Die Gründung eines Einzelunternehmens eignet sich für den Einstieg in die Selbständigkeit. Die Gründung ist einfach, und der Gründer entscheidet selbst, wie viel Startkapital er mit einbringt. Es besteht keine Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister, der somit nicht eingetragene Einzelunternehmer unterliegt daher den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Gegründet wird ein Einzelunternehmen, egal ob mit oder ohne Mitarbeiter, durch den Unternehmer selbst. Es entsteht bei Geschäftseröffnung durch Gewerbeanmeldung bei der Kommune, sowie durch Erlangung eventuell notwendiger Erlaubnisse. Das nicht eingetragene Einzelunternehmen unterliegt den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Rechtsform eignet sich idealerweise zum Einstieg aufgrund der geringen Gründungsformalitäten. Positiv für viele Gründer gestaltet sich ferner, dass kein Mindestkapital erforderlich ist.
Denken Sie daran, dass Sie erst unternehmerisch tätig werden, wenn das Finanzamt Ihnen eine Steuernummer für die GbR zugeteilt hat.
Es handelt sich beim Einzelunternehmen rechtlich nicht um eine Firma. Einzelunternehmer treten im Geschäftsverkehr unter ihrem bürgerlichen Namen (Vor- und Zuname des Inhabers) auf. Eine Geschäftsbezeichnung bzw. ein Branchen-, Sach- oder Fantasiezusatz können hinzugefügt werden. Es handelt sich dabei allerdings nicht um einen Firmennamen im rechtlichen Sinne.
Der Unternehmer übernimmt die Geschäftsführung selbst.
Es besteht handelsrechtliche keine Buchführungspflicht, empfehlenswert ist die einfache Buchführung.
Die doppelte Buchführung wird auch für Einzelunternehmen verpflichtend (Steuerrecht), wenn einer der beiden Grenzwerte überschritten wird:
- Jahresumsatz über 800.000 Euro
ODER
- Jahresgewinn über 80.00 Euro
§ 241a HGB
Die Einzelunternehmen haftet für Verbindlichkeiten, die durch Vertragsabschluss im Namen des Unternehmens entstanden sind, unbeschränkt mit seinem Vermögen. Daneben haftet auch der Inhaber persönlich und unbeschränkt mit seinem Privatvermögen.
Für den Gewinn sind Einkommens- und gegebenenfalls Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag zu zahlen. Im Gegensatz zu anderen Rechtsformen kann der Einzelunternehmer Verluste aus dem Unternehmen mit anderen Einnahmequellen verrechnen.
Nach Überschreitung eines gewissen Gewerbesteuerfreibetrages ist Gewerbesteuer zu zahlen, die allerdings bei der Einkommensteuer anrechenbar ist.
Referentin Unternehmensnachfolge
Würzburg
Die Informationen und Auskünfte der IHK Würzburg-Schweinfurt sind ein Service für ihre Mitgliedsunternehmen. Sie enthalten nur erste Hinweise und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall (z.B. durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen.