Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat sich zu der beliebtesten kaufmännischen Unternehmensrechtsform entwickelt.
Bei der GmbH handelt es sich um eine juristische Person, die dem Unternehmer die Aufnahme jeder gesetzlich erlaubten wirtschaftlichen Betätigung bietet. Die Rechte und Pflichten der GmbH sind losgelöst von denen der Gesellschafter. Die GmbH zeichnet sich durch eine hohe Flexibilität aus, weil Organisation und Verwaltung weitgehend frei gestaltet werden können.
Eine GmbH kann durch eine Person (natürliche oder juristische Person) oder durch mehrere Personen gegründet werden. Gesellschafter können neben natürlichen Personen auch Gesellschaften sein. Ausländer können ebenfalls als Gesellschafter fungieren, ohne dass sie dazu einer besonderen Genehmigung bedürfen. Ausländer aus Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft sind, sollten sich allerdings über die aktuellen ausländerrechtlichen Bestimmungen in Deutschland informieren (für die Einreisebestimmung bzw. Visum bei der Deutschen Auslandsvertretung – Botschaft oder Konsulat), wenn sie sich als Gesellschafter oder als Mitarbeiter einer GmbH, vor allem in leitender Funktion (Geschäftsführer), in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten wollen.
Der Gesellschaftsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Die Gesellschaft kann in einem vereinfachten Verfahren gegründet werden (Musterprotokoll), wenn sie höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer aufweist. (Seit dem 1. August 2022 auch Online-Gründung möglich; allerdings ist hier nur eine Bargründung möglich).
Der Notar reicht die Unterlagen beim zuständigen Registergericht ein, das seinerseits die IHK und HWK gutachtlich einschaltet.
Nach der Eintragung in das Handelsregister müssen gewerbliche Unternehmen auch eine Gewerbeanmeldung tätigen.
Innerhalb eine Monats müssen Sie sich über das Elster-Portal mit dem "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" beim Finanzamt melden.
Die Firmierung der GmbH kann sehr flexibel gestaltet werden. Sie kann als Personenfirmierung mit dem Namen eines oder der Gesellschafter, als gemischte Firma mit Geschäftszusätzen oder als reine Sachfirma mit Fantasiebegriffen allein oder in Kombination mit Sachzusätzen gebildet werden.
Die Firmierung muss zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Darüber hinaus darf die Firma keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über wesentliche geschäftliche Verhältnisse irrezuführen. Die Irreführung muss ersichtlich sein. Ein weiterer Punkt: Jede neue Firma muss sich von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden. Diese firmenrechtliche Vorschrift wird ergänzt durch Regelungen des Markengesetzes. Danach hat der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung einen Unterlassungs- und evtl. Schadensersatzanspruch gegen denjenigen Wettbewerber, der Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorruft.
Auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die Firma, die Rechtsform und der Sitz der GmbH sowie der Name des Registergerichts und die Handelsregisternummer wie auch die Namen der Geschäftsführer und evtl. der Vorsitzende des Aufsichtsrates angegeben werden. Wichtig: Sitz der Gesellschaft ist der Ort im Inland, den der Gesellschaftsvertrag bestimmt (Satzungssitz). Daneben kann die Gesellschaft einen „Verwaltungssitz“ bestimmen. Bei der Eintragung im Handelsregister ist neben dem Sitz der Gesellschaft auch eine inländische Geschäftsanschrift anzugeben. Willenserklärungen an die GmbH können unter dieser Geschäftsanschrift abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden.
Die Stellungnahme der beiden Kammern umfasst die Zulässigkeit der Firma und Prüfung des Gegenstandes der GmbH, die Bewertung von Sacheinlagen, die Beurteilung von Umwandlungen, Verschmelzungen, Abspaltungen und Kapitalerhöhungen sowie die Überprüfung von Sitzverlegungen. Ist die Eintragung im Handelsregister erfolgt und die Veröffentlichung im Bundesanzeiger veranlasst, erhält die Geschäftsführung für die Gesellschaft einen Handelsregisterauszug. Nicht zu vergessen: Die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit muss bei der für den Betriebssitz zuständigen Gemeinde/Stadt gewerberechtlich angemeldet werden. Die Anmeldung erfolgt nicht automatisch durch das Registergericht, sondern ist vom Geschäftsführer der GmbH zu veranlassen.
