Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Personengesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist. Sie besteht aus mindestens einem persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär) und mindestens einem beschränkt haftenden Gesellschafter (Kommanditist).
Die Zahl der Gesellschafter ist nach oben nicht begrenzt. Gesellschafter können natürliche und juristische Personen sein, z. B. die GmbH, die AG, die OHG, die KG und auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Nicht möglich ist, dass der Kommanditist zugleich als Komplementär in ein und dieselbe KG eintritt, da sich bei einer Personengesellschaft zwei verschiedene Geschäftsanteile nicht in einer Person vereinigen können.
Übernehmen nicht natürliche Personen, sondern ausschließlich Gesellschaften mit beschränkter Haftung, wie z. B. die GmbH, die persönliche Haftung, entsteht die GmbH & Co. KG. Diese stellt keine gesonderte Rechtsform dar, sondern ist eine KG in einer besonderen Ausgestaltung.
Die KG ist eine Unterart der offenen Handelgesellschaft (OHG). Deshalb sind auf sie von gewissen Ausnahmen abgesehen – die Vorschriften über die OHG anzuwenden. Der Unterschied zwischen beiden Rechtsformen liegt im Wesentlichen in der Haftungsbeschränkung des oder der Kommanditisten.
Gesellschafterbeschlüsse sind grundsätzlich einstimmig zu fassen (gesetzliche Regelung). Der Gesellschaftsvertrag kann aber abweichende Merheitserfordernisse regeln. Hiervon sind allerdings Auflösungs- und Fortsetzungsbeschlüsse der Gesellschaft ausgenommen. Diese müssen immere zwingend einstimmig gefasst werden.
Eine Gesellschaftsversammlung ist beschlussfähig, wenn mit den Stimmen der anwesenden oder vertretenen Gesellschaftern die vertraglichen Mehrheitserfordernisse werfüllt werden können. Hiervon sind auch virtuelle Versammlungen erfasst.
Grundsätzlich ist ein Beschluss anfechtbar und nur in Ausnahmefällen nichtig.
Nichtigkeit ist nur noch für solche Beschlüsse vorgesehen, die ihrem Inhalt nach gegen zwingendes Gesetzesrecht verstoßen, auf dessen Einhaltung die Gesellschafter nicht verzichten können, oder die durch Urteil aufgrund einer Anfechtungsklage für nichtig erklärt wurden.
Ein Verstoß gegen gesellschaftsvertragliche Vorgaben oder abdingbares Gesetzesrecht führt lediglich zur Anfechtbarkeit des Beschlusses. Wird von dem Anfechtungsrecht nicht innerhalb der Anfechtungsfrist Gebrauch gemacht, wird ein ursprünglich anfechtbarer Beschluss endgültig wirksam. Die neuen gesetzlichen Regelungen können im Gesellschaftsvertrag – entsprechend den Bedürfnissen der Gesellschafter – abbedungen werden.
Geltend gemacht wird die Anfechtbarkeit bzw. die Nichtigkeit von Beschlüssen mit der Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage: Zuständig für diese Klagen ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Das führt dazu, dass ein Vorgehen gegen Beschlüsse immer einen Anwaltszwang bedeutet. Dessen ungeachtet bleibt es dabei, dass die Gesellschafter Schiedsverfahren auch für Beschlussmängelklagen vereinbaren können.
Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Unterliegt die Gesellschaft, so hat sie – und damit auch der anfechtende Gesellschafter im Verhältnis seiner Beteiligung – die Prozesskosten zu tragen.
Jeder Gesellschafter ist, unabhängig von der Höhe seiner Beteiligung und seiner individuellen Betroffenheit, anfechtungsberechtigt. Die Klagefrist ist – mit dem Ziel schnellstmöglicher Rechtssicherheit – gesetzlich auf maximal drei Monate festgelegt. Sie kann gesellschaftsvertraglich auf bis zu einen Monat verkürzt, nicht aber verlängert werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Beschluss dem anfechtungsberechtigten Gesellschafter bekannt gemacht worden ist. Die Geltendmachung der Nichtigkeit eines Beschlusses erfolgt über die Nichtigkeitsklage. Für die Nichtigkeitsklage gelten die Regelungen der Anfechtungsklage entsprechend.
