Phasen bis zur Löschung
Bevor eine bestehende GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) im Handelsregister gelöscht werden kann, müssen zahlreiche gesetzlich vorgegebene Formalien beachtet werden. Das Ausscheiden der GmbH aus dem Rechtsverkehr vollzieht sich regelmäßig in den drei Stufen:
- Auflösung
- Liquidation
- Löschung
Ausnahmen - Liquidation und Sperrjahr entfallen
Nur in besonderen Fällen führt die Auflösung nicht zur Liquidation der Gesellschaft: Wenn die Gesellschaft vermögenslos ist, ist ein Liquidationsverfahren und die Einhaltung des „Sperrjahres“ sinnlos, da es nichts mehr abzuwickeln gibt. Die Liquidatoren können die Löschung der Gesellschaft ausnahmsweise sofort anmelden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind und mit der Anmeldung versichert werden kann, dass
- weder Vermögen noch Verbindlichkeiten der Gesellschaft vorhanden sind; (Falls die Gesellschaft überschuldet ist, müssen die Geschäftsführer einen Insolvenzantrag beim Insolvenzgericht stellen. Erst nach Beendigung des Insolvenzverfahrens kann eine Amtslöschung erfolgen.)
- alle Geschäfte abgewickelt sind;
- keine Gerichtsprozesse anhängig sind;
- kein Grundvermögen vorhanden ist und die Gesellschaft auch nicht als Berechtigte oder Verpflichtete im Grundbuch oder einem anderen öffentlichen Register eingetragen ist;
- das Gesellschaftsvermögen durch Gläubigerbefriedigung verbraucht und nicht an die Gesellschafter verteilt wurde und dass eine solche Verteilung mangels vorhandenem Vermögen auch nicht durchgeführt werden wird.
So kann auch verfahren werden, wenn der Nachweis der erfolgten Bekanntmachung (siehe Ziffer 7) nicht mehr erbracht werden kann. Zu beachten ist aber, dass eine Löschung erst dann erfolgen kann, wenn das Besteuerungsverfahren abgeschlossen ist und das Finanzamt keinen Einwand gegen die Löschung erhebt. Ein Löschungsverfahren wegen Vermögenslosigkeit kann auch von Amts wegen vom Registergericht oder auf Antrag der dazu ausschließlich berechtigten Finanzbehörde oder der berufsständischen Organe eingeleitet werden. Letztlich besteht auch die Möglichkeit, die zu liquidierende Gesellschaft mit einem anderen Unternehmen zu verschmelzen. Auch in diesem Fall erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation.
In den übrigen Fällen ist die Durchführung der Liquidationsphase zwingend. Die Auflösung der Gesellschaft führt also regelmäßig nicht zeitgleich zu deren Löschung im Handelsregister.