Jede GmbH muss einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Ohne Geschäftsführer ist die Gesellschaft nicht handlungsfähig. Diese werden durch die Gesellschafterversammlung bestimmt. Sie führen die Geschäfte der Gesellschaft im Innenverhältnis und übernehmen die Vertretung der GmbH nach außen. Wer Geschäftsführer einer GmbH sein will, sollte nicht vorbestraft sein: Denn wer gegen das Gesetz verstoßen hat, also beispielsweise Insolvenzverschleppung oder Insolvenzstraftaten begangen hat oder gegen den ein Gewerbeverbot ausgesprochen wurde, kann nicht Geschäftsführer werden.
Wichtig: Auch Gesellschafter, die vorsätzlich oder grob fahrlässig einer solchen ungeeigneten Person die Führung der Geschäfte überlassen, haften der GmbH solidarisch für den entstehenden Schaden. Für den Fall, dass die GmbH führungslos ist, d.h. dass sie keinen Geschäftsführer mehr hat, müssen die Gesellschafter die GmbH vertreten, wenn ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden.
Halten sich Geschäftsführer nicht an die Weisungen der Gesellschafter, können sie zwar intern zur Rechenschaft gezogen werden, Dritten gegenüber sind Beschränkungen der Vertretungsbefugnis (beispielsweise Beschränkung auf den technischen Bereich) jedoch unwirksam. Bei mehreren Geschäftsführern kann einem Geschäftsführer auch Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden. Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Besteht eine Geschäftsführung aus mehreren Personen, haften diese grundsätzlich gemeinschaftlich („solidarisch“) und zwar jeder aufs Ganze. Aus der solidarischen Haftung folgt, dass die Geschäftsführer eine gegenseitige Überwachungspflicht haben.
Die Geschäftsführer sollten sich deshalb über alle wichtigen Ereignisse in ihrem Zuständigkeitsbereich informieren und über Angelegenheiten, die über das Tagesgeschäft hinausgehen, gemeinsam beraten und entscheiden. Die Geschäftsführer sind ferner verpflichtet, für die ordnungsgemäße Buchführung der Gesellschaft zu sorgen, den Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich nach der Aufstellung den Gesellschaftern zum Zwecke der Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen.
Der Geschäftsführer haftet nicht für den wirtschaftlichen Erfolg als solchen. Er muss aber stets Chancen und Risiken von Geschäftsführungsmaßnahmen sorgfältig abwägen. Wer sich hieran nicht hält, läuft Gefahr, sich schadensersatzpflichtig zu machen.
Organe der GmbH: Geschäftsführer, Gesellschafterversammlung, eventuell Aufsichtsrat
Das Stammkapital der GmbH muss mindestens 25.000 Euro betragen. Der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils muss auf volle Euro lauten. Ein Gesellschafter kann bei Errichtung der Gesellschaft mehrere Geschäftsanteile übernehmen. Die Höhe der Nennbeträge der einzelnen Geschäftsanteile kann verschieden bestimmt werden. Die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile muss mit dem Stammkapital übereinstimmen. Auf jeden Geschäftsanteil (Bareinlagen) muss ein Viertel des Nennbetrags eingezahlt sein. Insgesamt muss auf das Stammkapital mindestens soviel eingezahlt sein, dass der Gesamtbetrag der Geld- und Sacheinlagen die Hälfte des Mindeststammkapitals erreicht.
Sollen Sacheinlagen (Maschinen, Patentrechte, Forderungen, Unternehmen, Unternehmensteile u. s. w.) geleistet werden, so sind der Gegenstand der Sacheinlage und der Nennbetrag des Geschäftsanteils, auf den sich die Sacheinlage bezieht, im Gesellschaftsvertrag festzusetzen und in einem Sachgründungsbericht die für die Angemessenheit der Leistungen für Sacheinlagen wesentlichen Umstände darzulegen. Darüber hinaus sind beim Übergang eines Unternehmens auf die Gesellschaft die Jahresergebnisse der beiden letzten Geschäftsjahre anzugeben. Die Sacheinlagen sind so an die Gesellschaft zu bewirken, dass sie endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführer stehen. Erreicht der Wert einer Sacheinlage nicht den Betrag der dafür übernommenen Stammeinlage, so muss der Fehlbetrag in bar geleistet werden.