Die Personengesellschaften OHG, KG und GmbH & Co. KG stehen nun auch Freiberuflern offen, wenn kein berufsrechtlicher Zulassungsvorbehalt besteht. Dabei sollen die Risiken einer Haftungsbeschränkung gegenüber dem Rechtsverkehr durch entsprechende Versicherungsabsicherung oder Kapitalvorgaben abgemildert werden.
Künftig wird deutlicher als bisher zwischen der im Innenverhältnis maßgeblichen „Einlage“ einerseits und der für die Höhe der Kommanditistenhaftung maßgeblichen „Haftsumme“ unterschieden.
Für die Haftungssituation noch vor Eintragung der KG im Handelsregister ordnet § 176 Abs.1 Satz 1 HGB an, dass jeder Kommanditist, der dem Geschäftsbeginn zugestimmt hat, „gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter“, (d.h. als Komplementär) haftet.
Die Möglichkeit des Kommanditisten, sich gegen ein (Rück-)Zahlungsansinnen mit dem Einwand zu wehren, er sei hinsichtlich der Auszahlung von Scheingewinn gutgläubig gewesen (§ 172 HGB), wird gestrichen. Der Kommanditist wird dadurch strenger behandelt als ein Aktionär und dem GmbH-Gesellschafter gleichgestellt, der sich bei Rückzahlung der Stammeinlage ebenfalls nicht auf Gutgläubigkeit berufen kann, soweit der Betrag zur Gläubigerbegfriedigung erforderlich ist.
Ferner sollen Kommanditisten zukünftig nicht nur im Handelsregister eingetragen, sondern auch öffentlich bekannt gemacht werden, was einem gewandelten Transparenzverständnis Rechnung tragen soll.
Ausgebaut wird ferner das allgemeine Auskunftsrecht des Kommanditisten (§ 166 HGB). Seine Ausübung setzt zukünftig keinen wichtigen Grund und auch keine gerichtliche Anordnung mehr voraus.
Wie bisher bleiben Kommanditisten von der Geschäftsführung (§ 164 HGB – dispositiv) und der organschaftlichen Vertretung (§ 170 HGB zwingend) ausgeschlossen, was nunmehr auf die Liquidationsphase erstreckt wird (§ 178 HGB).
Neben dem Verwaltungssitz kann die Gesellschaft einen Vertragssitz festlegen.
Die sog. Einheits-KG, bei der die KG selbst zugleich die alleinige Gesellschafterin ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin, der GmbH, ist.
§ 170 Abs. 2 HGB sieht vor, dass die der KG zustehenden Gesellschafterrechte in der Gesellschafterversammlung der Komplementärgesellschaft durch die Kommanditisten wahrgenommen werden. Damit greift der Gesetzgeber einen bislang gänzlich ungeregelten Bereich auf. Allerdings bleiben trotzdem viele Fragen offen. Denn ungeklärt bleibt, wie genau die Kommanditisten die Gesellschafterrechte in der Komplementärin wahrnehmen. Die Willensbildung kann bspw. in einer Kommanditistenversammlung erfolgen. Offen bleibt auch, ob nur ein Kommanditist allein für die KG an der Gesellschafterversammlung der Komplementärin (GmbH) teilnimmt und abstimmt oder ob die Wahrnehmung der Rechte der KG durch sämtliche Kommanditisten gemeinsam erfolgt.
Die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister ist von sämtlichen Gesellschaftern (Komplementären und Kommanditisten) bei dem für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Registergericht in öffentlich beglaubigter Form (durch einen Notar) vorzunehmen. Die Anmeldung muss enthalten:
Änderungen dieser Tatsachen müssen ebenfalls in öffentlich beglaubigter Form zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden.
Die Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrages ist an keine bestimmte Form gebunden. Er kann daher schriftlich oder mündlich geschlossen werden. Aus Beweiszwecken ist der Abschluss eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages dringend zu empfehlen.
In diesem Zusammenhang sollten die Kosten für eine sachkundige Beratung nicht gescheut werden. Sie sind im Allgemeinen wesentlich geringer als die Kosten und Verluste die entstehen, wenn es in der Gesellschaft zu Streit kommt, weil entweder kein schriftlicher Vertrag oder nur ein mangelhafter Vertrag vorliegt. Abgesehen davon können derartige Streitigkeiten sich als existenzbedrohend für die KG auswirken.
Im Gesellschaftsvertrag sollten insbesondere geregelt werden:
Nach der Eintragung in das Handelsregister müssen gewerbliche Unternehmen auch eine Gewerbeanmeldung tätigen.
Innerhalb eine Monats müssen Sie sich über das Elster-Portal mit dem "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" beim Finanzamt melden.
Die Firmierung der KG kann sehr flexibel gestaltet werden. Sie kann als Personenfirmierung mit dem Namen eines oder der Gesellschafter, als gemischte Firma mit Geschäftszusätzen oder als reine Sachfirma mit Fantasiebegriffen allein oder in Kombination mit Sachzusätzen gebildet werden.
Die Firmierung muss zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Darüber hinaus darf die Firma keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über wesentliche geschäftliche Verhältnisse irrezuführen. Die Irreführung muss ersichtlich sein. Ein weiterer Punkt: Jede neue Firma muss sich von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden. Diese firmenrechtliche Vorschrift wird ergänzt durch Regelungen des Markengesetzes. Danach hat der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung einen Unterlassungs- und evtl. Schadensersatzanspruch gegen denjenigen Wettbewerber, der Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorruft.
Auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die Firma, die Rechtsform und der Sitz der GmbH sowie der Name des Registergerichts und die Handelsregisternummer wie auch die Namen der Geschäftsführer und evtl. der Vorsitzende des Aufsichtsrates angegeben werden. Wichtig: Sitz der Gesellschaft ist der Ort im Inland, den der Gesellschaftsvertrag bestimmt (Satzungssitz). Daneben kann die Gesellschaft einen „Verwaltungssitz“ bestimmen. Bei der Eintragung im Handelsregister ist neben dem Sitz der Gesellschaft auch eine inländische Geschäftsanschrift anzugeben. Willenserklärungen an die GmbH können unter dieser Geschäftsanschrift abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden.
Die Stellungnahme der beiden Kammern umfasst die Zulässigkeit der Firma und Prüfung des Gegenstandes der GmbH, die Bewertung von Sacheinlagen, die Beurteilung von Umwandlungen, Verschmelzungen, Abspaltungen und Kapitalerhöhungen sowie die Überprüfung von Sitzverlegungen. Ist die Eintragung im Handelsregister erfolgt und die Veröffentlichung im Bundesanzeiger veranlasst, erhält die Geschäftsführung für die Gesellschaft einen Handelsregisterauszug. Nicht zu vergessen: Die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit muss bei der für den Betriebssitz zuständigen Gemeinde/Stadt gewerberechtlich angemeldet werden. Die Anmeldung erfolgt nicht automatisch durch das Registergericht, sondern ist vom Geschäftsführer der GmbH zu veranlassen.
Im Innenverhältnis erfolgt die Geschäftsführung nur durch die Komplementäre. Ist eine GmbH Komplementärin (GmbH & Co. KG), so handelt für sie deren Geschäftsführer. Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte ausgeschlossen und können einer Handlung des Komplementärs nicht widersprechen. Abweichende Regelungen können im Gesellschaftsvertrag getroffen werden.
Nur in Fällen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen (z. B. Errichtung einer Zweigniederlassung und alle Geschäfte, die auf die Einstellung des Geschäftsbetriebes hinauslaufen) ist die Zustimmung der Kommanditisten erforderlich.
