auch in Deutschland offiziell benannt, es ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt).

 

Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt)

CBAM: Registrierung und Quartalsbericht

Vor der Einstellung des Berichts in das vorläufige CBAM Register ist eine Registrierung erforderlich. Der CBAM-Bericht muss über eine Online-Plattform (CBAM Transitional Registry) abgegeben werden. Die Online-Plattform wird durch die Europäische Kommission bereitgestellt und verwaltet. Der Zugang zum Registrierungsportal erfolgt über das Zoll-Portal.

Für den Zugang zum CBAM-Portal für Unternehmer benötigen Sie:

Nach der Registrierung im Zoll-Portal müssen Sie Ihr Konto mit dem „EU-Trader-Portal und Identitätsmanagement, CBAM-Portal“ verknüpfen.  

Weitere Informationen zur Registrierung finden Sie auf der Seite des Zolls.

Informationen zur Eingabe des Berichts und zum Inhalt des Berichts finden Sie auf der Seite des Ministeriums für Finanzen und der Seite der Deutschen Emissionshandelsstelle.

Bitte beachten Sie: nach Angaben der DEHSt führt die verzögerte Bereitstellung der Registrierungsmöglichkeiten für berichtspflichtige Anmelder und somit die späte Möglichkeit zur Erstellung der CBAM-Berichte in Deutschland für berichtspflichtige Anmelder nicht zur Verhängung von Sanktionen oder anderen Nachteilen.

Die CBAM-Berichte für die ersten beiden Berichtszeiträume können bis zum 31.07.2024 abgeändert werden. Zudem sind mit der Möglichkeit der Verwendung von Standardwerten in den CBAM-Berichten mit Abgabe bis zum 31.07.2024 Erleichterungen bei der Berichterstattung vorgesehen. Hinweis: Für Importe von CBAM-Waren ab dem 01.07.2024 dürfen Standardwerte nur noch für maximal 20 Prozent der gesamten grauen Emissionen von komplexen Gütern im Sinne der „Schätzwertmethode“ verwendet werden. 

Im EZT-online ist bei den von der CBAM-VO umfassten Waren bei den jeweiligen Zolltarifnummern die TARIC Maßnahmenart 775 mit der Fußnote TM 967 angebunden. Diese Fußnote weist auf die Berichtsplichten während des Übergangszeitraums hin.

Informationen auf der Seite des Zolls.

 

Newsletter der DEHSt

Die Deutsche Emissionshandelsstelle informiert regelmäßig über Neuigkeiten zu CBAM.

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FAQs der GTAI

Der CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) ist ein Klimaschutzinstrument, dessen Umsetzung Unternehmen vor Herausforderungen stellt. Der GTAI beantwortet die häufigsten Fragen.

CBAM FAQ der GTAI

Stellungnahme des DIHK

Der DIHK fordert: Betriebe brauchen Schonfristen und Bagatellgrenzen

Die Idee an sich ist auch aus Sicht der Wirtschaft grundsätzlich nicht verkehrt: Wenn hiesige Betriebe Waren nachhaltig und entsprechend teuer produzieren müssen, sollen diese Anstrengungen nicht durch den Import von klimaschädlich und damit deutlich günstiger hergestellten Produkten konterkariert werden. Deshalb will die EU entsprechende Einfuhren aus Drittländern über den "Carbon Border Adjustment Mechanism" CBAM mit einem "CO2-Zoll" belegen. Betroffen sind zunächst Importe von Eisen, Stahl, Aluminium, Düngemitteln, Wasserstoff, Zement und Strom. Auch Volker Treier, Außenwirtschaftschef der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK), kann den Zielen von CBAM etwas abgewinnen: "Für die deutsche Wirtschaft ist es in Zeiten der Energiekrise wichtiger denn je, dass europäische Klimaschutzambitionen nicht zum internationalen Wettbewerbsnachteil werden", sagte er auf Medienanfragen. "Für energieintensive Branchen sind möglichst weltweite einheitliche Wettbewerbsbedingungen nötig." Die CBAM-Durchführungsverordnung ist allerdings sehr kompliziert ausgefallen. Sie ist zudem erst Mitte August veröffentlicht worden, sodass den Betrieben kaum Zeit bleibt, sich adäquat auf die vielen hochkomplexen Detailregelungen zu CBAM einzustellen. Dabei wären allein Monate erforderlich, um mit den Drittstaatenlieferanten den Austausch der benötigten Daten zu vereinbaren.

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