Das zur Erhaltung des Stammkapitals von 25.000 Euro erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden, es sei denn, dass ein Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag besteht oder die Leistungen durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind.
Wird die Gesellschaft zahlungsunfähig oder ergibt die Bilanz, dass das tatsächliche Vermögen der Gesellschaft die Schulden nicht mehr deckt, so haben die Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Feststellung der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.
Vor der Eintragung in das Handelsregister besteht die GmbH als solche nicht. Wer vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft handelt, z. B. Miet- oder Dienstverträge abschließt, haftet für die Erfüllung der Verträge grundsätzlich persönlich und solidarisch (Handelndenhaftung). Die Rechtsprechung unterscheidet bei der stufenweisen Entstehung der GmbH zwischen den einzelnen Stadien.
Unabhängig davon, ob der Gesellschaftsvertrag noch nicht (Vor-Gründungsgesellschaft) oder bereits notariell beurkundet ist (Vor-Gesellschaft) wird eine unbeschränkte Gesellschafterhaftung begründet. Zweifelhaft ist lediglich, ob eine unmittelbare Inanspruchnahme der Gesellschafter durch Gesellschaftsgläubiger möglich ist (so genannte Außenhaftung). Gesellschaftsgläubiger haben aber auch bei der Annahme einer lediglich gesellschaftsinternen Gesellschafterhaftung (sog. Innenhaftung) unbeschränkten Zugriff auf das gesamte Privatvermögen der Gesellschafter.
Erforderlich ist jedoch insoweit, dass sie die Ausgleichsansprüche der Gesellschaft gegen die Gesellschafter pfänden. Wollen die Gesellschafter eine derartige unbeschränkte Haftung vermeiden, müssen sie entsprechende Vorkehrungen, beispielsweise durch Vertragsklauseln, treffen.
Die GmbH mit Sitz im Inland ist unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig.
Die Körperschaftsteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen unter Abzug der Geschäftsführergehälter. Der Steuersatz beträgt seit dem 01.01.08 15 % für einbehaltene und ausgeschüttete Gewinne.
Die GmbH ist darüber hinaus gewerbesteuerpflichtig. Der Steuersatz hängt vom Hebesatz der jeweiligen Gemeinde ab. Einen Freibetrag gibt es für die GmbH nicht. Bei der zur Zeit gültigen Gewerbesteuermesszahl von 3,5 % und einem gewerbesteuerlichen Hebesatz von 400 % ergibt sich eine Gewerbesteuerbelastung von 14 %.
Unter Berücksichtigung von Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und dem Solidaritätszuschlag (0,83 %) ergibt sich bei der GmbH eine Belastung von 29,83 %. Werden Gewinne an die Gesellschafter (natürliche Personen) ausgeschüttet, so sind diese einkommensteuerpflichtig (hälftig) bzw. ab 2009 der Abgeltungsteuer unterworfen.
Die steuerliche Behandlung der GmbH ist recht kompliziert. Es empfiehlt sich deshalb, Rat der steuerberatenden Berufe einzuholen. Daneben ist es auch sinnvoll, sich selbst zu informieren, um Fragen an den Berater formulieren und eigene Überlegungen anstellen zu können.
Wenn die Kapitalgesellschaft nur über ein Stammkapital von unter 25 000 Euro verfügt, handelt es sich um eine „Mini-GmbH“, die den offiziellen Rechtsformzusatz Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder UG (haftungsbeschränkt) führen muss.
So muss das Stammkapital von mindestens 1 Euro in voller Höhe eingezahlt sein. Sacheinlagen sind ausgeschlossen. Ferner ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die ein Viertel des Jahresüberschusses einzustellen ist, bis das Stammkapital von 25 000 Euro erreicht ist. Ein Verlustvortrag aus dem Vorjahr kann allerdings berücksichtigt werden. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit muss die Versammlung der Gesellschafter unverzüglich einberufen werden.
Bevor eine bestehende GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) im Handelsregister gelöscht werden kann, müssen zahlreiche gesetzlich vorgegebene Formalien beachtet werden.
Referentin Unternehmensnachfolge
Würzburg
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