Im Außenverhältnis wird die Gesellschaft durch die Komplementäre vertreten. Ist eine GmbH Komplementärin, so vertritt diese, vertreten durch ihren Geschäftsführer, die KG. Jeder Komplementär ist einzelvertretungsberechtigt. Die Kommanditisten sind von der Vertretung zwingend ausgeschlossen. Ihnen kann aber Prokura oder Handlungsvollmacht – auch Generalvollmacht – erteilt werden.
Die Komplementäre haften den Gläubigern für die Gesellschaftsschulden unmittelbar als Gesamtschuldner mit ihrem gesamten Vermögen (Gesellschafts- und Privatvermögen). Übernehmen nur beschränkt haftende Gesellschaften die Komplementärstellung, so wird im Ergebnis eine Haftungsbeschränkung für die persönlich haftenden Gesellschafter erreicht, da die Haftung in diesen Fällen kraft Gesetzes auf das Gesellschaftsvermögen des Komplementärs, z. B. auf das Gesellschaftsvermögen einer oder mehrerer GmbHs, beschränkt ist.
Die Kommanditisten haften den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe ihrer Einlage unmittelbar, wobei die Höhe ihrer Einlage von den Gesellschaftern frei bestimmt werden kann. Die Einlage kann in Geld oder in Sachwerten erfolgen, muss aber in einem Geldbetrag ausgedrückt werden. Hat der Kommanditist seine Einlage voll erbracht, ist er von der Haftung befreit.
Künftig wird deutlicher als bisher zwischen der im Innenverhältnis maßgeblichen „Einlage“ einerseits und der für die Höhe der Kommanditistenhaftung maßgeblichen „Haftsumme“ unterschieden.
Für die Haftungssituation noch vor Eintragung der KG im Handelsregister ordnet § 176 Abs.1 Satz 1 HGB n.F. an, dass jeder Kommanditist, der dem Geschäftsbeginn zugestimmt hat, „gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter“, (d.h. als Komplementär) haftet.
Die Möglichkeit des Kommanditisten, sich gegen ein (Rück-)Zahlungsansinnen mit dem Einwand zu wehren, er sei hinsichtlich der Auszahlung von Scheingewinn gutgläubig gewesen (§ 172 HGB), wird gestrichen. Der Kommanditist wird dadurch strenger behandelt als ein Aktionär und dem GmbH-Gesellschafter gleichgestellt, der sich bei Rückzahlung der Stammeinlage ebenfalls nicht auf Gutgläubigkeit berufen kann, soweit der Betrag zur Gläubigerbegfriedigung erforderlich ist.
Die Frage, wann ein in kaufmännischer Art und Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb vorliegt, lässt sich nicht pauschal beantworten.
Im Einzelfall kommt es darauf an, ob der Betrieb so kompliziert und umfangreich ist, dass er nur auf Grund einer ausgebauten kaufmännischen Organisation überschaubar, lenkbar und planbar bleibt.
Die Kommanditgesellschaft besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit. Ihre Rechts-stellung entspricht aber im mancher Hinsicht der einer juristischen Person (GmbH, AG).
So kann die KG
Des Weiteren kann aus einem Urteil gegen die KG in das Gesellschaftsvermögen vollstreckt (zur Vollstreckung in das Privatvermögen der Gesellschafter ist ein besonderer Titel notwendig) und über das Vermögen der KG das Insolvenzverfahren eröffnet werden.
Die Kommanditgesellschaft wird aufgelöst durch:
Kommanditgesellschaften, bei denen keine natürliche Person Komplementär ist (z. B. GmbH & Co. KG), werden ferner aufgelöst
Mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung führen folgende Gründe zum Ausscheiden eines Gesellschafters:
Der Gesellschafter scheidet mit dem Eintritt des ihn betreffenden Ereignisses aus, im Falle der Kündigung aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist.
Referentin Unternehmensnachfolge
Würzburg
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