Für in Indien erbrachte Dienstleistungen eines deutschen Unternehmens erhebt der indische Staat eine Quellensteuer (die sog. Tax Deduction at Source (TDS). Dabei erfolgt der Einbehalt und die Abführung der Steuer an den Fiskus durch den indischen Zahlungsleistenden. Steuerschuldner ist aber weiterhin der Empfänger der Zahlung, daher erfolgt die Zahlung an den Empfänger nur zu dem um die einbehaltene Steuer gekürzten Betrag.
Dabei ist eine sogenannte Permanent Account Number (PAN), d.h. eine indische Steuernummer, die bei der indischen Steuerbehörde beantragt werden muss, erforderlich.
Weitere Informationen hierzu finden Sie im Merkblatt der AHK Indien.
Bitte beachten Sie: Seit 1. Juli 2021 gilt eine neue Vorschrift (Sect. 206 AB Income Tax Act, „ITA") wonach sich der Quellensteuersatz verdoppelt, z.B. von i.d.R. 10,0 Prozent auf dann ca. 20 Prozent, wenn der Steuerpflichtige, also der Rechnungssteller, in den beiden Vorjahren keine Steuererklärung abgegeben hat. Diese Vorschrift gilt für indische Unternehmen und für ausländische Unternehmen, die eine ertragsteuerliche Betriebsstätte in Indien haben, z.B. weil sie eine Montage von über 6 Monaten Dauer erledigen.
Achtung Neuerung: Zum 1. April 2023 hat Indien die Quellensteuersätze auf Lizenzgebühren und Vergütungen für technische Dienstleistungen ("Fees for technical services") von ca. 10% auf ca. 20% verdoppelt. Ein entsprechender Nachtrag zum Jahressteuergesetz 2023-2024 wurde in Indien überraschend angenommen.
Hier einige Informationen zum Hintergrund:
Für typische Körperschaften (GmbH / AG etc.) gilt: Unternehmen, die in Deutschland steuerlich ansässig sind, können sich weiterhin auf das zwischen Deutschland und Indien geltende Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) berufen (zu beachten sind die Registrierungs- und Deklarationspflichten, siehe unten). Für sie gilt somit unverändert ein Steuersatz von 10,0%. Entsprechendes gilt auch für österreichische und schweizerische Unternehmen. Anders jedoch z.B. für italienische oder amerikanische Gesellschaften, für sie steigt der Steuersatz auf den höheren DBA-Satz von 15,0%.
Transparent besteuerten Personengesellschaften droht jedoch, dass weder ihnen noch ihren Anteilseignern ein Abkommensschutz gewährt wird. Dies trifft vor allem auf schweizerische und österreichische Personengesellschaften zu. Aber auch deutsche Personengesellschaften sind betroffen, vor allem wenn ihnen die deutsche Finanzverwaltung keine Ansässigkeitsbescheinigung (sondern ggf. nur eine sog. Sitzbescheinigung) ausstellt.
Für Unternehmen jeder Rechtsform, die sich auf die jeweils geltenden DBAs berufen, erhöhen sich die Registrierungs- und Deklarationspflichten in Indien. Notwendig ist jetzt einheitlich:
- Vor Rechnungsstellung: Beantragung einer Steuerregistrierung in Indien / Permanent Account Number (PAN)
- Einholung einer Ansässigkeitsbescheinigung der deutschen / schweizerischen / österreichischen Finanzverwaltung
- Upload der Ansässigkeitsbescheinigung auf den Seiten der indischen Finanzverwaltung (hierfür ist eine digitale Signatur notwendig) und Erstellung einer sog. „Form 10F“ online, die im Wesentlichen die Inhalte der Ansässigkeitsbescheinigung wiederholt
- Abgabe und Einreichung einer Steuererklärung in Indien über die steuerpflichtigen Einkünfte (erklärt werden müssen i.d.R. nur die Bruttoeinkünfte, ein Gewinn ist im Normalfall nicht zu ermitteln)
Hinweis zur Preisgestaltung der Vergütungen bzw. Lizenzgebühren: Aufgrund der eingeschränkten Anrechenbarkeit der indischen Quellensteuer in Deutschland, Österreich und der Schweiz ist es ratsam, diese kaufmännisch regelmäßig als Kostenfaktor zu behandeln. Berücksichtigen Sie die gestiegenen Kosten soweit möglich bei Ihren Angeboten.
Quelle: AHK Indien