Lebensmittelkennzeichnung

Seit Dezember 2014 gilt europaweit die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV)

Die Lebensmittelinformationsverordnung enthält u.a. Regelungen zu

  • Informationen zu Identität und Zusammensetzung, Eigenschaften oder sonstigen Merkmalen des Lebensmittels;
  • Informationen zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher und zur sicheren Verwendung eines Lebensmittels. Hierunter fallen insbesondere Informationen zu
    • einer Zusammensetzung, die für die Gesundheit bestimmter Gruppen von Verbrauchern schädlich sein könnte;
    • Haltbarkeit, Lagerung und sicherer Verwendung;
    • den Auswirkungen auf die Gesundheit, insbesondere zu den Risiken und Folgen eines schädlichen und gefährlichen Konsums von Lebensmitteln;
  • Informationen zu ernährungsphysiologischen Eigenschaften, damit die Verbraucher — auch diejenigen mit besonderen Ernährungsbedürfnissen — eine fundierte Wahl treffen können.

Die Lebensmittelinformationsverordnung regelt darüber hinaus, welche Angaben verpflichtend auf Verpackungen anzubringen sind (Artikel 9 der LMIV).

Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) als pdf
Verpflichtenden Angaben

Verzeichnis der verpflichtenden Angaben

  • die Bezeichnung des Lebensmittels;
  • das Verzeichnis der Zutaten;
  • alle in Anhang II (des LMIV) aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe sowie Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Derivate eines in Anhang II aufgeführten Stoffes oder Erzeugnisses sind, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden und — gegebenenfalls in veränderter Form — im Enderzeugnis vorhanden sind und die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen;
  • die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten;
  • die Nettofüllmenge des Lebensmittels;
  • das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum;
  • gegebenenfalls besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung;
  • der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers nach Artikel 8 Absatz 1;
  • das Ursprungsland oder der Herkunftsort, wo dies nach Artikel 26 vorgesehen ist;
  • eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden;
  • für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent;
  • eine Nährwertdeklaration
Leitfaden zur Lebensmittelkennzeichnung

Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit hat auf seinen Seiten einen Leitfaden zur Lebensmittelkennzeichnung veröffentlicht. Dieser fasst übersichtlich die zu machenden Pflichtangaben zusammen.

Zum Leitfaden
Nährwertkennzeichnung

Seit 13. Dezember 2016 gilt die Pflicht zur Nährwertkennzeichnung!

Durch die Lebensmittelinformationsverordnung wurde erstmals eine verpflichtende Nährwertkennzeichnung für alle vorverpackten Lebensmittel eingeführt, d.h. der Energiegehalt sowie die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz müssen angegeben werden. Die Angaben müssen vom Hersteller in Tabellenform pro 100 Gramm beziehungsweise pro 100 Milliliter abgedruckt sein.

Ausnahmen bei der Nährwertkennzeichnung

Es gibt jedoch Ausnahmen bei der Nährwertkennzeichnung, u. A. für nachfolgende Produkte:

  • Unverarbeitete Monoprodukte (Lebensmittel, die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen wie Obst und Gemüse, Mehl oder Reis).
  • Auch Kräuter, Gewürze sowie Mischungen daraus, Kaugummi, Tee sowie Kräuter- und Früchtetees dürfen ohne Nährwerttabelle verkauft werden.
  • Unter die Ausnahmeregelungen fallen außerdem vor verpackte Erzeugnisse, die in kleinen Mengen von Hersteller vermarktet werden, beispielsweise handwerklich hergestellte Marmeladen, Würste oder Kekse. Ihr Vertrieb erfolgt meist über Hofläden oder Wochenmärkte.

Ein gutes Beispiel dafür, wie eine solche Kennzeichnung auszusehen hat, finden Sie auf den Seiten des Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e.V. (BLL).

Zum Lebensmittelverband Deutschland

Persönliche Erstberatung zu Lebensmittelkennzeichnung

In Einzelgesprächen erhalten Sie eine erste Übersicht zu relevanten Vorgaben rund um die Lebensmittelkennzeichnung.

Terminübersicht

Ansprechpartner zum Thema Lebensmittelkennzeichnung

Lebensmittelkennzeichnung

Jacqueline Escher

M.Sc. Geographie
Referentin Umwelt und Energie
Würzburg

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  • Abfallberatung und Umweltrecht
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  • Energieeffizienz und Klimaschutz
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Kontakt
Kontaktformular vCard 0931 4194-364
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Sebastian Gläser

M.A. Politikwissenschaft
Referent Finanzierung und Förderung
Würzburg

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Kontaktformular vCard 0931 4194-335
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