Die Gemeinden sind berechtigt, zur Finanzierung ihrer Aufgaben Grundsteuer zu erheben. Sie legen hierfür entsprechende Hebesätze fest. Einmal jährlich erfolgt durch die IHK eine Erhebung der Realsteuerhebesätze in Mainfranken. Diese steht für Sie zum Download bereit.
Das Grundsteuergesetz war bis zur Reform 2019 – im Gegensatz zum Gewerbesteuergesetz – seit 1974 nahezu unverändert geblieben. Dass eine Reform der Grundsteuer jedoch dringend notwendig war, zeigt sich etwa an ihrer veralteten Bemessungsgrundlage.
Die auf land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke erhobene Grundsteuer A spielt nur noch eine untergeordnete Rolle als gemeindliche Finanzquelle. Angesichts der allgemeinen sozioökonomischen Entwicklung wird die Bedeutung des Agrarsektors und damit die der Grundsteuer A langfristig voraussichtlich stagnieren oder sogar leicht sinken.
Die Grundsteuer B hingegen, die auf sonstige betrieblich genutzte Grundstücke erhoben wird, ist sowohl hinsichtlich des Steuervolumens als auch hinsichtlich ihrer kaum konjunkturabhängigen Verlässlichkeit als Finanzquelle für die Kommunen ein wichtiger Bestandteil des Gemeindefinanzsystems.
Das Aufkommen aus der Grundsteuer B steht – wie das aus der Grundsteuer A – in voller Höhe den Kommunen zu. Gesetzgeberischer Hintergrund für diese Steuer ist der Gedanke, dass eine „Gegenleistung“ der Grundstückseigentümer für vielfältige Infrastruktureinrichtungen der Gemeinden geschaffen wird, die den Wert der Grundstücke mitbestimmen.
Der Bundesrat hat am 08.11.2019 die Reform der Grundsteuer beschlossen. Damit konnte der Gesetzgeber die Auflage des Bundesverfassungsgerichts, bis Ende 2019 eine Neuregelung zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer zu treffen, fristgerecht umsetzen. Ab 2025 erheben die Bundesländer die Grundsteuer dann nach den neuen Regeln.
Dem Gesetz zufolge wird für die Berechnung der Grundsteuer der Wert eines unbebauten Grundstücks anhand von Bodenrichtwerten ermittelt werden, die regelmäßig von unabhängigen Gutachterausschüssen ermittelt werden. Bei bebauten Grundstücken werden dazu Erträge wie Mieten zur Berechnung der Steuer herangezogen werden. Bei Geschäftsgrundstücken wird sich die Grundsteuer am vereinfachten Sachwertverfahren orientieren, das für die Wertermittlung auf die gewöhnlichen Herstellungskosten für die jeweilige Gebäudeart und den Bodenrichtwert abstellt. Bei Geschäftsgrundstücken ist ausschließlich das Sachwertverfahren vorgesehen.
Für die Bundesländer wurde im Gesetz eine Öffnungsklausel vorgesehen, damit diese eine eigene Gesetzesgrundlage schaffen können und die Grundsteuer auch nach einem abweichenden Bewertungsverfahren erheben können. Die bayerische Staatsregierung wird wohl das sog. flächenbezogene Äquivalenzmodell präferieren. Dabei werden, unabhängig von den tatsächlichen Werten, einheitliche Messzahlen für die Grundstücksflächen und die Gebäudeflächen in Abhängigkeit ihrer Nutzung vorgegeben, wodurch sich durch Multiplikation mit der Grundstücksfläche die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer ergibt.
Derzeit liegt noch keine bayerische Regelung vor.
Assessorin jur.
Referentin Recht und Steuern
Würzburg
Assessorin jur.
Referentin Recht und Steuern
Würzburg