Digitales Merkblatt

Einzelunternehmen

Die Gründung eines Einzelunternehmens eignet sich für den Einstieg in die Selbständigkeit. Die Gründung ist einfach, und der Gründer entscheidet selbst, wie viel Startkapital er mit einbringt. Es besteht keine Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister, der somit nicht eingetragene Einzelunternehmer unterliegt daher den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Gegründet wird ein Einzelunternehmen, egal ob mit oder ohne Mitarbeiter, durch den Unternehmer selbst. Es entsteht bei Geschäftseröffnung durch Gewerbeanmeldung bei der Kommune, sowie durch Erlangung eventuell notwendiger Erlaubnisse. Das nicht eingetragene Einzelunternehmen unterliegt den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Rechtsform eignet sich idealerweise zum Einstieg aufgrund der geringen Gründungsformalitäten. Positiv für viele Gründer gestaltet sich ferner, dass kein Mindestkapital erforderlich ist.

Gründung - Schritt für Schritt

  • Bei einem Gewerbebetrieb gehen Sie zum zuständigen Gewerbeamt der Gemeinde und füllen einen Anmeldebogen aus.
  • Melden Sie sich über das Elster-Portal beim Finanzamt und geben den "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" innerhalb eines Monats ab.
  • Freiberufler müssen kein Gewerbe anmelden, sie beantragen für ihr Einzelunternehmen direkt eine Steuernummer beim zuständigen Finanzamt.
  • Geschäftsunterlagen erstellen: Nun erstellen Sie Ihre geschäftlichen Unterlagen und sorgen für einen Auftritt in den sozialen Medien sowie für eine Homepage.

Wichtig

Denken Sie daran, dass Sie erst unternehmerisch tätig werden, wenn das Finanzamt Ihnen eine Steuernummer für die GbR zugeteilt hat.

Auftreten im Geschäftsverkehr

Es handelt sich beim Einzelunternehmen rechtlich nicht um eine Firma. Einzelunternehmer treten im Geschäftsverkehr unter ihrem bürgerlichen Namen (Vor- und Zuname des Inhabers) auf. Eine Geschäftsbezeichnung bzw. ein Branchen-, Sach- oder Fantasiezusatz können hinzugefügt werden. Es handelt sich dabei allerdings nicht um einen Firmennamen im rechtlichen Sinne.

Geschäftsführung

Der Unternehmer übernimmt die Geschäftsführung selbst.

Buchführungspflicht

Es besteht handelsrechtliche keine Buchführungspflicht, empfehlenswert ist die einfache Buchführung.

Die doppelte Buchführung wird auch für Einzelunternehmen verpflichtend (Steuerrecht), wenn einer der beiden Grenzwerte überschritten wird:

- Jahresumsatz über 800.000 Euro 
ODER
- Jahresgewinn über 80.00 Euro

§ 241a HGB

Haftung

Die Einzelunternehmen haftet für Verbindlichkeiten, die durch Vertragsabschluss im Namen des Unternehmens entstanden sind, unbeschränkt mit seinem Vermögen. Daneben haftet auch der Inhaber persönlich und unbeschränkt mit seinem Privatvermögen. 

Steuern

Für den Gewinn sind Einkommens- und gegebenenfalls Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag zu zahlen. Im Gegensatz zu anderen Rechtsformen kann der Einzelunternehmer Verluste aus dem Unternehmen mit anderen Einnahmequellen verrechnen.

Nach Überschreitung eines gewissen Gewerbesteuerfreibetrages ist Gewerbesteuer zu zahlen, die allerdings bei der Einkommensteuer anrechenbar ist.

Ansprechpartner

Gesellschaftsrecht

Sonja Weigel

Referentin Unternehmensnachfolge
Würzburg

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  • Gesellschaftsrecht
Kontakt
Kontaktformular vCard 0931 4194-322
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Die Informationen und Auskünfte der IHK Würzburg-Schweinfurt sind ein Service für ihre Mitgliedsunternehmen. Sie enthalten nur erste Hinweise und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall (z.B. durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen.