Die Gemeinden sind berechtigt, zur Finanzierung ihrer Aufgaben Grundsteuer zu erheben. Sie legen hierfür entsprechende Hebesätze fest. Einmal jährlich erfolgt durch die IHK eine Erhebung der Realsteuerhebesätze in Mainfranken. Diese steht für Sie zum Download bereit.
Das Grundsteuergesetz war bis zur Reform 2019 – im Gegensatz zum Gewerbesteuergesetz – seit 1974 nahezu unverändert geblieben. Dass eine Reform der Grundsteuer jedoch dringend notwendig war, zeigt sich etwa an ihrer veralteten Bemessungsgrundlage.
Die auf land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke erhobene Grundsteuer A spielt nur noch eine untergeordnete Rolle als gemeindliche Finanzquelle. Angesichts der allgemeinen sozioökonomischen Entwicklung wird die Bedeutung des Agrarsektors und damit die der Grundsteuer A langfristig voraussichtlich stagnieren oder sogar leicht sinken.
Die Grundsteuer B hingegen, die auf sonstige betrieblich genutzte Grundstücke erhoben wird, ist sowohl hinsichtlich des Steuervolumens als auch hinsichtlich ihrer kaum konjunkturabhängigen Verlässlichkeit als Finanzquelle für die Kommunen ein wichtiger Bestandteil des Gemeindefinanzsystems.
Das Aufkommen aus der Grundsteuer B steht – wie das aus der Grundsteuer A – in voller Höhe den Kommunen zu. Gesetzgeberischer Hintergrund für diese Steuer ist der Gedanke, dass eine „Gegenleistung“ der Grundstückseigentümer für vielfältige Infrastruktureinrichtungen der Gemeinden geschaffen wird, die den Wert der Grundstücke mitbestimmen.