Überschwemmungen, Evakuierungen, gestörter Bahnverkehr: Das massive Hochwasser hat weite Teile Bayerns fest im Griff. In einigen Gebieten gilt der Katastrophenfall. Auch in Mainfranken sind Unternehmen betroffen. Hochwasser-Soforthilfe, Versicherungen, Freistellungen, Homeoffice – diese Themen werden für Unternehmer jetzt wichtig.
Die bayerische Staatsregierung hat nach einer Kabinettssitzung am 4.6.2024 Soforthilfen für Unternehmen und Angehörige Freier Berufe sowie für die Land- und Forstwirtschaft beschlossen. Angesichts der enormen Schäden stellt sie zur Linderung der akuten Notlage und zur Beseitigung der entstandenen Schäden in einem ersten Schritt einen Finanzrahmen von bis zu 100 Mio. Euro bereit. Am 13. Juni 2024 wurden im Bayerischen Ministerilblatt die genauen Bedingungen veröffentlicht.
Die Eckpunkte:
Die Hochwasserkatastrophe zeigt erneut, dass Hilfe ohne ehrenamtliches Engagement nicht gelingt. Doch wie ist das für Freiwillige beim Katastrophenschutz geregelt? Werden sie freigestellt, wer ersetzt die Gelder?
Grundsätzlich gilt:
Für ehrenamtliche Mitarbeiter der Feuerwehr und der Rettungsdienste gelten teilweise gesonderte Regelungen. Hier erfahren Sie mehr.
Wenn der eigene Keller voll Wasser läuft oder das Hochwasser bereits die Wohnräume bedroht, haben vom Hochwasser Betroffene alle Hände voll zu tun. Was gilt arbeitsrechtlich, wenn Mitarbeiter nicht zur Arbeit kommen können, weil sie damit beschäftigt sind, sich selbst und ihre Angehörigen, die Wohnung und ihr Hab und Gut vor dem Hochwasser zu schützen?
Wer selbst akut vom Hochwasser betroffen ist und daher nicht am Arbeitsplatz erscheinen kann, darf der Arbeit fernbleiben. Das gilt etwa, wenn Arbeitnehmer mit Sicherungsmaßnahmen am eigenen Haus beschäftigt sind, sie mit einem Wassereinbruch in Wohnung oder Keller fertigwerden müssen oder gar aufgrund von Überflutungen evakuiert werden. Gemäß § 275 Absatz 3 BGB darf der persönlich zur Leistung Verpflichtete seine Leistung verweigern, wenn sie ihm nicht zugemutet werden kann.
Ob die Arbeitsleistung tatsächlich unzumutbar ist, muss jeweils im Einzelfall abgewogen werden: Auf der einen Seite muss die Notwendigkeit und Dringlichkeit der Hochwasserschutzmaßnahmen berücksichtigt werden, auf der anderen Seite das Interesse des Arbeitgebers an der ordnungsgemäßen Arbeitsleistung.
Wenn es etwa gerade darum geht, einen akut drohenden Wassereinbruch zu verhindern oder sich selbst und die Familie in Sicherheit zu bringen, haben diese Schutzmaßnahmen Vorrang, so dass die Erfüllung der Arbeitspflicht unzumutbar wird: In solchen Situationen dürfen Arbeitnehmer dem Arbeitsplatz fernbleiben. Wenn dagegen keine akute Gefahr (mehr) besteht und der Arbeitnehmer etwa nur noch mit letzten Aufräumarbeiten beschäftigt ist, dürfte es im Regelfall wieder zumutbar sein, am Arbeitsplatz zu erscheinen.
Wie bei jeder Arbeitsverhinderung müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch bei hochwasserbedingten Arbeitsausfällen den Arbeitgeber unverzüglich informieren. Auch hier gilt aber: Der Arbeitnehmer muss nur mögliche und zumutbare Anstrengungen zur Meldung unternehmen. Wenn Telekommunikationsnetze aufgrund des Hochwassers ausgefallen sind, kann dem Arbeitnehmer natürlich nicht vorgeworfen werden, wenn er sein Fernbleiben nicht sofort mitteilt. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer nicht Bescheid gegeben hat, weil er gerade vollauf mit einer akut notwendigen Rettungs- oder Sicherungsaktion beschäftigt war.
Grundsätzlich gilt: Ohne Arbeit kein Lohn. Allerdings haben Arbeitnehmer gemäß § 616 BGB trotz Nichtarbeit unter folgenden Voraussetzungen einen Anspruch auf Bezahlung:
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sind diese Voraussetzungen erfüllt, wenn ein Arbeitnehmer von einer Naturkatastrophe (wie Hochwasser) persönlich betroffen ist und ihm die Arbeitsleistung deshalb vorübergehend nicht zumutbar ist, weil er erst einmal seine eigenen Angelegenheiten ordnen und regeln muss.
Achtung:
§ 616 BGB ist nicht verpflichtend und kann abbedungen werden. In vielen Arbeitsverträgen ist § 616 BGB ausdrücklich ausgeschlossen. Dann besteht kein Anspruch auf Bezahlung für Zeiten, in denen der Arbeitnehmer aufgrund des Hochwassers an der Arbeitsleistung gehindert war. (Für Einsatzkräfte etwa im Rettungsdienst gelten besondere Regelungen)
Auch wenn § 616 BGB vertraglich ausgeschlossen wurde und somit kein Anspruch auf Vergütung besteht, bleibt es aber bei der Unzumutbarkeit der Arbeitsleistung im Falle von akut notwendigen Tätigkeiten aufgrund von Hochwasser: Es handelt sich also nicht um ein unentschuldigtes Fehlen!
Wenn eine Arbeitsleistung im Homeoffice möglich ist, kann dies eine sinnvolle Alternative für alle Beteiligten sein, wenn Arbeitnehmer etwa aufgrund von steigenden Pegelständen die Lage in der eigenen Wohnung im Blick behalten möchten. Ob hier ein Anspruch besteht, richtet sich danach, welche Konditionen und Voraussetzungen die Arbeitsvertragsparteien vereinbart haben.
IHK-Tipp: Einvernehmliche Regelungen treffen!
Wenn Beschäftigte vom Hochwasser betroffen sind, dürfte es in der Regel sinnvoll sein, einvernehmliche Regelungen zu treffen und flexible Regelungen, etwa zur Freistellung, zum Homeoffice oder bei den Arbeitszeiten anzubieten.
Es gilt der Grundsatz: Der Arbeitnehmer trägt das Wegerisiko. Das bedeutet: Es ist Sache des Arbeitnehmers, dafür zu sorgen, dass er seinen arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitsplatz rechtzeitig zum Arbeitsbeginn erreicht. Dazu gehört auch, bei der Planung der Anfahrt eventuelle Einschränkungen zu berücksichtigen. Das gilt auch bei Natureignissen wie Hochwasser.
So müssen Arbeitnehmer etwa einkalkulieren, dass die Anfahrt bei Hochwasser längere Zeit in Anspruch nimmt, etwa, weil Züge ausfallen, weil es deshalb allgemein zu Verkehrsstörungen auf den Straßen kommt oder der ÖPNV nur eingeschränkt zur Verfügung steht. Sind derartige Störungen absehbar, müssen Arbeitnehmer sich entsprechend frühzeitig auf den Weg machen, um möglichst dennoch rechtzeitig am Arbeitsplatz zu sein.
Anders als im Falle der direkten Betroffenheit von Mitarbeitern durch Hochwasse sind Arbeitgeber bei Problemen auf dem Arbeitsweg grundsätzlich nicht verpflichtet, die ausfallende Arbeitszeit zu bezahlen.
Für die Verspätung oder gar Nichterreichbarkeit des Arbeitsplatzes wegen Hochwasser gilt für die ausfallende Arbeitszeit der allgemeine Grundsatz:
Ohne Arbeit kein Lohn.
Wenn es Arbeitnehmern trotz aller Sorgfalt bei Hochwasser nicht gelingt, rechtzeitig oder überhaupt am Arbeitsplatz zu erscheinen, haben sie zwar keinen Anspruch auf Vergütung für die ausgefallene Arbeitszeit, sie fehlen aber dennoch entschuldigt.
Soweit die betroffenen Arbeitnehmer auch ihrer Meldepflicht ordnungsgemäß nachgekommen sind, kann ihnen wegen der Verspätung oder des Fehlens kein Vorwurf gemacht werden.
Eine Abmahnung oder gar eine verhaltensbedingte Kündigung wegen eines solchen Arbeitsausfalls kommt also nicht in Betracht.
Haben Sie eine Versicherungsfall? Hier finden Sie eine Liste mit öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für das Thema Schäden an Gebäuden.
Falls Sie selbst recherchieren wollen, kommen Sie hier zum kompletten IHK Sachverständigenverzeichnis.
Wenn Büros und Werkshallen unter Wasser stehen oder hochwasserbedingt der Strom ausfällt, wird es häufig unmöglich, dass Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung erbringen. Falls die Arbeitnehmer eigentlich arbeitsfähig und arbeitsbereit wären, haben Sie dennoch Anspruch auf Ihre Vergütung, auch wenn tatsächlich kein Arbeitseinsatz möglich ist. Es handelt sich hier um einen Fall des sogenannten Betriebsrisikos, das grundsätzlich dem Arbeitgeber zugewiesen ist.
Für Betriebe, die vom aktuellen Hochwasser betroffen sind, besteht die Möglichkeit auf Gewährung von Kurzarbeitergeld für ihre sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, wenn Arbeits- und Entgeltausfälle unvermeidbar sind und die Fördervoraussetzungen vorliegen.
Bitte beachten Sie die Fristen für die Anzeige der Kurzarbeit!
Wenn Ihr Betrieb unmittelbar von Hochwasser betroffen ist, zum Beispiel durch Überflutung, können Sie Kurzarbeit auf Basis eines unabwendbaren Ereignisses anzeigen. Bei einem unabwendbaren Ereignis gilt die Anzeige für den entsprechenden Kalendermonat als erstattet, wenn sie unverzüglich erstattet worden ist.
Mehr Informationen finden Sie hier:
https://www.stmas.bayern.de/aktuelle-meldungen/kurzarbeitergeld-hochwasser.php
In vielen vom Hochwasser betroffenen Betrieben ist zwar an „normale“ Arbeit nicht zu denken. Dennoch gibt es aber alle Hände voll zu tun, um das Betriebsgelände von Schlamm und Wasser zu befreien oder aufzuräumen.
Arbeitnehmer sind aber nicht in jedem Fall verpflichtet, an Stelle ihrer regulären Tätigkeit bei diesen Arbeiten zu helfen: Zu welchen Tätigkeiten ein Arbeitnehmer verpflichtet ist, ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag. Nur in diesem Rahmen kann der Arbeitgeber kraft seines Direktionsrechts Weisungen erteilen. Zwar enthalten viele Arbeitsverträge auch Versetzungsklauseln, nach denen Arbeitnehmern auch anderweitige, gleichwertige Tätigkeiten zugewiesen werden dürfen. Für die meisten Arbeitnehmer dürfte aber gelten, dass Aufräumarbeiten nach einem Hochwasser nicht gleichwertig zu ihrer regulären Tätigkeit sind. In diesem Fall ist die Zuweisung solcher Tätigkeiten unwirksam.
In Eil- und Notfällen können allerdings auch Tätigkeiten zugewiesen werden, die eigentlich nicht vom Direktionsrecht umfasst wären. Das ist aber stets im Einzelfall abzuwägen: Bei akut herannahendem Hochwasser dürfte es zulässig sein, einen kaufmännischen Angestellten anzuweisen, seine technische Ausstattung und Akten in ein höheres Stockwerk zu tragen oder anderweitig bei Sicherungsmaßnahmen mitzuhelfen. Dagegen dürfte es eher unzulässig sein, ihn nach Rückgang des Hochwassers ganztägig mit dem Ausräumen des Kellers zu beschäftigen.
Selbstverständlich sind aber auch Einsätze denkbar, die eigentlich nicht von der vertraglichen Arbeitsverpflichtung gedeckt sind, wenn der Arbeitnehmer einverstanden ist.
Das Bayerische Finanzministerium hat aufgrund der Hochwasserlage in weiten Teilen Bayerns in der Zeit von Ende Mai bis Anfang Juni 2024 mit Erlass vom 4. Juni 2024 steuerliche Erleichterungen für natürliche und juristische Personen gewährt.
Diese betreffen unter anderem die folgenden Maßnahmen:
Den vollständigen Erlass vom 4. Juni 2024 finden Sie hier.
Informationen mit freundlicher Genehmigung der IHK München und Oberbayern.
Diplom-Geograph
Bereichsleiter Standortpolitik und Unternehmensförderung
Würzburg
M. Sc. Economics
Referentin Konjunktur und Statistik
Würzburg
Diplom-Geograph
Verkehrsreferent
Büroleiter Geschäftsstelle
Schweinfurt
B.Sc. Geographie
Referent Standortentwicklung
Würzburg
M.A. Politikwissenschaften
Referentin Standortpolitik
Würzburg