Was wird auf den Gewinn aufgeschlagen?
In § 8 GewStG sind mehrere Fälle geregelt, bei welchen eine Hinzurechnung zum Gewinn aus Gewerbebetrieb erforderlich ist. So sind z.B. 25 Prozent von Lizenzgebühren oder Schuldzinsen anzusetzen, wenn diese betragsmäßig in der Summe 100.000 Euro übersteigen. Ähnliches gilt für Miet- und Pachtzinsen und etliche weitere Positionen.
Die Hinzurechnungen erfolgen unabhängig davon, ob diese auch beim Empfänger der Entgelte der Gewerbesteuer unterliegen. Damit wird es regelmäßig zu gewerbesteuerlichen Doppelbelastungen kommen. Zudem kann es bei mehrstufigen hinzurechnungsrelevanten Fremdfinanzierungen im Sinne des Gewerbesteuergesetzes, z. B. Untervermietung einer Immobilie, zu einer Mehrfachbelastung mit Gewerbesteuer (Kumulationseffekt) kommen. Dies kann bei verbundenen Unternehmen durch Bildung einer Organschaft vermieden werden.
Skonti, Boni und Rabatte im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit werden nicht bei der Hinzurechnung berücksichtigt, da hier der Finanzierungseffekt in den Hintergrund tritt. Die Herausnahme unterbleibt aber, soweit die Erlösschmälerung ihre Grundlage in einer nicht geschäftstypischen Vereinbarung hat. Dies ist beispielsweise bei einer Skontovereinbarung mit unüblich langem Zahlungsziel der Fall (vgl. auch BT-Drucksache 16/5491, S. 23). Als Entgelt für Schulden gelten auch Diskontbeträge, die bei der Veräußerung von Wechsel und anderen Geldforderungen anfallen.
Nicht als dauernde Last und damit nicht hinzurechnungspflichtig sind Pensionszahlungen aufgrund einer unmittelbar vom Arbeitgeber erteilten Versorgungszusage. Damit soll die Altersvorsorge nicht belastet werden.
Lizenzen, die ausschließlich dazu berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen, also insbesondere sogenannte Vertriebslizenzen, sind von der Hinzurechnung weiterhin ausgenommen. Ebenfalls ausgenommen sind Aufwendungen, die nach § 25 Künstlersozialversicherungsgesetz Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe sind.
Die Sonderregelung für Kreditinstitute bleibt erhalten (§ 19 GewStDV). Von der Summe der so ermittelten Zinsen und fiktiven Zinsanteile wird in einem zweiten Schritt ein Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro in Abzuggebracht.
Berechnungsschema
100 % bei Zinsen, Renten, dauernde Lasten, Gewinnanteile stiller Gesellschafter
50 % bei Mieten, Pachten, Leasingraten von unbeweglichen Wirtschaftsgütern
25 % bei Lizenzen
20 % bei Mieten, Pachten, Leasingraten von beweglichen Wirtschaftsgütern
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= Summe Zinsanteile
./. Freibetrag 100.000 €
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= Summe Zinsanteile nach Freibetrag
x 25 % allgemeiner Hinzurechnungssatz
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= Summe der Hinzurechnungen zum Gewinn aus Gewerbebetrieb